Urteil
7 E 2875/03
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0825.7E2875.03.0A
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Tenor
Der Bescheid vom 23.09.2003 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Beihilfe für Winterbekleidung für das Jahr 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 23.09.2003 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Beihilfe für Winterbekleidung für das Jahr 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Klage ist zulässig. Zwar wurde bislang kein Widerspruchsverfahren durchgeführt, jedoch liegen die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vor. Zwar war die 3-Monats-Frist zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 06.11.2003 noch nicht verstrichen, denn der Kläger hatte erst einen Monat vorher, am 06.10.2003, Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 23.09.2003 eingelegt. Entscheidend für die Frage, ob die Frist des § 75 S. 2 VwGO eingehalten wurde, ist jedoch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, also der heutige Tag (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994, Az: 5 C 24/92, BVerwGE 95, 149 f). Mittlerweile sind 3 Monate seit Widerspruchseinlegung vergangen. Die damit zulässige Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid ist zwar rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Jedoch hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Sozialhilfemitteln für die Beschaffung von Winterbekleidung, da der Behörde insoweit ein Ermessen zusteht. Folglich war der Beklagte (lediglich) zur Neubescheidung zu verurteilen. Gemäß § 21 Abs. 1 BSHG kann Hilfe zum Lebensunterhalt durch laufende und einmalige Leistungen gewährt werden. Gemäß § 21 Abs. 1 a Nr. 1. BSHG werden einmalige Leistungen u.a. zur Beschaffung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen gewährt. Nach Absatz 2 des § 21 BSHG sind einmalige Leistungen auch zu gewähren, wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann. Satz 2 bestimmt weiter, dass in diesem Fall das Einkommen berücksichtigt werden kann, das die in § 11 Abs. 1 BSHG genannten Personen innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Hilfe entschieden worden ist. Wie bereits bei der Klage auf Gewährung von Sommerbekleidung für das Jahr 2003 (Az. 7 E 2011/03) bestehen auch hier keine Einwände hinsichtlich der von der Behörde vorgenommenen Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf. Als Einkünfte wurden wiederum die dem Kläger gewährte Arbeitslosenhilfe (Bescheid vom 14.02.2003) sowie das Wohngeld in Ansatz gebracht, zusammen ein Betrag von 521,77 €. Das Wohngeld zählt zum Einkommen deshalb, weil es zu einem Zweck gewährt wird, dem auch die Sozialhilfe zu dienen bestimmt ist (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 BSHG). Die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz sollen die wirtschaftliche Sicherstellung angemessen und familiengerechten Wohnens gewährleisten, wie sich zweifelsfrei aus § 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) ergibt. Damit dienen diese Zahlungen den gleichen Zwecken wie die Leistungen nach dem BSHG, die für Unterkunftskosten gewährt werden und sind damit als Einkommen zu berücksichtigen (std. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1989, Az: 5 B 60/89, Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 10). Als notwendiger Bedarf wurde der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand (297,00 €) sowie die tatsächliche Miete (161,24 €, vgl. die Mietbescheinigung vom 15.09.2003), Heizkosten i.H.v. 30,00 € und die nachgewiesenen Aufwendungen für Versicherungen (4,91 €) angenommen, zusammen mithin 493,33 €. Soweit der Kläger auch gegen diese Berechnung einwendet, es seien die Ausgaben für Strom nicht einbezogen worden, so ist dies nicht zutreffend. Der Regelsatz enthält gem. § 1 Abs. 1 RegelsatzVO auch Aufwendungen für Haushaltsenergie. Entsprechendes gilt für die Telefonkosten, die ebenfalls im Regelsatz enthalten sind (vgl. LPK, 6.A., § 12 Rn. 62). Eine Abweichung gegenüber der vorigen Berechnung, die Gegenstand des Klageverfahrens 7 E 2011/03 war, hat sich insoweit ergeben, als die Regelsätze erhöht wurden, sich auf der anderen Seite aber die Miete des Klägers gesenkt hat, so dass die Behörde rechnerisch korrekt den Überschuss von 28,44 € ermittelt hat. Einen Rechenfehler kann das Gericht auch bei dieser Berechnung nicht feststellen. Wurde damit der monatliche Überschuss des Klägers, den dieser für die Beschaffung von Winterbekleidung verwenden kann, zutreffend ermittelt, so fehlt es jedoch an einer korrekten Ermessensausübung hinsichtlich der Ansparfristen, die § 21 Abs. 2 BSHG vorsieht. Nach § 21 Abs. 2 S. 2 BSHG kann maximal das 7-fache eines Monatsbetrages herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.1996 - 6 S 1678/95 -, FEVS 47, 364; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.8.1992 - 4 L 2039/91 -, FEVS 43, 177, beide m.w.N.), jedoch steht der Behörde, wie bereits in dem Urteil vom gestrigen Tage (7 E 2011/03) ausgeführt, ein Ermessen zu. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut der Vorschrift ("... kann ... berücksichtigt werden ..."). Das Gericht kann dieses Ermessen nur dahingehend überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 S. 1 BSHG). Ein Ermessensfehler liegt immer dann vor, wenn die Behörde sich nicht bewusst war, dass ihr ein Ermessen zustand, wenn sie also irrigerweise von einer gesetzlichen Bindung ausging (sog. "Ermessensnichtgebrauch", vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. A., § 114 Rn. 14 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Ausgangsbescheid vom 23.09.2003 enthält die Formulierung "Gem. § 21 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ist das überschreitende Einkommen aus dem Monat der Entscheidung und aus den folgenden sechs Monaten zu berücksichtigen", lässt also erkennen, dass die Behörde davon ausging, sie müsse zwingend das Einkommen von insgesamt 7 Monaten berücksichtigen. Dass dies nicht zutreffend ist, wurde bereits dargelegt. Dieser Ermessensnichtgebrauch wurde, anders als in dem Verfahren 7 E 2011/03, auch nicht durch den Widerspruchsbescheid korrigiert, so dass ein Ermessenfehler vorliegt. Dieser führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit der Folge, dass der Bescheid aufzuheben ist. Hieraus folgt jedoch nicht ohne weiteres ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Beihilfe. Vielmehr ist der Behörde, wie sich aus § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO ergibt, die Möglichkeit zu geben, jetzt eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen, also das bislang nicht ausgeübte Ermessen nachzuholen. Eine Verpflichtung zur Bewilligung der Beihilfe bestünde nur dann, wenn eine Ermessensreduzierung vorliegen würde, wenn also nur die Bewilligung als einzig rechtmäßige Entscheidungsalternative zur Verfügung stünde. Dies ist nicht der Fall, wie sich u.a. auch aus den Entscheidungsgründen des Urteils in dem Verfahren 7 E 2011/03 ergibt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Zahlung von Bekleidungsbeihilfe dann unterbleibt, wenn der 7-fache Monatsüberschuss für deren Beschaffung ausreicht, sofern die Ermessenserwägungen diese Entscheidung tragen. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Überschüsse der Monate April bis Oktober 2003, soweit sie bereits für die Sommerbekleidung zu verwenden waren, nicht nochmals für die Winterbekleidung herangezogen werden dürfen. Das den Regelbedarf übersteigende Einkommen eines bestimmten Monats darf bei der Anrechnungsentscheidung des Sozialhilfeträgers nicht mehrfach Berücksichtigung finden (vgl. VGH Baden-Württemberg 7. Senat Urteil vom 12. April 1999, Az: 7 S 1966/98, FEVS 51, 141 ff; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 16.A., § 21 Rn. 16). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Da gemäß § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten anfallen und sich Obsiegen und Unterliegen die Waage halten, hat das Gericht von der Möglichkeit des § 155 Abs. 1 S. 2 VwGO Gebrauch gemacht, so dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten entfällt, da jeder der Beteiligten seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt und Gerichtskosten nicht anfallen. Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Beihilfe zur Beschaffung von Winterbekleidung nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Am 15.09.2003 stellte der Kläger, der bereits am 26.02.2003 eine Beihilfe für Sommerbekleidung beantragt hatte, einen Antrag auf Bewilligung einer Beihilfe zur Beschaffung von Winterbekleidung. Der Beklagte führte sodann eine Bedarfsberechnung durch. Ausweislich dieser, erstellt am 22.09.2003, liegen die Einkünfte des Klägers um 28,44 € über dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf. Mit Bescheid vom 23.09.2003 lehnte demzufolge der Beklagte den Antrag auf eine einmalige Beihilfe für die Beschaffung von Winterbekleidung ab. Am 06.10.2003 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. In der Begründung heißt es u.a., es sei bei der Berechnung vergessen worden, dass er auch Kosten für Strom und Telefon habe. Demzufolge sei das Geld, also die angeblichen 28,44 €, längst verbraucht. Das Wohngeld sei auch nicht als Einkommen anzurechnen, da es sich um eine Beihilfe handele. Am 06.11.2003 erhob der Kläger Klage. Er trug vor, er habe Stromkosten in Höhe von monatlich 21,50 € und müsse Grundgebühren für das Telefon in Höhe von 13,05 € entrichten. Damit stehe ihm kein Geld mehr zur Verfügung. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagte zu verpflichten, ihm für das Jahr 2003 eine Beihilfe zur Beschaffung von Winterbekleidung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig, da das vorgeschriebene Vorverfahren nicht abschließend durchgeführt worden sei. Die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage lägen nicht vor. Mit Schriftsätzen von 21.05. und 24.05.2004 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten sowie die Gerichts- und Behördenakten des Verfahrens 7 E 2011/03.