Urteil
7 E 204/00
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0426.7E204.00.0A
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für Herrn C während der Zeit vom 01.06.1997 bis zum 30.06.1998 aufgewandten Sozialhilfekosten gemäß § 103 BSHG zu erstatten.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Beklagten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für Herrn C während der Zeit vom 01.06.1997 bis zum 30.06.1998 aufgewandten Sozialhilfekosten gemäß § 103 BSHG zu erstatten. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Beklagten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist als Leistungsklage statthaft. Der Streit zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens kann nicht im Wege des Erlasses eines Leistungsbescheides bzw. der Ablehnung eines solchen erfolgen, weil sich die Beteiligten nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen (so auch OVG Weimar, U.v. 27.08.1996 - 2 KO 310/95 -, FEVS 47, 398), so dass der Kläger sein Begehren nicht im Wege der (vorrangigen) Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO verfolgen kann. Die Klage ist auch begründet. Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Kosten der Unterbringung des Herrn C während der Zeit vom 01.06.1997 bis zum 30.06.1998 ist § 103 Abs. 3 BSHG. Nach dieser Vorschrift hat im Falle eines Verlassens einer Einrichtung i.S.d. § 97 Abs. 2 BSHG der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die Einrichtung liegt, einen Erstattungsanspruch gegen den Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme bzw. 2 Monate vorher gehabt hat, sofern der Hilfeempfänger innerhalb eines Monats nach Verlassen der Einrichtung Sozialhilfe bedarf. Der Beklagte ist passiv legitimiert, denn Herr C hatte vor Aufnahme in die Wohngruppe G im Jahre 1994 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Kassel. Zwischen den Beteiligten umstritten ist allein, ob Herr C zum 31.05.1997 noch in einer "Einrichtung" i.S.d. § 97 Abs. 2 BSHG untergebracht war. Ein Heim- oder Anstaltsaufenthalt liegt zweifelsfrei nicht vor, denn Herr C lebte vor dem 31.05.1997 ebenso wie danach in seiner Wohnung in A-Stadt. Gemäß § 103 Abs. 2 BSHG gilt als Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung aber auch, wenn der Hilfeempfänger außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung verbleibt. Diese Vorschrift gilt auch im Rahmen eines Erstattungsanspruchs nach § 103 Abs. 3 BSHG. Ein Erstattungsanspruch bestünde demnach dann, wenn Herr C jedenfalls noch bis zum 30.04.1997 derart betreut wurde, dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 BSHG vorliegen. Wurde die Betreuung jedoch vorher eingestellt bzw. nicht durchgeführt, scheitert ein Anspruch an der Monatsfrist des § 103 Abs. 3 BSHG. § 103 Abs. 2 BSHG erfordert eine laufende und regelmäßige, dem Einzelfall angepasste Betreuung, lockere Formen wie etwa Betreutes Wohnen reichen insoweit nicht aus (Vgl. LPK, 6.A., § 103 Rn. 24; Zspr., Entsch. V. 03.03.1994, - B 160/90 -, EuG 48, 467 f). Die Einrichtung, in der der Hilfeempfänger zunächst untergebracht war, muss eine ständige Überwachung, ggf. auch durch Einschaltung dritter Stellen, gewährleisten. Hinzu kommen muss ferner, dass für diese Zeit des Aufenthalts außerhalb der Einrichtung weiterhin die Notwendigkeit einer Pflege und/oder Betreuung besteht. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 BSHG wird um so strenger zu prüfen sein, je länger das Betreuungsverhältnis außerhalb der Einrichtung andauert (Schellhorn, BSHG, 16. A., 202, § 103 Rn. 30 m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 BSHG sind vorliegend gegeben. Nach seinem Wechsel in die flexible Betreuung im November 1996, die wegen zunehmender Schwierigkeiten mit anderen Jugendlichen notwendig wurde, bezog Herr C eine Wohnung in A-Stadt. Vorgesehen war eine intensive flexible Betreuung, für die der Beklagte einen täglichen Pflegesatz von 263,60 DM, einschließlich Miete, Bekleidung, Lebensunterhalt etc. entrichtete. Während der folgenden Monate, insbesondere im 1. Quartal des Jahres 1997, kam es zu erheblichen Problemen. Herr C hielt 3 von 5 Terminen nicht ein, trieb sich in der Göttinger Drogenszene herum und brach eine Ausbildungsmaßnahme ab. Danach wurde sein Engagement und die Bereitschaft, an den Erziehungsmaßnahmen mitzuwirken, etwas besser. Eine vorgesehene Therapie fand jedoch nicht statt, weil Herr C die Mitwirkung verweigerte. Auch schlugen weitere Versuche, ein Praktikum zu absolvieren, fehl. Herr C geriet in die Sprayerszene und beging zahlreiche Straftaten (Graffiti-Schmierereien in 41 Fällen), wegen derer er im Juli 1997 auch zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde. Nachdem Kontakte zu Herrn C nur unter größten Schwierigkeiten hergestellt werden konnten und Herr C selbst eine Beendigung der Jugendhilfemaßnahme wünschte, wurde diese zum 31.05.1997 eingestellt. Aus diesem Verlauf der Jugendhilfemaßnahme lässt sich, anders als dies der Beklagte tut, jedoch nicht der Schluss ziehen, dass die umfassende Betreuung in dem letzten Monat nicht mehr bestand. Im Rahmen des § 103 Abs. 2 BSHG kommt es nicht darauf an, ob der Erfolg der Maßnahme eintritt, ob also die Betreuung dazu führt, das Ziel der Jugendhilfemaßnahme zu fördern. Zweifelsfrei war dies bei Herrn C nicht der Fall, da Herr C sich der Mitwirkung verweigerte. Damit ist jedoch nicht der Schluss zwingend, dass damit auch keine intensive Betreuung i.S.d. § 103 Abs. 2 BSHG vorliegt. Vielmehr kann die Konsequenz einer Verweigerungshaltung von Seiten des zu Betreuenden zweierlei sein: Denkbar ist zunächst, dass dann auch der Betreuer in seinen Anstrengungen nachlässt und nur das „Allernotwendigste“ tut. Andererseits kann eine ablehnende Haltung des Betreuenden den Betreuungsaufwand sogar erhöhen, weil dann zusätzliche Gesprächstermine notwendig werden, um überhaupt einen Erfolg zu erzielen. Nach der Überzeugung des Gerichts war letzteres bei Herrn C der Fall. So wird an mehreren Stellen berichtet, dass Herr H, der Betreuer von Herrn C, große Anstrengungen unternahm, um überhaupt Kontakt zu Herrn C halten zu können. So heißt es an einer Stelle, es habe einer stetigen Motivation bedurft, um Herrn C zur Mitarbeit zu bewegen (vgl. die Fortschreibung des Hilfeplans, erstellt anlässlich der Beendigung der Maßnahme). Für eine intensive Betreuung spricht auch, dass noch im Januar 1997 versucht wurde, mit einer "Vereinbarung" zwischen Herrn C, seiner Mutter und dem Betreuer dafür zu sorgen, dass Herr C gewisse Spielregeln einhält. Immerhin wurde diese Vereinbarung von Herrn C unterschrieben, obgleich er in der Folgezeit sich wohl nicht daran gehalten haben mag. Die Aufstellung derartiger Regelungen erforderte von Seiten des Betreuers einen erheblichen Zeit- und Kraftaufwand, ist also auch ein Indiz dafür, dass Herr C intensiv betreut wurde. In einem Vermerk, datiert auf den 02.03.1997, hat Herr I vom Jugendamt ferner festgehalten, dass Herr H durch die Probleme bei der Terminsvereinbarung „bis an die Grenzen belastet“ sei. Auch dies deutet darauf hin, dass der Betreuer eben nicht seine Anstrengungen aufgegeben oder verringert, sondern sein Engagement vielmehr noch erhöht hat. Damit ist der Schluss nicht gerechtfertigt, dass in dem letzten Monat vor Beendigung keine intensive Betreuung durchgeführt wurde. Genau das Gegenteil ist der Fall: Wegen der besonderen Schwierigkeiten wurde die Betreuung intensiver und zeitaufwendiger durchgeführt, als dies zunächst vorgesehen war. Dass letztlich der Maßnahme kein Erfolg beschieden war, ist unbeachtlich. Ob ab der Entscheidung der Erziehungskonferenz, dass die Maßnahme beendet werden soll, also ab dem 13.05.1997, die Betreuung eingestellt oder verringert wurde, ist unerheblich, denn auch wenn dies der Fall wäre, wäre die Monatsfrist noch eingehalten worden. Tatsächlich spricht aber vieles dafür, dass Herr H auch nach dem 13.05.1997 sich noch umfassend um Herrn C kümmerte. In einem Schreiben vom 05.06.1997 an das Jugendamt des Beklagten wird berichtet, wie Herr C in der Sozialhilfe zurecht kommt. Der Abschlussbericht nennt ebenfalls Fakten über die Zeit nach dem 13.05.1997 und schildert Bemühungen, Herrn C weiterhin zu helfen. Dies lässt durchaus den Schluss zu, dass Herr H für Herrn C den Übergang von der Jugendhilfe in die Sozialhilfe geordnet gestalten wollte und ihn auch insoweit betreut hat. Einer weiteren Beweiserhebung durch Vernehmung des Herrn I als Zeugen (vgl. das Beweisangebot des Beklagten, Bl. 11 der Gerichtsakte) bedurfte es nicht. Herr I war in die Betreuungsmaßnahme nur mittelbar involviert, nämlich als Sachbearbeiter des Jugendamtes. Es ist nicht ersichtlich, dass er Angaben machen könnte, die über das hinausgehen, was ohnehin in den Behördenakten, namentlich der beigezogenen Akte des Jugendamtes, zu lesen ist. Zusammenfassend lag damit in dem letzten Monat vor Bezug von Sozialhilfe eine intensive Betreuung vor mit der Folge, dass § 103 Abs. 2 BSHG Anwendung findet und die Monatsfrist des § 103 Abs. 3 BSHG eingehalten wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieses Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO, der vorliegend über § 167 VwGO Anwendung findet. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Kostenerstattung gemäß § 103 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Am 25.08.1994 zog Herr C, geb. am 14.02.1980, von D, wo er gemeinsam mit seinen Eltern lebte, in die Sozialpädagogische Einrichtung "Haus E", betrieben von der evangelischen Jugendhilfe F, wo er zunächst in die Wohngruppe G aufgenommen wurde. Ostern 1996 folgte ein Wechsel in eine Jugendlichenwohngruppe in A-Stadt. Am 07.11.1996 wechselte er in die flexible Betreuung, die am 31.05.1997 endete. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die laufenden Kosten von dem Beklagten im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme getragen. Zwischen dem 07.11.1996 und dem 31.05.1997 wohnte Herr C in einer von der Einrichtung angemieteten Wohnung in A-Stadt. Mit Formblatt, eingegangen am 02.06.1997, beantragte Herr C die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Klägerin (Blatt 7 ff. der Behördenakte). Ab dem 01.06.1997 wurde ihm Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt (Blatt 29 ff. der Behördenakte). Mit Schreiben vom 23.06.1997 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und machte Kostenerstattung gemäß § 103 BSHG geltend (Blatt 46 der Behördenakte). In der Folgezeit kam es zu einem Schriftwechsel, bei dem die Frage problematisiert wurde, ob eine Betreuung im Sinne des § 103 Abs. 2 BSHG vorgelegen hatte. Mit Schreiben vom 10.11.1997 teilte der Beklagte der Klägerin mit, Herr C sei lediglich flexibel betreut worden, eine umfassende Betreuung liege damit nicht vor, so dass ein Antrag auf Kostenerstattung nicht anerkannt werden könne. Mit Schreiben vom 13.02.1998 wandte sich daher die Klägerin nochmals an die Einrichtung "Haus E" und bat um genaue Spezifizierung, inwieweit Herr C betreut worden sei. Das "Haus E" antwortete hierauf mit Schreiben vom 18.02.1998 und teilte mit, die flexible Betreuung, in der sich Herr C vom 07.11.1996 bis 31.05.1997 befunden habe, sei eine sehr intensive Betreuungsform gewesen. Herr C habe eine Wohnung der Einrichtung bewohnt, der Personalschlüssel in dieser Betreuungsform betrage 1:2. Es fänden bis zu tägliche Treffen und Kontakte zwischen dem Jugendlichen und dem Betreuer statt. Auch werde von der Einrichtung eine Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft vorgehalten. Beigefügt war das Konzept der Einrichtung "Haus E" (Blatt 98 ff. der Behördenakte). Antwortschreiben sowie Konzeption wurden dem Beklagten mit Schreiben vom 02.03.1998 übersandt. Nachdem das Einverständnis von Herrn C eingeholt worden war, übersandte das "Haus E" der Klägerin zwei Berichte, betreffend die Betreuung von Herrn C. In dem einen Bericht, datiert auf den 26.09.1996 (Blatt 131 f. der Behördenakte) heißt es u. a., Herr C müsse im Rahmen der flexiblen Betreuung weiter gefördert werden. Dies bedeute, dass er eine intensive Individualbetreuung in einer von der Einrichtung vorgehaltenen 1-Zimmer-Wohnung in A-Stadt bekommen solle. Ein weiterer Bericht betrifft den Zeitraum dieser flexiblen Betreuung (Blatt 133 ff. der Behördenakte). Nachdem auch diese Unterlagen dem Beklagten übersandt worden waren, teilte dieser mit Schreiben vom 25.03.1999 mit, er könne eine Kostenerstattungspflicht nicht anerkennen, weil die von dem BSHG geforderten Voraussetzungen nicht vorlägen. Eine umfassende Betreuung sei nicht nachgewiesen worden, insbesondere auch nicht für die Zeit in der sogenannten flexiblen Betreuung. Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten teilte der Beklagte mit, eine intensive regelmäßige Betreuung sei deshalb nicht erfolgt, weil sich Herr C der Betreuung entzogen habe. Herr C sei Hilfsangeboten nicht zugänglich gewesen, so dass tatsächlich zuletzt lediglich 5 Stunden in der Woche oder weniger erbracht worden seien. Die Verweigerungshaltung des Herrn C habe schließlich dazu geführt, dass die Erziehungskonferenz am 13.05.1997 das Ende der Maßnahme habe beschließen müssen. Nachdem auch weiterer Schriftwechsel nicht zu einer Klärung der Angelegenheit führte, hat die Klägerin am 21.01.2000 Klage erhoben. Sie trägt vor, von Seiten des Beklagten sei Herrn C eine intensive Betreuung bewilligt worden. Diese sei mit Beschluss der Erziehungskonferenz des Beklagten vom 31.05.1997 beendet worden. Bereits vor diesem Zeitpunkt habe sich Herr C zwar der intensiven Betreuung entzogen, dies führe jedoch nicht dazu, dass die Monatsfrist des § 103 BSHG nicht eingehalten worden sei. Die Frist des § 103 BSHG beginne erst mit dem Beschluss der Erziehungskonferenz, also am 13.05.1997, zu laufen. Die Sozialhilfe sei zum 01.06.1997 aufgenommen worden, damit sei die Monatsfrist eingehalten worden. Folglich sei ein Kostenerstattungsanspruch für den Zeitraum zwischen dem 01.06.1997 bis zum 30.06.1998 entstanden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die für Herrn C während der Zeit vom 01.06.1997 bis zum 30.06.1998 aufgewandten Sozialhilfekosten gemäß § 103 BSHG zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen des § 103 Abs. 3 BSHG lägen nicht vor, denn ein Verlassen einer Einrichtung sei nicht gegeben. Die durchgeführte Maßnahme sei eine ambulante Maßnahme mit einem relativ geringen Betreuungsumfang. Ausweislich des Betreuungskonzepts der evangelischen Jugendhilfe F sei ein Mindeststundenaufwand von 5 Stunden pro Woche bei einer Maßnahmedauer von wenigstens ½ Jahr anzusetzen. Eine Tag-und-Nacht-Bereitschaft werde ausdrücklich nicht vorgehalten. Ein über das Mindestmaß hinausgehender Stundenumfang der Betreuung sei nicht festgelegt worden und nach Aktenlage auch keineswegs erfolgt. Hinzu komme, dass sich Herr C verstärkt den angebotenen Maßnahmen entzogen habe. So sei die Therapie nach Durchführung einiger weniger Gespräche abgebrochen worden. Eine intensive Betreuungsmaßnahme liege damit nicht vor. Mit Schriftsätzen vom 07.01.2004 und 12.01.2004 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 24.03.2004 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.