Beschluss
7 G 354/04
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0227.7G354.04.0A
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Leitsätze
Sozialhilfe - Übernahme der Kosten für einen Schüleraustausch
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sozialhilfe - Übernahme der Kosten für einen Schüleraustausch Der am 13.02.2004 durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin gestellte Antrag, mit dem sie begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an die Antragstellerin vorläufig 220,00 € zu leisten, ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des betreffenden Antragstellers, für das letzterer einstweiligen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und -grundes glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Wegen der in Verfahren wie der vorliegenden Art gleichsam erfolgenden (vorläufigen) Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach einem stattgebenden Beschluss sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs besonders hoch anzusetzen (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Auflage, § 123 Rn. 14 und 24; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, Rn. 241; BVerwG, Beschluss vom 16.08.1978, Az.: 1 WB 112.78, E 63, S. 112 ff.). Im Streitfall fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch, denn die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf Übernahme von 220,00 € für den Ende März 2004 geplanten Schüleraustausch mit der Partnerschule in L. Auch wenn die Kosten für den geplanten Schüleraustausch zum notwendigen Lebensunterhalt der Antragstellerin i. S. v. § 12 BSHG gehören mögen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 5 C 2/93 - zitiert nach juris: für den Fall mehrtägiger Klassenfahrten bei minderjährigen und schulpflichtigen Schülern), so fallen sie dennoch nicht unter den Bedarf, der durch einmalige Leistungen gemäß § 21 Abs. 1 oder Abs. 1 a Nr. 3 BSHG zu decken ist, weil es sich nicht um einen schulbedingten zwingenden Bedarf handelt, sondern der Antragstellerin die Teilnahme an dem Schüleraustausch ohne schulisch bedingte Nachteile freigestellt ist. Anders als bei mehrtägigen Klassenfahrten, die im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht vom gesamten Klassenverband durchgeführt werden, führt die Nichtteilnahme an dem streitgegenständlichen Schüleraustausch nicht dazu, dass die Antragstellerin als Hilfeempfängerin aus dem Klassenverband ausgegrenzt würde. Bei mehrtägigen Klassenfahrten, insbesondere bei minderjährigen schulpflichtigen Schülern, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der notwendige Lebensunterhalt auch die Aufwendungen für die Teilnahme an einer solchen Klassenfahrt umfasst, weil es auch Hilfeempfängern ermöglicht werden soll, ein menschenwürdiges Leben zu führen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG) und am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen (§ 9 SGB I). Dabei ist es auch Aufgabe der Sozialhilfe, der sozialen Ausgrenzung eines Hilfebedürftigen zu begegnen, die dann besteht, wenn es ihm nicht möglich ist, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. BVerwG, a. a. O.). Da mehrtägige Klassenfahrten im Hinblick auf das tägliche Zusammenleben besondere Gelegenheit zur Übung im Lösen von Konfliktsituationen bieten und den Ablauf von Sozialisationsprozessen fördern, setzen sie die Teilnahme möglichst aller Schüler an einer Klassenfahrt voraus. Könnte in diesem Fall ein schulpflichtiges hilfebedürftiges Kind aus finanziellen Gründen an der Klassenfahrt nicht teilnehmen, obwohl die Klassenfahrt den üblichen und angemessenen Rahmen nicht überschreitet, würde es im Verhältnis zu den nicht Hilfebedürftigen, an der Klassenfahrt teilnehmenden Mitschülern in der Weise ausgegrenzt, die sich mit den Aufgaben der Sozialhilfe nicht mehr vereinbaren ließ (vgl. BVerwG, a. a. O.). Deshalb werden für solche Klassenfahrten einmalige Leistungen gewährt. Solche Umstände liegen aber bei dem beabsichtigten Schüleraustausch nicht vor, worauf auch in der Antragserwiderung vom 25.02.2004 zutreffend hingewiesen wird. Es handelt sich hierbei nicht um eine Veranstaltung, deren Teilnahme für die Antragstellerin im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht etwa zwingend vorgeschrieben wäre. Die Antragstellerin lässt selber vortragen, dass sie eine von 12 Schülerinnen sei, die aus den 9. Klassen wegen guter Französischkenntnisse ausgewählt worden sei, die Partnerschule in L zu besuchen. Ebenso haben die Anfragen des Antragsgegners bei der von der Antragstellerin besuchten Schule in F ergeben, dass es sich bei dem Schüleraustausch um eine freiwillige Veranstaltung handelt und in der Zeit des Schüleraustausches der Unterricht für die übrigen Schüler der 9. Klassen normal weitergeführt wird. Diejenigen, die an dem Schüleraustausch teilnehmen, sind gehalten, den in dieser Zeit durchgenommenen Lehrstoff nachzuarbeiten. Nach Angaben der Schule geht es auch nicht um die besondere Förderung von besonders begabten Schülern. Damit geht der geplante Schüleraustausch seinem Wesen nach über das eigentliche schulische Unterrichtsprogramm hinaus. Mit diesem Schüleraustausch will die Schule einzelnen Schülern zusätzliche Bildungsmöglichkeiten und Erfahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, wie sie durchaus auch außerhalb der Schule angeboten werden. Die Teilnahme an dem Schüleraustausch ist uneingeschränkt freiwillig. Daher entsteht der dafür erforderliche Bedarf nicht als schulischer, d. h. durch den Schulbesuch bedingter Bedarf, sondern ist vielmehr dem durch freie persönliche Entscheidung bedingten Bedarfsbereich zuzuordnen. Es ist die eigene Entscheidung der Antragstellerin, bzw. ihrer Eltern, ob sie aus dem ihr zur Verfügung gestellten Regelsatz die Teilnahme an dem Schüleraustausch finanzieren. Durch die Nichtteilnahme an dem Schüleraustausch erfährt die Antragstellerin keine soziale Ausgrenzung gegenüber anderen nicht hilfebedürftigen Schülern. Einmalige Leistungen i. S. v. § 21 Abs. 1 BSHG oder auch i. S. v. § 21 Abs. 1 a Nr. 3 BSHG scheiden damit aus (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.03.1996 - 5 C 32/95 - zitiert nach juris: für den Fall einer freiwilligen Blockflötenarbeitsgemeinschaft). Die von dem Bevollmächtigten in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.1993 - 5 C 34/92 - rechtfertigt keine andere Entscheidung, denn bei der Schultüte handelt es sich um den Einschulungsbedarf von Erstklässlern. Ohne eine Schultüte würden hilfebedürftige Kinder aus der Gemeinschaft ausgegrenzt, weil üblicherweise jedes Kind eine Schultüte zur Einschulung erhält. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO