Urteil
7 E 1264/01
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0227.7E1264.01.0A
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Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren. Soweit die Klage teilweise zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, da sie zwar zulässig, jedoch unbegründet ist. Die Klage ist als Leistungsklage statthaft. Der Streit zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens kann nicht im Wege des Erlasses eines Leistungsbescheides bzw. der Ablehnung eines solchen erfolgen, weil sich die Beteiligten nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen (so auch OVG Weimar, Urteil vom 27.08.1996 - 2 KO 310/95 -, FEVS 47, 398), so dass die Klägerin ihr Begehren nicht im Wege der vorrangigen Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO verfolgen kann. Die Klage ist auch sonst zulässig, da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Der Einhaltung einer Klagefrist bedurfte es im Fall der Leistungsklage nicht. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Kostenerstattung ist allein § 107 Abs. 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift ist für den Fall, dass eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen i. S. d. § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Vorliegend ist jedoch Frau H mit ihren Kindern nicht direkt vom Zuständigkeitsbereich des Beklagten (W) i. S. v. § 107 BSHG in den Bereich der Klägerin verzogen. § 107 BSHG enthält die beiden unbestimmten Rechtsbegriffe Umzug bzw. Verziehen und gewöhnlichen Aufenthalt. Damit setzt ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 107 Abs. 1 BSHG voraus, dass der Hilfeempfänger bis zu dem Aufenthaltswechsel den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desjenigen Trägers der Sozialhilfe gehabt hat, von dem die Kostenerstattung verlangt wird. Dies ergibt schon die wörtliche und nicht erst die systematische Auslegung der Anspruchsnorm (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12.04.2000 - 4 L 4035/99 - (zitiert nach Juris)). Da das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dabei ist unter "Ort" die jeweils politische Gemeinde zu verstehen und nicht eine bestimmte Wohnung, so dass auch der Umzug in ein Frauenhaus an einen anderen Ort einen Umzug i. S. v. § 107 BSHG darstellen kann. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betreffende sich an dem Ort bis "auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hat. Auch die Absicht, den gewählten Ort wieder zu verlassen, wenn bestimmte Voraussetzungen oder Ereignisse eintreten, schließt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht aus (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 09.10.2003 - 10 UZ 2113/03 -). Maßgeblich sind bei der Beurteilung objektive Lebensumstände, ein zeitliches Element, und auch die subjektive Absicht des Hilfesuchenden (OVG Lüneburg, Urteil vom 12.04.2000, a. a. O.). Hinzu kommt nach der vorgenannten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, dass entscheidend auch darauf abzustellen ist, ob die Flucht in das Frauenhaus zum gegebenen Zeitpunkt die einzige Möglichkeit war, einen neuen Aufenthalt zu begründen, ohne dass greifbare Alternativen zur Verfügung standen. Stets dann kann nämlich bereits davon gesprochen werden, dass der Betreffende sich am Ort des Frauenhauses bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält (Hess. VGH, Beschluss vom 09.10.2003, a. a. O.). Im vorliegenden Fall ist gemessen an diesen Umständen insgesamt gesehen im Fall der Hilfeempfängerin H davon auszugehen, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt ab dem 28.04.1998 im S.-Kreis im Frauenhaus in H. begründet hat und erst von dort in den Bereich der Klägerin verzogen ist. Gegen die Annahme der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Frauenhaus in H. spricht nicht, dass die Hilfeempfängerin dort nur eine relativ kurze Zeit (ca. 11 Wochen) verweilte. Nach der vorgenannten Rechtsprechung ist nämlich ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt für die Annahme und Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht zwingend erforderlich. Im Übrigen liegt es bei Frauenhäusern auf der Hand, dass sie den zufluchtssuchenden Frauen stets nur vorübergehend Obdach gewähren. Auch die feste Absicht von Frau H , Mitte Juli das Frauenhaus wieder zu verlassen, weil sie dort lediglich den Beginn der Hessischen Schulferien und den Sorgerechtsbeschluss abwarten sowie die Hausratsteilung mit ihrem Ehegatten durchführen wollte, spricht nicht gegen die Annahme, dass Frau H sich im Frauenhaus bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufgehalten hat. Die feste Absicht, das Frauenhaus wieder zu verlassen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, schließt jedoch - wie bereits unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung erwähnt - die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes am Ort des Frauenhauses nicht aus. Frauen, die ihre Zuflucht in einem Frauenhaus suchen, tun dies in der Hoffnung, möglichst bald wieder eine eigene Bleibe und auch eine neue Existenzgrundlage zu finden. Zwar stand im Fall von Frau H relativ sicher fest, wann sie aus dem Frauenhaus nach W. gehen wollte. Auf der anderen Seite waren auch Unwägbarkeiten erkennbar, was sich darin zeigt, dass sich der Weggang nach W. um ca. 1 Woche verschoben hat, weil es Probleme mit der Hausratsteilung gab. Außerdem war sicherlich auch aus der Sicht der Hilfeempfängerin nicht von vornherein klar, wann und wie die Sorgerechtsentscheidung ausfallen würde. Den Behördenakten ist nicht zu entnehmen, dass es hier bereits einen fixen Termin gegeben hat. Auch nach dem Vortrag der Beteiligten auf die letzte gerichtliche Verfügung vom 08.01.2004 kann nicht davon ausgegangen werden, dass es für Frau H zum Zeitpunkt der Flucht am 28.04.1998 noch andere greifbare Alternativen gab, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Wie sich aus der Behördenakte ergibt, hat Frau H am 28.04. Kontakt zu mehreren Frauenhäusern in der Umgebung, nämlich in K., E. und auch in G. aufgenommen, die jedoch keine Plätze zur Verfügung hatten. Zwar hat Frau H Mutter und Schwester in W., jedoch ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sich für Frau H eine Wohnsitznahme bei Mutter oder Schwester in W. zum Zeitpunkt der Flucht noch nicht als reale Möglichkeit abzeichnete. Dies war offensichtlich erst am 24./25.07.1998 der Fall, nachdem sie in der ehelichen Wohnung in W mit Hilfe ihrer Schwägerin den Hausrat und die Möbel abholen konnte. Sie ist nämlich, selbst nachdem sie am 19.07. das Frauenhaus verlassen musste, zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach W. gezogen, sondern erst noch kurzfristig eine Woche bei ihrem Bruder in H. untergekommen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass es in W. im Frauenhaus freie Plätze gegeben habe, und es deshalb auch andere Alternativen der Zuflucht, nämlich andere Frauenhäuser gegeben habe, so geht die Argumentation der Klägerin fehl. Es mag sein, dass es in W. und auch in anderen Städten freie Frauenhausplätze, unter Umständen auch für Frau H , gegeben hat. Bei der Frage, ob andere greifbare Alternativen für eine Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts zum gegebenen Zeitpunkt bestanden haben, ist jedoch nicht nur eine objektive Betrachtungsweise anzustellen. Vielmehr muss hier die subjektive Absicht des Hilfesuchenden Berücksichtigung finden. Aus dem Akteninhalt lässt sich nicht entnehmen, dass es Frau H zu dem gegebenen Zeitpunkt der Flucht bereits als reale Möglichkeit betrachtet hat, in W., sei es im Frauenhaus, sei es bei ihrer Familie, Zuflucht zu finden. Sie hatte vielmehr die konkrete Absicht, in der Nähe und in der hiesigen Region zu bleiben, um dort bestimmte Dinge zu regeln. Allein der Umstand, dass sie von hier aus das Sorgerechtsverfahren betreiben, die Kinder in der Region in der Schule lassen und auch die Haushaltsteilung vornehmen wollte, zeigt, dass sie für die Übergangszeit des Aufenthalts im Frauenhaus dort den Lebensmittelpunkt begründet und sich bis auf Weiteres auch im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs dort aufgehalten hat. Zugleich hat sie auch in W ihren gewöhnlichen Aufenthalt beendet. Sie hatte bei diesem Fluchtversuch nämlich nicht die Absicht, wieder zurückzukehren. Auch hat sie ihre persönliche Habe und die ihrer Kinder mitgenommen, um vorübergehend im Frauenhaus zu bleiben. Als Indiz kann in diesem Zusammenhang zumindest gewertet werden, dass sie sich bereits am 28.04.1998 polizeilich in W abgemeldet hat. Mithin vermochte es auch die Klägerin nicht darzulegen, dass es für Frau H andere greifbare reale Alternativen gab, einen gewöhnlichen Aufenthalt woanders zu begründen. Somit ist davon auszugehen, dass Frau H ihren gewöhnlichen Aufenthalt in W aufgegeben hat und nicht unmittelbar vom Zuständigkeitsbereich des Beklagten in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin verzogen ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung gegenüber dem Beklagten nach § 107 BSHG nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des abgewiesenen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Klage zurückgenommen worden war, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. § 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO war noch nicht anzuwenden, da das Verfahren vor dem 01.01.2002 rechtshängig geworden ist. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Kostenerstattung gemäß § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für Sozialhilfeleistung, welche sie für die Hilfeempfängerin Frau H und ihre Kinder I, C und I für die Zeit von August 1998 bis August 2000 aufgewendet hat. Frau H lebte mit ihren Kindern und ihrem Ehemann bis zum 28.04.1998 mit in der ehelichen Wohnung in W, im W.-Kreis. Aufgrund von Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes infolge dessen Alkoholkonsums versuchte sie bereits zweimal ihren Ehemann zu verlassen und kam kurzfristig in Frauenhäusern unter. Nachdem sie sich nach einem kurzen Frauenhausaufenthalt entschlossen hatte, die eheliche Gemeinschaft noch einmal aufzunehmen, flüchtete sie im Februar/Anfang März erneut in ein Frauenhaus, da ihr Mann wieder gewalttätig wurde. Da sie bei ihrer Flucht aus der Ehewohnung nur eins ihrer drei Kinder mitnehmen konnte, kehrte sie noch einmal zurück, in der Absicht, ihn zu einem günstigen Zeitpunkt gemeinsam mit allen drei Kindern zu verlassen. Dieser Zeitpunkt ergab sich am 28.04.1998. An diesem Tag verließ Frau H mit ihren drei Kindern unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen, wie z. B. Bekleidung, ihren Ehemann in W. Per Telefon erkundigte sie sich bei mehreren Frauenhäusern, z. B. in K., E. und G. nach freien Plätzen. Im Frauenhaus H., im S.-Kreis, konnte sie am 28.04.1998 dann aufgenommen werden. Sie beantragte am 29.04.1998 beim dortigen Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt und teilte direkt bei der Antragstellung mit, dass der Frauenhausaufenthalt nur vorübergehend sei. Frau H wollte nach ihren Angaben gegenüber der Klägerin vom 22.12.1998 (Blatt 135 und 136 der Behördenakte) einen vorläufigen Sorgerechtsbeschluss hinsichtlich ihrer Kinder und den Beginn der Hessischen Schulferien abwarten, um sodann zu ihrer Mutter und Schwester nach W. zu ziehen, um von dort aus in W. eine eigene Wohnung zu suchen. Außerdem hatte sie vor, am 17.07.1998 die Teilung des Hausrates einschließlich der Möbel in der ehelichen Wohnung in W vorzunehmen. Sie wollte an diesem Tag ursprünglich das Frauenhaus verlassen, um nach W. zu gehen. Da die Abholung der Möbel an diesem Tag nicht klappte, blieb sie bis einschließlich 19.07.1998 im Frauenhaus und hielt sich sodann vom 19.07.1998 bis zum 24.07.1998 mit ihren Kindern bei ihrem Bruder V S in H/E. auf. In dieser Zeit holte sie mit ihrer Schwägerin Hausrat und Möbel aus der Wohnung in W, die sie in der Garage ihres Bruders unterstellte. Am 25.07.1998 verzog sie dann mit Kindern und ihrer persönlichen Habe in die Wohnung ihrer Schwester nach W. und meldete sich dort wohnungssuchend. Zum 15.08.1998 wurde ihr von der Wohnungsbaugesellschaft N. die Wohnung in der E Straße in W. angeboten und die Möbel nach W. transportiert . Bereits am 28.04.1998 meldete sich Frau H nach Auskunft des Einwohnermeldeamt gegenüber dem Beklagten (Blatt 121 Behördenakte) in W polizeilich ab. In W. erhielt sie auf ihren Antrag vom 28.07.1998 hin ab dem 15.08.1998 Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Wohngeld. Mit Schreiben vom 03.09.1998 (Blatt 120 der Behördenakte) machte die Klägerin bei dem Beklagten die Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG geltend. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 30.10.1998 das Kostenerstattungsbegehren ab und berief sich darauf, dass Frau H mit ihren Kindern am 28.04.1998 die ehelichen Wohnung in W aufgegeben habe und im Frauenhaus in H. dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe und erst anschließend nach W. umgezogen sei. Vor dem Umzug nach W. habe der gewöhnliche Aufenthalt der Familie H im Bereich des S.-Kreises gelegen. Es wurde empfohlen, die Kostenerstattungsansprüche nach dort anzumelden. Dies tat die Klägerin mit Schreiben vom 04.11.1998. Mit Schreiben vom 26.11.1998 lehnte jedoch der S.-Kreis das Kostenerstattungsbegehren ab und berief sich darauf, dass im Frauenhaus kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden könne. Mit weiterem Schreiben vom 11.06.1999 forderte die Klägerin den Beklagten nochmals zum Kostenanerkenntnis auf. Dieses lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 22.09.2000 (Blatt 147 der Behördenakte) endgültig ab. Mit Schreiben vom 29.05.2001 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass die Hilfeempfängerin Frau H von vornherein die Absicht gehabt hätte, nur vorübergehend im Frauenhaus zu bleiben, um dann in W. eine Wohnung zu suchen. Außerdem habe sie beabsichtigt, den Beginn der Hessischen Sommerferien abzuwarten, um den Kindern vor Schuljahresende den Schulwechsel zu ersparen. Ferner habe sie einen vorläufigen Sorgerechtsbeschluss abwarten wollen. Der Beklagte sei der zuständige Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes i. S. v. § 107 BSHG. Die Hilfeempfängerin habe im Frauenhaus im S.-Kreis keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, vielmehr handele es sich um eine zeitlich befristete Zwischenlösung bis zum endgültigen Umzug nach W.. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sei zwar ein dauerhafter, längerer Aufenthalt nicht erforderlich. Es genüge, dass der Betreffende sich an dem Ort bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibes aufhalte und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung inne habe. Diese Voraussetzungen lägen aber im Fall von Frau H bei dem Aufenthalt im Frauenhaus nicht vor. Sie habe sich zwar dort ca. 11 Wochen aufgehalten, sich jedoch dort nicht bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufgehalten, sondern hätte von vornherein konkrete Pläne gehabt, wann ihr Aufenthalt beendet sei und der Umzug stattfinden würde. Mit einer gewissen Verzögerung von einigen Tagen sei dies auch dann umgesetzt worden. Der Aufenthalt im Frauenhaus sei gewissermaßen lediglich eine Phase der Abwicklung gewesen. Deshalb habe Frau H mit ihren Kindern erst in Wolfsburg einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet und habe diesen zuvor noch in W, im Bereich des Beklagten gehabt. Nach teilweiser Klagerücknahme (Bl. 61 Gerichtsakte) beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.380,66 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Abweisungsantrags trägt er vor, dass Frau H mit ihren Kindern im S.-Kreis im Frauenhaus einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet und den gewöhnlichen Aufenthalt in W zum 28.04. 1998 aufgegeben habe. Dies werde auch dadurch deutlich, dass sie sich zum 28.04. nach H. abgemeldet habe. Auch lebe ihr Bruder ebenfalls in H. Sie habe auch nicht mehr die Absicht gehabt, nach dem Aufenthalt im Frauenhaus in H. nach W zurückzukehren. Außerdem sei zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes weder ein dauerhafter noch ein längerer Aufenthalt erforderlich. Es genüge, dass der Betreffende dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung habe. Auch stehe der Umstand, dass ein Frauenhaus grundsätzlich nicht zum dauernden Verbleib bestimmt sei, der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes bis auf Weiteres nicht entgegen. Frau H habe für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus dort den Lebensmittelpunkt ihrer Lebensbeziehung gehabt, zumal auch dort ihr Bruder lebte. Nachdem das Gericht zunächst mit Aufklärungsverfügung vom 18.06.2003 im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 09.10.2003 - 10 UZ 2113/03 -) den Aufenthalt im Frauenhaus im konkreten Einzelfall nicht als Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes angesehen hatte, hat das Gericht mit Verfügung vom 08.01.2004 auf die bereits bezeichnete Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.2003 hingewiesen und dazu aufgefordert, vorzutragen, ob es für Frau H zum Zeitpunkt der Flucht ins Frauenhaus noch andere greifbare Alternativen des Aufenthaltes gegeben habe. Mit Schriftsatz vom 28.01.2004 hat die Klägerin hierzu vorgetragen, dass auch eine Unterbringung im Frauenhaus in W. möglich gewesen wäre, da es dort ausreichend freie Plätze gegeben habe. Es habe auch die Möglichkeit bestanden, bei ihrem Bruder in W. unterzukommen. Damit habe es andere Alternativen des Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Flucht gegeben, so dass ein gewöhnlicher Aufenthalt im Frauenhaus zu verneinen sei. Mit Schriftsatz vom 20.02.2004 hat der Beklagte hierauf vorgetragen, dass es bei der Betrachtung der greifbaren Aufenthaltsalternativen auch auf subjektive Gesichtspunkte ankomme. Es sei nicht ersichtlich, dass sich für Frau H eine andere Alternative ergeben habe. Es sei auch bislang nicht bekannt, dass Frau H erwogen hätte, bei einem Bruder in W. unterzukommen. Mit Schriftsatz vom 25.02.2004 hat die Klägerin erklärt, dass es gar keinen Bruder in W. gebe. Eine weitere Stellungnahme zu dem Vorbringen des Beklagten werde nicht für erforderlich gehalten. Mit Schriftsätzen vom 25.07.2003 und 30.07.2003 haben die Beteiligten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte der Klägerin ergänzend Bezug genommen.