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Beschluss

7 G 292/04

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:0226.7G292.04.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 05.02.2004 sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die Zeit ab Antragstellung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Antragstellerin und ihre Töchter A. und F. zu gewähren, hat teilweise Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des betreffenden Antragstellers, für das letzterer einstweiligen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und -grundes glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Wegen der in Verfahren wie der vorliegenden Art gleichsam erfolgenden (vorläufigen) Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach einem stattgebenden Beschluss sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs besonders hoch anzusetzen (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 13. Auflage, § 123 Rdn. 24; Finkelnburg/Jank Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren 3. Auflage, Rdn. 241; BVerwG, Beschluss vom 16.08.1978, - 1 WB 112.78 -, BVerwGE 63, S. 112ff.). Vorliegend hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch in dem im Tenor formulierten Umfang glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass für den Anspruch der Antragstellerin und ihrer Tochter F. auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 122 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) das Einkommen und Vermögen des Herrn F. mit zu berücksichtigen ist, weil dieser mit der Antragstellerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und zugleich der Vater ihrer am 29.10.2001 geborenen Tochter F. ist. Nach § 122 Satz 1 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten ist für die Frage, ob und inwieweit der Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen und insoweit keine Sozialhilfe beanspruchen kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG), gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen, so dass bei Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft Sozialhilfe nur gewährt werden kann, wenn und soweit das Einkommen und Vermögen beider Partner hinter ihrem sozialhilferechtlich anzuerkennenden gemeinsamen Bedarf zurückbleibt. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.5.1995 - 5 C 16.93 -, FEVS 46, S. 1 ff.) vor, wenn eine "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" gegeben ist. Dies bedeutet, dass eine Lebensgemeinschaft bestehen muss, die durch innere Bindungen ausgezeichnet ist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (a. a. O., S. 3). Ob eine solche Einstandsgemeinschaft vorliegt, lässt sich naturgemäß nicht direkt feststellen. Auf bestehende innere Bindungen kann vielmehr nur aufgrund von äußeren Anhaltspunkten, von Indizien, geschlossen werden. Hierbei müssen sich die Träger der Sozialhilfe aber bewusst sein, dass die Anwendung des § 122 BSHG so ausgestaltet werden muss, dass durch den Verwaltungsvollzug weitgehend sichergestellt ist, dass Ehepaare beim Leistungsbezug nicht wirtschaftlich schlechter gestellt werden als eheähnliche Gemeinschaften (vgl. insoweit BVerfGE 67, S. 187 ). Denn auch die faktische Schlechterstellung der Ehe im Verwaltungsvollzug würde gegen Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Eine solche Verwaltungspraxis wäre nach der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Eheähnliche Gemeinschaften, die solche engen inneren Bindungen einräumen, sich zu dieser Lebensart mithin offen bekennen und sie als Alternative zur bürgerlich-rechtlichen Ehe ansehen, stellen in der Verwaltungspraxis kein Problem dar. Der Wert und die Relevanz der zu entwickelnden Kriterien muss sich deshalb an den realen Streitfällen messen lassen, also genau in den Konstellationen, in denen das Vorliegen einer solchen Beistandsgemeinschaft von den Beteiligten in Abrede gestellt wird. Wird die Verwaltungspraxis diesem Erfordernis nicht gerecht, würde dies zwangsläufig dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen Sozialhilfe bewilligt würde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Je mehr die zu entwickelnden Maßstäbe in den Bereich des Unüberprüfbaren, der Darstellung und Disposition der Betroffenen Unterliegenden reichen, um so unmöglicher wird es sein, die Hilfe rechtsfehlerfrei zu versagen. Ein solches Vorgehen würde aber dazu führen, dass Ehe und Familie, die solche Dispositionsmöglichkeiten bei der Darstellung ihrer Form des Zusammenlebens nicht haben, faktisch entschieden schlechter gestellt würden als die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Dieses Ergebnis wäre - wie oben dargestellt wurde - aber verfassungswidrig. Von daher können die Erklärungen der an der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beteiligten Personen nur vorsichtig und eingeschränkt berücksichtigt werden (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 20.01.1977 - V C 62.75 -, BVerwGE 52, S. 11; Hess. VGH, B. v. 27.03.1992 - 9 TG 1112/89, FEVS 44, S. 109). Würde die schlichte Erklärung, sich nicht wechselseitig beistehen zu wollen, genügen, bedürfte es keiner weiteren Ermittlungen des Trägers der Sozialhilfe. Die Bewilligung von Sozialhilfe wäre dann weitestgehend ins Belieben der Betroffenen gestellt. Dies wäre eindeutig eine verfassungswidrige Besserstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beim Leistungsbezug. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich Zuneigung und innere Bindung in aller Regel im persönlichen, intimen Bereich äußern werden. Zu diesem Bereich hat der Träger der Sozialhilfe regelmäßig keinen Zugang. Erkenntnisse, die über die persönlichen Erklärungen der Betroffenen hinausgehen, wird er mehr zufällig als gezielt erlangen können. Kommt es durch das Verständnis der eheähnlichen Gemeinschaft als Beistandsgemeinschaft entscheidend auf innere Vorgänge an, muss deshalb auch die Verteilung der Sachverhaltsermittlungslast bzw. Beweislast neu bestimmt werden. Hierbei kann dem Träger der Sozialhilfe nichts aufgebürdet werden, was er schlechterdings nicht erfüllen kann. Denn auch dies würde typischerweise dazu führen, dass das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht festgestellt werden könnte, obwohl eine solche vorliegt. Vollzugstaugliche Kriterien, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, müssen nach Überzeugung des Gerichts im direkten Vergleich mit der für den Leistungsbezug maßgeblichen Vorschrift des § 11 BSHG entwickelt werden. Nur im Vergleich mit dieser Vorschrift kann konkret geklärt werden, wann der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt besser oder schlechter gestellt wird, was Rückschlüsse auf die zu überprüfenden Indizien zulässt. Auch der Ehegatte, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten wird gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG das Einkommen und das Vermögen des anderen Ehegatten berücksichtigt. Dies bedeutet, dass bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Ehepartners der Anspruch des an sich hilfsbedürftigen Ehegatten entfällt, wenn zwischen den Ehepartnern eine Wohngemeinschaft besteht. Sozialhilferechtlich ist damit völlig unerheblich, ob die Ehepartner konfliktfrei miteinander leben, ob sie sexuell miteinander verkehren, ob sie außereheliche Bindungen eingegangen sind, ob der vermögende Ehepartner primär seine eigenen Bedürfnisse deckt und der notwendige Bedarf des anderen Ehepartners dabei unbefriedigt bleibt. Der Gesetzgeber vermutet, dass im Regelfall der erforderliche Beistand gewährt wird, bzw., dass der Ehegatte, dem sein Ehepartner in der Not nicht beisteht, die häusliche Gemeinschaft verlassen wird. Die Grundidee des § 11 Abs. 1 S. 2 BSHG ist somit die Fiktion der Bedarfsdeckung innerhalb der Ehe; diese Vermutung besteht erst dann nicht mehr, wenn die Wohngemeinschaft aufgelöst wird. Daraus folgt, dass das wichtigste äußere Kriterium für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft i. S. v. § 122 S. 1 BSHG die faktische Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau ist. Hierbei kommt zwar auch der rechtlichen Ausgestaltung des Zusammenlebens Bedeutung zu, diese verliert jedoch an Gewicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den rechtlichen Vereinbarungen nicht entsprechen. Leben zwei Partner in einer Wohnung tatsächlich zusammen, darf der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich davon ausgehen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegen könnte, und vor der Hilfegewährung weitere Ermittlungen anstellen. Hierzu wird regelmäßig auch ein - gegebenenfalls unangemeldeter - Hausbesuch gehören. Denn nichteheliche Lebensgemeinschaften sind eine weit verbreitete soziale Erscheinung, deren Zahl in den letzten Jahrzehnten stark gestiegen ist. Wohnen eine Frau und ein Mann - gegebenenfalls auch mit Kind(ern) - zusammen, so spricht die allgemeine Lebenserfahrung für die Möglichkeit des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft i. S. v. § 122 S. 1 BSHG. Denn das Zusammenleben mit einem Partner in einer Wohnung bedeutet in aller Regel eine besondere Nähe, die Einschränkungen in der eigenen Lebensgestaltung mit sich bringt und die Einblicke in die Intimsphäre des anderen eröffnet. Dieser Situation wird sich nur aussetzen, wer zumindest ein freundschaftliches Verhältnis zu diesem Partner hat, diesem in besonderer Weise vertraut. Je mehr eine Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft gedacht und geplant ist, um so stärker werden die Zusammenwohnenden auf Distanz und Wahrung ihrer Privat- und Intimsphäre auch in der Wohngemeinschaft Wert legen. Welche Motive die Partner einer Wohngemeinschaft dazu bewogen haben zusammenzuziehen, weiß der Träger der Sozialhilfe nicht und kann es auch nicht wissen. Von daher ist es Sache des Hilfesuchenden, der in einer Wohngemeinschaft mit einem Partner lebt, plausible Gründe darzulegen, die die Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft ausweisen, was innere Bindungen im oben beschriebenen Sinne ausschließen würde. Kann er dies nicht, spricht alles dafür, dass die besondere Zuneigung zum Partner den Grund für das Zusammenleben darstellt. Dann kann der Träger der Sozialhilfe aber auch davon ausgehen, dass zwischen den Betroffenen innere Bindungen vorliegen, die eine eheähnliche Gemeinschaft i. S. v. § 122 S. 1 BSHG kennzeichnen. Bei Anwendung des oben dargestellten Maßstabs steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragstellerin mit Herrn F. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Die Antragstellerin ist - ihren Angaben anlässlich eines am 27.11.2003 durch den Außenermittlungsdienst des Antragsgegners durchgeführten Hausbesuchs zufolge - im Januar 2003 in ein Haus in A-Stadt gezogen, dessen Eigentümer Herr F. ist, der in diesem Haus auch selbst wohnt. Herr F. hat das über 100 Jahre alte Haus im August 2002 käuflich erworben. Das Haus verfügt nur über eine Küche und ein Bad, eine räumliche Trennung in selbständige Wohneinheiten ist in dem Haus gegenwärtig nicht möglich, sondern erfordert - den Angaben der Antragstellerin zufolge - umfangreiche Umbauarbeiten, für welche Herrn F. gegenwärtig die Mittel fehlen. Nach allem bewohnen die Antragstellerin und Herr F. das Haus gemeinsam, und es gilt nach den eingangs dargestellten Maßstäben dieses Zusammenleben in einer Wohnung zunächst als gewichtiges Indiz für das Bestehen einer inneren Bindung. Hinzu kommt vorliegend, dass das gemeinsame Kind von der allgemeinen Lebenserfahrung her als weiteres Bindeglied für eine Beziehung zwischen den Eltern zu sehen ist. Ein weiteres Indiz sieht das Gericht darin, dass die Antragstellerin ihren um den Jahreswechsel 2002/2003 herum erfolgten Umzug von G. nach A-Stadt dem Sozialamt des Antragsgegners verheimlicht hat, weil sie befürchtete, dass die Mitteilung, sie ziehe in das Haus des Kindesvaters, zur Einstellung der Sozialhilfeleistungen führen werde. Soweit die Antragstellerin als Grund für den Umzug angibt, sie habe für ihre bisherige Wohnung in G. für das Jahr 2002 Nebenkosten in Höhe von € 357,90 nachzahlen müssen, und es habe ihr der Vermieter daraufhin die Nebenkosten-Vorauszahlung für 2003 um € 25,00 monatlich erhöht, ist dem entgegenzuhalten, dass Nebenkosten (und zwar sowohl Nachzahlungen wie Vorauszahlungen), zu denen der Mieter vertraglich verpflichtet ist, auch als Kosten der Unterkunft im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zu erstatten sind, sofern und soweit sie nicht auf einem unangemessenen Verbrauchsverhalten des Hilfeempfängers beruhen. Die Grundmiete der bisherigen Wohnung in G. wurde vom Antragsgegner im Rahmen der geleisteten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt als angemessen anerkannt. Abstriche (in Höhe von € 27,60 monatlich) wurden lediglich bei den Nebenkosten gemacht, die u.a. auch die Kosten für Warmwasserbereitung beinhalteten. Letztere sind aber als Bestandteil der "Haushaltsenergie" im Regelsatz enthalten (§ 1 Abs. 1 der Regelsatzverordnung) und deshalb aus den Kosten der Unterkunft herauszurechnen. Davon abgesehen sind jedoch - wie gesagt - Nebenkosten und Heizkosten, ein angemessenes Verbrauchsverhalten vorausgesetzt, grundsätzlich in der tatsächlichen Höhe zu erstatten. Aus sozialhilferechtlicher Sicht bestand somit keine Veranlassung für einen Umzug, so dass sich dem unbefangenen Betrachter als Motiv für den Umzug in erster Linie der Wunsch, mit dem Vater des gemeinsamen Kindes zusammenleben zu wollen, darstellt. Als weiteres Motiv mag auch der Wunsch zu sehen sein, Herrn F., der selbst nur über ein geringes Einkommen verfügt, von dem er das kürzlich erworbene Haus "halten" muss, durch das Eingehen der Wohngemeinschaft finanziell zu unterstützen. Letzteres deutet aber wiederum auf ein Einstehen füreinander hin, welches ein Kriterium der eheähnlichen Gemeinschaft bildet. Nach allem bilden für die Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs der Antragstellerin und ihrer Tochter F. diese beiden Personen und Herr F. eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, so dass deren gemeinsamen Bedarf das Einkommen und Vermögen dieser drei Personen gegenüberzustellen ist. Im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und Herrn F. ergibt sich dies aus § 122 Satz 1 BSHG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, im Verhältnis zwischen dem Kind und Herrn F. unmittelbar aus § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, da Herr F. mit seinem minderjährigen Kind in einem Haushalt lebt. In solchen Fällen ist der Träger der Sozialhilfe berechtigt, die Sozialhilfeleistungen solange einzustellen, wie Einkommen und Vermögen des eheähnlichen Partners bzw. Elternteils nicht bekannt sind und sich deshalb das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht zuverlässig prüfen lässt. Vorliegend hat Herr F. jedoch - im Zusammenhang mit der Prüfung des Bestehens von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Tochter F. und der Antragstellerin - gegenüber dem Antragsgegner am 03.11.2003 Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt. Ungeachtet dessen, dass seine Angaben in einigen Punkten der Ergänzung und Vervollständigung bedürfen - worauf im Folgenden noch näher einzugehen sein wird - lässt sich jedoch bereits aus den bisher aktenkundigen Nachweisen nachvollziehen, dass die Antragstellerin und ihre Tochter F. auch innerhalb der mit Herrn F. bestehenden Bedarfsgemeinschaft auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind. Da Herr F. keine Sozialhilfe beantragt hat, ist für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine getrennte Berechnung vorzunehmen. Der Bedarf für Herrn F. besteht im Regelsatz für den Haushaltsvorstand € 297,00, der Krankenversicherung € 262,40 und anteiligen Kosten der Unterkunft in Höhe von mindestens € 39,70 zusammen: € 599,10. Die Kosten der Unterkunft errechnen sich dabei (vorläufig) wie folgt: Durch die vorgelegten Kopien der Abgabenbescheide sind Müllabfuhrgebühren und Grundsteuer in Höhe von € 146,99 jährlich, mithin € 12,25 im Monat, nachgewiesen. Die Kanalgebühren betragen (lt. Kopie des Abgabenbescheids) € 2,35 pro verbrauchtem cbm Frischwasser. Angaben über den Wasserbrauch liegen nicht vor, da im Zeitpunkt der zum 06.12.2002 erstellten Rechnung des Wasserverbands Gruppenwasserwerk F. noch kein Wasserverbrauch zu Lasten des Herrn F. angefallen war. Der Antragsgegner sieht bei Hilfebedürftigen einen Monatsverbrauch von 3 cbm pro Person als angemessen an, was bei einem 4 Personen-Haushalt (neben den drei Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft die 15-jährige Tochter A. der Antragstellerin) 144 cbm im Jahr ergibt. Dieser Wert kann einer vorläufigen Berechnung zugrundegelegt werden; für eine genaue Berechnung ist die Vorlage der Jahreswasserrechnung für 2003 erforderlich. 144 cbm x 2,35 €/cbm ergibt eine Jahres-Kanalgebühr von € 338,40. Für das Wassergeld ergibt sich ausgehend von einem Wasserverbrauch von 144 cbm bei einem Preis von € 1,65/cbm ein Jahresbetrag von netto € 237,60, zuzügl. 7 % Mwst. = € 267,07 brutto; hinzu kommt eine Zählergebühr von € 1,00 monatlich netto = € 12,84 brutto pro Jahr, mithin ein Wassergeld von insgesamt € 279,91. Zusammen ergibt dies € 618,31 jährlich = € 51,53 monatlich. Die von Herrn F. mit € 8,30 monatlich angegebenen Schornsteinfegergebühren entsprechen einer Jahresgebühr von € 99,60, die zwar durch Vorlage der Gebührenrechnung noch nachzuweisen ist, von der Größenordnung her jedoch dem Üblichen entspricht. Um die genauen Heizkosten ermitteln zu können, sind von Antragstellerseite nähere Angaben und Nachweise über die Art der Beheizung des Hauses erforderlich. Da die örtlichen Sozialhilfeträger einen Betrag von € 1,02 (entspricht DM 2,00) pro Monat und qm als angemessen ansehen, können bei einer für 4 Personen angemessenen Wohnfläche von 85 qm (entsprechend der für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgröße lt. Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen = Wohnungsbindungsgesetz und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen des Landes Hessen: Berechtigungsbescheinigungen nach § 88 d II. Wohnungsbaugesetz, StAnz. 1994, S. 3024) Heizkosten in Höhe von € 86,70 monatlich unterstellt werden. Mithin Müllabfuhr/Grundsteuer: € 12,25 Kanalgebühren/Wassergeld: € 51,53 Schornsteinfeger: € 8,30 Heizung: € 86,70 zusammen: € 158,78. Dieser Betrag ist pro Kopf auf die Haushaltsmitglieder aufzuteilen (BVerwG, U. v. 21.01.1988 - 5 C 68.85 - FEVS 37, S. 272 ff.), so dass auf jedes Haushaltsmitglied ¼ = € 39,70 entfällt. Selbst wenn man unterstellt, dass bei konkretem Nachweis Kanalgebühren, Wassergeld bzw. Heizkosten niedriger ausfallen können (bzw. der Energiebedarf für die Heizung durch einmalige Hausbrandbeihilfen abzudecken ist), dürften die Kosten der Unterkunft im Zweifel mindestens den zuvor errechneten Betrag erreichen, da hierzu bei eigengenutzten Eigenheimen auch die Schuldzinsen für die Immobilie zählen (vgl. Hofmann in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 12 Rdn. 18). Der hier von Herrn F. in seiner Aufstellung vom 03.11.2003 mit € 352,00 angegebene Betrag kann jedoch ohne Vorlage der dieser Belastung zugrundeliegenden Kreditverträge und ggf. Kontoauszüge nicht anerkannt werden, zumal er nicht nach Tilgung und Zinsen aufgeschlüsselt ist. Sozialhilferechtlich anzuerkennen sind jedoch nur die reinen Schuldzinsen und nicht die Tilgung, da die Sozialhilfe nicht zur Vermögensbildung des Hilfebedürftigen dienen kann. Herr F. hat (lt. Kopie des in den Akten befindlichen notariellen Kaufvertrages) das Hausgrundstück zu einem Preis von € 56.000,00 erworben. Bei einem gegenwärtig üblichen Hypotheken-Zinssatz um 5 v.H. herum würde ein reiner Zinsaufwand von monatlich € 352,00 einem Kapital von ca. € 84.480,00 entsprechen. Einem Kapital von € 36.000,00 - eine Größenordnung, die als Belastung der Immobilie im Verhältnis zum Kaufpreis eher realistisch erscheint - würde hiernach eine monatliche Zinsleistung von ca. € 150,00 entsprechen. Letztlich muss Herr F. jedoch im einzelnen nachweisen, inwieweit der von ihm geltend gemachte Schuldendienst der Finanzierung der Immobilie dient und wie hoch der darin enthaltene Anteil an Schuldzinsen ist. Weiterhin zählen zu den Kosten der Unterkunft auch die Aufwendungen für die Gebäudeversicherung (Feuer, ggf. auch Sturm- und Leitungswasserschäden). Da Herr F. hier in seiner Erklärung vom 03.11.2003 nur einen Gesamtbetrag für Haftpflicht-, Hausrat- und Gebäudeversicherung in Höhe von € 40,00 angegeben hat, lässt sich der auf die Gebäudeversicherung entfallende Aufwand hieraus nicht entnehmen und muss - ebenso wie bezüglich der anderen beiden Versicherungsarten - im Einzelnen durch Kopien der Versicherungsverträge und ggf. Kontoauszüge nachgewiesen werden. Dem nach allem mit € 599,10 zu veranschlagenden Bedarf des Herrn F. steht ein Erwerbseinkommen in Höhe von € 755,00 gegenüber. Hierbei handelt es sich um den Durchschnitt aus den von Herrn F. mit Kopien aus einem handschriftlich geführten Kassenbuch belegten Einnahmen aus selbständiger Gewerbeausübung in den Monaten Januar bis November 2003. Auf ein Jahr hochgerechnet entspricht dies einem Jahreseinkommen in Höhe von € 9.060,00, welches höher liegt als das bei Herrn F. lt. Einkommensteuerbescheid vom 17.03.2003 für das Jahr 2001 in Höhe von DM 14.560,00 (= € 7.444,41) festgesetzte Jahreseinkommen. Selbstverständlich ist auch das Einkommen der Folgejahre durch die entsprechenden Einkommensteuerbescheide zu belegen, sobald diese vorliegen. Von diesem Erwerbseinkommen sind gemäß § 76 Abs. 2 BSHG abzusetzen € 20,50 für zwei im Haushalt lebende minderjährige Kinder (Nr. 5.), eine Arbeitsmittelpauschale in Höhe von € 5,20 (Nr. 4. i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 1., Abs. 5 der Durchführungsverordnung - DVO - zu § 76 BSHG) und ein Betrag für Erwerbstätigkeit gemäß § 76 Abs. 2a BSHG. Die Kammer folgt dabei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.12.2001 - 5 C 27.00 - BVerwGE 115, S. 331 ff. = info also 2002, S 177 ff. ), welches die Absetzung auf insgesamt höchstens 1/3 des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands beschränkt, so dass € 99,00 abzusetzen sind. Übliche Praxis bei den Sozialhilfeträgern im Verwaltungsgerichtsbezirk ist allerdings - um einen größeren Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu bieten - sogar eine Absetzung von bis zu 2/3 des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands, die jedoch nach der vorstehend wiedergegeben Auffassung der Kammer im Streitfalle nicht gerichtlich durchsetzbar ist. Sodann sind abzusetzen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (Nr. 3.). Hierzu gehört zunächst der Beitrag für die Krankenversicherung, der aber vorstehend bereits bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt wurde, aber auch die Beiträge für eine Privat-Haftpflichtversicherung und eine Hausratsversicherung, die von Herrn F. zwar geltend gemacht, aber bisher nicht beziffert und auch nicht nachgewiesen wurden, so dass sie bei der folgenden Berechnung unberücksichtigt bleiben. Das um die vorstehend genannten Beträge bereinigte Erwerbseinkommen des Herrn F. beträgt somit € 630,30 und übersteigt damit den Bedarf in Höhe von € 599,10 um € 31,20. Für die anderen beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft steht dieser Überschuss somit je zur Hälfte zur Verfügung, also in Höhe von € 15,60. Der Bedarf für die Antragstellerin besteht im Regelsatz für ein weiteres erwachsenes Haushaltsmitglied € 238,00, der Krankenversicherung € 128,31 und anteiligen Kosten der Unterkunft in Höhe von mindestens € 39,70 zusammen: € 406,01. Dem steht als Einkommen gegenüber: Kindergeld: € 333,00 Unterhaltsleistung geschiedener Ehemann (lt. Vergleich) € 51,13 zusammen: € 384,13 ungedeckter Bedarf: € 21,88 ./. anteiliger Überschuss Fröhlich: € 15,60 Restbedarf: € 6,28 Da vorliegend das Kindergeld an die Antragstellerin ausgezahlt wird, ist es kein Einkommen der Kinder, sondern Einkommen der Antragstellerin (vgl. BVerwG, Urteil vom. 25.11.1993 - 5 C 8.90 - FEVS 44, S. 362 ff.). Zur Deckung des Bedarfs der Kinder kann es lediglich nach § 11 Abs. 1, Satz 2, 2. Halbsatz BSHG als zu berücksichtigendes Einkommen der Mutter mit herangezogen werden. Eine solche Berücksichtigung unterbleibt jedoch insoweit, als der betreffende Elternteil ohne das Kindergeld selbst hilfebedürftig wäre. Obwohl das Kindergeld in erster Linie den Zweck hat, das Existenzminimum des Kindes abzusichern (vgl. Hess.VGH, B. v. 17.02.2000 - 1 TG 444/00 - DVBl. 2000, S. 1216 f.), ist es deshalb dem Elternteil als eigenes Einkommen zu belassen, soweit er es zur Deckung seines eigenen notwendigen Lebensunterhalts benötigt (OVG Lüneburg, B. v. 19.04.1999 - 4 M 5628/96 - FEVS 51, S. 335 ff.; OVG Berlin, B. v. 27.07.1995 - 6 S 120.95 - FEVS 46; S. 245 ff.). Dies ist hier der Fall, wie die vorstehende Berechnung zeigt, derzufolge die Antragstellerin das gesamte Kindergeld zur Deckung ihres eigenen Bedarfs benötigt. Der Bedarf für das Kind F. besteht im Regelsatz für ein Kind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr € 149,00, und anteiligen Kosten der Unterkunft in Höhe von mindestens € 39,70 zusammen: € 188,70. Dem steht als Einkommen nur der anteilige Überschuss F. € 15,60 gegenüber, da die Unterhaltsleistung durch den Vater, Herrn F., im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft erfolgt, d.h. andernfalls bei Herrn F. vom Einkommen abzusetzen wäre, und das Kindergeld der Mutter verbleibt. Restbedarf: € 173,10. Das Kind A. bildet eine gesonderte Bedarfsgemeinschaft lediglich mit der Antragstellerin. Nach der Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 26.11.1998 - 5 C 37.97 - BVerwGE 108, S. 36 ff.), der sich die erkennende Kammer anschließt, kann im Rahmen dieser Bedarfsgemeinschaft, welche Mutter und Kind nach § 11 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BSHG miteinander bilden, das Einkommen des mit Mutter und Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefvaters (bzw. des diesem nach § 122 Satz 1 BSHG gleichgestellten Partners) nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Personen, deren Einkommen und Vermögen im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG zu berücksichtigen sind, enthält die Vorschrift eine abschließende Regelung. Im 2. Halbsatz dieser Vorschrift, der sich damit befasst, welches Einkommen weiterer Personen bei der Prüfung heranzuziehen ist, ob ein minderjähriges unverheiratetes im elterlichen Haushalt lebendes Kind den notwendigen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann, sind nur leibliche Eltern genannt, nicht dagegen Stiefeltern. Die Bedarfsgemeinschaft, welche die Mutter mit ihrem jetzigen Ehemann (bzw. eheähnlichen Partner gemäß § 122 Satz 1 BSHG) bildet, wird zu Lasten des Ehemannes und Stiefvaters (bzw. eheähnlichen Partners) nur für den sozialhilferechtlichen Bedarf der Mutter aktualisiert, also für ihren Sozialhilfeanspruch (BVerwG a.a.O., S. 38 f.). Der Bedarf für das Kind A. der Antragstellerin besteht im Regelsatz für ein Kind zwischen 15 und 18 Jahren € 267,00 und anteiligen Kosten der Unterkunft in Höhe von mindestens € 39,70 zusammen: € 306,70. Dem steht als Einkommen gegenüber: Unterhaltsleistung durch den Kindsvater € 285,81 ungedeckter Bedarf: € 20,89 Sodann kann auch nicht gemäß § 16 BSHG i. V. m § 122 Satz 2 BSHG zu Lasten des Kindes A. vermutet werden, dass dieser ungedeckte Bedarf durch Leistungen des Herrn F. gedeckt wird, weil dies gemäß § 16 Satz 1 BSHG die Leistungsfähigkeit des Herrn F. voraussetzt, die jedoch nach der vorstehenden Berechnung nicht gegeben ist. Einem Anspruch der Antragstellerin für sich und ihre beiden Töchter auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch nicht das Vorhandensein von Vermögenswerten entgegengehalten werden, die nach § 88 BSHG vorrangig zum Bestreiten des Lebensunterhalts einzusetzen wären. Dabei ist im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 122 Satz 1 BSHG das Vermögen des Herrn F. mit zu berücksichtigen. Dessen Hausgrundstück gehört jedoch (nach den aus dem Kaufvertrag zu entnehmenden Erkenntnissen über den Zustand und Wert des Hauses) zum Schonvermögen gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7. BSHG. Sodann ist auf einem in die Rückseite des Aktendeckels des Verwaltungsvorgangs eingehefteten Zettel mit handgeschriebenen Notizen vermerkt: ”Zum Haushalt gehört Auto, wird von beiden genutzt.” Zwar ist ein Kraftfahrzeug grundsätzlich zu verwertendes Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG (vgl. BVerwG, U. v. 19.12.1997 - 5 C 7.96 - BVerwGE 106, S. 105 ff., S. 113). Diese Notiz kann jedoch schon deshalb nicht als - im vorliegenden Eilverfahren relevanter - Anhaltspunkt auf das Vorhandensein eines Kraftfahrzeugs als verwertungspflichtiger Vermögensgegenstand anerkannt werden, weil sie kein Datum trägt und ihr Urheber nicht erkennbar ist. Der Antragsgegner hätte das Kennzeichen festhalten müssen und hätte des weiteren mit Hilfe der Kfz-Zulassungsstelle feststellen können, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist, sowie Typ und Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs feststellen können. Die Angaben über Typ und Alter würden erste Rückschlüsse auf den Wert des Fahrzeugs erlauben, welches dann, wenn sein Wert unter dem Freibetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8. BSHG (vorliegend für alle Haushaltsmitglieder zusammen € 2.405,00 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2. der Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8. BSHG) liegt, geschützt ist. Andererseits könnte ein Kraftfahrzeug auch nach § 88 Abs. 2 Nr. 4. BSHG geschützt sein, wenn es für Herrn F. zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist. Hierzu müsste Herr F. nähere Angaben über die Art des von ihm ausgeübten Gewerbes machen und Nachweise vorlegen (z.B. der Gewerbeanmeldung). Soweit er hier nachweist, dass er ein Kraftfahrzeug für seine Erwerbstätigkeit benötigt, könnten des weiteren Aufwendungen für das Fahrzeug, wie etwa Kfz-Versicherung und -Steuer, als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 4. BSHG zusätzlich von seinem Einkommen abgesetzt werden. Alles in allem ist somit der Antragstellerseite dringend zu empfehlen, die vorstehend im einzelnen erwähnten Nachweise zu den Belastungen der Immobilie sowie zu der Erwerbstätigkeit des Herrn F. noch zu erbringen und auch für Herrn F. einen Sozialhilfeantrag zu stellen. Dessen ungeachtet lassen jedoch die bereits jetzt über das Einkommen und Vermögen des Herrn F. aktenkundigen Tatsachen erkennen, dass eine vollständige Einstellung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zu Lasten der Antragstellerin und ihrer beiden Töchter F. und A. nicht gerechtfertigt ist. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher in dem im Tenor formulierten Umfang stattzugeben. Im Übrigen ist der Antrag jedoch abzulehnen, da die Antragstellerin mit ihrer Auffassung, dass keine eheähnliche Gemeinschaft mit Herrn F. bestehe, nicht durchdringt. Die Kosten sind daher angesichts des teilweisen Obsiegens und Unterliegens gemäß § 155 Abs. 1VwGO zwischen den Beteiligten hälftig aufzuteilen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.