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Urteil

7 E 1841/00

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:0212.7E1841.00.0A
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Entscheidungsgründe
Das Gericht hat den Antrag im Klageschriftsatz so ausgelegt, dass die Klägerin zum einen die Nachzahlung von Sozialhilfe für den Zeitraum von April 1998 bis Dezember 1999 begehrt, sich zum anderen aber auch gegen die Gewährung eines Zuschusses zu der Stromkostennachzahlung lediglich als Darlehn wendet. In Bezug auf die begehrte Nachzahlung von laufender Hilfe ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Zunächst kann das Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht erkennen. Insbesondere war der Beklagte nicht gehalten, ein Anhörungsverfahren vor dem Widerspruchsausschuss einzuleiten. Gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 4 Hess. AG VwGO kann hierauf verzichtet werden, wenn sozial erfahrene Personen zu beteiligen sind; dies ist in Verfahren nach dem BSHG gem. § 114 Abs. 2 BSHG vorgesehen und vorliegend auch geschehen (vgl. die Verhandlungsniederschrift, Bl. 230 der Behördenakte). In der Sache erweist sich die Klage als überwiegend unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachzahlung von zu Unrecht verweigerter Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate April 1998 bis November 1999. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht deshalb, weil die Mitarbeiterin des Beklagten, Frau P., dies gegenüber der Klägerin nach deren Angaben zugesichert haben soll. Selbst wenn Frau P. eine derartige Zusicherung gegeben hätte, so wäre diese unwirksam, da sie nicht - wie dies § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X verlangt - schriftlich abgegeben wurde. Da es damit auf eine eventuell mündlich gegebene Zusicherung nicht ankommt, war das Gericht nicht verpflichtet, im Wege der Amtsermittlung Frau P. als Zeugin zu vernehmen. Ein Anspruch auf Nachzahlung ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des BSHG, insbesondere des § 4 Abs. 1 BSHG, nach dem Hilfe zu gewähren ist, wenn dies das Gesetz so vorsieht. Zweifelsfrei wurden der Klägerin für den fraglichen Zeitraum Leistungen zu Unrecht verweigert; einer Nachzahlung für die Zeit zwischen April 1998 und November 1999 stehen jedoch die für diesen Zeitraum ergangenen Bescheide entgegen. Diese waren sämtlich mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen und wurden von der Klägerin nicht mit Widerspruch angegriffen. Damit sind sie in Bestandskraft erwachsen und hindern eine neue Entscheidung über den hier streitigen Sozialhilfeanspruch. Die Bestandskraft wurde auch nicht deshalb durchbrochen, weil diese Bescheide etwa nichtig i.S.d. § 40 SGB X wären. Ein ausdrücklich geregelter Nichtigkeitsgrund des Abs. 2 dieser Vorschrift liegt nicht vor; die Bescheide leiden auch nicht an einem schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung offensichtlich ist. Dass ein solcher schwerwiegender Fehler nicht vorliegt, zeigt sich schon daran, dass weder die Klägerin noch die sachkundigen Mitarbeiter der Behörde den Fehler erkannten. Es liegt ein schlichter Rechtsanwendungsfehler vor, wie er im Behördenalltag vorkommen kann, schwerwiegend ist dieser Fehler jedoch ebenso wenig wie offensichtlich. Eine Durchbrechung der Bestandskraft kommt auch nicht nach § 43 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit zurückzunehmen, wenn zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht wurden. Die hier in Frage stehenden Bewilligungsbescheide sind insoweit belastende Verwaltungsakte, als der Klägerin zu Unrecht Leistungen nicht bewilligt wurden und könnten so grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 44 SGB X fallen. Jedoch ist diese Vorschrift nach einhelliger Auffassung auf Bescheide nach dem BSHG nicht anwendbar. In seiner Entscheidung vom 15.12.1983 (- 5 C 65.82 -, BVerwGE 68, 285 ff) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt, gemäß § 5 BSHG könne Hilfe nicht für die Vergangenheit bewilligt werden. Mit diesem Grundsatz des Sozialhilferechts sei es nicht vereinbar, dass ein Sozialhilfeträger verpflichtet sein könnte, einen Bescheid, mit dem er in der Vergangenheit die Gewährung von Sozialhilfe unter unrichtiger Anwendung des Rechts oder auf der Grundlage eines Sachverhalts, der unrichtig war, abgelehnt hat, aufzuheben zu dem Zweck, den Weg für eine nachträgliche Gewährung der Sozialhilfe für vergangene Zeitabschnitte (mit der sich aus Absatz 4 des § 44 SGB X ergebenden zeitlichen Beschränkung) freizumachen. Dieser Auffassung, die im übrigen ohne Widerspruch geblieben ist und von weiteren Gerichten übernommen wurde (vgl. die Nachweise bei Von Wulffen, SGB X, 4. A., § 44 Rn. 22), schließt sich das erkennende Gericht an, wobei es nicht darauf ankommt, wer für die Rechtswidrigkeit des Bescheides ggf. verantwortlich zu machen ist. Die §§ 44 ff SGB X knüpfen an objektive Umstände, nämlich die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit eines Bescheides an, ob dies durch den Bürger oder die Behörde schuldhaft verursacht wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang (vgl. Von Wulffen, a.a.O., § 44 Rn. 9). Die Bestandskraft der zwischen April 1998 und November 1999 ergangenen Bescheide wird auch nicht durch § 48 SGB X durchbrochen. Diese Vorschrift gilt lediglich bei Dauerverwaltungsakten. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wurde im Falle der Klägerin jedoch stets für bestimmte Zeitabschnitte geleistet, wenn auch das Ende der Bezugsdauer offen blieb. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Hilfe zum Lebensunterhalt um keine rentengleiche Dauerleistung; § 48 SGB X ist nicht anwendbar (vgl. Urt. v. 17.08.1995, - 5 C 26/93 -, BVerwGE 99,114 ff). Damit bleibt es für den Zeitraum April 1998 bis November 1999 bei den bestandskräftigen Bescheiden, die einer Neubescheidung und Bewilligung höherer Hilfe zum Lebensunterhalt entgegenstehen. Andere Anspruchsgrundlagen, mit denen die Klägerin eine Nachzahlung der zu Unrecht verweigerten Summe erreichen könnte, bestehen nicht. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf ein schuldhaftes Verhalten der Mitarbeiter der Behörde abstellt, so ist darauf hinzuweisen, dass Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 GG bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend zu machen sind. Sonstige Ersatzansprüche, die bei den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden könnten, sind nicht ersichtlich. Anders stellt sich die Sachlage jedoch für den Monat Dezember 1999 dar. Für diesen Monat war Hilfe zum Lebensunterhalt mit Bescheid vom 16.12.1999 bewilligt worden. Dieser Bescheid war am 07.01.2000, als die Klägerin bei der Behörde vorsprach und eine schriftliche Stellungnahme unterzeichnete, mit der sie u.a. sich gegen die rechtswidrige Anrechnung nicht gezahlten Mutterschaftsgeldes wandte, noch nicht bestandskräftig. Die Klägerin hat auch am 07.01.2000 hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich auch gegen den Bescheid vom 16.12.1999 wenden wollte und insoweit eine neue Festsetzung begehrte. Damit hat sie Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt, so dass der Bescheid nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Da auch im übrigen für den Monat Dezember 1999 die Voraussetzungen für eine Nachbewilligung vorliegen, hat die Klage insoweit Erfolg. Hinsichtlich des weiteren Bescheides, mit dem der Klägerin 489,99 DM (lediglich) als Darlehn gewährt wurden, ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Der Beklagte hat ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist keine Entscheidung über den Widerspruch vom 13.03.2000 getroffen; die Wartefrist des § 75 S. 2 VwGO (3 Monate ab Einlegung des Widerspruchs) wurde eingehalten. Die Klage ist jedoch insoweit unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Mittel als Zuschuss. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 der RegelsatzVO werden die Kosten für Elektrizität vom Regelsatz umfasst, und zwar auch dann, wenn am Ende eines Abrechnungszeitraumes Nachzahlungen geleistet werden müssen. Daher ist es grundsätzlich - selbst bei erhöhtem Bedarf - nicht möglich, einem Hilfeempfänger im Einzelfall durch eine Erhöhung der Regelsätze oder gar durch Einzelbewilligungen zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Ob der Hilfeempfänger viel oder wenig Energie verbraucht, obliegt seiner freien Entscheidung. Der Regelsatz steht ihm insgesamt zur Befriedigung seiner notwendigen Bedürfnisse zur Verfügung. Ob er Ausgaben an einer Stelle stark einschränkt zu Gunsten höherer Ausgaben für andere Bedürfnisse, kann er selbst bestimmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2000, Az: 22 A 351/99, FEVS 52, 417ff). Nach der Rechtsprechung kann sich ein Hilfeempfänger auch nicht darauf berufen, dass die Regelsätze lediglich den laufenden notwendigen Bedarf decken und keine Reserve für Nachzahlungen vorsehen. In dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28. April 1999 (Az: 24 A 4785/97, FEVS 51, 89ff) heißt es hierzu: "Die überall in Deutschland übliche Praxis der Energieversorgungsunternehmen, während des Abrechnungszeitraums lediglich Abschlagszahlungen zu verlangen und dann eine Jahresrechnung zu erstellen, war dem Gesetzgeber bekannt. Ebenso war ihm bewußt, daß die Summe der Abschlagszahlungen praktisch nie mit dem Endabrechnungsbetrag übereinstimmt und daß es regelmäßig zu Nachzahlungen oder Guthaben kommt. Wenn der Gesetzgeber dennoch keine Regelung hinsichtlich erforderlicher Nachzahlungen getroffen hat, kann daraus nur sein Wille entnommen werden, daß auch die Nachzahlungsbeträge - gegebenenfalls ratenweise - aus den Regelsätzen zu zahlen sind." Dieser Argumentation schließt sich das Gericht an. Damit bleibt allein ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses als Darlehn aus § 15a BSHG, wie dies von dem Beklagten in dem angefochtenen Bescheid auch bewilligt wurde. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 166 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin, die bis November 2002 als alleinerziehende Mutter des am 01.02.1998 geborenen Kindes J. in einer eigenen Wohnung in A-Stadt wohnte, bezog bis zum 01.12.2002 von dem Sozialamt des Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Ab der Geburt des Sohnes bis zum 30.03.1998 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld in Höhe von 382,20 DM. Dies wurde erstmals in dem Bescheid vom 17.02.1998 (Bl. 3, Bd. 2 der Behördenakten) berücksichtigt und die gewährte Sozialhilfe um diesen Betrag verringert. Die Festsetzung sollte gelten vom 01.02. bis 31.05.1998. In der Anlage zum Sozialhilfebescheid (Bl. 7, Bd. 2 der Behördenakte) heißt es u. a., die Klägerin werde darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, der Dienststelle jede Änderung in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen darzulegen. Mit weiteren Bescheiden vom 19.02.1998 (Bl. 26, Bd. 2 der Behördenakte), 22.04.1998 (Bl. 40, Bd. 2 der Behördenakte), 29.09.1998 (Bl. 69 ff, Bd. 2 der Behördenakte), 20.11.1998 (Bl. 80 ff. Bd. 2 der Behördenakte), 18.12.1998 (Bl. 85 ff., Bd. 2 der Behördenakte), 22.06.1999 (Bl. 108 ff., Bd. 2 der Behördenakte), 22.11.1999 (Bl. 133 ff., Bd. 2 der Behördenakte), 16.12.1999 (Bl. 144 ff., Bd. 2 der Behördenakte), 20.12.1999 (Bl. 156 ff., Bd. 2 der Behördenakte) wurde der Klägerin jeweils laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, wobei jeweils pro Monat 382,20 DM Mutterschaftsgeld in Abzug gebracht wurden. Am 07.01.2000 meldete sich die Klägerin telefonisch bei dem Beklagten und teilte mit, sie erhalte kein Mutterschaftsgeld und beantrage deshalb Neuberechnung. Bei einem persönlichen Gespräch am gleichen Tage teilte die Klägerin mit, sie habe immer gedacht, das angerechnete Mutterschaftsgeld sei Teil des Erziehungsgeldes, das auf die Sozialhilfeleistung anzurechnen sei. Dass es sich immer noch um das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse handele, habe sie nicht gewusst, denn dann hätte sie dem Sozialamt schon viel früher Bescheid gegeben, dass sie dieses Einkommen nicht mehr zur Verfügung habe. Das Mutterschaftsgeld habe sie nur sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt erhalten. Danach sei keine Zahlung mehr erfolgt. Erstmals mit Bescheid vom 07.01.2000 (Bl. 162 ff., Bd. 2 der Behördenakte) wurde ab dem 01.01.2000 bei den laufenden Leistungen das Mutterschaftsgeld nicht mehr berücksichtigt. Ausweislich einer internen Berechnung des Sozialamtes (Bl. 178, Bd. 2 der Behördenakte) wurde der Klägerin in der Zeit von April 1998 bis Dezember 1999 insgesamt 8.026,20 DM (21 Monate x 382,20 DM) Sozialhilfe zu wenig ausgezahlt. Mit Bescheid vom 14.02.2000 (Bl. 187, Bd. 2 der Behördenakte) wurde die Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen rückwirkend ab April 1998 abgelehnt. In der Begründung heißt es, die Sozialhilfebescheide für den Zeitraum zwischen April 1998 und Dezember 1999 seien, da kein Widerspruch eingelegt worden sei, bestandskräftig geworden. § 44 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anwendbar, da Hilfe für die Vergangenheit nicht zu gewähren sei, wie sich aus § 5 BSHG ergebe. Im Übrigen sei die Klägerin in der Vergangenheit in der Lage gewesen, sich selbst zu helfen, so dass gemäß § 2 BSHG Sozialhilfe nicht zu gewähren sei. Mit weiterem Bescheid, ebenfalls datiert auf den 14.02.2000 (Bl. 190 ff der Behördenakte), wurde der Klägerin auf ihren Antrag eine Beihilfe für eine Stromnachzahlung darlehnsweise gewährt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.03.2000, eingegangen bei dem Beklagten am 13.03.2000, legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.02.2000, betreffend die Ablehnung der Nachzahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt, ein. In der Begründung heißt es, der Behörde sei bekannt, dass Mutterschaftsgeld lediglich für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen nach der Geburt gezahlt werde. Dies sei der Klägerin nicht aufgefallen, da sie von der Rechtmäßigkeit der Berechnung und davon ausgegangen sei, dass das Mutterschaftsgeld gegebenenfalls mit dem Erziehungsgeld verrechnet würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Behörde verpflichtet, den Hilfebedarf selbständig zu ermitteln. Im Übrigen habe die zuständige Sachbearbeiterin, Frau P., der Klägerin am 07.01.2000 ausdrücklich zugesichert, dass zumindest eine Verrechnung stattfinden könnte mit noch offenstehenden Zahlungen, u. a. mit der Wassergeldrechnung und der Stromrechnung der EAM. Auch gegen den Bescheid vom 14.02.2000, mit dem die Stromnachzahlung nur als Darlehn gewährt worden sei, lege sie Widerspruch ein, denn dieser Betrag hätte ihr als rückzahlungsfreie Beihilfe gewährt werden müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2000 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.02.2000 (Ablehnung der Neuberechnung der Sozialhilfeleistungen ab April 1998) zurückgewiesen. In der Begründung vertiefte die Behörde die Argumentation aus dem Erstbescheid. Der Widerspruchsbescheid wurde am 08.06.2000 zugestellt. Über den Widerspruch betreffend die Stromnachzahlung wurde bislang noch nicht entschieden. Am 10.07.2000, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, ihr sei rechtsfehlerhaft dadurch ein Schaden entstanden, dass der Beklagte Einkünfte unterstellt und angerechnet habe, die sie tatsächlich nicht erhalten habe. Dem Beklagten sei bekannt, dass Mutterschaftsgeld lediglich für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen nach der Geburt gezahlt werde. Der Klägerin sei dies zunächst nicht aufgefallen. Erst Anfang des Jahres 2000 habe sie es bemerkt und sich sogleich beim Sozialamt gemeldet. Die Sachbearbeiterin, Frau P., habe seinerzeit erklärt, es könne eine Verrechnung mit dem offenstehenden Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.022,81 DM sowie zusätzlich der Wassergeldrechnung in Höhe von 600,00 DM veranlasst werden. Am 07.01.2000 habe die Sachbearbeiterin, Frau P., zugegeben, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei und habe zugesagt, sie wolle nach Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten die Nachzahlung veranlassen. Diese sei jedoch nicht erfolgt, vielmehr sei mit Bescheid vom 14.02.2000 eine Erstattung abgelehnt worden. Die von dem Beklagten in diesem Bescheid zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht einschlägig, weil der Beklagte schuldhaft gehandelt habe. Diesen Fehler könne er nicht allein auf dem Rücken der alleinerziehenden Mutter austragen. Anders als die Klägerin sei der Beklagte rechtskundig und als Träger öffentlicher Gewalt an Recht und Gesetz gebunden. Im Übrigen sei der Widerspruchsbescheid schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Klägerin nicht die Möglichkeit des Anhörungsverfahrens nach § 6 Hess. AG VwGO geboten worden sei. Diese Anhörungsverfahren sei zwingend vorgeschrieben. Die Klägerin habe auch nicht auf die Rechte aus dem Anhörungsverfahren verzichtet. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Landkreises B-Stadt vom 14.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den Betrag, der sich aus der fehlerhaften Berechnung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt, zu erstatten, sowie die rechtswidrig einbehaltenen Beträge auf die angebliche Restschuld von DM 1.022,81 und DM 489,77 zu erstatten, hilfsweise, eine Verrechnung mit den zu erstattenden Beträgen vorzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klägerin sei mehrfach auf ihre Verpflichtung zur Anzeige jeglicher Änderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hingewiesen worden. Obwohl sämtliche, nach dem April 1998 ergangenen, Sozialhilfebescheide ausdrücklich den Betrag von 382,20 DM als Mutterschaftsgeld und angerechnetes Einkommen ausgewiesen hätten, habe die Klägerin es unterlassen, den Beklagten auf diese Unrichtigkeit hinzuweisen. Die Bescheide für den fraglichen Zeitraum seien bestandskräftig, eine Rücknahme nach § 44 SGB X komme nicht in Betracht, da einer Rücknahme § 5 BSHG entgegenstehe. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Verfahrensmängel lägen ebenfalls nicht vor. Der Beklagte habe von einer Anhörung nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 Nrn. 4 und 5 Hess. AGVwGO absehen können, da vor der Entscheidung über den Widerspruch sozial erfahrene Personen zu beteiligen gewesen seien und überdies die Sach- und Rechtslage hinreichend geklärt schien und der Streitstand eine gütliche Erledigung des Widerspruchs nicht erwarten ließe. Abschließend weist der Beklagte noch darauf hin, dass eine Zusicherung nicht gegeben worden sei. Die Kammer hat mit Beschluss vom 02.01.2004 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte (2 Hefter).