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Beschluss

7 G 1217/03

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:0210.7G1217.03.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin betreibt auf ihrem Betriebsgrundstück in A-Stadt/F., A-Straße in einer baurechtlich genehmigten Sägewerkshalle eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Sägegatteranlage zum Zerteilen von Baumstämmen. Im August 2001 erhielt der Landkreis H.-A-Stadt ein Schreiben eines Anwaltsbüros W, mit dem sich mehrere Mieter eines Wohngebäudes in der E in A-Stadt über Lärmimmissionen, ausgehend von dem Grundstück der Antragstellerin, beschwerten. In dem Schreiben heißt es (Blatt 108 f. der Behördenakte), bei Betrieb des Sägegatters seien in dem 50 m entfernten Wohngebäude, insbesondere in den oberen Stockwerken, starke Schwingungen und Erschütterungen zu verspüren. Am 13.02.2002 führte das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie von 9.00 bis 12.15 Uhr in dem Wohnhaus E6 in A-Stadt Erschütterungsimmissionsmessungen durch. Der höchste ermittelte Wert betrug 0,272 KB. Wegen der weiteren Einzelheiten der Messungen wird auf Blatt 75 ff. der Behördenakte verwiesen. Mit Schreiben vom 26.07.2002 wurde der Antragstellerin ein Entwurf für eine Verfügung übersandt. Ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 26.08.2002 gegeben. Am 07.08.2002 fand ein Gespräch zwischen Vertretern der Firma und der Behörde statt. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26.08.2002 (Blatt 52 ff. der Behördenakte) trug die Antragstellerin vor, die gemessenen Erschütterungen seien auch ursächlich auf andere Immissionsquellen zumindest anteilig zurückzuführen. Im unmittelbaren Bereich des Hauses lägen mehrere Straßen, der städtische Bauhof und in 250 m Entfernung eine Bahntrasse. Aus diesem Grund sei der Faktor, mit dem die Messunsicherheit angesetzt worden sei (15 %) zu niedrig. Das Haus E6 sei ferner ein Hausblock, der in den 60er Jahren gebaut worden sei und nicht den heutigen Anforderungen für Schall- bzw. Wärmedämmung entspreche. Es bestehe die Vermutung, dass eventuell damals keine Gleitlage gegen Schall eingebaut worden sei und vielleicht auch der Estrich nicht schwimmend verlegt worden sei. Vielmehr könne es sein, dass der Estrich Schallbrücken zur Wand aufweise, so dass sich eventuell auch dadurch die Erschütterungen in den Wohnungen verstärkt auswirken können. Dies ergebe sich auch aus einem Schreiben der Wohnbau A GmbH vom 14.08.2002 (Blatt 59 der Behördenakte). Bemängelt werde auch die Messung. Es hätte nicht in dem Haus E6 gemessen werden dürfen, sondern auf dem Grundstück selbst. Diese Messung hätte dann zum Maßstab für die Anordnung gemacht werden müssen. Zu beachten sei ferner, dass das Sägewerk H bereits seit 1910 ortsansässig sei und seitdem naturgemäß auch über Sägegatter verfüge. Die Mietparteien wohnten schon seit Jahren im Gebäude E6. Insofern sei unverständlich, dass erst jetzt, nach vielen Jahren, die Erschütterungsproblematik aktenkundig werde. Der Eigentümer des Hauses E6 habe ganz genau gewusst, dass er neben einem Sägewerk baute. Damit wäre es seine Verpflichtung gewesen, entsprechende Vorkehrungen gegen Vibrationen zu treffen. Erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft im Sinne des § 3 BImSchG lägen damit nicht vor. Hinsichtlich der Messungen sei auch zu bemängeln, dass während der Messung das Sägegatter mit 11 Sägeblättern bestückt gewesen sei und 5 m lange Kiefernstämme mit einem Stammdurchmesser von 48 bis 60 cm geschnitten worden seien. In der Regel sei das Sägegatter jedoch nur mit 8 Sägeblättern bestückt. Der Stammdurchmesser von 48 bis 60 cm sei damit nicht repräsentativ. Vielmehr würden auch kleinere Durchmesser geschnitten. Hätte man die Anlage mit einem Stammdurchmesser von etwa 30 bis 60 cm laufen lassen und dann gemessen, wären die Vibrationen viel geringer gewesen. Zu rügen sei auch, dass die Messstation 3 auf den Estrich angekoppelt worden sei. Die Messstation hätte auf dem Teppichboden befestigt werden müssen. Immerhin wohnten die Bewohner auf Teppichboden und nicht auf dem Beton. Hinsichtlich der Grenzwerte sei zu berücksichtigen, dass in der Umgebung des Hauses E6 mehrere Gewerbebetriebe, nämlich eine Gärtnerei, eine Hosenfabrik und der Städtische Bauhof ansässig seien. Außerdem führe die neue F.brücke mit erheblichem Verkehrsaufwand in wenigen 100 bis 150 m am Hause E6 vorbei. Damit überwiege der gewerbliche Teil in dem Gebiet um die E gegenüber dem Wohncharakter. Auch sei die Ermessenserwägung fehlerhaft. Die Anordnungen seien nicht in diesem Umfang erforderlich und erst recht nicht angemessen. Die nur minimalst wahrnehmbaren Immissionen rechtfertigten keine zeitliche Beschränkung des Sägebetriebs. Durch die Begrenzung der Nutzung der Sägegatteranlage auf 4,5 Stunden je Tag sei die Wirtschaftlichkeit des gesamten Betriebes in Frage gestellt. Die Maßnahmen, die zur Abhilfe der gerügten Immissionen möglich seien, seien mit Investitionen von etwa 75.000,00 EUR verbunden. Dies sei nicht zumutbar. Mit Verfügung vom 26.11.2002 (Blatt 28 ff. der Behördenakte), zugestellt der Antragstellerin am 29.11.2002, wurde diese verpflichtet, bestimmte Schwingungsimmissionen während der Tagzeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr einzuhalten. Hierfür wurde eine Frist von zwei Monaten gesetzt. Die Werte gälten als eingehalten, wenn die Anlage während der Tagzeit nicht länger als 4,5 Stunden betrieben werde. Dies sei nachzuweisen. Sollte die Anlage länger als 4,5 Stunden betrieben werden, so müsse eine Immissionsmessung durchgeführt werden. Angedroht wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR. In der Begründung heißt es u. a., zur Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung durch Erschütterungsimmissionen werde die DIN 4150 Teil 2 herangezogen. Entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Gebietes werde der Anhaltswert für Einwirkungsorte zugrunde gelegt, in deren Umgebung weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht seien. Die Messungen hätten ergeben, dass die für das unmittelbar betroffene Gebiet maßgeblichen Beurteilungsgrößen für Erschütterungsimmissionen überschritten würden. Diese Messungen seien auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Gemessen worden sei dort, wo sich Menschen aufhielten und die Schwingungen am deutlichsten aufträten. Das Alter und auch die Bauausführung des Hauses, in dem gemessen werde, spielten nach den Regelwerken keine Rolle. Andere Immissionsquellen hätten keine Rolle gespielt. Unbeachtlich sei ferner, dass andere Anwohner sich nicht beschwert hätten. Für die Beurteilung seien nicht die höchsten gemessenen Werte, sondern die Werte im Normalbetrieb herangezogen worden. Die Messung habe auch gezeigt, dass die Ausrüstung des Gatters mit höchstmöglicher Anzahl von Sägeblättern und größtmöglichem Vorschub sich eher zum Vorteil des Betreibers auswirkte, da die Schwingungen im Leerlauf und im Gatteranlauf am höchsten seien. Zutreffend habe man die Messaufnehmer auf den Estrich aufgebracht und nicht auf dem Teppichboden, denn dies sähen die Regelwerke so vor. Die dann ermittelten Werte seien dann, da es sich bei den Anhaltswerten der DIN 4150 Teil 2 nicht um gesicherte Mindest- oder Höchstwerte handele, im Wege eines Beurteilungsmaßstabes zur Feststellung der Erheblichkeit herangezogen worden. Auch bei Überschreitung der Werte sei unter Berücksichtigung des Einzelfalles zu prüfen, ob die festgestellten Erschütterungen als erhebliche Belästigung und damit als schädliche Umwelteinwirkungen einzustufen seien. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass während der Erschütterungsmessung im Wohnhaus E6 deutlich Erschütterungen, sowohl körperlich als auch optisch wahrnehmbar gewesen seien. Die Schwingungsfrequenz habe 4,8 Hz betragen. Untersuchungen zur Beanspruchung des Menschen durch mechanische Schwingungen hätten ergeben, dass der Mensch auf Schwingungen in diesem Frequenzbereich besonders empfindlich reagiere. Im Wege der Einzelfallprüfung sei ferner berücksichtigt worden, dass die Wohnnachbarschaft im Wohnhaus E6 sich nicht auf die Erschütterungen einstellen könne, da die Sägegatteranlage zu unterschiedlichen Zeiten bis zu 8 Stunden täglich betrieben werde. Es sei auch nicht möglich, etwa durch relativ einfache bauliche Maßnahmen die Erschütterungen abzuwehren. Ferner sei es auch nicht Aufgabe der Nachbarschaft, sich gegen die Immissionen zu schützen. Die Betreiberpflichten des § 22 BImSchG seien dynamisch und als Dauerpflichten nicht nur bei der Errichtung der Anlage, sondern während der gesamten Dauer des Betriebes zu beachten. Selbst der Bestandsschutz einer baurechtlich genehmigten Anlage werde durch § 22 BImSchG eingeschränkt, sofern die Baugenehmigung die Immissionen nicht ausdrücklich legalisiere. Hinsichtlich des Ermessens wurde ausgeführt, die Maßnahmen seien geeignet, erforderlich und angemessen. Gleich geeignete, aber weniger belastende Mittel seien nicht ersichtlich. Durch die Festlegung lediglich von Werten werde allein das Ziel vorgegeben. Die Antragstellerin habe es in der Hand, die am besten geeignete und wirtschaftlich optimale Lösung auszuwählen. Die Maßnahmen stünden auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg. So stehe es der Antragstellerin offen, technische Maßnahmen durchzuführen und damit einen längeren Betrieb der Anlage als 4,5 Stunden zu ermöglichen. Dies sei aber nicht verpflichtend. Die Verpflichtung zur Durchführung von Messungen beruhe auf § 26 BImSchG, die Zwangsgeldandrohung aus den §§ 68, 69 und 76 Hess. VwVfG. Am 05.12.2002 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Verfügung vom 26.11.2002 ein. Im Wesentlichen bezog sie sich darauf, dass das Haus E6 mangelhaft sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 der Anordnung vom 26.11.2002 angeordnet. In der Begründung wurde die Begründung des Ausgangsbescheides wiederholt und vertieft. Hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzuges wurde ausgeführt (Blatt 12 der Behördenakte), das Interesse der Nachbarschaft an der sofortigen Vollziehung müsse hinter dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung einer eventuellen Klage zurückstehen. Der Wohnnachbarschaft in der E sei bis zum Abschluss eines eventuellen Klageverfahrens die durch die Anlage hervorgerufenen Erschütterungen nicht mehr weiter zumutbar, sofern die Sägegatteranlage in dem gegenwärtigen Zustand über 4,5 Stunden pro Tag hinaus betrieben werde. Das besondere Vollzugsinteresse ergebe sich aus dem Umstand, dass die Anlage derzeit in Abhängigkeit von der Auftragslage bis zu 8 Stunden täglich betrieben werde, also fast das Doppelte dessen, was der Nachbarschaft zuzumuten sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die visuell und körperlich deutlich wahrnehmbaren Erschütterungen zu Gesundheitsbeeinträchtigungen der Nachbarschaft kommen könne. Am 28.05.2003 hat die Antragstellerin Klage gegen die Verfügung vom 26.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2003 erhoben und den hier vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Sie trägt vor, der Messbericht sei fehlerhaft. Er sei nicht nachvollziehbar und beruhe auf falschen Ausgangswerten bzw. berücksichtige verschiedene Gesichtspunkte nicht, die hätten berücksichtigt werden müssen. Nicht nachvollziehbar sei zunächst die konkrete Berechnung. Ferner habe man nicht die bei der Ermittlung von Schwinggeschwindigkeiten erfahrungsgemäß auftretenden Unsicherheiten bis zu 15 % berücksichtigt. Von den Werten hätten daher 15 % in Abzug gebracht werden müssen. Dies hätte bereits von den Ursprungsmesswerten erfolgen müssen. Es sei auch nicht auszuschließen, dass während der Messungen Fahrzeuge oder Züge vorübergefahren seien und die Messungen beeinflusst hätten. Wenn es so sei, dass das ganze Haus E6 in Schwingungen gerate, was von der Behörde angenommen werde, hätte als Grundlage des Ergebnisses des Messberichts nicht nur ein einzelner Messwert herangezogen werden dürfen, vielmehr hätte ein Mittelwert von mehreren Messungen im gesamten Haus ermittelt werden müssen. Nur ein solcher Mittelwert könne als Grundlage einer Schwingstärke und damit als Grundlage der Ermittlungen der Schallbelastungen dienen. Ein einzelner gemessener Höchstwert könne keine Grundlage darstellen. Nicht berücksichtigt worden sei ferner, dass im Februar 2002, als die Messungen durchgeführt worden seien, die F., die in unmittelbarer Nähe des Betriebsgrundstücks der Antragstellerin fließe, Hochwasser führe. Das Ansteigen des Flusspegels habe ein gleichzeitiges Steigen des Grundwasserspiegels bewirkt, so dass der Boden komplett andere Schwingungseigenschaften gehabt habe als zu anderen Jahreszeiten mit Niedrigwasser. Die Maßnahme sei auch unverhältnismäßig. Dürfte die Anlage nur 4,5 Stunden je Tag betrieben werden, müssten Arbeitnehmer entlassen werden. Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ausreichend begründet worden. Eine Belästigung ”der Nachbarschaft” sei überhaupt nicht gegeben, denn es seien lediglich Messungen bei einem Nachbarn durchgeführt worden. Es stimme auch nicht, dass die Anlage täglich 8 Stunden lang betrieben werde. Es sei auch nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die jetzige dritte Anlage bereits 20 Jahre lang betrieben worden sei, ohne dass sich ein einziger Nachbar auch nur irgendwie beschwert habe. Die Antragssteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28.05.2003 gegen die Verfügung vom 26.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2003 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, die Begründung des Sofortvollzuges sei ausreichend. Eine Interessenabwägung sei erfolgt. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Anordnung im Einzelfall nach § 22 BImSchG vor. Bei den vom Betrieb der Sägegatteranlage ausgehenden Erschütterungen handele es sich um erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft und damit um Immissionen im Sinne der Absätze 1 und 2 des § 3 BImSchG. Herangezogen worden sei die DIN 4150 Teil 2. Dies sei sachgerecht. Das Vorbringen gegen die Messungen am 13.02.2002 sei haltlos. Die DIN 4150 Teil 2 verlange nicht, dass Messungen an verschiedenen Orten durchgeführt würden. Auch verlange sie nicht, dass Mittelwerte gebildet oder die Auswirkungen auf die gesamte Nachbarschaft ermittelt würden. Nach der DIN 4150 komme es auf einen einzigen Ort, nämlich den der stärksten Erschütterung an. Es sei auch nicht so, dass der Hochwasserstand der F. Einfluss auf das Messergebnis gehabt haben könne, denn auf Schwingungen mit einer Frequenz von 5 Hz habe der Stand des Grundwasserspiegels regelmäßig keinen Einfluss. Auch sei die Maßnahme verhältnismäßig. Den Interessen der Antragstellerin sei insoweit Rechnung getragen worden, als von der schematischen Anwendung der DIN 4150 Teil 2, die an sich vorsehe, dass der Betrieb der Sägegatteranlage maximal 3 Stunden möglich wäre, abgewichen worden sei, so dass eine tägliche Betriebszeit von 4,5 Stunden ermöglicht worden sei. Vorgelegt wird ferner eine Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (Blatt 20 ff. der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakte sowie die Gerichtsakte VG Kassel 7 E 1165/03. II. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragsgegner hat in dem Widerspruchsbescheid vom 17.04.2003 die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 des Ausgangsbescheides vom 26.11.2002 angeordnet. Diese Anordnung ist zunächst formell nicht zu beanstanden, da - wie in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung mit Ausführungen, die sich auf den konkreten Fall beziehen, schriftlich begründet worden ist. Die Widerspruchsbehörde hat maßgeblich abgestellt auf die Interessen der Nachbarschaft und die den Nachbarn drohenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, nämlich darauf, dass es den Nachbarn nicht zuzumuten sei, während des Widerspruchsverfahrens und eines sich eventuell anschließenden Klageverfahrens den erheblichen Immissionen ausgesetzt zu sein. Angesichts der Tatsache, dass die Anlage nahezu doppelt so lange betrieben werde wie nach Auffassung der Behörde zulässig, könnten Gesundheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden. Diese Begründung ist nicht identisch mit der Begründung des Ausgangsbescheides und enthält eine an dem konkreten Fall orientierte Interessenabwägung. In der Sache trifft das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Entscheidung über den Sofortvollzug des angegriffenen Verwaltungsaktes. Dabei wird - entsprechend der Natur des Eilverfahrens - lediglich summarisch die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes überprüft. Erweist sich dieser als offensichtlich rechtswidrig, dann ist dem Antrag stattzugeben, weil am Vollzug offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung als eilbedürftig, dann ist der Antrag abzulehnen. Lässt sich weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes feststellen, dann ist die Entscheidung in Abwägung der beiderseitigen Interessen zu treffen. Vorliegend bestehen bei summarischer Prüfung nach Lage der Akten im Eilverfahren Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 26.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2003, mit welchem der Antragsgegner der Antragstellerin aufgegeben hat, bestimmte Grenzwerte beim Betrieb der Sägegatteranlage einzuhalten, so dass die Sach- und Rechtslage zumindest als offen bezeichnet werden muss. Als Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheides vom 26.11.2002 enthaltene Verpflichtung, bestimmte Grenzwerte einzuhalten, kommt § 24 S. 1 BImSchG in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1), und dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen und damit auch Erschütterungen (vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG), die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Frage, ab welchem Grenzwert Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen zu gelten haben, zieht die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung u.a. des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 07.06.1983, Az.: 10 S 2162/80) und des VG Gießen (Urteil vom 30. April 1997, Az: 8 E 533/96, GewArch 1998, 85 ff) die DIN 4150 bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Erschütterungsemissionen heran. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass es sich bei den Richtwerten der DIN 4150 lediglich um sog. ”Anhaltswerte” handelt, die – anders als die Grenzwerte der TA Lärm und der TA Luft - lediglich als Empfehlungen anzusehen sind. Bei der Über- bzw. Unterschreitung können Schäden eintreten, dies muss aber nicht unabdingbar der Fall sein (vgl. DIN 4150, Teil 2, Ziffer 5.3). Eine uneingeschränkte Anwendbarkeit der DIN 4150 wurde auch nicht im Erlasswege von dem zuständigen Ministerium verfügt. Zwar existierte ein Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 31.07.1995, Az.: UE-IIB3a-53e810, mit dem die Erschütterungsrichtlinie "Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen", die der Länderausschuss Immissionsschutz in seiner 87. Sitzung im Oktober 1994 zur Anwendung empfahl, als Grundlage zur Messung und Beurteilung von Erschütterungsimmissionen in Hessen bekannt gegeben wurde. Damit wurden die Anhaltswerte der DIN 4150 zu verbindlichen Richtwerten erklärt. Dieser Erlass wurde jedoch durch Erlass vom 12.10.1998 (StAnz 1998, 3454) wieder aufgehoben, vermutlich als Reaktion auf das oben zitierte Urteil des VG Gießen, das entgegen der Erlasslage eine zwingende Anwendbarkeit verneinte. Der Erlass vom 12.10.1998 legt nunmehr fest, dass die Richtlinie lediglich " Beurteilungsmaßstäbe" liefern kann, mithin nicht mehr verbindliche Richtwerte. Da demnach eine für den Regelfall gegebene Bindung an ein technisches Regelwerk als ein sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten im Sinne strikt einzuhaltender Grenzwerte nicht anzunehmen ist, war die Kammer gehalten, unter Berücksichtigung aller rechtlich bedeutsamen Umstände (lediglich) für den hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall zu beurteilen, ob die Erschütterungsemissionen, die von dem Sägewerk der Antragstellerin ausgehen, als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners aber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VG Gießen (a.a.O.) ist dabei die VDI-Richtlinie 2057 vom Mai 1987 ("Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen, Beurteilungen") ergänzend heranzuziehen, um feststellen zu können, ab welchem Wert Erschütterungsemissionen als subjektiv belästigend einzustufen sind. Nach der VDI-Richtlinie liegt die sogenannte Fühlschwelle bei Erschütterungen in der Regel bei einem KB-Wert von 0,1. Erschütterungen zwischen einem Wert von 0,1 und 0,4 gelten danach als "gerade spürbar". Erst über einem KB-Wert von 0,4 erreichen die Erschütterungen einen Bereich, der als "gut spürbar" bezeichnet wird (vgl. auch DIN 4150, S. 7). Vorliegend ergaben die Messungen des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie in einem Raum des Wohngebäudes E6 eine maximale Schwingstärke von 0,272 KB. Dieser Wert wird nach der VDI Richtlinie 2057 als "gerade spürbar" bezeichnet, liegt damit also am Rande des subjektiv Wahrnehmbaren. Nach Auffassung des Kammer sind Erschütterungen in dieser Intensität - auch über einen längeren Zeitraum - grundsätzlich hinzunehmen, wenn nicht besondere Umstände eine Einhaltung der Anhaltswerte zwingend vorschreiben (ebenso VG Gießen, a.a.O.). Solche besonderen Umstände liegen jedoch nicht vor. Da es sich, wie bereits ausgeführt, bei den Werten der DIN 4150 Teil 2 lediglich um Anhaltswerte handelt, sind auch die konkreten Gegebenheiten am Messort zu berücksichtigen. So ist zunächst festzuhalten, dass lediglich an einem einzigen Ort überhaupt Messungen durchgeführt wurden, nämlich innerhalb des Gebäudes E6. Ein solches Vorgehen wäre zulässig, wenn es sich bei den Werten der DIN 4150 Teil 2 um absolut einzuhaltende Grenzwerte handeln würde. Nach Auffassung der Kammer hätte jedoch, da es sich um Anhaltswerte handelt, ein differenzierteres Verfahren gewählt werden müssen. Ob hierbei Durchschnittswerte zu bilden sind, wie dies der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin meint, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls reicht es nicht aus, lediglich in einem Gebäude Messungen vorzunehmen. Hinzu kommt, dass überhaupt nur an einem Tag, dem 13.02.2002 Messungen durchgeführt wurden. Zutreffend hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall Unwägbarkeiten entstehen können, etwa dann, wenn, wie behauptet, die in unmittelbarer Nähe gelegene F. Hochwasser führt und dies Einfluss auf das Messergebnis gehabt haben sollte. Ebenso in die Erwägung einzubeziehen ist der Bauzustand des Gebäudes, in dem die Messungen durchgeführt wurden. Grundsätzlich kommt es im Rahmen des § 22 BImSchG nicht darauf an, ob etwa durch eine fehlerhafte Bauausführung Immissionen stärker wahrgenommen werden oder ob durch nachträgliche Veränderungen jetzt Immissionen nicht mehr hinzunehmen sind. Da es in §§ 22, 24 BImSchG allein um die Problematik einer Gefahrenabwehr geht, kommt es nicht darauf an, ob dem Betreiber der Anlage ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist oder ob der Pflichtenverstoß auf von ihm nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse zurückzuführen ist, die gänzlich außerhalb seiner Einflusssphäre liegen. Entscheidend ist allein der Verstoß gegen die in § 22 BImSchG normierten Rechtspflichten (vgl. Jarass, BImSchG, 5. Aufl., 2002, § 22 Rdnr. 22 sowie § 17 Rdnr. 18). Dies gilt jedoch nur dann, wenn - etwa bei der Anwendung der TA Lärm oder der TA Luft - eindeutig bestimmbare Grenzwerte überschritten werden. Nur in einem solchen Fall indiziert die Überschreitung des Grenzwertes bereits den Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 22 BImSchG. Vorliegend muss, da es sich bei den Werten der DIN 4150 lediglich um Anhaltswerte handelt, auch im Wege einer Gesamtschau berücksichtigt werden, ob ggf. das Gebäude, in dem die erhöhten Werte gemessen wurden, über Besonderheiten verfügt, aufgrund derer die erhöhten Werte erst verursacht wurden (so bereits VG Gießen, a.a.O.). Nach dem bislang unwidersprochenen Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, der sich auf eine Aussage eines anderen Wohnungsbauunternehmens stützt (vgl. Bl. 32 der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens), liegen bei dem Mehrfamilienhaus E6 Baumängel vor. So wurden die Decken nicht waagrecht eingebaut, Gleitfugen zur Trennung der einzelnen Geschossdecken wurden nicht vorgesehen, auch soll der schwimmende Estrich nicht nach den geltenden Normen ausgeführt worden sein. Diese Baumängel sowie der Umstand, dass Bewohner anderer Gebäude, die in gleicher Entfernung zum Sägegatter stehen, keine Beschwerden geäußert haben, lassen durchaus den Schluss zu, dass unter Umständen in Häusern mit ”normalem” Erhaltungszustand und entsprechender Bauweise die Werte sehr viel niedriger liegen. Derartige Vorschädigungen können aber der Antragstellerin nicht zugerechnet werden, vielmehr wäre der Eigentümer des Hauses E6 ggf. verpflichtet, die Mängel abzustellen und damit die Immissionen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren (ebenso VG Gießen a.a.O). Zusammenfassend kann damit nicht mit der notwendigen Gewissheit festgestellt werden, dass der Betrieb der Anlage der Antragstellerin gegen § 22 BImSchG verstößt und deshalb ein Einschreiten der Behörde von § 24 BImSchG gedeckt ist. Dieses wäre in dem Hauptsacheverfahren 7 E 1165/03 ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das Messungen an mehreren Stellen und zu verschiedenen Zeitpunkten zur Grundlage haben müsste, zu klären. Für das hier zur Entscheidung anstehende Eilverfahren bedeutet dies, dass im Wege einer Interessenabwägung auf der einen Seite das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Betrieb des Sägewerks und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug des angegriffenen Bescheides sowie das Interesse der Bewohner des Hauses E6 einander gegenüber zu stellen und zu gewichten sind. Für das Vollzugsinteresse spricht dabei die Tatsache, dass jedenfalls eine fühlbare Beeinträchtigung der Bewohner des Hauses E6 gegeben ist. Ob hierdurch bereits Gesundheitsgefährdungen zu befürchten sind, ist unbeachtlich, denn § 22 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG schützt auch vor (erheblichen) Belästigungen. Ein Entfallen des Sofortvollzuges des angefochtenen Bescheides hätte zur Folge, dass die Bewohner des Hauses u.U. noch über Jahre, bis nämlich im Hauptsacheverfahren nach umfangreicher Beweiserhebung ein Urteil ergangen ist, mit diesen Beeinträchtigungen leben müssten. Gegen den Sofortvollzug sprechen nach Auffassung der Kammer jedoch gewichtigere Gründe. Wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zutreffend ausgeführt hat, wird die Anlage schon seit geraumer Zeit betrieben, wobei es bis zum Jahre 2001 zu keinerlei Beschwerden kam. Dies ist ein Indiz dafür, dass die etwas oberhalb der Fühlbarkeitsschwelle anzusiedelnden Immissionen von den Bewohnern der umliegenden Häuser nicht als störend empfunden wurden. Wenn dies so ist, dann ist ein weiteres Abwarten auch den Bewohnern des Hauses E6 zuzumuten. Hinzu kommt, dass viel dafür spricht, dass es die Besonderheiten des Hauses E6 sind, die dazu führen, dass dort die Erschütterungen stärker wahrgenommen werden. In einem solchen Fall kommt auch eine Verpflichtung des Eigentümers des Hauses in Betracht, den Mängeln abzuhelfen, so dass den Mietern des Hauses eine Möglichkeit zur Verfügung steht, unabhängig von einem Einschreiten gegen die Antragstellerin eine Verringerung der Immissionen zu erreichen. Einbezogen in die Abwägung hat die Kammer auch die erheblichen Kosten, die für eine Umrüstung der Anlage anzusetzen sind. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat diese mit 75.000 EUR beziffert, was für einen Betrieb dieser Größenordnung als durchaus erheblich anzusehen ist. Die in dem Bescheid genannte Alternative, lediglich an 4,5 Stunden je Tag die Anlage zu betreiben, würde die Antragstellerin noch mehr belasten, denn dann käme es zu erheblichen Umsatzeinbußen. Zusammenfassend überwiegen damit die Interessen der Antragstellerin, von einem Sofortvollzug des Bescheides verschont zu bleiben, gegenüber dem Vollzugsinteresse der Behörde und den Interessen der Mieter des Hauses E6, so dass dem Antrag hinsichtlich Ziffer 1 stattzugeben war. Auch hinsichtlich Ziffer. 2 des Bescheides hat der Antrag Erfolg. Da die Verpflichtung, bestimmte Grenzwerte einzuhalten, jetzt nicht mehr vollzogen werden darf, kommt auch eine Androhung eines Zwangsgeldes nicht in Betracht. Der Antragsgegner hat als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 GKG. Die Kammer orientiert sich an dem Streitwertkatalog vom Januar 1996, der bei immissionsschutzrechtlichen Anordnungen den Betrag der Mehrkosten in Ansatz bringt. Ausweislich der Angaben der Antragstellerin würde die Umrüstung der Anlage, damit diese den Vorgaben des angefochtenen Bescheides genügt, ca. 75.000,00 EUR kosten. Hinzu kommt das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5000,00 EUR, zusammen also 80.000,00 EUR. Da es sich lediglich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, war dieser Betrag zu halbieren (vgl. Ziff. I.7. des Streitwertkataloges).