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Urteil

7 E 1096/02

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:0129.7E1096.02.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn die Verfügung des Beklagten vom 11.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 74 Abs. 1 HWG. Danach haben die Wasserbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren abzuwehren, die u.a. durch die Benutzung der Gewässer entstehen. Eine solche Gefahr ist vorliegend gegeben. Ausweislich der Feststellungen der Behörde, die durch Lichtbilder belegt werden, führt die U. unterhalb des Wehres des Klägers zu wenig Wasser, um die dort existierenden Fische und Kleinstlebewesen noch hinreichend zu versorgen. Anlass, an den Feststellungen der Behörde zu zweifeln, hat das Gericht nicht. Dass es bislang – nach Angaben des Klägers - noch nicht zu einem Massensterben der Fische gekommen ist, sagt nichts aus, denn es ist auch denkbar, dass die Fischpopulation sich nach und nach bedingt durch den geringen Wasserzufluss reduziert und daher eine ökologisch nachteilige Veränderung nicht bemerkt wird. Der Kläger wurde zutreffend von der Behörde auch als Störer in Anspruch genommen. Gemäß § 74 Abs. 2 HWG gelten insoweit die §§ 4 bis 9 des HSOG entsprechend. Der Kläger ist als Eigentümer der Wasserkraftanlage Zustandsstörer i.S.d. § 7 Abs. 2 HSOG. Dass der zeitweise geringe Wasserstand der U. durch die Anlage verursacht wurde, steht ebenfalls außer Zweifel. Wie die Behörde bei mehreren Ortsterminen festgestellt hat, war das Abflussrohr durch Treibgut verstopft, was ursächlich für den geringen Wasserdurchlauf und damit den geringen Wasserstand unterhalb der Wasserkraftanlage war. Ob – wie der Kläger vorträgt – Dritte die Verstopfung verursacht haben, ist ohne Belang, denn solange diese Dritten nicht namentlich bekannt sind und demzufolge ihrerseits als Störer herangezogen werden können, ist allein der Kläger in der Lage, die Verstopfung zu beseitigen und damit den ungehinderten Wasserdurchlauf zu gewährleisten. Außerdem wurde bei dem Ortstermin am 28.06.2000 festgestellt, dass das Wasser nicht bis zur Oberkante Wehrkrone aufgestaut war, so dass die Abflussleitung nicht die erforderliche hydraulische Leistung erbringen konnte. Dieser Umstand ist allein vom Kläger beeinflussbar, denn nur er kann die Wasserentnahme entsprechend steuern. Ermessensfehler liegen ebenfalls nicht vor. Das Gericht kann die Ermessensentscheidung des Beklagten nur dahingehend überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und von dem Ermessen sachgerecht Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO). Zunächst lässt sich hinsichtlich der Störerauswahl kein Ermessensfehler feststellen. Insbesondere war der Beklagte nicht verpflichtet, einen der Oberlieger als Störer in Anspruch zu nehmen. Wie der Vertreter des Beklagten in der heutigen mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, kommt zunächst eine Inanspruchnahme des Herrn B., der mehrere hundert Meter oberhalb Wasser ableitet, nicht in Betracht. Das Durchlaufrohr, mittels dessen Herr B. Wasser entnimmt, ist ausweislich der Feststellungen der Behörde verschlammt und lässt nur wenig Wasser durch. Daher würden Maßnahmen in diese Richtung, wie auch immer sie aussehen mögen, nur wenig oder gar keine Auswirkungen auf den Wasserstand der U. haben. Damit kommt Herr B. als Störer nicht in Betracht, da ihm gegenüber Maßnahmen keinen Erfolg versprechen. Im übrigen verfügt auch Herr B. über eine Genehmigung zur Entnahme von Wasser; dass bei einer derart geringen Wasserentnahme ein Verstoß gegen diese Genehmigung vorliegt, lässt sich nicht feststellen. Eine Inanspruchnahme weiterer Nutzer der U. (Ober- und Unterlieger) konnte von Seiten des Beklagten deshalb als nachrangig angesehen werden, weil der Kläger die größere Sach- und Gefahrennähe aufweist. Ihm ist es möglich, durch relativ einfache Maßnahmen, nämlich die Regulierung der Wassermenge und die Reinigung des Rohrs für einen ausreichenden Wasserdurchfluss zu sorgen. Weiterhin ist die Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Kläger nicht vorgeschlagen. Schließlich beeinträchtigt die Verfügung auch keine Rechte des Klägers, die eigentumsgleichen Charakter haben und in die deshalb nicht eingegriffen werden dürfte. Das Wasserrecht des Klägers wird durch die Verfügung nicht tangiert. Dieses gibt dem Kläger nämlich nur das Recht, soviel Wasser abzuleiten und für eigene Zwecke zu nutzen, dass das zur Erhaltung des Fischlebens nötige Wasser verbleibt. Die von der Behörde verfügten Maßnahmen sollen gerade dies gewährleisten, wobei als Mindestabfluss 21 l je Sekunde angesetzt wurde. Dass gegen die Berechnung etwas einzuwenden sei, wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Dass zu bestimmten Zeiten die U. zu wenig Wasser führt, um bei Einhaltung der Verfügung vom 11.09.2000 einen Betrieb der Anlage des Klägers zu gewährleisten, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Einem Privaten steht grundsätzlich kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit zu. Durch die gegenseitige Abhängigkeit der einzelnen Nutzer fließender Gewässer besteht hier eine besondere Sozialbindung, auch deshalb, weil das natürliche Angebot an Wasser nach Menge und Qualität für die wirtschaftliche Entwicklung und für die Erhaltung des Lebens überhaupt von entscheidender Bedeutung ist. Alle Wasserbenutzer und alle sonst am Wasser Beteiligten bilden durch die Beziehung auf das Wasser eine natürliche Gemeinschaft, in der sie darauf Rücksicht zu nehmen haben, dass das Wasser möglichst vielseitig und möglichst zum allgemeinen Vorteil benutzt werden kann. Damit existieren für Nutzer fließender Gewässer umfangreiche Duldungspflichten, die aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums herrühren. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird erst dann anzunehmen sein, wenn die Nutzung des Grundstücks schlechthin oder der Bestand des eingerichteten und ausgeübten Betriebes ernsthaft in Frage gestellt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970, Az: IV C 102.67, BVerwGE 36, 248 ff). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, denn unstreitig kann der Kläger seine Anlage nutzen, lediglich in der wasserarmen Zeit muss er einzelne Einschränkungen hinnehmen, die aber im Interesse des Allgemeinwohls geboten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Inhaber der Wasserkraftanlage A., die der Stromgewinnung dient. Diese erfolgt dergestalt, dass der Kläger das gesamte Wasser der U. im Flusslauf staut, fast das gesamte Wasser in den Mühlgraben einleitet, um damit die Turbine zu betreiben und hinterher das Wasser der U. wieder zuführt. Ausweislich des Wasserbuches für das Niederschlagsgebiet Schwalm, Blatt-Nr. Schwalm A 1c/198, steht dem jeweiligen Eigentümer der Mühle das Recht zu, das gesamte Wasser der U., soweit der vorhandene Betrieb des Graben und die derzeitigen Betriebseinrichtungen dazu ausreichen, abzuleiten und zum Betrieb einer Turbine zu gebrauchen. Jedoch muss das zur Erhaltung des Fischlebens nötige Wasser in der U. verbleiben. Ferner ist dem Eigentümer der Mühle das Recht gewährt, das abgeleitete und gebrauchte Wasser durch den Betriebsgraben in die U. wieder einzuleiten. Schließlich wird dem Eigentümer der Mühle das Recht zugestanden, das Wasser der U. an der Ableitungsstelle bis zu einer bestimmten, im Wasserbuch näher bezeichneten, Höhe aufzustauen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Wasserrechts wird auf Blatt 118 f. der Wasserbuchakten verwiesen. Mit Schreiben vom 02.03.1999 wandte sich das Regierungspräsidium Kassel an den Kläger und teilte mit, es seien Beschwerden laut geworden, dass die U. ab dem Wehr der Wasserkraftanlage des Klägers oft nicht das zur Erhaltung des Fischlebens nötige Wasser abführe. Diese Beschwerde habe man zum Anlass genommen, eine Berechnung des zur Erhaltung des Fischlebens zu belassenden Mindestwasserabflusses durchzuführen. Aufgrund dieser Berechnung ergebe sich ein Mindestwasserabfluss von 21 Liter je Sekunde. Beabsichtigt sei, gemäß § 121 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) das Wasserrecht des Klägers dahingehend zu konkretisieren, dass er verpflichtet sei, einen Mindestwasserabfluss von 21 Liter je Sekunde zu gewährleisten. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Bei einem Ortstermin am 24.08.1999 wurde festgestellt, dass das zum Fischleben benötigte Wasser in der U. an diesem Tag vorhanden war. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass auch bei Trockenwetterabfluss das notwendige Wasser im Graben zu belassen sei. Am 16.09.1999 fand eine weitere Besichtigung statt, deren Ergebnis dem Kläger mit Schreiben vom 27.09.1999 zugeleitet wurde. Dabei wurde festgestellt, dass in der U. unterhalb des Wehres des Klägers nur ein geringer Wasserabfluss vorhanden war. Ferner war der Einlaufbereich des Abflussrohres teilweise durch Treibgut verstopft und beim Hereingreifen in das Rohr vom Unterwasser war ein Übergang zu einem kleineren Rohrdurchmesser fühlbar. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass es notwendig sei, den Einlassbereich regelmäßig zu reinigen sowie den Einlauf am Mühlgraben so zu steuern, dass der Wasserspiegel bis an die Oberkante Wehrkrone reicht und somit das Abflussrohr so beaufschlagt werde. Ferner müsse sichergestellt sein, dass nach den vorliegenden Unterlagen die Abflussrohre einen Durchmesser von 10 cm haben. Dem Kläger wurde auch insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 28.06.2000 fand ein weiterer Ortstermin statt. Bei diesem wurde festgestellt, dass das Wehr nicht bis an die Oberkante aufgestaut war. Ferner war die Leitung im Einmündungsbereich mit Kiesanlandungen teilweise versetzt. Mit Verfügung vom 11.09.2000 (Blatt 164 ff. der Wasserbuchakten) wurde der Kläger aufgefordert, den Schutz am Mühlgrabeneinlauf unverzüglich, spätestens jedoch ab dem 01.10.2000, in Abhängigkeit vom Zufluss so zu steuern, dass der Wasserspiegel bis an die Oberkante Wehrkrone reiche und das Abflussrohr voll beaufschlagt werde. Ferner müsse der Kläger unverzüglich, spätestens jedoch ab dem 01.10.2000, den Einlassbereich des Abflussrohres in regelmäßigen Abständen so reinigen, dass ein Verstopfen dieses Abflussrohres verhindert werde. In der Begründung bezog sich die Behörde auf § 74 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) und führte aus, der derzeitige Ablauf reiche für die Erhaltung des Fischlebens nicht aus. Ausgeführt wurde ferner, dass diese Maßnahme nach Ermessen getroffen werde und erforderlich sei. Die Verfügung enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und wurde am 13.09.2000 zugestellt. Am 06.10.2000 legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug vor, die ihm zur Last gelegte Unachtsamkeit sei ihm nicht anzulasten. Er pflege die Wasserläufe regelmäßig. Das Wehr sei über 10 Jahre alt und entspreche den Forderungen des zuständigen Bauamtes und der Naturschutzbehörde. Es werde auch Sorge dafür getragen, dass das Bachbett der U. selbst dann ausreichend Wasser führe, wenn im Bach nur wenig Wasser vorhanden sei. Andererseits müsse die Turbine beschickt werden, dies stehe dem Kläger ebenso wie seinen Rechtsvorgängern zu. Außerdem überprüfe er einmal wöchentlich das Abflussrohr. Sofern bei der Ortsbesichtigung eine Verstopfung festgestellt worden sei, so könne dies nur dadurch erklärt werden, dass bewusst Einfluss auf die Durchflussmenge genommen worden sei. Es gebe Interessenten für das Wasserrecht, die es gerne sähen, wenn der Kläger Schwierigkeiten bei der Ausnutzung desselben bekomme. Im Übrigen sei die Behörde nicht gegen die sehr viel schlimmeren Beeinträchtigungen des Bachlaufs unterhalb des Wehres vorgegangen. Mit weiterem Schreiben vom 06.03.2001 (Blatt 181 der Behördenakte) ergänzte der Kläger seinen Vortrag und gab an, er verhalte sich genau nach dem Genehmigungsverfahren betreffend das Wasserkraftwerk. Ein genehmigtes Bauwerk wie die Staueinrichtung könne nicht durch andere Interessen rechtswidrig werden. Der permanente Wasserdurchlauf sei mit dem angesprochenen Durchflussrohr ausreichend. Allein durch die Druckverhältnisse sei außerdem sichergestellt, dass eine vollständige Verstopfung des Rohres nicht stattfinden kann. Es handele sich nämlich hier um eine geradlinige Abflussöffnung. Sollte tatsächlich einmal eine Verstopfung auftreten, so könne dies nur durch einen Eingriff Dritter geschehen sein. Es müsse damit so gewesen sein, dass unmittelbar vor der Besichtigung ein Provokateur das Durchflussrohr verstopft habe. Dies müsse geschehen sein, um dem Kläger zu schaden oder eine Interessenlage aufzubauschen, die überhaupt nicht bestehe. Denkbar sei auch, dass von anderen Missständen abgelenkt werden solle. Eine Abänderung der genehmigten Anlage komme im Interesse der Aufrechterhaltung der Stromproduktion nicht in Betracht. Am 11.06.2001 fand ein gemeinsamer Ortstermin statt, an dem neben Behördenvertretern auch der Klägervertreter teilnahm. An diesem Tag war ausreichend Wasser in der U. vorhanden, so dass das Wehr bis zur Oberkante aufgestaut und das Abflussrohr voll beaufschlagt wurde. Besprochen wurden dann auch die Lichtbilder, die bei der Besichtigung am 28.06.2000 angefertigt worden waren (Blatt 154 ff. der Wasserbuchakten). Diese Situation war dem Kläger laut eigenen Angaben nicht bekannt. In der Folgezeit wurde dann die ebenfalls genehmigte Wasserentnahme für einen Teich begutachtet, die sich im Oberwasser der Wehranlage A. befindet. Dort existiert eine Wehranlage, die das Wasser der U. mittels eines Grabens ableitet, zur Speisung eines Teiches gebraucht und dann wieder in die U. einleitet. Die Abflussleistung des vorhandenen Rohres an dieser Wehranlage beträgt ca. 15 bis 20 Liter je Sekunde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung heißt es u. a. es liege eine Gefahr im Sinne des § 74 Abs. 1 HWG vor. Die Fische in der Ausleitungsstrecke würden aufgrund des Wassermangels zugrunde gehen, falls der bei verschiedenen Ortsbesichtigungen immer wieder festgestellte ganz geringe Abfluss weiterhin beibehalten würde. Der Kläger sei auch als Verhaltens- und Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen. Er habe den Mühlgrabeneinlauf unzureichend gesteuert und sei außerdem Zustandsstörer als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über das in seinem Besitz stehende Staurohr. Die Inanspruchnahme des Klägers sei auch sachgerecht und verhältnismäßig, insbesondere habe nicht Herr B. als Störer in Anspruch genommen werden können. Denn es sei bei mehreren Störern insbesondere derjenige zur Verantwortung zu ziehen, der größte Sach- und Gefahrennähe aufweise. Es stehe allein in der Macht des Klägers, den Wasserspiegel vor dem Wehr zu regulieren bzw. das Rohr im Wehr zu reinigen. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, denn es liege eine Gefährdung eines Schutzgutes, nämlich des Lebens der Fische bzw. Kleinlebewesen in der U. vor. Dass bei dem Kläger die Stromproduktion reduziert werden müsse, müsse als ökonomisches Interesse zurücktreten. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.04.2002 zugestellt. Am 06.05.2002 hat er die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, es stimme nicht, dass er der U. zu viel Wasser entziehe und den Fischbestand oder sonstige schützenswerte Interessen gefährde. Für das zu geringe Wasser unterhalb der Mühle des Klägers seien nicht dieser, sondern allenfalls Dritte dafür verantwortlich, weil oberhalb des Wasserablaufs zum Grundstück des Klägers Wasser zum Bewässern von Gärten abgeleitet werde. Mit Schriftsatz vom 31.10.2003 teilte der Kläger noch mit, er entnehme seit Jahresmitte 2003 schon kein Wasser mehr zum Betrieb seiner Turbine mit der Folge, dass er den sonst selbst produzierten Strom einkaufen müsse. Im Übrigen setze sich der Kläger sehr für die Erhaltung des Gewässers ein, was man schon daran sehen könne, dass der Hof seit fünf Generationen im Einklang mit der Natur betrieben werde und jetzt als Klimaschutzstation für die Region Kellerwald ausgezeichnet worden sei. Es sei noch nie ein toter Fisch oder sonstiges totes Tier in der U. gefunden worden, das an Wassermangel, Sauerstoffmangel oder an einem sonstigen Umstand, der nur im entferntesten dem Kläger zuzuschreiben wäre, eingegangen sei. Die U. funktioniere damit mit oder ohne Zutun des Klägers. Veränderungen am Bachlauf oberhalb des Wehres seien wiederholt durch Störenfriede, vermutlich in erster Linie Kinder, veranlasst worden. So seien Böschungen oder Graben ausgehöhlt und zum Einsturz gebracht worden. Dadurch verändere sich auch der Bachlauf. Diese Vorgänge könne der Kläger nicht beeinflussen. Würde man dies vom Kläger verlangen, müsse er Wache laufen, an einem Bereich, der nicht zu seinem Eigentum gehöre. Der Kläger entnehme auch nicht mehr Wasser als er benötige und auf keinen Fall so viel, dass die Fische unterhalb des Wehrs nicht mehr leben können. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 11.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2002 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Entnahme einer bestimmten Wassermenge. Dieses richte sich vielmehr nach dem Wasserdargebot. An mehreren Ortsbesichtigungen sei immer wieder festgestellt worden, dass das Rohr entgegen der Auffassung des Klägers nicht oder zumindest nicht hinreichend beaufschlagt gewesen sei. Auch sei das Rohr durch den Kläger nicht ausreichend freigehalten worden. Das oberhalb der Wehranlage abgeleitete Wasser werde zum Gespann eines Fischteiches genutzt. Diese Benutzung sei durch eine Erlaubnis aus dem Jahr 1970 genehmigt worden. Die Wehranlage entspreche den Genehmigungsunterlagen und werde entsprechend betrieben. Die Kammer hat mit Beschluss vom 03.12.2003 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.