Urteil
7 E 3667/98
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0123.7E3667.98.0A
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Leitsätze
Der besuchsweise Aufenthalt im Privathaushalt eines Freundes ist schon von seinen äußeren Umständen her, insbesondere weil der Aufenthalt rechtlich nicht gesichert ist, in der Regel nicht geeignet, einen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. v. §§ 97 Abs. 2, 107 Abs. 1 BSHG zu begründen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der besuchsweise Aufenthalt im Privathaushalt eines Freundes ist schon von seinen äußeren Umständen her, insbesondere weil der Aufenthalt rechtlich nicht gesichert ist, in der Regel nicht geeignet, einen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. v. §§ 97 Abs. 2, 107 Abs. 1 BSHG zu begründen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Leistungsklage statthaft. Der Streit zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens kann nicht im Wege des Erlasses eines Leistungsbescheides bzw. der Ablehnung eines solchen erfolgen, weil sich die Beteiligten nicht in einem Über/Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen (so auch OVG Weimar, U.v. 27.08.1996 - 2 KO 310/95 -, FEVS 47, 398), so dass der Kläger sein Begehren nicht im Wege der (vorrangigen) Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO verfolgen kann. Die Klage ist auch sonst zulässig, da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Der Einhaltung einer Klagefrist bedurfte es nicht. Die Beklagte ist für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Hessisches Ausführungsgesetz zum BSHG (v. 16.09.1970 – GVBl. I, S. 573) passiv legitimiert. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 2.775,39 (= DM 5.428,29). Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Kosten der Unterbringung in der Sozialen Heimstätte D. ist § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift hat der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zuständige Träger der Sozialhilfe dem Träger, der nach § 97 Abs. 2 Satz 3 die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Beklagte erfüllt, da Herr A. jedenfalls in den letzten zwei Monaten vor Aufnahme in die Soziale Heimstätte D., nämlich bis zum 14.05.1998, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in F. im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte. Sie wären jedoch auch in Bezug auf den Landkreis S. erfüllt, wenn Herr A. dort in S. ab dem 16.05.1998 einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätte, der im Zeitpunkt der Aufnahme am 27.05.1998 noch bestand. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG hat der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält, über die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten, wenn nicht spätestens innerhalb von vier Wochen feststeht , ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist, oder ein Eilfall vorliegt. Die Zuständigkeit des Klägers nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG - und damit seine Erstattungsberechtigung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG - ist vorliegend gegeben. Zwar sind nach Lage der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Eilfall ersichtlich. Jedoch handelt es sich um einen Zweifelsfall im Sinne der ersten Alternative dieser Vorschrift. Dies schon deshalb, weil Herr A. seine ergänzende Stellungnahme zum Sozialhilfeantrag, in der er sich auf Veranlassung des Klägers nochmals zu den näheren Umständen und den Gründen seines Aufenthalts in S. äußerte, erst am 01.07.1998, also mehr als vier Wochen nach der am 27.05.1998 erfolgten Aufnahme, abgegeben hat. Bis zur Abgabe dieser Stellungnahme ließ sich nicht feststellen, ob er in S. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte oder nicht. Selbst wenn es schon vor Ablauf von vier Wochen möglich gewesen sein sollte, die für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts relevanten Tatsachen zu ermitteln, bzw. die hierfür relevanten Tatsachen sogar schon früher bekannt waren, würde es sich nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters um einen Zweifelsfall handeln, weil zuvor beide Sozialhilfeträger, von denen einer jedenfalls nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG für die Hilfe zuständig sein musste, eine Leistung verweigert hatten. Durch die in § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG vorgesehene vorläufige Eintrittspflicht des Sozialhilfeträgers des Heimstandortes soll verhindert werden, dass solche Streitigkeiten über die Zuständigkeit zu Lasten des Hilfesuchenden ausgetragen werden, und es soll eine effektive Hilfeleistung sichergestellt werden. Davon abgesehen könnte der Kläger selbst dann, wenn er nicht nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG für die Hilfeleistung zuständig gewesen sein sollte, seinen Erstattungsanspruch auf § 105 SGB X stützen, der dem unzuständigen Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, einen Erstattungsanspruch gegen den zuständigen Leistungsträger verleiht. Der Kläger ist somit erstattungsberechtigt. Die Beklagte ist nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG (bzw. § 105 SGB X) erstattungspflichtig, weil ihre örtliche Zuständigkeit für den Hilfefall nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG wegen des innerhalb von zwei Monaten vor der Aufnahme in die Einrichtung noch in F. bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts gegeben ist. Gleichwohl wäre die örtliche Zuständigkeit des Landkreises S. gegenüber der Beklagten vorrangig, wenn Herr A. nach dem 14.05.1998 in S. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätte, weil es sich um den jüngeren, zeitlich näher zur Aufnahme in die Einrichtung gelegenen, nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG relevanten Sachverhalt handeln würde. Herr A. hat jedoch in S. keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 97 Abs. 2 BSHG begründet. Da das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in § Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa U.v. 31.08.1995 – 5 C 11.94 - BVerwGE 99 S. 158 [162, 164] = FEVS Bd. 46, S.133; U.v. 18.03.1999 – 5 C 11.89 – FEVS 49, 434 [436] sowie der Oberverwaltungsgerichte – z.B. BayVGHU.v. 25.10. 2001 – 12 B 00.2321 – FEVS 53, S. 127 [130]). Nach § Abs. 3 Satz 2 SGB 1 hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgebend ist dabei nicht eine rückblickende, sondern eine vorausschauende Betrachtung (BayVGH a.a.O., S. 131), weswegen ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich ist, sondern es genügt, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet ”bis auf weiteres” im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. BVerwG, U.v. 18.03.1999, a.a.O, S. 436; Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., § 103 Rdn. 34 b, 35, 37; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 97 Rdn. 28). Gestützt auf diese Definition haben z.B. das OVG Koblenz (U.v. 25.07.2003 –12 A 10656/03– ZfSH/SGB 2003, S. 538 ff.) und der Hessische Verwaltungsgerichtshof (B,v. 09.10.2003 - 10 UZ 2113/03 - ) auch bei kurzzeitigen Aufenthalten in einem Übergangswohnheim für Aussiedler bzw. einem Frauenhaus die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts angenommen. In beiden Fällen stand nach Auffassung der Gerichte der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts auch nicht entgegen, dass die Betreffenden bereits bei Aufnahme in die jeweilige Einrichtung eigentlich ein anderes Ziel für ihren Lebensmittelpunkt hatten und sich deshalb in der Einrichtung nur vorübergehend aufhalten wollten. In dem vom OVG Koblenz entschiedenen Fall handelte es sich um gehörlose jüdische Emigranten, die nach 2-jährigem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz in eine bestimmte Stadt in Nordrhein-Westfalen umziehen wollten, weil dort bessere Kontaktmöglichkeiten zur Jüdischen Gemeinde und zu Gehörlosenorganisationen bestanden. Nach der von ihnen beantragten Umverteilung nach Nordrhein-Westfalen wurden sie dort zunächst im zentralen Übergangswohnheim untergebracht, bevor 2 Tage nach der Aufnahme ihre Zuweisung und nach 2 Wochen ihr Umzug in die betreffende Stadt erfolgten. Das OVG wertete den Aufenthalt in dem Übergangswohnheim deshalb als ”zukunftsoffen”, weil den Betreffenden in dem Umverteilungsbescheid ausdrücklich mitgeteilt worden war, dass ihnen eine Zuweisung in die von ihnen gewünschte Stadt nicht zugesagt werden könne, und somit bei Beginn des Aufenthalts nicht feststand, ob und wann die begehrte Zuweisung erfolgen werde. In dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall war eine Frau vor den Misshandlungen ihres Freundes in ein Frauenhaus geflohen, weil sich ihre Absicht, an den Wohnort ihrer Mutter zu ziehen, nicht sogleich verwirklichen ließ. Nachdem am Wohnort ihrer Mutter eine Unterkunft gefunden war, ist die Betreffende nach 6-wöchigem Aufenthalt dorthin umgezogen. Aus diesen beiden Entscheidungen mag für den vorliegenden Fall gefolgert werden, dass weder die kurze Dauer des Aufenthaltes noch der mit dem Aufenthalt seitens des Hilfeempfängers verfolgte Zweck, sich nämlich von dort aus eine geeignete Einrichtung zum endgültigen Verbleib zu suchen, der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in S. entgegenstehen. Ein wesentlicher Unterschied zu den zuvor beschriebenen Fällen besteht jedoch darin, dass Herr A. sich in S. besuchsweise im Privathaushalt eines Freundes aufgehalten hat und bereits diese äußeren Umstände gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts sprechen. Bei Übergangswohnheimen und Frauenhäusern (bzw. ähnlichen Einrichtungen - wie etwa Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber) handelt es sich um öffentliche Einrichtungen, die den hierfür zugangsberechtigten Personen die Gewähr bieten, sich dort auf unbestimmte Zeit zumindest so lange aufhalten zu können, wie ihre Lebensumstände es erfordern, und die auch von der Einrichtung und Ausstattung her - selbst wenn diese einfacher Art sein mag - die Möglichkeit bieten, dort einen Lebensmittelpunkt zu begründen. Hiervon unterscheidet sich der besuchsweise Aufenthalt im Privathaushalt eines Freundes vor allem dadurch, dass der Aufenthalt dort lediglich aus Gefälligkeit gewährt wird, wogegen er in den zuvor genannten öffentlichen Einrichtungen für denjenigen, der dort einmal aufgenommen wurde, rechtlich gesichert ist. Nachdem der private Besuchsaufenthalt rechtlich nicht gesichert ist, kann auch nach der Lebenserfahrung im Zweifel nicht damit gerechnet werden, dass der Gastgeber diesen auf unbestimmte Zeit so lange gewähren wird, wie die Bedürfnisse des Gastes es erfordern. Vielmehr ist dann, wenn sich die mit dem Besuch verfolgten Ziele – z.B. vorliegend das Auffinden einer Einrichtung und die Aufnahme in dieselbe – nicht alsbald verwirklichen lassen, damit zu rechnen, dass die Gastfreundschaft nicht mehr weitergewährt wird. Sodann ist beim privaten Besuch im Haushalt des Gastgebers nicht unbedingt eine räumliche Abgeschiedenheit gewährleistet. Nach allem lassen die äußeren Umstände eines besuchsweisen Aufenthalts im Haushalt eines Freundes - insbesondere wegen der fehlenden rechtlichen Absicherung dieses Aufenthalts - die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. §§ Abs. 3 Satz 2 SGB I, 97 Abs. 2 BSHG in der Regel nicht zu. Ob dies bei einem besuchsweisen Aufenthalt bei Verwandten ersten Grades (Eltern Kindern, Geschwistern) - zumindest von Fall zu Fall - anders zu beurteilen sein mag, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Die vom Kläger für die Heimunterbringung aufgewendeten Kosten hat die Beklagte somit gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG erstatten, ”soweit die gewährte Hilfe diesem Gesetz entspricht” (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Insoweit werden Grund und Höhe der geltend gemachten Kosten von der Beklagten jedoch nicht angezweifelt und erscheinen auch dem Gericht nach Lage der Akten gerechtfertigt. Unstreitig gehörte Herr A. zum damaligen Zeitpunkt zum Kreis derjenigen Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden und die zur Überwindung dieser Schwierigkeiten aus eigener Kraft nicht fähig sind, so dass nach § 72 BSHG Hilfe zu leisten war. Sodann war die Soziale Heimstätte D. (die in ihrem Briefkopf u.a. als ”Wohnungslosenhilfe in Oberschwaben” firmiert) offensichtlich auch eine zur Leistung dieser Hilfe geeignete Einrichtung. Die Kosten der Unterbringung und Betreuung von täglich DM 94,00 sowie der Barbetrag DM 5,40 (was in Übereinstimmung mit § 21 Abs. 3 BSHG 30 % des Regelsatzes ausmacht) erscheinen auch der Höhe nach angemessen, so dass für die Kosten der Heimunterbringung ein Erstattungsanspruch in der gelten gemachten Höhe von DM 5.268,20 besteht. Soweit darüber hinaus vom Kläger noch DM 160,00 für eine ambulante Behandlung durch Massage und Bewegungsübungen aufgewendet wurden, hat die Beklagte diese Kosten gemäß § 107 Abs. 1 BSHG zu erstatten. Nach dieser Vorschrift ist für den Fall, dass eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da Herr A. seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis zum 14.05.1998 in F. hatte, so dass die Beklagte ”Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes” i.S.v. § 107 Abs. 1 BSHG ist, und Herr A. innerhalb eines Monats nach Verlassen des Aufenthaltsortes F. der Hilfe bedurfte. Die Erstattungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger entfällt auch nicht etwa deswegen, weil Herr A. nicht von F. aus unmittelbar in den Zuständigkeitsbereich des Klägers ”verzogen” ist, sondern sich zwischenzeitlich im Landkreis S. aufgehalten hat. Denn Herr A. hat - wie zuvor dargelegt - im Landkreis S. keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Wäre dies der Fall gewesen, dann wäre allerdings der Landkreis S. der dem Kläger gemäß § 107 Abs. 1 BSHG erstattungspflichtige ”Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes”. In Ermangelung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Landkreis S. trifft die Erstattungspflicht gegenüber dem Kläger nach § 107 Abs. 1 BSHG dagegen die Beklagte (ebenso: Schoch in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 107, Rdn. 20), zumal § 107 Abs. 1 BSHG für die Erstattungsberechtigung nicht ausdrücklich fordert, dass der Umzug in den Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sozialhilfeträgers erfolgt ist, sondern von dem ”nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe” spricht - bei Hilfe außerhalb von Einrichtungen also dem Sozialhilfeträger des tatsächlichen Aufenthaltes (§ 97 Abs. 1 BSHG). Wechselt also ein Hilfeempfänger nach Aufgabe seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts mehrfach seinen Aufenthaltsort, ohne dort bereits einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, dann ist stets derjenige Sozialhilfeträger gegenüber dem Sozialhilfeträger des letzten gewöhnlichen Aufenthalts erstattungsberechtigt, der am Ort des tatsächlichen Aufenthalts Hilfe leistet. Diese Berechtigung besteht jedenfalls dann, wenn die Hilfeleistung - bei zugleich bestehender Hilfebedürftigkeit - innerhalb eines Monats nach Aufgabe des letzten gewöhnlichen Aufenthalts einsetzt, was vorliegend der Fall war. Da die Behandlung durch Massage und Bewegungsübungen auf ärztliche Verordnung erfolgte, sind dem Grunde (§ 37 BSHG) und angesichts der in der Rechnung enthaltenen Aufstellung (je 5 Behandlungen Massage und Bewegungsübung) auch der Höhe nach keine Bedenken gegen die aufgewendeten Kosten ersichtlich. Der Klage ist damit in vollem Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieses Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO, der vorliegend über § 167 VwGO Anwendung findet. Der Kläger begehrt von der Beklagten Kostenerstattung gemäß §§ 103, 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für Sozialhilfeleistungen, welche er für Herrn A. erbracht hat. Herr A. hielt sich ab 01.10.1993 in F., mithin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, auf. Er wurde vom 01.10. bis 31.12.1993 vom Sachgebiet ”Nichtsesshafte” des Sozialamts der Beklagten im Rahmen des § 72 BSHG sesshaft gemacht und erhielt vom 01.01.1994 bis 08.01.1998 Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Beklagte. Ab 09.01.1998 war er stationär in der Psychiatrie im Städtischen Klinikum F. aufgenommen und erhielt von der Beklagten Hilfe in besonderen Lebenslagen gem. § 39 ff. BSHG bis zum Ablauf des Monats Mai 1998. Herr A. wurde am 14.05.1998 aus dem Klinikum entlassen und hielt sich seit dem 16.05.1998 im Landkreis S. in S. auf. In einer Stellungnahme zu seinem beim Kläger am 27.05.1998 gestellten Sozialhilfeantrag gab Herr A. an, er sei in S. bei einem früheren Arbeitskollegen zu Besuch gewesen und habe von der restlichen Sozialhilfe gelebt, die er für den Monat Mai von der Beklagten erhalten habe. Die Stadt F. habe er verlassen, weil er sich in seinem dortigen Wohnumfeld, wo viel Alkohol konsumiert worden sei, nicht in der Lage gesehen habe, mit seinem Alkoholproblem fertig zu werden. Nach S. sei er gegangen, um mit seinem früheren Arbeitskollegen und Gastgeber nach einer geeigneten Hilfeeinrichtung für ihn zu suchen. Am 27.05.1998 fand er stationäre Aufnahme gemäß § 72 BSHG in der Sozialen Heimstätte D. in A. im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Am 18.07.1998 verließ Herr A. diese Einrichtung ohne Angabe einer neuen Adresse. Mit Telefax vom 27.05.1998 beantragte die Soziale Heimstätte D. bei der Beklagten die Übernahme der Kosten gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG (Sozialhilfeträger des gewöhnlichen Aufenthalts bei Aufnahme in die Einrichtung). Die Beklagte lehnte eine Kostenübernahme mit Schreiben vom 18.06.1998 ab, da Herr A. vor Aufnahme in die Einrichtung einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Mit Telefax, ebenfalls vom 27.05.1998, ersuchte die Soziale Heimstätte D. auch den Kläger um die Übernahme der Kosten. Der Kläger leitete dieses Ersuchen unter Bezugnahme auf § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG an den Landkreis S. weiter, der mit Schreiben vom 04.06.1998 an den Kläger eine Kostenübernahme mit der Begründung ablehnte, dass Herr A. in S. keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, sondern sich dort nur vorübergehend und geduldeter Maßen aufgehalten habe. Daraufhin leitete der Kläger das Schreiben des Landkreises S. am 10.06.1998 an die Beklagte weiter ”mit der Bitte um Übernahme der Angelegenheit aufgrund § 97 Abs. 2 BSHG”. Nachdem der Kläger am 23.06.1998 durch die Soziale Heimstätte D. davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass die Beklagte das von dort unmittelbar an sie gerichtete Kostenübernahmeersuchen abgelehnt hatte, erklärte sich der Kläger mit Schreiben vom 26.06.1998 gegenüber der Sozialen Heimstätte D. bereit, die Unterbringungskosten unter dem Gesichtspunkt des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG (vorläufiger Eintritt des für die Einrichtung örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers) zu übernehmen, und erstattete für die Dauer des Aufenthalts des Herrn A. der Sozialen Heimstätte D. die Kosten der Heimunterbringung in Höhe von insgesamt DM 5.268,20 (pro Tag DM 94,00 Unterbringungskosten und DM 5,40 Barbetrag gemäß § 21 Abs. 3 BSHG) und gewährte einmalig auf ärztliche Verordnung hin Krankenhilfe in Höhe von DM 160,00. Mit Schreiben vom 21.07.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten Kostenerstattung gemäß §103 BSHG für den Hilfefall A.. Das Kostenübernahmeersuchen wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 13.08.1998 mit der Begründung abgelehnt, Herr A. habe in S. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Am 17.11.1998 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt zur Begründung u.a. vor: Nach § Abs. 3 Satz 2 SGB I habe jemand dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wo er sich unter Umständen aufhalte die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Entscheidend für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes seien also zwei Voraussetzungen, nämlich der tatsächliche Aufenthalt einer Person an einem Ort oder in einem Gebiet sowie die Umstände des Einzelfalles, die erkennen ließen, dass diese Person dort nicht nur vorübergehend verweile. Nach ständiger und feststehender Rechtsprechung begründe eine Person dann einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem Ort oder in einem Gebiet, wenn sie den Willen oder die Absicht habe, diesen Ort bis auf weiteres nicht nur vorübergehend zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung zu machen und dies auch verwirkliche. Dies liege unzweifelhaft für den Aufenthalt des Herrn A. in F. vor. Aufgrund der Erklärung des Hilfeempfängers vom 01.07.1998 über die Umstände seines Aufenthalts in S. habe er in der Zeit vom 16.05. bis 27.05.1998 dort aber keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die für Herrn A. in der Zeit vom 27.05.1998 bis 18.07.1998 angefallenen Kosten der Sozialhilfe in Höhe von DM 5.428,20 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt u.a. vor: Nach der Rechtsprechung sei entscheidend für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts der Wille des Hilfesuchenden, an einem Ort nicht nur vorübergehend zu verweilen und dort den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen. Aus der Erklärung von Herrn A. gehe zweifelsfrei hervor, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in F. aufgegeben habe. Entschließe sich der Hilfesuchende, während eines ursprünglich als Besuch geplanten Aufenthalts, an diesem Ort bis auf weiteres zu bleiben und nicht mehr an seinen früheren Wohnort zurückzukehren, begründe er an diesem Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Auch die Absicht, den gewählten Aufenthaltsort wieder zu verlassen (um z.B. in eine Einrichtung zu gehen), verhindere nicht die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes (ZSpr. v. 17.06.1993 – B 84/89, ZfF 1995, S. 16). Mit Schriftsätzen vom 07.03.2002 und 18.03.2002 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Mit Beschluss vom 18.12.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (Kläger: 1 Heftstreifen, 93 Bl., Beklagte: 1 Heftstreifen, 37 Bl.).