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Beschluss

7 G 1914/03

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2003:0822.7G1914.03.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 22.08.2003 bei Gericht gestellte Antrag, mit welchem die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Sozialhilfe in Form der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt weiterzugewähren und Bekleidungsbeihilfe gemäß Antrag vom 24.07.2003 zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv öffentliches Recht der Antragstellerin, für das sie einstweiligen Rechtsschutz durch eine vorläufige gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell rechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsgrund ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss der Antragstellerin unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss die Antragstellerin den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen für das beschließende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Im Streitfall ist ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für die Antragstellerin und ihre vier in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder nicht glaubhaft gemacht. Für ihre Person hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bereits deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil sie gemäß § 2 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) darauf verwiesen werden kann, sich selbst zu helfen. Nach dieser Vorschrift erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann. Eine Möglichkeit der Selbsthilfe stellt dabei die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen Dritte dar. Hierbei muss es sich allerdings um "bereite" Mittel handeln - d.h. der Hilfesuchende muss imstande sein, die Ansprüche alsbald zu realisieren (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteile vom 02.06.1965 - V C 63.64 - BVerwGE 21, S. 208 ff., 212 ff.; 05.05.1983 - 5 C 112.81 - BVerwGE 67, S. 163 ff., 171 f.; 21.11.1991 - 5 C 13.87 - BVerwGE 89, S. 192 ff., 194 f. - siehe auch Brühl in LPK-BSHG 6. Aufl. § 2 Rdn. 14 - 18). Da aber das Nichtvorhandensein eigener Mittel negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der Hilfebedürftige beweisen, dass er seine Ansprüche gegen Dritte nicht realisieren kann (vgl. BVerwGE 21, S. 213). Vorliegend ist die Ehe der Antragstellerin am 24.05.2003 geschieden worden, und es hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie gegenwärtig von ihrem geschiedenen Ehemann keinen nachehelichen Unterhalt erlangen kann. Da die Antragstellerin vier minderjährige Kinder betreut (davon die beiden jüngeren, geboren 1998 und 2000, aus der am 24.05.2003 geschiedenen Ehe), kann sie einer Erwerbstätigkeit gegenwärtig nicht nachgehen und hat somit einen nachehelichen Unterhaltsanspruch, sofern der geschiedene Ehegatte leistungsfähig ist. In ihrer Antragsschrift vom 19.08.2003 behauptet die Antragstellerin zwar, sie könne für ihre Person keinen Unterhalt bekommen, da ihr Ex-Ehemann nicht leistungsfähig sei. Seit der Trennung von diesem Ehemann im Oktober 2001 bis zur Stellung des Sozialhilfeantrages am 04.06.2003 habe sie von einer "Abfindung aus der Ehe" gelebt, die nun restlos verbraucht sei. Die Antragstellerin hat jedoch keine Gerichtsentscheidung oder anderweitige rechtsverbindliche Regelung über einen etwaigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vorgelegt (zur Frage, ob und inwieweit ein der Sozialhilfe Bedürftiger überhaupt wirksam auf nachehelichen Unterhalt verzichten kann, vgl. Münder in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 91 Rdn. 24 - 27), und es ist auch nach Lage der Akten im Eilverfahren nicht ersichtlich, dass der ehemalige Ehemann etwa nicht leistungsfähig wäre. Gegenüber diesem hat mit Schriftsatz vom 28.05.2003 ein (die Antragstellerin offenbar im Ehescheidungsverfahren vertretender) Rechtsanwalt namens der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt für die Antragstellerin geltend gemacht und ihn unter Fristsetzung bis zum 10.06.2003 aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Unabhängig davon wird in dem Schriftsatz davon ausgegangen, dass der ehemalige Ehemann über ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens € 1.675,00 verfügt und somit unter Berücksichtigung des Unterhalts für die beiden Kinder aus der Ehe und des Selbstbehalts einen nachehelichen Unterhalt von mindestens € 481,00 leisten kann; zur Zahlung dieses Betrages wird er aufgefordert. Die Antragstellerin hat demgegenüber keine Tatsachen vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht, aus denen sich die fehlende Leistungsfähigkeit ihres ehemaligen Ehemannes bzw. die Erfolglosigkeit eines inzwischen unternommenen Versuchs der Geltendmachung von Ansprüchen ergibt. Lt. Aktenvermerk vom 29.08.2003 hat der Rechtsanwalt dem Sozialamt des Antragsgegners am 29.08.2003 telefonisch mitgeteilt, dass er bisher keine Unterhaltsklage eingereicht habe, weil die Antragstellerin bei ihm nicht mehr erneut vorgesprochen habe. Dies lässt darauf schließen, dass die Antragstellerin seit dem 28.05.2003 keine weiteren Anstrengungen zur Durchsetzung nachehelicher Unterhaltsansprüche unternommen hat. Des weiteren steht der Antragstellerin auch deshalb nach § 122 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG kein Anspruch auf Sozialhilfe zu, weil sie mit Herrn M. L. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Nach § 122 Satz 1 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten ist für die Frage, ob und inwieweit der Hilfesuchende seinen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen, so dass bei Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft Sozialhilfe nur gewährt werden kann, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners bekannt sind bzw. beide Partner einen gemeinsamen Antrag auf Sozialhilfe stellen und das gemeinsame Einkommen und Vermögen zur Deckung des gemeinsamen Bedarfs nicht ausreicht. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt vor, wenn eine Lebensgemeinschaft besteht, "die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen". Dieser Definition des Begriffs der eheähnlichen Gemeinschaft in dem von der Antragstellerin angeführten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992 (- 1 BvL 8/87- BVerfGE 87, S. 234, ff., 264) schließt sich das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17.5.1995 - 5 C 16.93 - BVerwGE 98, S. 195 ff. = FEVS 46, S. 1 ff.) in seiner Entscheidung zu § 122 Satz 1 BSHG an. Ob die Partner einer Gemeinschaft sich einander derart verbunden fühlen, dass sie sich füreinander verantwortlich fühlen und füreinander einstehen wollen, richtet sich nach der zwischen ihnen bestehenden inneren Bindung und betrifft somit den persönlichen, intimen Bereich, zu dem der Träger der Sozialhilfe regelmäßig keinen Zugang hat. Der Anspruch von Sozialhilfe kann aber nicht davon abhängen, ob die Partner sich entweder offen zu einer solchen inneren Bindung bekennen oder eine solche Bindung in Abrede stellen und erklären, sich nicht gegenseitig beistehen zu wollen. Die Bewilligung von Sozialhilfe wäre dann weitestgehend ins Belieben der Betroffenen gestellt. Vor allem darf der Verwaltungsvollzug nicht dazu führen, dass Ehepaare, die solche Dispositionsmöglichkeiten bei der Darstellung ihrer Form des Zusammenlebens nicht haben, beim Leistungsbezug wirtschaftlich schlechter gestellt werden als eheähnliche Gemeinschaften (vgl. insoweit BVerfGE 67, S. 187ff., S.197). Dies würde gegen Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoßen und wäre nach der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Von daher können die Erklärungen der an der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beteiligten Personen nur vorsichtig und eingeschränkt berücksichtigt werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 20.01.1977 - V C 62.75 -, BVerwGE 52, S. 11; Hess. VGH, Beschluss v. 27.03.1992 - 9 TG 1112/89, FEVS 44, 109). Vielmehr kann auf das Bestehen von inneren Bindungen nur aufgrund von äußeren Anhaltspunkten, von Indizien, geschlossen werden. Hierfür taugliche Kriterien, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, müssen nach Überzeugung des Gerichts im direkten Vergleich mit der für den Leistungsbezug bei Ehegatten maßgeblichen Vorschrift des § 11 BSHG entwickelt werden. Der Ehegatte, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, muss sich dann gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG das Einkommen und Vermögen des anderen Ehegatten zurechnen lassen, wenn die Ehepartner "nicht getrennt leben". Dies bedeutet, dass bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Ehepartners der Anspruch des an sich hilfebedürftigen Ehegatten entfällt, wenn zwischen den Ehepartnern eine Wohngemeinschaft besteht. Sozialhilferechtlich ist damit völlig unerheblich, ob die Ehepartner konfliktfrei miteinander leben, ob sie sexuell miteinander verkehren, ob sie außereheliche Bindungen eingegangen sind, ob der vermögende Ehepartner primär seine eigenen Bedürfnisse deckt und der notwendige Bedarf des anderen Ehepartners dabei unbefriedigt bleibt. Der Gesetzgeber vermutet, dass im Regelfall der erforderliche Beistand gewährt wird, bzw., dass der Ehegatte, dem sein Ehepartner in der Not nicht beisteht, die häusliche Gemeinschaft verlassen wird. Die Grundidee des § 11 Abs. 1 S. 2 BSHG ist somit die Fiktion der Bedarfsdeckung innerhalb der Ehe; diese Vermutung besteht erst dann nicht mehr, wenn die Wohngemeinschaft aufgelöst wird. Daraus folgt, dass das wichtigste äußere Kriterium für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft i. S. v. § 122 S. 1 BSHG die faktische Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau ist. Hierbei kommt zwar auch der rechtlichen Ausgestaltung des Zusammenlebens Bedeutung zu, diese verliert jedoch an Gewicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den rechtlichen Vereinbarungen nicht entsprechen. Von einer Wohngemeinschaft ist auszugehen, wenn die Partner mindestens einen Wohnraum gemeinsam benutzen. Unerheblich ist dabei, wenn sich die Partner die Nutzung eines Raumes jeweils allein vorbehalten, denn auch in einer Ehe kommt es typischerweise vor, dass jedem Partner ein Raum zu seiner ausschließlichen Benutzung vorbehalten ist, wenn die räumlichen Verhältnisse dies ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 20.01.1977, Buchholz 436.0, § 122 BSHG Nr. 3). Leben zwei Partner in einer Wohnung tatsächlich zusammen, darf der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich davon ausgehen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegen könnte, und vor der Hilfegewährung weitere Ermittlungen anstellen. Denn das Zusammenleben mit einem Partner in einer Wohnung bedeutet in aller Regel eine besondere Nähe, die Einschränkungen in der eigenen Lebensgestaltung mit sich bringt und die Einblicke in die Intimsphäre des anderen eröffnet. Dieser Situation wird sich nur aussetzen, wer zumindest ein freundschaftliches Verhältnis zu diesem Partner hat, diesem in besonderer Weise vertraut. Je mehr eine Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft gedacht und geplant ist, um so stärker werden die Zusammenwohnenden auf Distanz und Wahrung ihrer Privat- und Intimsphäre auch in der Wohngemeinschaft Wert legen. Welche Motive die Partner einer Wohngemeinschaft dazu bewogen haben, zusammenzuziehen, weiß der Träger der Sozialhilfe nicht und kann es auch nicht wissen. Von daher ist es Sache des Hilfesuchenden, der in einer Wohngemeinschaft mit einem Partner lebt, plausible Gründe darzulegen, die die Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft ausweisen, was innere Bindungen im oben beschriebenen Sinne ausschließen würde. Kann er dies nicht, spricht alles dafür, dass die besondere Zuneigung zum Partner den Grund für das Zusammenleben darstellt. Dann kann der Träger der Sozialhilfe aber auch davon ausgehen, dass zwischen den Betroffenen innere Bindungen vorliegen, die eine eheähnliche Gemeinschaft i. S. v. § 122 S. 1 BSHG kennzeichnen. Bei Anwendung des oben dargestellten Maßstabs steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragstellerin mit Herrn M. L. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Die Antragstellerin bewohnt seit Anfang Mai 2002 mit ihren vier Kindern ein Haus, dessen Eigentümer Herr L. ist. Herr L. ist in diesem Haus auch mit erstem Wohnsitz gemeldet. Im Aktenvermerk des Antragsgegners über einen am 29.07.2003 durchgeführten Hausbesuch heißt es: "Frau R. gab uns gegenüber an, dass Herr M. L. gemeinsam mit ihr in o.g. Haus wohnt ... Herr L. hat kein eigenes Zimmer, sondern übernachtet bei der HEin (= Hilfeempfängerin). Als wir die HEin fragten, wenn wir den Kleiderschrank öffnen würden, würden wir dann Herrenbekleidung finden, antwortete sie mit ja. Lebensmittel besorgt Frau R. angeblich nur für 5 Personen. Herr L. kann sich auch Lebensmittel aus dem Familienvorrat nehmen, auf der anderen Seite füllt er aber auch Lebensmittel nach." Diese bei dem Hausbesuch angetroffenen Wohnverhältnisse lassen darauf schließen, dass die Wohngemeinschaft über eine reine Zweckgemeinschaft hinausgeht, zumal an anderer Stelle in dem Aktenvermerk ausgeführt wird, die Antragstellerin habe u.a. angegeben, dass sie bereits ein Verhältnis mit Herrn L. gehabt habe, als sie noch in ... (bei ihrem Ehemann) lebte; aufgrund des zerrütteten Eheverhältnisses sei sie dann aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Somit ist die Beziehung der Antragstellerin zu Herrn L. auch bereits von einer gewissen Dauer. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass Herr L. in dem von ihr bewohnten Haus vor allem deswegen mit erstem Wohnsitz gemeldet sei, um die Eigenheimzulage zu erhalten, ist damit nicht etwa glaubhaft gemacht, dass Herr L. den ersten Wohnsitz dort nur pro forma unterhält, um in den Genuss der Eigenheimzulage zu kommen, und tatsächlich andernorts lebt (wobei die sich daraus für den Bezug dieser Leistung evtl. ergebenden nachteiligen Konsequenzen hier nicht in Rede stehen). Denn aus den vorstehend beim Hausbesuch getroffenen Feststellungen und den von der Antragstellerin gemachten Angaben ergibt sich, dass Herr L. seinen Lebensmittelpunkt auch tatsächlich in diesem Haus hat. Auch ist nicht dargetan, wo sonst er etwa über eine eingerichtete Wohnung verfügt; als Grund dafür, dass er noch in W. mit zweitem Wohnsitz gemeldet ist, wird seine aktive Mitgliedschaft in der dortigen freiwilligen Feuerwehr angegeben. Für die im Haushalt der Antragstellerin lebenden vier minderjährigen Kinder ist ebenfalls kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei den Kindern besteht der Bedarf aus dem Regelsatz und jeweils 1/5 der Kosten der Unterkunft. Dabei betragen die um den besonderen Mietzuschuss geminderten Kosten der Unterkunft € 209,00, zu denen jedoch noch die an die Stadt ... für Wasserverbrauch und Kanalgebühren monatlich in Höhe von € 42,50 zu zahlenden Abgaben hinzuzukommen, die allerdings nur zu 5/6 (= € 35,42) als Kosten der Unterkunft anzuerkennen sind, weil Herr L. mit in dem Haus lebt, so dass die Kosten der Unterkunft insgesamt € 244,42 betragen; der auf jedes Kind entfallende Anteil von 1/5 beträgt somit € 48,88. Bei den beiden älteren Kindern beträgt der Regelsatz jeweils € 193,00, so dass sich ein Bedarf von insgesamt jeweils € 241,88 ergibt, der in Höhe von € 178,50 durch eine Unterhaltsleistung des Kindsvaters gedeckt wird, so dass noch jeweils € 63,88 offenbleiben. Bei den beiden jüngeren Kindern beträgt der Regelsatz jeweils € 163,00, der Bedarf einschließlich Kosten der Unterkunft mithin jeweils € 211,88, dem eine Unterhaltsleistung in Höhe jeweils von € 177,00 gegenübersteht, so dass noch jeweils € 34,88 offenbleiben. Zur Deckung dieses noch offenen Bedarfs, der für alle vier Kinder zusammen € 196,52 beträgt, reicht an sich das für die Kinder gewährte Kindergeld aus, welches (bereinigt um € 20,50 nach § 76 Abs. 2 Nr. 5. BSHG) € 620,50 ausmacht. Da vorliegend von der Möglichkeit, das Kindergeld gemäß § 74 Abs. 1 Einkommensteuergesetz an das Kind auszuzahlen, nicht Gebrauch gemacht wurde, sondern das Kindergeld an die Mutter ausgezahlt wird, ist das Kindergeld jedoch nicht gemäß § 76 BSHG als Einkommen der Kinder zu berücksichtigen, sondern ist Einkommen der Antragstellerin (vgl. BVerwG, Urteil vom. 25.11.1993 - 5 C 8.90 - FEVS 44, S. 362 ff.) und kann somit lediglich nach § 11 Abs. 1, Satz 2, 2. Halbsatz BSHG zur Deckung des Bedarfs der Kinder mit herangezogen werden. Soweit minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern bzw. eines Elternteils angehören und den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind gemäß § 11 Abs. 1, Satz 2, 2. Halbsatz BSHG auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung darf allerdings nicht dazu führen, dass der betreffende Elternteil selbst hilfsbedürftig wird. Obwohl das Kindergeld in erster Linie den Zweck hat, das Existenzminimum des Kindes abzusichern (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 17.02.2000 - 1 TG 444/00 - DVBl. 2000, S. 1216 f.), ist es deshalb dem Elternteil als eigenes Einkommen zu belassen, soweit er es zur Deckung seines eigenen notwendigen Lebensunterhalts benötigt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.04.1999 - 4 M 5628/96 - FEVS 51, S. 335 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 27.07.1995 - 6 S 120.95 - FEVS 46; S. 245 ff.). Der Bedarf der Antragstellerin, bestehend aus dem Regelsatz für den Haushaltsvorstand (€ 297,00), dem Mehrbedarf für Alleinerziehende (€ 178,20), dem Krankenversicherungsbeitrag (€ 111,80), den anteiligen Kosten der Unterkunft (€ 48,88) und der Privat-Haftpflichtversicherung (€ 10,00), beträgt (ohne den Beitrag zur Kfz.-Haftpflichtversicherung) € 645,88 und ist damit höher als das Kindergeld. Dieser Bedarf kann jedoch deshalb nicht bzw. nicht in vollem Umfang anerkannt werden, weil sich die Antragstellerin, wie eingangs dargelegt, die Möglichkeit, nachehelichen Unterhalt von ihrem Ehegatten zu erhalten, gemäß § 2 Abs. 1 BSHG entgegenhalten lassen muss. Dabei kann dahinstehen, ob man im Hinblick auf § 2 Abs. 1 BSHG bei der Antragstellerin überhaupt keinen Bedarf anerkennt, oder den Bedarf nur um ihr einen sich nach Lage der Akten im Eilverfahren abzeichnenden Unterhaltsanspruch in Höhe von € 481,00 mindert, weil, auch nach Deckung des dann noch verbleibenden Bedarfs der Antragstellerin in Höhe von € 164,88, von dem Kindergeld (€ 620,50) noch genug übrig bliebe, um den offenen Bedarf der Kinder in Höhe von € 196,52 zu befriedigen. Somit ist auch für die Kinder kein Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt glaubhaft gemacht. Ebensowenig glaubhaft gemacht ist ein Anspruch auf einmalige Bekleidungsbeihilfe. Selbst wenn man nicht in Anwendung des § 2 Abs. 1 BSHG einen Bedarf bei der Antragstellerin völlig verneint und so das gesamte Kindergeld zur Deckung des Bedarfs der Kinder zur Verfügung stellt, sondern den Bedarf der Antragstellerin nur um € 481,00 mindert, verbliebe nach Befriedigung des Bedarfs der Kinder noch ein monatlicher Überschuss von € 259,10 (ungedeckter Bedarf der Antragstellerin: 645,88 ./. 481,00 = 164,88 und ungedeckter Bedarf der Kinder: 196,52 = 361,40 gegenüber dem Kindergeld in Höhe von € 620,50), der nicht für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt benötigt wird, sondern zur Deckung des durch einmalige Leistungen zu befriedigenden Bedarfs verwendet werden kann. Zu den einmaligen Leistungen zählt gemäß § 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG auch die Bekleidungsbeihilfe. Sofern ein solcher Überschuss vorhanden ist, der nicht zur laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt benötigt wird, ist bei einmaligen Leistungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG das Einkommen eines Zeitraumes von 6 Monaten dem Bedarf gegenüberzustellen. Das Sechsfache von € 259,10 macht einen Betrag von € 1.554,60 aus, der zur Beschaffung von Bekleidung zur Verfügung stünde, so dass insoweit kein Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Ergänzend wird allerdings darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Kinder auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und auf Bekleidungsbeihilfe nur solange entfällt, wie sich die Antragstellerin die Nichtverfolgung ihres Anspruches auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 2 Abs. 1 BSHG entgegenhalten lassen muss. Sofern und soweit sich herausstellen sollte, dass die Antragstellerin trotz hinreichenden Bemühens keinen nachehelichen Unterhalt erlangen kann, entfällt zwar weiterhin ihr eigener Sozialhilfeanspruch wegen Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft. Dem Sozialhilfeanspruch der Kinder kann die eheähnliche Gemeinschaft jedoch nicht entgegengehalten werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 37.97 - BVerwGE 108, S. 36 ff.), der sich die erkennende Kammer anschließt, kann im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft, welche die Kinder mit der Antragstellerin als Kind und Elternteil nach § 11 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BSHG bilden, das Einkommen des mit Mutter und Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefvaters (bzw. des diesem nach § 122 Satz 1 BSHG gleichgestellten Partners) nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Personen, deren Einkommen und Vermögen im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG zu berücksichtigen sind, enthält die Vorschrift eine abschließende Regelung. Im 2. Halbsatz dieser Vorschrift, der sich damit befasst, welches Einkommen weiterer Personen bei der Prüfung heranzuziehen ist, ob ein minderjähriges unverheiratetes im elterlichen Haushalt lebendes Kind den notwendigen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann, sind nur leibliche Eltern genannt, nicht dagegen Stiefeltern. Diese nimmt das Gesetz erst mit der - umfassenderen - Regelung des § 16 BSHG in den Blick. Vor diesem systematischen Hintergrund kann auch § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht dahin ausgelegt werden, dass über die Brücke des sozialhilferechtlichen Bedarfs bzw. der sozialhilferechtlichen Leistungsfähigkeit der Mutter der Hilfesuchenden die Bedarfsgemeinschaft in den Blick zu nehmen ist, die die Mutter mit ihrem jetzigen Ehemann (bzw. eheähnlichen Partner gemäß § 122 Satz 1 BSHG) bildet. Diese Einsatzgemeinschaft wird zu Lasten des Ehemannes und Stiefvaters (bzw. eheähnlichen Partners) nur aktualisiert, wenn die Mutter der Hilfesuchenden ihrerseits einen sozialhilferechtlichen Bedarf hat, also selbst Hilfesuchende ist (BVerwG a.a.O., S. 38 f.). Die Hilfsbedürftigkeit der Mutter, die zugleich zwei unterschiedlichen Bedarfsgemeinschaften (nach § 11 Abs. 1 Satz 2, 1. sowie 2. Halbsatz BSHG) angehört, ist somit unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob es um ihren eigenen Sozialhilfeanspruch oder um denjenigen des Kindes geht. Im Rahmen der zwischen Kind und Mutter bestehenden Bedarfsgemeinschaft, die für den Sozialhilfeanspruch des Kindes maßgebend ist, kann - dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgericht zufolge (a. a. O., S. 39) - Einkommen des Stiefvaters (bzw. eheähnlichen Partners) nur dadurch zu Einkommen der Mutter werden, dass es dieser tatsächlich zufließt. Dass Herr L. der Antragstellerin bestimmte Geldbeträge bzw. geldwerte Sachleistungen - wie z.B. unentgeltliche Bereitstellung der Unterkunft - tatsächlich zuwendet, müsste dann nachgewiesen werden. Soweit gemäß § 122 Satz 2 BSHG i.V.m. § 16 BSHG zu Lasten der Kinder vermutet werden soll, dass Herr L. ihnen Leistungen erbringt, mit denen zu ihrem Lebensunterhalt beigetragen wird, ist Tatbestandsvoraussetzung für diese Vermutung neben dem Zusammenleben in einem Haushalt die Leistungsfähigkeit des Herrn L. (BVerwG, U.v. 23.02.1966 - V C 93.64 - BVerwGE 23, S. 255 ff., 259). Ob gemäß § 16 Satz 1 BSHG "erwartet werden kann", dass der Betreffende den Hilfesuchenden unterstützt, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Ein Beurteilungsspielraum steht dem Sozialhilfeträger nicht zu, vielmehr betrifft die anstehende Frage einen unbestimmten Rechtsbegriff (OVG Hamburg, U.v. 13.12.1991 - Bf IV 1/91 - FEVS 43, S. 51 ff., 56). Es müssen daher irgendwelche Tatsachen bekannt sein, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine gewisse Leistungsfähigkeit des nach § 16 Satz 1 BSHG in die Pflicht Genommenen schließen lassen (vgl. OVG Bremen FEVS 35, S. 446). Der Sozialhilfeträger muss hier aufgrund eigener Ermittlungen zu dem Ergebnis kommen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betreffenden Person eine Leistung gemäß § 16 Satz 1 BSHG "erwarten" lassen (Schellhorn/Schellhorn BSHG, 16. Aufl. § 116, Rdn. 4b). Sind Tatsachen bekannt, die auf eine Leistungsfähigkeit schließen lassen, dann tritt die Vermutung des § 16 Satz 1 BSHG ein; diese ist jedoch nach § 16 Satz 2 BSHG widerlegbar. Hier wäre dann zu prüfen, ob nicht bereits die Versicherung des Herrn L., dass er keine Leistungen erbringt, zur Widerlegung ausreicht. Solange einem Sozialhilfeanspruch der Antragstellerin jedoch § 2 Abs. 1 BSHG entgegensteht und somit ein genügend großer Anteil des Kindergeldes zur Deckung des Bedarfs der Kinder für deren laufenden Lebensunterhalt und für Bekleidung zur Verfügung steht, kann der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt keinen Erfolg haben. Die Kosten des Verfahrens hat somit gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin zu tragen, weil sie unterlegen ist; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.