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Urteil

7 E 1035/02

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2003:0821.7E1035.02.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von erhöhter Hilfe zur Pflege nach Maßgabe der Pflegestufe II für die Zeit ab dem 27.09.2001 bis zum 19.11.2001. Nach § 5 Abs. 1 BSHG setzt die Sozialhilfe erst ein, wenn dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Dem Beklagten war zwar die bisherige Pflegebedürftigkeit der Klägerin im Ausmaß der Pflegestufe I bekannt, von ihrer erhöhten Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe II erfuhr er aber erst am 19.11.2002 durch Fax des Betreuers der Klägerin. Für ein früheres Einsetzen der Sozialhilfe kann auch nicht auf die frühere Kenntnis der Pflegekasse abgestellt werden; nicht nach § 5 Abs. 1 BSHG, weil die Pflegekasse keine vom Träger der Sozialhilfe beauftragte Stelle ist, nicht nach § 5 Abs. 2 BSHG, weil die Pflegekasse weder ein nicht zuständiger Träger der Sozialhilfe noch eine nicht zuständige Gemeinde ist. Auch greift § 16 Abs. 2 SGB I nicht ein, weil der an die Pflegekasse gerichtete Antrag auf Höherstufung auf Stufe II ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei der zuständigen Pflegekasse und nicht ein Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe bei einem unzuständigen Sozialleistungsträger war. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 12.12.202, - 5 C 62.01 -, DVBL 2003, 1007 f; OVG Münster, Urt. v. 5. 12.2000, - 22 A 5487/99 -, FEVS 52, 320 ff) kommt hinsichtlich der Frage, ab wann und ggf. ob rückwirkend Leistungen nach den §§ 68 ff BSHG zu zahlen sind, auch nicht § 68 a BSHG zur Anwendung, nach dem eine Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit einer Entscheidung nach den §§ 68 ff BSHG zugrunde zulegen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12.12.2002, a.a.O. festgestellt, dass § 68 a BSHG § 5 BSHG nicht verdrängt und zur Begründung u.a. angeführt, dies ergebe sich aus dem Wortlaut beider Vorschriften, ihrer systematischen Stellung im Bundessozialhilfegesetz sowie ihrer unterschiedlichen Zielrichtung und werde auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. In dem Urteil heißt es: "Bereits ihrem Wortlaut nach regelt diese Vorschrift (Anm.: gemeint ist § 68 a BSHG) eine Bindung nur insoweit, als die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit auf Tatsachen beruht, die auch bei der Entscheidung über die Hilfe zur Pflege zu berücksichtigen sind. § 68 a BSHG setzt damit Regelungen, welche Tatsachen je bei den beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind, als bereits in anderen Normen getroffen voraus. An diese Regelungen knüpft § 68 a BSHG an, ohne aber deren Inhalt in irgendeiner Weise, sei es erweiternd, sei es einschränkend, zu ändern. Für die Sozialhilfe und damit auch für die Hilfe zur Pflege bestimmt § 5 Abs. 1 BSHG, dass sie einsetzt, sobald - aber auch erst wenn - dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Damit sind Tatsachen, die dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen (noch) nicht bekannt sind, bei einer Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege nicht zu berücksichtigen. Der Wortlautinterpretation und dem systematischen Bezug in § 68 a BSHG zwischen der Vorgabe, welche Tatsachen für beide Entscheidungen zu berücksichtigen sind, und der daran anknüpfenden Entscheidungsbindung entspricht auch die systematische Stellung des § 5 Abs. 1 einerseits und des § 68 a andererseits im Bundessozialhilfegesetz. Denn § 5 Abs. 1 BSHG steht im Abschnitt 1. Allgemeines, § 68 a BSHG hingegen im Abschnitt 3. Hilfe in besonderen Lebenslagen im Unterabschnitt 10. Hilfe zur Pflege. § 5 Abs. 1 BSHG setzt allgemein für das Einsetzen der Sozialhilfe die Kenntnis des Sozialhilfeträgers von den Leistungsvoraussetzungen voraus; § 68 a BSHG stellt das in Bezug auf das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nicht in Frage. § 5 BSHG einerseits und § 68 a BSHG andererseits haben je eigenständige und unterschiedliche Zielrichtungen. Während § 5 BSHG allgemein die Kenntnis des Sozialhilfeträgers als Voraussetzung für das Einsetzen der Sozialhilfe bestimmt, regelt § 68 a BSHG eng bezogen auf die Hilfe zur Pflege eine Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit. Sinn dieser Bindung ist es, unnötige Mehrfachprüfungen und -begutachtungen sowie abweichende Prüfungsergebnisse zu vermeiden. Dieses Ziel kann nur auf der Grundlage gleicher Prüfungsvoraussetzungen erreicht werden, also in den Worten des Gesetzes, "soweit sie (die Entscheidung der Pflegekasse) auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind". Dieses Auslegungsergebnis wird, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Dort heißt es zu § 68 a BSHG (BTDrucks 12/5952, S. 57 ): "Der zweite Halbsatz stellt klar, dass dies (die Bindungswirkung) nur gelten kann, soweit aufgrund gleicher Leistungsvoraussetzungen zu entscheiden ist (Tatsachenidentität)." Danach bleiben die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe unberührt." Dieser Argumentation schließt sich das erkennende Gericht an. Der Vertreterin der Klägerin ist zuzugestehen, dass dies in Einzelfällen zu Härten führen kann, jedoch darf nicht außer acht gelassen werden, dass es letztlich die Pflegeeinrichtung ist, die bei Mittellosigkeit des Hilfeempfängers auf Erstattung verzichten muss. Zwar könnte vorliegend das Therapiezentrum H. von der Klägerin die Zahlung noch ausstehender Pflegekosten aufgrund des geschlossenen Vertrages verlangen, jedoch geht dieser Anspruch, da die Klägerin über keine weiteren Mittel verfügt, ins Leere, d.h. ist nicht durchsetzbar. Damit trifft das Risiko, Zahlungen nach dem BSHG im Falle einer rückwirkenden Hochstufung durch die Pflegekasse nicht ebenso rückwirkend zu erhalten, in den meisten Fällen die jeweilige Einrichtung, in der der Pflegebedürftige untergebracht ist. Die Einrichtung jedoch kann dies problemlos dadurch umgehen, indem sie bereits bei Anberaumung einer Nachuntersuchung einen entsprechenden Antrag bei dem Sozialamt stellt, was in den allermeisten Fällen nach Auskunft der Vertreterin des Beklagten jetzt auch geschieht. Unbilligkeiten treten damit - jedenfalls im Verhältnis zum Pflegebedürftigen - nicht auf, was die rechtssystematischen Ausführung des BVerwG noch untermauert. Da damit die Klage abzuweisen war, hat die Klägerin auch die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Hilfe zur Pflege über bereits gewährte Beträge hinaus. Die Klägerin befindet sich seit dem 27.09.2001 zur Pflege im Therapiezentrum H.. Bereits vorher, am 06.09.2001, beantragte sie die Gewährung von Sozialhilfe. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin in die Pflegestufe I eingestuft (Bescheid der BKK V. vom 10.10.2001, Bl. 24 der Behördenakte). Mit Bescheid vom 18.10.2001 (Bl. 27 der Behördenakte) erklärte sich der Beklagte gegenüber dem Therapiezentrum H. bereit, für die Klägerin die Heimpflegekosten der Pflegestufe I ab dem 01.10.2001 in Höhe der nicht gedeckten Restkosten nach Abzug der vorrangigen Leistung der Pflegeversicherung und des einzusetzenden Einkommens aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Mit Bescheid vom gleichen Tage wurde dies gegenüber der Klägerin festgesetzt. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Am 18.10.2001 holte die BKK V. bei dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ein Gutachten betreffend die Klägerin ein. Dies ergab, dass sie nunmehr rückwirkend zum 27.09.2001 in die Pflegestufe II eingestuft wurde. Die Leistungen der Pflegekasse erhöhten sich damit von 2.000,00 DM auf 2.500,00 DM. Eine Nachzahlung wurde mit Bescheid vom 09.11.2001 (Bl. 35 f. der Behördenakte) gewährt. Hiervon wurde der Beklagte am 19.11.2001 in Kenntnis gesetzt. Mit Bescheid vom 20.11.2001 (Bl. 38 der Behördenakte) erklärte sich der Beklagte gegenüber der Klägerin bereit, die Heimpflegekosten der Pflegestufe II ab dem 19.11.2001 zu übernehmen. Mit Schreiben vom gleichen Tage wurde das Therapiezentrum H. aufgefordert, den erhöhten Leistungsbetrag für die Monate Oktober und November 2001 in Höhe von jeweils 500,00 DM bei der nächsten Pflegekostenrechnung abzusetzen. Am 05.12.2001 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.11.2001 ein. In der Begründung führte sie aus (Bl. 39 der Behördenakte), es sei dem Betreuer der Klägerin nicht bekannt gewesen, dass vom Therapiezentrum H. eine höhere Pflegestufe beantragt worden sei. Auch seien die Betreuer nicht über die anstehende Begutachtung informiert worden. Erst mit Schreiben der Pflegekasse vom 09.11.2001 hätten sie hiervon erfahren. Dieses Schreiben sei auch erst am 16.11.2001 in ihren Besitz gelangt. Damit habe das Sozialamt erst am 19.11.2001 von der Änderung der Pflegestufe in Kenntnis gesetzt werden können. Für die Klägerin wurde die Kostenübernahme auch der erhöhten Pflegekosten nach dem BSHG bereits ab dem 01.10.2001 beantragt. Mit Schreiben vom 18.12.2001 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne. In der Begründung heißt es u. a., die Sozialhilfe setze erst dann ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt sei, dass die Voraussetzungen hierfür vorlägen (§ 5 BSHG). Der erhöhte Bedarf der Klägerin sei erst mit Fax vom 19.11.2001 mitgeteilt worden. Dass die Betreuer selbst erst kurz zuvor hiervon erfahren hätten, könne ebenfalls nicht berücksichtigt werden, denn dem Sozialhilfeträger könne nicht zugemutet werden, jedweden Bedarf, der im Rahmen der Hilfegewährung entstehen könne, zu erahnen. Nach Beteiligung sozial erfahrener Personen am 27.03.2003 wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2002, der Klägerin zugestellt am 16.04.2002, zurück. In der Begründung bezog sich der Beklagte auf § 5 BSHG. Am 29.04.2002 hat die Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben. In der Begründung heißt es u. a., das Verschulden an der verspäteten Mitteilung über die Höherstufung der Mutter in die Pflegeklasse II liege bei dem Therapiezentrum H.. Dies habe es versäumt, den Betreuern der Klägerin Mitteilung von der erneuten Begutachtung zu machen. Wäre dies geschehen, so hätte das Sozialamt schon früher vorsorglich davon in Kenntnis gesetzt werden können, dass eventuell eine Änderung der Pflegestufe eintreten könne. Es würde auch eine unbillige Härte darstellen, wenn die erhöhten Pflegekosten nicht durch das Sozialamt übernommen würden, denn die Klägern sei mittellos. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landkreises ... vom 20.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2002 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit ab 27.09.2001 die noch ausstehenden Leistungen nach dem BSHG zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und auf § 5 BSHG. Ergänzend wird ausgeführt, nach der Rechtsprechung binde eine rückwirkende Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit den Sozialhilfeträger nicht für Zeitabschnitte vor dem Einsetzen der Sozialhilfe. Die Kammer hat mit Beschluss vom 02.06.2003 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.