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Beschluss

7 G 545/03

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2003:0514.7G545.03.0A
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Entscheidungsgründe
Der mit Schriftsatz vom 11.03.2003 gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 06.03.2003 gegen die abfallrechtliche Anordnung vom 06.02.2003 nebst der Anordnung des sofortigen Vollzuges aus Ziff. 4 dieser Anordnung wiederherzustellen, ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig. Dabei ist zu beachten, dass die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Anordnung Nr. III nicht wie beantragt wiederherzustellen, sondern anzuordnen war, weil gemäß § 16 AGVwGO der Rechtsbehelf gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung wie hier die Androhung der Ersatzvornahme keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist auch statthaft. Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass zwischenzeitlich unter dem 10.04.2003 der Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch zurückgewiesen wurde, ergangen ist. Zwischenzeitlich ist am 12.05.2003 fristgerecht Klage gegen die streitgegenständliche Verfügung vom 06.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2003 (7 E 1047/03) erhoben worden. Der Antrag war daher im wohlverstandenen Interesse des Klägers dahingehgehend auszulegen, dass er auch die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung der Klage erfasst. Der so ausgelegte Antrag ist auch begründet. Hat eine Behörde wie hier in bezug auf die abfallrechtliche Entsorgung des teerhaltigen Straßenaufbruchmaterials die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache dann vorrangig maßgeblich, wenn sie nach der grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich sind oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können. Führt die Rechtmäßigkeitsprüfung letztendlich nicht zu einem hinreichend sicheren Ergebnis, so muss aufgrund einer nicht an den Erfolgsaussichten orientierten Interessenabwägung entschieden werden. Bei Anlegung dieses Maßstabes hat der Antrag Erfolg, weil bereits die Anordnung Nr. I der streitigen abfallrechtlichen Verfügung zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig anzusehen ist und damit das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen der Abfallentsorgung ist hier § 21 Abs. 1 KrW/AbfG i. V. m. § 25 Abs. 2 HAKA (Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz). Nach § 21 Abs. 1 KrW/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderliche Anordnung zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Sie erhält damit eine umfassende ordnungsrechtliche Befugnis bei Verstößen gegen das Abfallrecht. Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen teerhaltigem Straßenaufbruch um Abfall zur Verwertung im Sinne von § 3 Abs. 1 KrW/AbfG handelt. Gemäß § 3 Abs. 1 KrW/AbfG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle beweglichen Sachen, die unter die im Anhang I KrW/AbfG aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 der vorgenannten Vorschrift ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung entfallen und ein neuer Verwendungszweck nicht ersichtlich ist (§ 3 Nr. 2 KrW/AbfG). Spätestens seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der früheren Betreiberfirma der Steinbruchanlage, der Firma ... GmbH ..., am 01.09.1999 ist das Straßenaufbruchmaterial Abfall. Es wurde vermutlich bereits zum Teil durch die Stadt ... 1996 zum Zwecke der Zwischenlagerung auf dem Flurstück 19, das im Eigentum des Antragstellers steht, aufgebracht. Seit dieser Zeit ist es weder von der Firma ... noch von deren Insolvenzverwalter mehr entsprechend seiner Zweckbestimmung verwendet worden (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrW/AbfG). Es handelt sich auch um bewegliche Sachen, die unter den Anhang I, Abfallgruppe Q14 (Produkte, die vom Besitzer nicht mehr verwendet werden), eingeordnet werden. Auch die neue Betreiberin des Steinbruchs, die Firma ... GmbH & Co KG, die vor der Insolvenzeröffnung Eigentümerin der Betriebsgrundstücke Flurstück 20 und 22/1 wurde, und der Antragsteller, auf dessen Grundstück das streitige Material lagert, verwendeten das Material im folgenden nicht. Die Lagerung von teerhaltigem Straßenaufbruch ist auch unzulässig, denn der zwischenzeitlich insolventen Firma ... GmbH ist mit Genehmigungsbescheid vom 19.04.1996 lediglich das Brechen und Lagern von unbelastetem Straßenaufbruch genehmigt worden, während sich aus den in 1999 entnommenen Proben ergeben hat, dass der PAK Gehalt eine Konzentration von 35 mg/kg bis zu 600 mg/kg aufwies. Eine nachträgliche Genehmigung zur Lagerung belasteten Materials ist aus den Behördenakten weder zugunsten der Gemeinschuldnerin noch zugunsten der neuen Betreiberfirma zu entnehmen. Die Verfügung erweist sich aber mit hoher Wahrscheinlichkeit deswegen als rechtswidrig, weil der Antragsgegner im Rahmen der Auswahl des richtigen Pflichtigen für die Entsorgung des Straßenaufbruchsmaterials sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Nach § 21 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 5 und § 3 Abs. 6 KrW/AbfG sind die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zu deren Beseitigung bzw. Verwertung verpflichtet. Dabei hat die Auswahl des Adressaten einer abfallrechtlichen Verfügung unter Beachtung der Grundsätze der Effektivität des Einschreitens, der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme, des Verursacherprinzips und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu erfolgen (OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.09.2000 4 L 87/00 ). Zwar hat der Antragsgegner zutreffend den Antragsteller als einen möglichen Adressaten in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Flurstücks 19 angesehen, er hat jedoch mit rechtlich unzutreffenden Erwägungen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. ... GmbH als möglichen Adressaten einer Entsorgungsanordnung ausgeschieden, so dass an Hand der oben genannten Kriterien ein Ermessen hinsichtlich verschiedener möglicher Störer nicht ausgeübt wurde. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks zugleich Abfallbesitzer und damit zustandsverantwortlich für die Entsorgung ist. Der Eigentümer eines Grundstücks ist zumindest auch dann gleichzeitig Abfallbesitzer, wenn er die tatsächliche Sachherrschaft über die fraglichen Abfälle innehat. Dabei muss die Möglichkeit bestehen, auf die Abfälle einwirken zu können. Es ist zwar ein Besitzbegründungswille nicht unbedingt erforderlich, jedoch ist ein Mindestmaß an Sachherrschaft an dem Grundstück, das zugleich die tatsächliche Gewalt über die dort lagernden Gegenstände vermittelt, erforderlich. Ein solches Mindestmaß liegt dann nicht vor, wenn der Eigentümer sein Grundstück unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung rechtlich und tatsächlich dem Zugriff oder Zutritt der Allgemeinheit nicht entziehen kann und damit nicht dafür verantwortlich ist, auf welche Weise der Abfall auf sein Grundstück gelangt (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Komm., Bd. III, § 3 KrW/AbfG, Rdnr. 82, 84, 85). Vorliegend ist der Antragsteller Abfallbesitzer, denn bei dem Flurstück 19 handelt es sich um ein Grundstück, welches nicht dem Zugriff der Allgemeinheit unterliegt, denn der Antragsteller hat dieses Grundstück nach seinem Vorbringen lediglich aus steuerlichen Gründen erworben, genutzt wurde es jedoch seit 1979 durch die zwischenzeitlich insolvente ... GmbH. Offenbar ist dieses Grundstück dann auch an die GmbH verpachtet worden, wie der Antragsteller mit Schreiben vom 10.03.2003 gegenüber dem Regierungspräsidium eingeräumt hat. Außerdem ergibt sich aus dem in den Behördenakten befindlichen Grundbuchauszug des Amtsgerichts Witzenhausen, Bd. 173, Bl. 4327, dass zu Lasten des Flurstücks 19 eine Grunddienstbarkeit (Steinbruchnutzungs- und Ausbeutungsrecht) für den jeweiligen Eigentümer der benachbarten Flurstücke 20 und 22/1 und 23/2 am 28.07.1999 eingetragen worden ist. Mithin war dem Antragsteller die auf den Betrieb eines Steinbruchs begrenzte Nutzungsart durch Verpachtung bzw. Bestellung einer Grunddienstbarkeit bekannt. Ihm war auch bekannt, dass die Firma ... GmbH das Grundstück nutzte, denn der Antragsteller war selber vormals auch Prokurist der Firma ... und mit der Geschäftführerin verheiratet. Der Antragsteller kommt jedoch entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht als alleiniger entsorgungspflichtiger Adressat für die belastende Verfügung in Betracht. Vielmehr kommt neben dem Antragsteller auch der Insolvenzverwalter, der das Vermögen der Gemeinschuldnerin ... GmbH verwaltet, als möglicher Abfallbesitzer und damit möglicher Adressat der Entsorgungsverfügung in Betracht. Ursprünglich war die ... GmbH, d. h. die jetzige Gemeinschuldnerin, Abfallbesitzerin, indem sie das Flurstück 19, welches von ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ihren Betrieb umfasst war, für ihren Betrieb nutzte. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.1999 über das Vermögen der ... GmbH oblag dem Insolvenzverwalter anstelle der Gemeinschuldnerin die Erfüllung der ordnungsrechtlichen Verpflichtungen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert nämlich der Gemeinschuldner die Befugnis, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Dieses Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht gemäß § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung auf den Insolvenzverwalter über, der die Verpflichtung hat, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen gemäß § 148 Insolvenzordnung in Besitz zu nehmen. Bereits vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung war es unter Geltung der Gesamtvollstreckungsordnung und der Konkursordnung ganz überwiegende Meinung in der Verwaltungsrechtsprechung, dass die öffentlichrechtlichen Pflichten, die sich auf die Konkursmasse beziehen, auf den Gesamtvollstreckungs- bzw. Konkursverwalter übergehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10.02.1999 11 C 9/97; BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 7 C 38.97 , DÖV 1999, 303; BVerwG, Urteil vom 20.01.1984 4 C 37.80 NJW 1984,2427ff.; OVG für Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.01.1997 3 L 94/96 ; VG Greifswald, Beschluss vom 17.04.2000 5 B 537/00 ; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.03.1996 7 L 2062/95 ; VG Leipzig, Urteil vom 31.05.2000 3 K 1872/97 ; VG Potsdam, Beschluss vom 19.12.2001 5 L 259/01 ; differenzierend und teilweise anders VGH Kassel, Beschluss vom 22.10.1999 8 TE 4371 unter Bezugnahme auf Weitemeyer, Insolvenz und Umweltschutz, NVwZ 1997,533). Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht wird an Stelle der Gemeinschuldnerin durch den Insolvenzverwalter ausgeübt, dem auch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten obliegt, die sich auf Gegenstände der Insolvenzmasse beziehen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Abfälle vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrehrens angefallen sind. Denn die Befugnis zum Erlass einer Beseitigungsverfügung besteht unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Gefahr entstand und ob die Gemeinschuldnerin bereits in Anspruch genommen wurde (BVerwG, Urteil vom 10.02.1999 aaO.; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.03.1996 aaO.; VG Leipzig, Urteil vom 31.05.2000 aaO.). Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass das neue Insolvenzrecht die Erfüllung öffentlichrechtlicher Pflichten abweichend vom früheren Konkursrecht regeln wollte oder auch geregelt hat (vgl. auch VG Potsdam, Beschluss vom 19.12.2001, 5 L 259/01 ). Dem steht auch nicht die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.1999 (Beschluss vom 22.10.1999, 8 TE 4371/96) entgegen, die mit dem Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen die ihn betreffende Entsorgungsverfügung vom 22.05.2001 in Bezug genommen wurde. In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Auffassung vertreten, dass der Konkursverwalter für die Gefahren, die von der von ihm nach Konkurseröffnung übernommenen und verwalteten Konkursmasse ausgehen, zustandsverantwortlich, insbesondere auch als Abfallbesitzer beseitigungspflichtig ist. Voraussetzung ist nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes jedoch, dass die Vermögensgegenstände in seinen Besitz gelangt sind und er die tatsächliche Sachherrschaft über die fraglichen Abfälle erlangt hat und diese Sachherrschaft zum Zeitpunkt der Verfügung fortbesteht (vgl. ähnlich auch Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29.10.2001, 1 K 82/01 ; Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 29.09.2000 3 G 1777/00 ). Zwar hat der Antragsgegner zunächst seit 1999 versucht, eine Verwertung oder Beseitigung der Abfälle durch den Insolvenzverwalter der Firma ... zu betreiben. In diesem Zusammenhang wurden auch verschiedene Vorschläge der Verwertung oder Beseitigung erörtert. Die sodann gegen den Insolvenzverwalter ergangene abfallrechtliche Entsorgungsverfügung vom 22.05.2001 wurde jedoch von dem Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2002 aufgehoben. Zur Begründung bezog sich der Antragsgegner darauf, dass für den Insolvenzverwalter auch bei unterstellter Zustandsverantwortlichkeit keine Verpflichtung bestehe, ordnungsrechtliche Verpflichtungen aus der von ihm verwalteten Insolvenzmasse zu erfüllen, sondern dass lediglich die Anmeldung einer entsprechenden Insolvenzforderung in Betracht komme. Soweit sich deshalb der Antragsgegner in dem hier angegriffenen Bescheid hinsichtlich der Störerauswahl zwischen dem Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin der ... GmbH und dem Antragsteller darauf beruft, dass die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters rechtlich nicht in Betracht komme, weil nach geltendem Insolvenzrecht eine ordnungsrechtliche Verpflichtung, die auf ein Verhalten des Gemeinschuldners vor Eröffnung des Konkursverfahrens bzw. Insolvenzverfahrens zurückgehe, lediglich zu einer Insolvenzforderung im Sinne von § 38 Insolvenzordnung führen könne, ist das Ausscheiden des Insolvenzverwalters aus dem Kreis der möglichen Adressaten rechtsfehlerhaft. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner offenbar die Räumungskosten im Rahmen des Insolvenzverfahrens aufgrund einer Vereinbarung mit der Bevollmächtigten des Insolvenzverwalters im Sinne von § 38 Insolvenzordnung zum Insolvenzverfahren angemeldet hat, wobei nach deren Angaben mit einer Befriedigung von maximal 3% gerechnet werden kann. Legt man nämlich die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe an, ist jedoch der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma ... GmbH auch möglicher Adressat einer ordnungsrechtlichen Entsorgungsverfügung. Da nach Mitteilung des Büros ... auf telefonische Anfrage der Berichterstatterin vom 07.05.2003 das Insolvenzverfahren am 01.09.1999 eröffnet und noch nicht abgeschlossen wurde, kann gegenüber dem Insolvenzverwalter immer noch eine ordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung ergehen. Die Erwägungen jedenfalls, mit denen der Antragsgegner in dem hier streitgegenständlichen Bescheid eine Ordnungspflicht des Insolvenzverwalters nicht anerkennt und ihn deshalb als Adressat einer Entsorgungsverfügung von vornherein ausscheidet, sind rechtlich nicht tragbar. Die Verwaltung ist keineswegs darauf beschränkt, etwaige Ersatzvornahmekosten lediglich nur als Insolvenzforderung anzumelden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Entsorgungspflicht keine Forderung ist. Außerdem würde sich dadurch die Pflicht des Insolvenzverwalters letztlich in eine eigene Pflicht der Behörde umwandeln. Es könnte dann in diesem Zusammenhang auch nicht mehr von echten Ersatzvornahmekosten gesprochen werden, weil die vorzunehmende Handlung nicht auf Kosten des Verantwortlichen, hier des Insolvenzverwalters und damit der Masse, durchgeführt würde (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.01.1997 aaO.). Das Ausscheiden des Insolvenzverwalters wäre nur dann unerheblich, wenn dieser von vornherein aus anderen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die der Antragsgegner nicht angestellt hat, nicht als Adressat einer Entsorgungsverfügung in Betracht zu ziehen wäre und mithin ohnehin nicht bei der Störerauswahl zu berücksichtigen gewesen wäre. Stellt man sich auf den Standpunkt, dass der Insolvenzverwalter zumindestens selbst Abfallbesitzer durch Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über den Abfall geworden sein muss, um zur Entsorgung herangezogen werden zu können (so VGH Kassel, Beschluss vom 22.10.1999, aaO.), so sind diese Voraussetzungen nach der hier gebotenen summarischen Prüfung jedoch gegeben. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen seines Widerspruchsverfahrens erklärt hat, dass die Abfälle gar nicht in seinen Besitz gelangt seien. Der Insolvenzverwalter ist nämlich gemäß § 148 Insolvenzordnung verpflichtet, die Insolvenzgegenstände in Besitz zu nehmen. Hierfür ist es unerheblich, dass der Steinbruch nicht auf dem Grundstück der Gemeinschuldnerin, sondern auf dem Grundstück des Antragstellers lagert. Bei den Abfällen handelt es sich nämlich um Gegenstände, die aus dem Betrieb der Firma ... resultieren und die auf dem Betriebsgrundstück, auf welches sich auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erstreckte, lagern. Die Eigentumsverhältnisse sind hiernach unerheblich, weil der Antragsteller seit 1979 offenbar zunächst aufgrund eines Pachtvertrages das Nutzungsrecht an dem Grundstück der jetzigen Gemeinschuldnerin zur Verfügung gestellt hat. Deshalb war der Abfall zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch im Besitz der Gemeinschuldnerin, so dass dieser Besitz dem Insolvenzverwalter auch die tatsächliche Sachherrschaft über die auf dem Grundstück lagernden Abfälle vermitteln konnte. Für eine Besitzübernahme des Steinbruchmaterials spricht auch, dass der Insolvenzverwalter sich seit Herbst 1999 darum bemüht hatte, die Entsorgung vorzunehmen und noch im September 2000 darum gebeten hatte, die Lagerung zu genehmigen. Außerdem erklärte er am 31.05.2000, einige Tage nach der Zustellung der ihn betreffenden Entsorgungsverfügung, die Freigabe des Straßenaufbruchsmaterials aus der Masse. Eine solche Freigabe aus der Insolvenzmasse wäre gar nicht erforderlich gewesen, wenn sie der Insolvenzverwalter nicht zuvor als zur Insolvenzmasse gehörend in Besitz genommen hätte. Dem steht auch nicht entgegen, dass die ... GmbH offenbar vor Insolvenzeröffnung die Grundstücke 20 und 22/1 an die jetzige Betreiberfirma des Steinbruchs, die ... GmbH & Co. KG , veräußert hat. Es ist nämlich aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, dass die neue Betreiberin auch den Steinbruch, der auf dem Flurstück 19 des Antragstellers lagert, übernommen hat und damit die jetzige Gemeinschuldnerin vor Insolvenzeröffnung ihren Besitz an dem Steinbruchmaterial aufgegeben hatte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Einräumung der Grunddienstbarkeit zulasten des Flurstücks 19 zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Flurstücke 21 und 22/1 erst am 28.07.1999 erfolgte und damit wohl in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsübernahme durch die ... GmbH & Co KG stehen dürfte. Dies könnte zumindest ein Indiz dafür sein, dass auch schuldrechtlich zwischen der jetzigen Gemeinschuldnerin und der neuen Betreiberin die Übernahme des Steinbruchmaterials erfolgte mit der Folge, dass der Insolvenzverwalter sie mangels Besitzes der Gemeinschuldnerin gar nicht in Besitz nehmen konnte. Im Eilverfahren bedurfte es aber insoweit keiner weiteren Aufklärung. Selbst wenn man sich nämlich auf den Standpunkt stellen wollte, dass die neue Betreiberfirma auch die aus dem Betrieb resultierenden Abfälle im Rahmen einer kompletten Geschäftsübernahme vor der Insolvenzeröffnung übernommen hätte, so wäre von dem Antragsgegner zumindest in Erwägung zu ziehen gewesen, ob nicht auch der jetzige Betreiber als neuer Abfallbesitzer ordnungsrechtlich als Verpflichteter in Betracht zu ziehen ist. Solche Erwägungen jedoch hat der Antragsgegner nicht angestellt. Auch die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters vom 31.05.2000 hinsichtlich des Steinbruchmaterials entlastet ihn nicht. Zwar ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob durch eine Freigabe von Abfällen oder Reststoffen als konkursbefangene Gegenstände die öffentlichrechtlichen Verpflichtungen auch abfallrechtlicher Art wieder auf den Gemeinschuldner übergehen und sich der Insolvenzverwalter der Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Pflichten damit entziehen kann (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 22.10.1999 8 TE4371/96 m. w. N. bejahend für den Fall, dass vor Erlass einer abfallrechtlichen Verfügung die Freigabe erfolgte). Nach überwiegender Meinung jedoch, der sich die Kammer anschließt, entlastet die Freigabe den Konkurs bzw. Insolvenzverwalter nicht (VG Potsdam, Beschluss vom 19.12.2001 5 L 359/01 ; VG Leipzig, Urteil vom 31.05.2002 3 K 1872/97 ; OVG für Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.01.1997 3 L 94/96 ; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.03.1996 7 L 2062/95 ; BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 7 C 38.97 , DÖV 1999, 303). Eine Freigabe lediglich von Abfällen würde dem Ordnungsrecht und Abfallrecht zuwiderlaufen und eine Art Insolvenzprivileg zugunsten des Insolvenzverwalters bewirken, was im Ergebnis auf eine Haftungsbeschränkung auch hinsichtlich etwaiger Ersatzvornahmekosten führen würde, für die das Abfallrecht keine Grundlage kennt. Dem steht auch nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.1984 (NJW 1984, 2427 ) entgegen. Dieser Entscheidung lag eine andere gesetzliche Norm zugrunde, nämlich die landesrechtliche Bestimmung des Bayerischen Wassergesetzes. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht vielmehr die Frage, ob der Konkursverwalter sich auch nach dem Abfallbeseitigungsrecht einer eventuellen Beseitigungsverpflichtung durch Freigabe der zu beseitigenden Gegenstände entziehen könnte, offengelassen. Aber selbst wenn man sich vorliegend auf den Standpunkt stellen würde, dass der Insolvenzverwalter sich durch die Freigabeerklärung seiner ordnungsrechtlichen Verpflichtung als Abfallbesitzer entziehen könnte, wäre dann die Gemeinschuldnerin, die in Insolvenz befindliche ... GmbH, als ein möglicher Adressat einer ordnungsrechtlichen Abfallverfügung in Betracht zu ziehen gewesen, da zumindest durch die wirksame Freigabe der streitgegenständliche Abfall an den Gemeinschuldner zurückfallen würde (BVerwG, Urteil vom 20.01.1984, aaO.). Aber auch solche Erwägungen hat der Antragsgegner in der hier streitgegenständlichen Verfügung nicht angestellt. Auch der zwischenzeitlich ergangene Widerspruchsbescheid verhält sich zu diesen Fragen nicht. Da die Auswahl des Adressaten einer abfallrechtlichen Verfügung unter Beachtung der Grundsätze der Objektivität des Einschreitens, der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme, des Verursacherprinzips und auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu erfolgen hat (OVG für Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.09.2000 4 L 87/00 ), und solche Erwägungen vorliegend dadurch, dass ein weiterer Adressat von vornherein von dem Antragsgegner nicht in Betracht gezogen wurde, nicht angestellt wurden, spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die der Verfügung zugrundeliegende Ermessensentscheidung hinsichtlich der Störerauswahl fehlerhaft erfolgte. Insbesondere ist die Kammer nicht befugt, eigene Ermessenserwägungen hinsichtlich potentiell in Betracht zu ziehender Störer an die Steller der Verwaltung zu setzen. Dass das Ermessen hinsichtlich der Störerauswahl auf Null reduziert sein könnte, dafür bietet der vorliegende Sachverhalt zum jetzigen Zeitpunkt nicht genügend Anhaltspunkte. Immerhin hatte der Insolvenzverwalter bereits einige konkrete Vorschläge zur Verwertung unterbreitet. Da somit eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass bei der hier gebotenen summarischen Prüfung die abfallrechtliche Verfügung Nr. I, und somit auch deren Vollstreckung gemäß der Anordnung Nr. III , sich nicht als rechtmäßig erweisen, überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung. Dem Antrag war damit stattzugeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage war wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Kammer ist der Auffassung, dass für die Entsorgung des streitgegenständlichen Abfalls die von dem Antragsgegner vorläufig auf 260.000,00 EURO veranschlagten Kosten, die nicht weiter inhaltlich angegriffen wurden, zugrunde zu legen sind. Für das vorliegende Eilverfahren ist dieser Wert halbiert worden.