Urteil
7 E 1855/02
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0508.7E1855.02.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid vom 06.02.2002 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 28.06.2002 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Trennungsgeld für die Zeit vom 01.03.2000 bis 30.04.2001. Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV -) vom 29. Juni 1999 (BGBl I S.). Danach entsteht Anspruch auf Trennungsgeld aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Weitere Voraussetzungen enthält die Trennungsgeldverordnung nur für besondere Fälle. Insbesondere wird gemäß § 2 Abs. 1 TGV im Falle der Zusage der Umzugskostenvergütung Trennungsgeld nur dann gewährt, wenn der Beamte uneingeschränkt umzugswillig ist und wegen Wohnungsmangels nicht umziehen kann. In der Verfügung vom 25.11.1999 wurde dem Kläger Umzugskostenvergütung zugesagt, der Kläger war im fraglichen Zeitraum nicht umzugswillig, denn er hat nicht die erforderlichen Bemühungen unternommen, eine Wohnung am Dienstort zu finden (Aufgabe von Inseraten, Einschaltung eines Maklers etc.). Damit sind die einschränkenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TGV erfüllt, so dass nach dem Gesetzeswortlaut der Kläger keinen Anspruch auf Trennungsgeld hätte. Dennoch kann der Kläger die Bewilligung von Trennungsgeld für den fraglichen Zeitraum beanspruchen, weil sich die Beklagte ihm gegenüber nach Treu und Glauben nicht auf die Einschränkungen bei der Trennungsgeldbewilligung berufen darf, die mit der Zusage der Umzugskostenvergütung normalerweise verbunden sind. Nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 24.05.1989, - 6 B 54/88 -, Buchholz 262 § 2 TGV Nr. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.1991, - 2 A 11236/91 -, beide m.w.N.) kann es in besonders gelagerten Fällen es der Behörde verwehrt sein, sich auf § 2 TGV zu berufen, wenn dies dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht. Dies ist dann der Fall, wenn der Dienstherr durch sein Verhalten bzw. das seiner Bediensteten bei dem Beamten die berechtigte Erwartung auf einen rechtzeitigen Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung hervorgerufen hat, so dass dieser keine Veranlassung zu einer uneingeschränkten Umzugsbereitschaft hatte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.1991, a.a.O.). Der vorliegende Sachverhalt ist so zu behandeln, als wäre die Zusage der Umzugskostenvergütung rechtzeitig widerrufen worden, denn der Kläger durfte aufgrund der objektiv gegebenen Umstände und des Verhaltens des für ihn zuständigen Sachbearbeiters die berechtigte Erwartung hegen, dass die ihm erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung rechtzeitig widerrufen und ihm dadurch die Möglichkeit eingeräumt würde, Trennungsgeld ohne die Einschränkungen des § 2 TGV zu beziehen. Er hatte aufgrund des Verhaltens der Beklagten keine Veranlassung, umzugswillig zu sein. Ausweislich des Vermerks vom 26.04.2002 (Bl. 1 der Akte "Stellungnahme") hat der Kläger in Absprache mit dem Mitarbeiter der Beklagten jeden Monat Trennungsgeldanträge gestellt und sich gleichzeitig um die Abänderung der Versetzungsverfügung vom 25.11.1999 bemüht. Im Gespräch wurde ihm in Aussicht gestellt, dass zum einen die Änderung der Versetzungsverfügung erfolgen würde und zum anderen dann ein Anspruch auf Trennungsgeld bestünde. Wenn auch dieses Vorgehen nicht schriftlich festgehalten wurde und demzufolge keine bindende Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 VwVfG abgegeben wurde, konnte und durfte der Kläger jedoch darauf vertrauen, dass wie abgesprochen verfahren würde. Nur vor diesem Hintergrund ist es auch zu verstehen, dass der Kläger letztlich keine Bemühungen entfaltete, eine Wohnung zu suchen, um damit seine Umzugswilligkeit deutlich zu machen. Es war auch bereits zum damaligen Zeitpunkt mit ziemlicher Sicherheit davon auszugehen, dass der Kläger nur verhältnismäßig kurze Zeit in Schwarzenborn Dienst tun würde; durch die zum 01.05.2001 erfolgte Versetzung nach Fritzlar hat sich diese Erwartung dann auch bestätigt. Der Kläger hat auch alles Erforderliche getan und unverzüglich, nämlich am 22.03.2000, die Rücknahme der Zusage der Umzugskostenvergütung beantragt. Vor dem Hintergrund der Beratungsgespräche waren die allgemeinen Umstände damit in besonderem Maße geeignet, ein Vertrauen des Klägers darauf zu begründen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung seinem Wunsch entsprechend rechtzeitig zurückgenommen wird. Dass über diesen Antrag keine Entscheidung erfolgte, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Hätte man ihn kurzfristig dahingehend aufgeklärt, dass eine Rücknahme der Umzugskostenvergütung nicht erfolgen werde, so hätte er sein Verhalten darauf einstellen und ggf. durch Aufnahme von Bemühungen, eine Wohnung zu finden, seine Umzugswilligkeit deutlich machen können. Vorliegend erscheint es unbillig, angesichts des Verhaltens der Beklagten die Gewährung von Trennungsgeld an die Voraussetzung der uneingeschränkten Umzugswilligkeit des Klägers zu knüpfen. Wollte man an der Voraussetzung festhalten, so hätte dies zur Folge, dass dem Kläger weder Umzugskostenvergütung noch Trennungsgeld zustünde. Der Anspruch auf Trennungsgeld würde an der fehlenden Umzugswilligkeit scheitern, Umzugskostenvergütung erhielte der Kläger deshalb nicht, weil er - im Vertrauen auf die ihm erteilten Auskünfte - keinen Umzug durchgeführt hat. Angesichts dieser Umstände liegt in der Ablehnung der Bewilligung von Trennungsgeld ein gleichermaßen widersprüchliches und gegen den Vertrauensgrundsatz verstoßendes Verhalten der Beklagten. Kann damit sich die Beklagte nicht auf die den Anspruch des Klägers einschränkende Vorschrift des § 2 TGV berufen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie vereinzelt in der Rechtsprechung vertreten wird - eine anstehende Weiter- oder Rückversetzung als (gesetzlich nicht geregelter) zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund im Sinne von § 2 Abs. 2 TGV anzusehen ist (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.01.1981, 2 A 102/80 -, DÖD 1982, 71, S. 72). Schließlich greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, die vorträgt, der Kläger habe die Frist des § 9 Abs. 1 TGV versäumt. Die Jahresfrist nach dieser Vorschrift begann mit dem Wirksamwerden der Versetzungsverfügung am 01.03.2000 und endete folglich am 28.02.2001. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger zumindest einen Antrag auf Trennungsgeld gestellt, nämlich am 18.04.2000 (Bl. 41 der Akte "Stellungnahme"). Dieser Antrag wurde jeweils monatlich erneuert, so dass die Frist des § 9 Abs. 1 TGV eingehalten wurde. Dass dann später, am 01.02.2002, der Kläger einen weiteren Antrag stellte, ändert hieran nichts. Jedenfalls wurde innerhalb der Jahresfrist ein Antrag gestellt, dass dieser irrigerweise von einer örtlich nicht zuständigen Dienststelle beschieden wurde, kann dem Kläger nicht angelastet werden. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger steht als Oberstabsarzt im Dienste der Beklagten. Mit Versetzungsverfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom 25.11.1999 (Bl. 9 der TG-Akte) wurde der Kläger mit Wirkung zum 01.03.2000 von München nach Schwarzenborn versetzt. Die Umzugskostenvergütung wurde zugesagt. In der Folgezeit ließ sich der Kläger nicht in die Liste der Wohnungssuchenden bei der Standortverwaltung Homberg eintragen und unternahm auch keine Anstrengungen, am Dienstort eine Wohnung zu finden. Er stellte jedoch am 22.03.2000 einen Antrag auf Abänderung der Versetzungsverfügung. In der Begründung führte er aus, er werde voraussichtlich lediglich ein Jahr in der Außenstelle Schwarzenborn seinen Dienst leisten und im Anschluss daran im Standortsanitätszentrum Fritzlar eingesetzt. Da sein Wohnort nur ca. 40 km von Fritzlar entfernt sei, lehne er die Zusage der Umzugskostenvergütung ab und beantrage die Nichtzusage. Hintergrund dieses Antrages war, dass der Kläger davon ausgehen durfte, dass eine Versetzung alsbald erfolgen würde. Dieser Antrag wurde bislang nicht beschieden. Während der Zeit, in der der Kläger seinen Dienst in Schwarzenborn verrichtete, stellte er jeweils monatlich Anträge auf Trennungsgeld und Reisekostenbeihilfe. Dies geschah in Absprache mit der Truppenverwaltung Schwarzenborn. Abgesprochen war, dass für den Fall, dass der Kläger einen Antrag auf Änderung seiner Versetzungsverfügung stellen würde und monatlich Anträge auf Trennungsgeld und Reisekostenbeihilfe stellen würde, über diese Anträge nach Abänderung der Versetzungsverfügung abschließend entschieden werden würde. Eine schriftliche Zusage dahingehend existiert jedoch nicht. Mit Verfügung vom 06.04.2001 wurde der Kläger mit Wirkung zum 01.05.2001 von Schwarzenborn nach Fritzlar versetzt. Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt. Nachdem das Personalamt der Bundeswehr um Überprüfung gebeten worden war, teilte dieses der Truppenverwaltung Schwarzenborn unter dem 14.09.2001 mit, dass eine Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung nicht möglich sei. Eine nachträgliche Verkürzung der voraussichtlichen Stehzeit berühre die Rechtmäßigkeit der Zusage der Umzugskostenvergütung nicht. Ein Widerruf sei aus Sicht der personalbearbeitenden Stelle nicht in Betracht gekommen. Im Übrigen hätte ein solcher Widerruf auch keinen Trennungsgeldanspruch begründet. Mit Bescheid des Panzergrenadierbataillons 152 in Schwarzenborn vom 24.09.2001 wurde der Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld und Reisebeihilfe für den Zeitraum vom 01.03.2000 bis 31.08.2001 abgelehnt. In der Begründung heißt es, der Kläger sei nicht umzugswillig gewesen. Hiergegen legte der Kläger am 03.10.2001 Beschwerde ein. Mit weiterem Bescheid vom 25.01.2002 wurde der Bescheid vom 24.09.2001 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der Kläger wurde aufgefordert, den Anspruch auf Trennungsgeld bei der Standortverwaltung Homberg geltend zu machen. Mit Formblatt vom 31.01.2002, bei der Standortverwaltung Homberg eingegangen am 01.02.2002, stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Erstbewilligung von Trennungsgeld. In der Begründung führte er aus, im März 2000 habe ein Beratungsgespräch durch die Truppenverwaltung Schwarzenborn stattgefunden. Bei diesem sei die aktuellen Situation erörtert worden. Ihm sei durch die Truppenverwaltung Schwarzenborn geraten worden, einen Antrag auf Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung zu stellen. Er sei verwundert, dass ihm jetzt unterstellt werde, durch Stellung dieses Antrages sei seine Umzugsbereitwilligkeit nicht gegeben gewesen. Mit Beschwerdebescheid vom 28.06.2002 wurde die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Kläger sei nicht umzugswillig gewesen. Ein Widerruf der Umzugskostenvergütungszusage sei aus Sicht des Personalamtes nicht in Betracht gekommen. Im Übrigen hätte dieser auch zu keiner anderen Beurteilung der trennungsgeldrechtlichen Ansprüche geführt. Gemäß § 2 Abs. 4 der Trennungsgeldverordnung könnten weder der auf die Zukunft gerichtete Widerruf noch die Rücknahme der Zusage außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens einen Anspruch auf Trennungsgeld begründen. Außerdem habe der Kläger die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Trennungsgeldverordnung versäumt. Am 02.08.2002 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, es sei zwischen der Truppenverwaltung Schwarzenborn und ihm eine Vorgehensweise abgestimmt worden, an die er sich auch gehalten habe. Er habe von Anfang an jeden Schritt stets in Abstimmung und nach vorheriger Beratung durch die Truppenverwaltung unternommen. Gleichwohl drohe er, mit seinem Anliegen in eine Verwaltungsmühle zu geraten. Ohne Belang sei in diesem Zusammenhang, dass eine Aufhebung der Umzugskostenvergütung nicht erfolgt sei. Es stimme auch nicht, dass er nicht umzugswillig gewesen sei. Genau das Gegenteil sei der Fall. Letztlich komme es hierauf aber auch nicht an, da der Zahlungsanspruch einer ganz anderen Rechtsgrundlage zu entnehmen sei. Ausdrücklich sei dem Kläger die Bewilligung von Trennungsgeld und Reisebeihilfe in Aussicht gestellt worden. Nur vor diesem Hintergrund sei es zu verstehen, dass der Kläger entsprechend monatliche Anträge ausgefüllt und abgegeben habe. Dies könne der Verwaltungsangestellte Eifert von der Truppenverwaltung Schwarzenborn bezeugen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Standortverwaltung Homberg/Efze vom 06.02.2002 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 28.06.2002 aufzuheben und dem Kläger das beantragte Trennungsgeld und die Reisekostenvergütung nach der Trennungsgeldverordnung zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, eine Aufhebung der erfolgten Zusage der Umzugskostenvergütung sei nicht erfolgt. Im Übrigen würde ein solcher Widerruf auch keinen Anspruch auf Trennungsgeld begründen. Mit Beschluss vom 01.04.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten (3 Hefter).