Beschluss
7 G 366/03
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0407.7G366.03.0A
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Entscheidungsgründe
Der mit Schriftsatz vom 17.02.2003 gestellte, bei Gericht am 19.02.2003 eingegangene Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig ab Februar 2003 Hilfe in besonderen Lebenslagen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren, ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin begehrt, ihr ab Antragstellung bei Gericht vorläufig Leistungen in Form der Hilfe zur Pflege gemäß § 68 BSHG zu gewähren. Mit diesem Inhalt ist der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des betreffenden Antragstellers, für das letzterer einstweiligen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und -grundes glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i.V.m § 1 a Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 HAG/BSHG als örtlicher Träger der Sozialhilfe vorläufig zu der Übernahme der Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege gemäß den §§ 68 ff. BSHG verpflichtet. Grundsätzlich ist gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG der überörtliche Träger der Sozialhilfe -vorliegend der Beigeladene- sachlich zuständig für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die in § 39 Abs. 1 Nr. 1 BSHG genannten Personen, sofern die Hilfe in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung zu erbringen ist. Aufgrund der in § 100 Abs. 1 BSHG vorgesehen Ermächtigung für die Landesgesetzgeber ist in § 1 a Abs. 1 HAG/BSHG jedoch abweichend von § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG bestimmt, dass der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich auch zuständig ist für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für Personen mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, wenn die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim, einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren ist. Gemäß § 1 a Abs. 2 HAG/BSHG bleibt jedoch der überörtliche Träger der Sozialhilfe für solche Personen zuständig, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte in einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung erhalten. Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist danach also nur für solche Personen zuständig, die mit Vollendung des 65. Lebensjahres keine Eingliederungshilfe erhalten haben. Vorliegend kann im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzverfahrens dahin stehen, ob die von dem Beigeladenen mit Bescheid vom 12.11.1996 vorgenommenen Umstellung von der Eingliederungshilfe auf die Hilfe der Pflege im Rahmen der Kostenzusage an die Heilpädagogische Einrichtung M. zu Recht erfolgt ist, mit der Folge, dass der Antragsgegner zur Übernahme der Leistungen gemäß § 1 a Abs. 1 HAG/BSHG auch endgültig verpflichtet wäre (bejahend: Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 20.06.2001 -5 G 922/01-). Die Frage, um welche Art der Hilfeleistung es sich letztendlich handelt, kann in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes offen bleiben, da der Landesgesetzgeber mit der Vorschrift des § 7 HAG/BSHG einen Lösungsweg für den Fall aufgezeigt hat, in dem zwischen mehreren Sozialhilfeträgern streitig ist, wer von ihnen sachlich für die Hilfeleistungen zuständig ist. Danach ist der örtliche Träger der Sozialhilfe bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit vorläufig verpflichtet, die Hilfe zu erbringen (VGH Kassel, Beschluss vom 27.03.2002 -1 TG 877/02-; VGH Kassel, Beschluss vom 07.05.2002 - 1 TG 452/02-) Zweck dieser Bestimmung ist es zu verhindern, dass ein etwaiger Zuständigkeitsstreit "auf dem Rücken" des Hilfeempfängers ausgetragen wird, denn die Zweifel über die Frage der endgültigen sachlichen Zuständigkeit dürfen nicht zu Lasten des Hilfeberechtigten gehen, der die ihm gebührende Hilfe nur deshalb nicht erhält, weil sich die Träger der Sozialhilfe über die Zuständigkeit streiten (VGH Kassel aaO; VGH München zu der vergleichbaren Vorschrift des Art. 8 BayAGBSHG, Beschluss vom 02.03.1990 -12 CE 89.2251-, NVwZ-RR 1991,29 ff.). § 7 HAG/BSHG wird auch nicht von § 43 SGB I verdrängt, wonach im Streitfall über die Zuständigkeit der zuerst angegangene Träger -vorliegend der Beigeladene- vorläufig zur Übernahme der Leistungen verpflichtet ist. Gemäß § 37 SGB I handelt es bei der auf der Ermächtigung des § 100 Abs. 1 BSHG ergangenen landesrechtlichen Vorschrift des § 7 HAG/BSHG um eine gegenüber § 43 SGB I speziellere Vorschrift im Fall des sachlichen Zuständigkeitsstreits mehrerer Sozialhilfeträger (VGH Kassel, Beschluss vom 27.03.2002 -1TG 877/02-; VGH München aaO. zu Art. 8 BayAGBSHG). § 7 HAG/BSHG ist vorliegend auch anwendbar, denn es kann keine Rede davon sein, dass die Voraussetzungen des § 7 HAG/BSHG bereits deshalb nicht vorliegen, weil aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20.06.2001 -5 G 922/01- in dem damaligen Verfahren der Antragstellerin gegen den jetzigen Beigeladenen eindeutig gerichtlich rechtsverbindlich festgestellt worden wäre, dass der Antragsgegner zur Leistung verpflichtet ist. Zum einen war der Antragsgegner in dem Verfahren 5 G 922/01 nicht beigeladen, und es ist ihm gegenüber keine Regelung getroffen worden. Zum anderen handelt es sich bei Beschlüssen vorliegender Art um vorläufige Regelungen bzw. Anordnungen, die ein streitiges Rechtsverhältnis bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufgrund einer summarisch vorzunehmenden Prüfung regeln und abänderbar sind. Da der Antragsgegner aufgrund der von ihm eingeholten fachärztlichen Stellungnahme des Landkreises Kassel vom 13.05.2002 der Auffassung ist, dass zum Stichtag, dem 01.03.2001, tatsächlich Eingliederungshilfe geleistet worden sei und mithin die Zuständigkeit des Beigeladenen gemäß § 1 a Abs. 2 HAG/BSHG gegeben sei, der Beigeladene sich jedoch auf die Gründe des Beschlusses vom 20.06.2001 (5 G 922/01) bezieht, liegt ein Streit über die sachliche Zuständigkeit vor. Es steht auch nicht abschließend fest, wer sachlich zuständig ist, da in dem Beschluss vom 20.06.2001 insoweit keine rechtsverbindliche Feststellung hinsichtlich der endgültigen Zuständigkeit getroffen werden konnte und sollte. Diese Klärung bleibt dem Hauptsacheverfahren, im Regelfall dem Erstattungsstreitverfahren zwischen den Sozialhilfeträgern überlassen. Vorliegend ist auch nicht, wie sämtliche Beteiligte meinen, im Rahmen des § 7 HAG/BSHG etwa der Landkreis Kassel als örtlicher Träger des Sozialhilfe vorläufig zu Hilfeleistung verpflichtet. Zwar stellt § 7 HAG/BSHG darauf ab, dass der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende aufhält, vorläufig eintrittspflichtig ist. Damit nimmt § 7 HAG/BSHG Bezug auf § 97 Abs. 1 BSHG, der die örtliche Zuständigkeit bestimmt. Danach wäre der Landkreis Kassel örtlich zuständig, denn die Antragstellerin befindet sich seit Jahren in der Heilpädagogischen Einrichtung M., die sich im Landkreis Kassel befindet. Entgegen dem Wortlaut von § 7 HAG/BSHG ist die Vorschrift aber dahingehend zu verstehen, dass die nach § 97 BSHG örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe vorläufig zur Leistung verpflichtet sind, mithin auch solche, deren Zuständigkeit nicht nur aus § 97 Abs. 1 BSHG, sondern auch aus § 97 Abs. 2 bis 5 BSHG folgt. Denn der Landesgesetzgeber hat mit dem HAG/BSHG, insbesondere mit § 7 HAG/BSHG nicht eine von der im Bundesrecht mit § 97 BSHG geschaffenen Regelung über die örtliche Zuständigkeit abweichende Regelung über die örtliche Zuständigkeit treffen wollen. Er konnte dies auch gar nicht, da § 97 BSHG, anders als § 100 Abs. 1 BSHG, dem Landesgesetzgeber keine Möglichkeit eingeräumt, auf landesrechtlicher Ebene die örtliche Zuständigkeit der Sozialhilfeträger abweichend von § 97 BSHG zu regeln. Dem steht auch nicht § 96 Abs. 1 BSHG entgegen, denn in dieser Vorschrift werden die Länder lediglich ermächtigt, anstelle der kreisfreien Städte und der Landkreise andere örtliche Träger zu bestimmen, z.B. Gemeinden, Gemeindeverbände oder kreisangehörige Städte, sofern diese damit einverstanden sind. Damit ist im Rahmen des § 7 HAG/BSHG für die Frage, wer bei einem Streit über die sachliche Zuständigkeit eintrittspflichtig ist, zu prüfen, welcher örtliche Sozialhilfeträger gemäß § 97 zuständig ist. Würde man im Rahmen des § 7 HAG/BSHG lediglich auf den tatsächlichen Aufenthalt im Sinne von § 97 Abs. 1 BSHG abstellen, führte dies vorliegend dazu, dass ein örtlicher Sozialhilfeträger - hier der Landkreis Kassel- vorläufig eintrittspflichtig wäre, der jedoch endgültig in Ermangelung seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbindung mit § 1 und § 1 a HAG/BSHG nicht zur Leistung verpflichtet ist und ggf. gezwungen ist, sowohl gegen einen überörtlichen und einen anderen örtlichen Träger der Sozialhilfe Erstattungsstreitverfahren zu führen. Lediglich wenn nicht innerhalb von 4 Wochen feststeht, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt begründet war oder wenn ein Eilfall vorliegt, hat gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG derjenige örtliche Träger der Sozialhilfe vorläufig einzutreten, der gemäß § 97 Abs. 1 BSHG zuständig ist. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist der Antragsgegner gemäß § 7 HAG/BSHG vorläufig zur Hilfeleistung verpflichtet, denn gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Die Antragstellerin hatte ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in W., das zum Gebiet des Antragsgegners gehört. Da mithin feststeht und hierüber zwischen den Beteiligten auch kein Streit besteht, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Antragstellerin im Zeitpunkt der Aufnahme in der Heilpädagogischen Einrichtung M. begründet war und auch kein Eilfall im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG vorliegt, ist der Antragsgegner zur vorläufigen Hilfeleistung verpflichtet. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da mit § 7 HAG/BSHG durch den Landesgesetzgeber aufgezeigt ist, wie bei einem Streit über die sachliche Zuständigkeit zu verfahren ist, ist es gerechtfertigt und geboten, diesen gesetzgeberischen Willen auch bei der Beurteilung des Anordnungsgrundes im Rahmen der Entscheidung nach § 123 VwGO zu berücksichtigen und die endgültige Klärung, wer endgültig sachlich zuständig ist, dem Erstattungsstreitverfahren vorzubehalten. Seit der Einstellung der Hilfeleistung zum 01.03.2001 durch den Beigeladenen ist ungeklärt, welcher Träger der Sozialhilfe die Kosten der Heimunterbringung zu tragen hat. Zudem wurde der Antragstellerin seitens der Heilpädagogischen Einrichtung M. mit Schreiben vom 10.02.2003 die fristlose Kündigung des Heimvertrages in Aussicht gestellt, so dass zur Sicherung der Unterbringung der Antragstellerin in der Einrichtung bereits schon jetzt ein unmittelbares Rechtschutzinteresse besteht. Der Antragstellerin ist zugleich antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das vorliegende Eilverfahren zu bewilligen, da sie nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nicht ratenweise aufzubringen. Aus den oben dargelegten Gründen sind auch bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die erforderlichen Erfolgsaussichten gemäß § 166 VwGO i.V.m. 114 S. 1 ZPO gegeben. Auch war die anwaltliche Vertretung der Antragstellerin gemäß § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahren zu tragen. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Antragsgegner oder der Staatskasse aufzuerlegen, da der Beigeladene keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat und somit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.