Urteil
7 E 2077/01
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0404.7E2077.01.0A
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beihilfefestsetzung vom 22.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2001 ist rechtsmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für Inkontinenzvorlagen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV sind zunächst Aufwendungen für Arzneimittel beihilfefähig. Die Inkontinenzvorlagen fallen jedoch nicht unter diese Vorschrift. Was als Arzneimittel i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV angesehen werden kann, wird von der Rechtsprechung (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 30.05.1996, - 2 C 5/95 -, DVBl. 1996, S. 1149 ff; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.05.2002, - 2 A 11758/01 – , beide m.w.N.) in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) bestimmt. Danach kommen als Arzneimittel grundsätzlich Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Der Kläger wird derzeit nicht wegen der Krebserkrankung behandelt. Zwar kann, worauf der Prozessbevollmächtigte zutreffend hingewiesen hat, eine Krebserkrankung nie vollständig geheilt werden, denn es besteht ständig ein latentes Risiko eines erneuten Ausbruchs. Dessen ungeachtet werden an dem Kläger jedoch zur Zeit keine Behandlungsmaßnahmen vorgenommen, die sich gegen die Erkrankung richten. Inkontinenzvorlagen dienen, anders als dies der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, nicht zur Behandlung der Krankheit und haben auf den Krankheitsverlauf keine Auswirkungen. Vielmehr sollen sie die Folgen einer durch die Erkrankung aufgetretenen Behinderung ausgleichen und dafür sorgen, dass die Haut von Stuhl oder Harn freigehalten wird, der u.U. schädigende Auswirkungen haben könnte. Ihre Wirkung ist damit nicht der eines Arzneimittels gleichzusetzen. Einer Beweiserhebung zu dieser Frage bedurfte es nicht. Das Gericht verfügt über hinreichende Sachkunde, um die Wirkung von Inkontinenzvorlagen zu beurteilen, so dass es eines Sachverständigengutachtens nicht bedarf Eine Ausdehnung des Arzneimittelbegriffs auch auf solche Gegenstände, die in Bezug auf bestimmte Gesundheitsstörungen schädigende Einflüsse vom Körper abhalten, wie dies vom Bundessozialgericht angenommen wird (vgl. BSG, Urt. v. 21.11.1991- 3 RK 18/90 -, FEVS 42, S. 392), kommt im Bereich der Beihilfe nicht in Betracht. Die Entscheidung des BSG beruht auf den Besonderheiten des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung und ist auf das beamtenrechtliche Beihilferecht nicht übertragbar (BVerwG, Urt. v. 30.05.1996, a.a.O. und v. 18.06.1980, - 6 C 19/97 -, DÖV 1981, S. 101). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV sind ferner Aufwendungen beihilfefähig, die für die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel getätigt wurden, wobei sich die Voraussetzungen und Umfang der Beihilfe nach Anlage 3 der BhV richten. Unter dem in den Beihilfevorschriften nicht näher definierten Begriff der Hilfsmittel sind Gegenstände zu verstehen, die auf den unmittelbaren Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden gerichtet sind, in dem sie die Ausübung natürlicher Körperfunktionen ermöglichen, ersetzen, aufrechterhalten oder erleichtern. Die Hilfsmittel müssen ferner zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse benötigt werden. Sie sollen dem Behinderten die Möglichkeit geben, seinen eingeschränkten Freiheitsraum und seine Selbständigkeit zu erweitern (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Band 1, BhV § 6 Teil 1/6, Anmerkung 9; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.05.2002, - 2 A 11758/01 – m.w.N.). Ausgehend von dieser Definition würde es sich bei den vom Kläger beantragten Inkontinenzvorlagen um Hilfsmittel i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV handeln. Nach der Legaldefinition des sog. Negativkataloges der Nr. 9 der Anlage zählen jedoch bestimmte, ausdrücklich aufgeführte, Gegenstände nicht zu den Hilfsmitteln. Dort sind auch die Krankenunterlagen genannt. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, lassen sich die Inkontinenzvorlagen, die der Kläger benötigt, unter den Begriff der ”Krankenunterlagen” subsumieren. Nach dem "Verzeichnis für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke" dienen Krankenunterlagen dazu, Körperausscheidungen aufzufangen; nichts anderes soll durch die Benutzung der Inkontinenzvorlagen geschehen. Sind damit die Inkontinenzvorlagen in den Negativkatalog einzuordnen, so ist ein Beihilfeanspruch schon aus diesem Grunde ausgeschlossen. Bedenken gegen die Aufnahme der Krankenunterlagen in den Negativkatalog bestehen nicht. Insbesondere verstößt der Ausschluss der Gewährung von Beihilfe nicht gegen die allgemeine Fürsorgepflicht der Beklagten, so dass auch eine Beihilfegewährung unmittelbar aufgrund der Fürsorgepflicht nicht in Betracht kommt. Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht, die ausnahmsweise einen Anspruch auf Beihilfe begründen könnte, ist weder vorgetragen worden, noch sonst wie ersichtlich. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn fordert nicht den Ausgleich jeglicher krankheitsbedingter Aufwendungen. Aufgrund des ergänzenden Charakters der Beihilfe müssen von dem Kläger vielmehr Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.05.2002, a.a.O., m.w.N.). Außerhalb des Wesenskerns der Fürsorgepflicht des Dienstherrn muss sich ein Beamter regelmäßig darauf verweisen lassen, dass es ihm möglich ist, durch eine entsprechend erweiterte Versicherung oder die Bildung von Rücklagen Selbstvorsorge zu treffen (BVerwG, Urt. v. 18.06.1980, - 6 C 19/97 -, DÖV 1981, 101 ff ). Schließlich kann sich der Kläger zur Begründung eines Beihilfeanspruchs nicht mit Erfolg auf die Gleichbehandlung mit gesetzlich Krankenversicherten berufen. Selbst wenn im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung die Kosten für Inkontinenzvorlagen übernommen würden, so bedeutet dies nicht automatisch, dass damit auch die Beihilfefähigkeit gegeben wäre. Eine unterschiedliche Behandlung der Kosten im Beihilferecht einerseits und im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits begegnet angesichts der grundsätzlichen Unterschiede beider Sicherungssysteme keinen Bedenken aus übergeordnetem Recht (BVerwG, Urt. vom 30.05.1996, a.a.O.). Dem Kläger steht demnach keine Beihilfe für seine Aufwendungen zu, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe für Inkontinenzvorlagen. Der Kläger steht als Beamter im Dienste der Beklagten. Er versieht seinen Dienst gegenwärtig in der Güteprüfstelle der Bundeswehr in Kassel. Nach einer nur teilweise erfolgreich verlaufenden Krebsprostataoperation ist er aufgrund einer bestehenden Inkontinenz dauerhaft auf Inkontinenzvorlagen angewiesen. Infolge dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung wurde bei dem Kläger vom Hessischen Amt für Versorgung mit Bescheid vom 28.07.1999 (Bl. 7 f. der Gerichtsakte) ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt. Mit Formblatt vom 30.04.2001 beantragte der Kläger eine Beihilfe für Inkontinenzvorlagen. Diese wurde mit Bescheid vom 22.05.2001 (Bl. 4 f. der Behördenakte) abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger am 20.06.2001 Widerspruch ein. In der Widerspruchsbegründung heißt es (Bl. 6 der Behördenakte), er sei in seinem dienstlichen und privaten Lebensbereich dringend auf Inkontinenzvorlagen angewiesen. Im Jahre 1999 sei die Beihilfefähigkeit für diese Vorlagen ausdrücklich anerkannt worden. Mit Schreiben vom 27.06.2001 (Bl. 7 der Behördenakte) teilte die Wehrbereichsverwaltung IV dem Kläger mit, dass die Inkontinenzvorlagen als allgemeine Gebrauchsgegenstände einzuordnen seien, die zwar der Pflege eines Patienten dienten, aber weder unmittelbar noch mittelbar mit der Behandlung einer Krankheit im Zusammenhang stehen könnten. Daher sei eine Beihilfefähigkeit nicht gegeben. Mit Schreiben vom 17.07.2001 ergänzte der Kläger seine Widerspruchsbegründung und trug vor (Bl. 8 f. der Behördenakte), die aufgetretene Harninkontinenz stehe unmittelbar und mittelbar mit seiner Prostataoperation im Zusammenhang. Sie sei gerade durch die Erkrankung und die dann notwendig gewordene Operation erst aufgetreten. Dies ergebe sich auch aus dem Attest des Prof. Dr. M. (Bl. 10 der Behördenakte). Ferner würden von den Krankenkassen die Kosten für derartige Vorlagen zu 100% übernommen. Ihm sei es unverständlich, dass er als Beamter sozial schlechter gestellt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2001, dem Kläger zugestellt am 09.08.2001, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, Aufwendungen für die Anschaffung von Hilfsmitteln seien gemäß § 6 Abs. 4 der Beihilfevorschriften (BhV) beihilfefähig. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmten sich nach Anlage 3 der Beihilfevorschriften. Nach Nr. 9 dieser Anlage gehörten zu den Hilfsmitteln nicht Gegenstände, die nicht notwendig und angemessen, von geringem oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis seien oder der allgemeinen Lebenshaltung unterlägen. In der darauf folgenden Aufzählung seien Gegenstände aufgeführt, die insbesondere diesen Ausschlusskriterien entsprächen. Hierzu gehörten auch Krankenunterlagen. Krankenunterlagen seien grundsätzlich als allgemeine Gebrauchsgegenstände einzuordnen, die zwar der Pflege des Patienten dienten, aber weder unmittelbar noch mittelbar mit der Behandlung einer Krankheit im Zusammenhang stünden. Die Behandlung der Krankheit sei im Falle des Klägers im übrigen bereits abgeschlossen. Am 03.09.2001 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die Inkontinenzvorlagen dienten zur Behandlung seiner Krankheit. Die Prostatakrebserkrankung sei keineswegs zu einer vollständigen Heilung gelangt. Dies sei bei keiner Krebserkrankung so. Er lebe vielmehr mit dem latenten Risiko, dass die Krankheit anderweitig wieder ausbrechen könne. Darüber hinaus sei es vorliegend so, dass die Krebsprostataoperation nicht zu einem vollständig befriedigenden Ergebnis geführt habe. Bei dem Kläger sei eine bleibende Inkontinenz verblieben. Diese Inkontinenz sei vorher nicht vorhanden gewesen und stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der krankheitsbedingten Operation. Das Tragen der Inkontinenzvorlagen diene mithin der Behandlung der beim Kläger bestehenden Krankheit. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ausgangsbescheides vom 22.05.2001 sowie des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2001 zu verpflichten, die vom Kläger verwendeten Inkontinenzvorlagen als beihilfefähig anzuerkennen und dem Kläger die entsprechenden Aufwendungen auf Nachweis zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide. Mit Schriftsätzen vom 20.09.2001 und 05.10.2001 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.