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Beschluss

7 G 2800/02

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2002:1209.7G2800.02.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 09.12.2002 bei Gericht eingegangene Antrag mit welchem die Antragstellerin sinngemäß begehrt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, an die Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv öffentliches Recht der Antragstellerin, für das sie einstweiligen Rechtsschutz durch eine vorläufige gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell rechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsgrund ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss der Antragstellerin unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss die Antragstellerin den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen für das beschließende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Im Streitfall fehlt es an einem Anordnungsanspruch; denn die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin deshalb kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht, weil diese mit Herrn Frank L. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und die Hilfegewährung deshalb nicht ohne Berücksichtigung dessen Einkommens und Vermögens erfolgen konnte. Der Antragsgegner ist zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 122 S. 1 BSHG ausgegangen. Hiernach dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.5.1995 - 5 C 16.93 -, FEVS 46, S. 1ff.) nur vor, wenn eine "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" gegeben ist. Dies bedeutet, dass eine Lebensgemeinschaft bestehen muss, die durch innere Bindungen ausgezeichnet ist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (a. a. O., S. 3). Ob eine solche Einstandsgemeinschaft vorliegt, lässt sich naturgemäß nicht direkt feststellen. Auf bestehende innere Bindungen kann vielmehr nur aufgrund von äußeren Anhaltspunkten, von Indizien, geschlossen werden. Hierbei müssen sich die Träger der Sozialhilfe aber bewusst sein, dass die Anwendung des § 122 BSHG so ausgestaltet werden muss, dass durch den Verwaltungsvollzug weitgehend sichergestellt ist, dass Ehepaare beim Leistungsbezug nicht wirtschaftlich schlechter gestellt werden, als eheähnliche Gemeinschaften (vgl. insoweit BVerfGE 67, 187 ). Denn auch die faktische Schlechterstellung der Ehe im Verwaltungsvollzug würde gegen Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Eine solche Verwaltungspraxis wäre nach der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Eheähnliche Gemeinschaften, die solche engen inneren Bindungen einräumen, sich zu dieser Lebensart mithin offen bekennen und sie als Alternative zur bürgerlich-rechtlichen Ehe ansehen, stellen in der Verwaltungspraxis kein Problem dar. Der Wert und die Relevanz der zu entwickelnden Kriterien muss sich deshalb an den realen Streitfällen messen lassen, also genau in den Konstellationen, in denen das Vorliegen einer solchen Beistandsgemeinschaft von den Beteiligten in Abrede gestellt wird. Wird die Verwaltungspraxis diesem Erfordernis nicht gerecht, würde dies zwangsläufig dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen Sozialhilfe bewilligt würde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Je mehr die zu entwickelnden Maßstäbe in den Bereich des Unüberprüfbaren, der Darstellung und Disposition der betroffenen Unterliegenden reichen, um so unmöglicher wird es sein, die Hilfe rechtsfehlerfrei zu versagen. Ein solches Vorgehen würde aber dazu führen, dass Ehe und Familie, die solche Dispositionsmöglichkeiten bei der Darstellung ihrer Form des Zusammenlebens nicht haben, faktisch entschieden schlechter gestellt würden als die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Dieses Ergebnis wäre - wie oben dargestellt wurde - aber verfassungswidrig. Von daher können die Erklärungen der an der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beteiligten Personen nur vorsichtig und eingeschränkt berücksichtigt werden (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.01.1977 - V C 62.75 -, BVerwGE 52, S. 11; Hess. VGH, B. v. 27.03.1992 - 9 TG 1112/89, FEVS 44, 109). Würde die schlichte Erklärung, sich nicht wechselseitig beistehen zu wollen, genügen, bedürfte es keiner weiteren Ermittlungen des Trägers der Sozialhilfe. Die Bewilligung von Sozialhilfe wäre dann weitestgehend ins Belieben der Betroffenen gestellt. Dies wäre eindeutig eine verfassungswidrige Besserstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beim Leistungsbezug. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich Zuneigung und innere Bindung in aller Regel im persönlichen, intimen Bereich äußern werden. Zu diesem Bereich hat der Träger der Sozialhilfe regelmäßig keinen Zugang. Erkenntnisse, die über die persönlichen Erklärungen der Betroffenen hinausgehen, wird er mehr zufällig als gezielt erlangen können. Kommt es durch das Verständnis der eheähnlichen Gemeinschaft als Beistandsgemeinschaft entscheidend auf innere Vorgänge an, muss deshalb auch die Verteilung der Sachverhaltsermittlungslast bzw. Beweislast neu bestimmt werden. Hierbei kann dem Träger der Sozialhilfe nichts aufgebürdet werden, was er schlechterdings nicht erfüllen kann. Denn auch dies würde typischerweise dazu führen, dass das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht festgestellt werden könnte, obwohl eine solche vorliegt. Vollzugstaugliche Kriterien, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, müssen nach Überzeugung des Gerichts im direkten Vergleich mit der für den Leistungsbezug maßgeblichen Vorschrift des § 11 BSHG entwickelt werden. Nur im Vergleich mit dieser Vorschrift kann konkret geklärt werden, wann der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt besser oder schlechter gestellt wird, was Rückschlüsse auf die zu überprüfenden Indizien zulässt. Auch der Ehegatte, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 11 Abs. 1 S. 1 BSHG). Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten wird gem. § 11 Abs. 1 S. 2 BSHG aber auch das Einkommen und das Vermögen des anderen Ehegatten berücksichtigt. Dies bedeutet, dass bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Ehepartners der Anspruch des an sich hilfsbedürftigen Ehegatten entfällt, wenn zwischen den Ehepartnern eine Wohngemeinschaft besteht. Sozialhilferechtlich ist damit völlig unerheblich, ob die Ehepartner konfliktfrei miteinander leben, ob sie sexuell miteinander verkehren, ob sie außereheliche Bindungen eingegangen sind, ob der vermögende Ehepartner primär seine eigenen Bedürfnisse deckt und der notwendige Bedarf des anderen Ehepartners dabei unbefriedigt bleibt. Der Gesetzgeber vermutet, dass im Regelfall der erforderliche Beistand gewährt wird, bzw., dass der Ehegatte, dem sein Ehepartner in der Not nicht beisteht, die häusliche Gemeinschaft verlassen wird. Die Grundidee des § 11 Abs. 1 S. 2 BSHG ist somit die Fiktion der Bedarfsdeckung innerhalb der Ehe; diese Vermutung besteht erst dann nicht mehr, wenn die Wohngemeinschaft aufgelöst wird. Wichtigstes äußeres Kriterium für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft i. S. v. § 122 S. 1 BSHG kann damit nur die faktische Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau sein. Hierbei kommt auch der rechtlichen Ausgestaltung des Zusammenlebens Bedeutung zu, diese verliert jedoch an Gewicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den rechtlichen Vereinbarungen nicht entsprechen. Von einer Wohngemeinschaft ist auszugehen, wenn die Partner mindestens einen Wohnraum gemeinsam benutzen. Unerheblich ist dabei, wenn sich die Partner die Nutzung eines Raumes jeweils allein vorbehalten, denn auch in einer Ehe kommt es typischerweise vor, dass jedem Partner ein Raum zu seiner ausschließlichen Benutzung vorbehalten ist, wenn die räumlichen Verhältnisse dies ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 20.01.1977, Buchholz 436.0, § 122 BSHG Nr. 3). Leben zwei Partner in einer Wohnung tatsächlich zusammen, darf der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich davon ausgehen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegen könnte, und vor der Hilfegewährung weitere Ermittlungen anstellen. Hierzu wird regelmäßig auch ein - gegebenenfalls unangemeldeter - Hausbesuch gehören. Denn nichteheliche Lebensgemeinschaften sind eine weit verbreitete soziale Erscheinung, deren Zahl in den letzten Jahrzehnten stark gestiegen ist. Wohnen eine Frau und ein Mann - gegebenenfalls auch mit Kind(ern) - zusammen, so spricht die allgemeine Lebenserfahrung für die Möglichkeit des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft i. S. v. § 122 S. 1 BSHG. Denn das Zusammenleben mit einem Partner in einer Wohnung bedeutet in aller Regel eine besondere Nähe, die Einschränkungen in der eigenen Lebensgestaltung mit sich bringt und die Einblicke in die Intimsphäre des anderen eröffnet. Dieser Situation wird sich nur aussetzen, wer zumindest ein freundschaftliches Verhältnis zu diesem Partner hat, diesem in besonderer Weise vertraut. Je mehr eine Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft gedacht und geplant ist, um so stärker werden die Zusammenwohnenden auf Distanz und Wahrung ihrer Privat- und Intimsphäre auch in der Wohngemeinschaft Wert legen. Welche Motive die Partner einer Wohngemeinschaft dazu bewogen haben, zusammenzuziehen, weiß der Träger der Sozialhilfe nicht und kann es auch nicht wissen. Von daher ist es Sache des Hilfesuchenden, der in einer Wohngemeinschaft mit einem Partner lebt, plausible Gründe darzulegen, die die Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft ausweisen, was innere Bindungen im oben beschriebenen Sinne ausschließen würde. Kann er dies nicht, spricht alles dafür, dass die besondere Zuneigung zum Partner den Grund für das Zusammenleben darstellt. Dann kann der Träger der Sozialhilfe aber auch davon ausgehen, dass zwischen den Betroffenen innere Bindungen vorliegen, die eine eheähnliche Gemeinschaft i. S. v. § 122 S. 1 BSHG kennzeichnen. Dies gilt erst recht dann, wenn dem Träger der Sozialhilfe weitere Umstände bekannt werden, die diese grundsätzlich bestehende Vermutung weiter erhärten. Dies können insbesondere sexuelle Beziehungen zwischen den Partnern sein, der Umstand, dass die Partner schon sehr lange miteinander befreundet sind, gemeinsames Verbringen der Freizeit und/oder des Urlaubs, die Dauer des Zusammenwohnens bzw. die auf längere Dauer angelegte gemeinsame Anmietung einer Wohnung. Im Bereich des Sozialhilferechts kann die Befugnis, über Einkommen und Vermögen des anderen Partners verfügen zu können, nicht als entscheidendes Kriterium herangezogen werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine solche Verfügungsbefugnis auch in der Ehe nicht besteht, das Aufstellen eines dahingehenden Erfordernisses im Rahmen von § 122 S. 1 BSHG mithin eine Schlechterstellung der Ehe zur Folge hätte. Hinzu kommt, dass eine solche etwaige Verfügungsbefugnis in der eheähnlichen Gemeinschaft dem Sozialamt regelmäßig verborgen bleiben wird. Die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen sind dem Träger der Sozialhilfe nicht zugänglich; die Einräumung von Bankvollmachten wird nur schwer und mehr zufällig feststellbar sein, wobei es ein Leichtes wäre, diese durch die Behauptung von treuhänderischen Bindungen zu relativieren. Solche Vollmachten können zudem jederzeit frei widerrufen werden. Ein brauchbares Indiz für die Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft lässt sich aus diesem Kriterium nicht ableiten. Bei Anwendung des oben dargestellten Maßstabs steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragstellerin mit Herrn Frank L. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Die Antragstellerin bewohnt seit 01.03.2001 gemeinsam mit Herrn L. eine Wohnung in Zierenberg. Sie räumt selbst ein, dass bis zum August 2002 eine eheähnliche Gemeinschaft im v. g. Sinne bestand, man sich jedoch im August 2002 getrennt habe und seitdem lediglich eine Zweckgemeinschaft zur Nutzung der Wohnung bestehe, da sie, die Antragstellerin, sich die Anmietung einer eigenen Wohnung für sich und ihren 14-jährigen Sohn nicht leisten könne. Bei einem Hausbesuch durch Bedienstete des Sozialamts des Antragsgegners am 16.12.2002 wurde festgestellt, dass die Antragstellerin und Herr L. zwar über getrennte Schlafräume verfügen, das Schlafzimmer des Herrn L. aber mit Kleidungsständern, Schreibtisch, Stuhl und Computer so vollgestellt war, dass ein Durchkommen zum Bett nur unter Beiseiteräumen irgendwelcher Einrichtungsgegenstände möglich war. Außerdem befanden sich im Bett von Herrn L. zwei Kopfkissen und zwei Bettdecken, wovon eine Garnitur mit derselben Bettwäsche bezogen war wie die Bettdecke und das Kopfkissen im Schlafzimmer der Antragstellerin. Sodann waren in der gemeinsam genutzten Küche Kleidungsstücke des Herrn L. zum Trocknen aufgehängt, obwohl Herr L. angeblich die ganze Woche über beruflich abwesend war, so dass er anscheinend diese Kleidungsstücke nicht selbst dort aufgehängt hatte. Unter diesen Umständen hat die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die eheähnliche Gemeinschaft, welche mit Herrn L. bestanden hat, aufgelöst wurde. Vielmehr indiziert die nach wie vor zwischen der Antragstellerin und Herrn L. bestehende Wohngemeinschaft auch das Fortbestehen einer inneren Bindung zwischen diesen beiden Personen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14. 04.1997, 7 S 1816/95). Ist der Antragsgegner mithin zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 122 S. 1 BSHG gegeben sind, kam es für die Leistungsgewährung auch auf das Einkommen und Vermögen von Herrn L. an, so dass sich ohne nähere Angaben über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht feststellen lässt. Der Antrag ist daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.