Urteil
7 E 1580/01
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2002:0919.7E1580.01.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe als (verlorenen) Zuschuss. Demzufolge verletzen der angefochtene Bescheid vom 07.07.2000 sowie der Widerspruchsbescheid vom 19.06.2001 auch die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Gewährung von Sozialhilfe als Darlehn ist § 15 b Satz 1 BSHG. Danach können Geldleistungen als Darlehn gewährt werden, wenn laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. § 15 b Satz 1 BSHG greift nur ein, wenn es sich um laufende Leistungen in der Form von Geldleistungen handelt. Dies ist vorliegend zweifelsfrei der Fall. Insbesondere können auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehn gewährt werden, denn auch bei ihnen handelt es sich um laufende Leistungen (vgl. LPK, 5. A., § 15b Rn. 2). Dass irrigerweise diese in dem Bescheid vom 24.08.2000 als einmalige Beihilfe bezeichnet wurden, ist ohne Belang, denn es kommt auf den tatsächlichen Charakter der Leistungen an. Hinzu kommen muss, dass die Leistungen voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren sind. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, dessen Anwendung der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Schellhorn/Jirasek/ Seipp, BSHG, 15. Aufl., 1997, § 15 b Rdnr. 6). Der Begriff "kurze Dauer" wird im Rahmen des § 15 b BSHG anders ausgelegt als im Rahmen des § 84 Abs. 2 BSHG. Während bei letzterem der Begriff "kurze Dauer" so interpretiert wird, dass der Bedarf sich nicht wesentlich über einen Monat hinaus erstrecken darf, wird als "kurze Dauer" im Sinne des § 15 b Satz 1 BSHG in der Regel ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen angesehen. Dies entspricht auch der Begründung des Bundesrates zu der von ihm angeregten Regelung (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, a. a. O., Rdnr. 7). Wie sich aus dem weiterhin im Gesetzeswortlaut zu findenden Begriff "voraussichtlich" ergibt, handelt es sich bei der Entscheidung, ob Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege des Zuschusses oder als Darlehn gewährt wird, um eine Prognoseentscheidung. Der Träger der Sozialhilfe hat nach sorgfältiger Sachverhaltsermittlung eine auf den Einzelfall bezogene vorausschauende Entscheidung dahingehend zu treffen, ob die Hilfegewährung nicht länger als sechs Monate dauern wird. In Rechtsprechung und Literatur ist jedoch umstritten, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung maßgeblich sein soll. Das OVG Lüneburg (Urteil vom 10.11.1997, - 12 L 878/97 -, FEVS 48, 468 ff.) vertritt die Auffassung, dass maßgebend für die Überprüfung der Prognoseentscheidung der Zeitpunkt der ersten Behördenentscheidung, vorliegend also der 07.07.2000, entscheidend sei. Demgegenüber können nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 22.01.1992, - 6 S 3004/90 -, FEVS 42, 248 ff.) auch noch solche Änderungen berücksichtigt werden, die bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind. Nach dieser Auffassung käme es vorliegend auf den Sachstand zum 19.06.2001 (Datum des Widerspruchsbescheides) an. Welcher dieser beiden Auffassungen der Kommentar von Schellhorn/Jirasek/Seipp (a. a. O., Rdnrn. 9 und 11) folgt, bleibt unklar. Dort heißt es, es komme auf den "Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfe" an. Mit dieser Formulierung ist jedoch nichts gewonnen, denn letztlich handelt es sich bei Ausgangs- und Widerspruchsbescheid um eine einzige Behördenentscheidung, denn der Widerspruchsbescheid kann den Ausgangsbescheid korrigieren, sogar wesentlich verändern. Für ein Abstellen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides sprechen allgemeine Erwägungen. Gerade in Verfahren nach dem BSHG wird durch die Einbeziehung von sozialerfahrenen Personen nach § 114 BSHG eine umfassende Überprüfung der ersten Behördenentscheidung ermöglicht. Dann muss es dem Anhörungsausschuss aber auch möglich sein, seine Prognoseentscheidung an Stelle der Prognoseentscheidung des Ausgangsbescheides zu setzen. Im Übrigen ist auch kein zwingender Grund erkennbar, warum, abweichend vom Regelfall, vorliegend eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht werden sollte, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes stets auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt. Letztlich kann dies aber auch dahingestellt bleiben, da beide Auffassungen vorliegend zum selben Ergebnis kommen. Folgt man der Rechtsauffassung des VGH Baden-Württemberg, so ist zweifelsfrei festzustellen, dass die Gewährung von Sozialhilfe an die Klägerin voraussichtlich nur von kurzer Dauer sein würde. Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides war die Klägerin bereits seit über neun Monaten in Arbeit und bezog keine Leistungen nach dem BSHG mehr. Der Sozialhilfebezug dauerte insgesamt auch nur etwas über zwei Monate. Folgte man der Rechtsprechung des OVG Lüneburg, so ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis. Bereits zum Zeitpunkt der ersten Behördenentscheidung (07.07.2000) konnte die Behörde davon ausgehen, dass die Klägerin spätestens innerhalb der folgenden sechs Monate eine Arbeitsstelle finden würde. Auf Grund der damaligen starken Nachfrage nach Lehrern konnte die Klägerin, anders als andere Sozialhilfeempfänger ohne oder nur mit geringer Ausbildung, damit rechnen, wenn nicht sofort nach den Ferien, so doch im laufenden folgenden Schuljahr, eine Anstellung wenigstens auf Stundenbasis zu finden. Eine konkrete in Aussicht stehende Stelle muss im Rahmen einer Prognoseentscheidung nach § 15 b Satz 1 BSHG nicht nachgewiesen werden, es reicht auch aus, wenn sich aus den allgemeinen Umständen ergibt, dass der Hilfeempfänger innerhalb der nächsten sechs Monate eine Arbeitsstelle finden wird. Im Übrigen konnte die Klägerin damals auch auf die Möglichkeit verwiesen werden, nach den Schulferien Nachhilfeunterricht zu geben und damit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Hinweis der Klägerin auf die ungünstigen Öffnungszeiten des Kindergartens greift vorliegend nicht, denn es sind dem entscheidenden Einzelrichter durchaus Kindergärten bekannt, die bis weit in den Nachmittag geöffnet sind. Demzufolge hätte die Klägerin in den frühen Nachmittagsstunden durchaus eine Beschäftigung als Nachhilfelehrerin aufnehmen können. Auch für solche Stellen besteht und bestand Nachfrage. Zusammenfassend durfte damit der Beklagte, auch bereits zum 07.07.2000, davon ausgehen, dass die Klägerin voraussichtlich nicht länger als sechs Monate auf die Hilfe nach dem BSHG angewiesen sein würde. Liegen damit die Voraussetzungen des § 15 b BSHG vor, so stand der Behörde zum damaligen Zeitpunkt ein Ermessen zu, ob von der Regelung des § 15 b Satz 1 BSHG Gebrauch gemacht werden sollte. Das Gericht kann diese Ermessensentscheidung nur dahingehend überprüfen, ob Ermessensfehler vorliegen, ob also sachwidrige Erwägungen eingestellt wurden, unbedingt zu Berücksichtigendes nicht berücksichtigt wurde oder eine offensichtliche Fehlgewichtung vorliegt (§ 114 S. 1 VwGO). Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung ist aber stets, dass die Behörde überhaupt Ermessen ausgeübt hat, was sich in den angefochtenen Bescheiden niederschlagen muss. Zwar enthält der Bescheid vom 07.07.2000 keinen Hinweis darauf, dass sich die Behörde bewusst war, einen Ermessensspielraum zu haben, dies wurde, wie sich aus der Sachverhaltsschilderung (Bl. 108 der Behördenakte) ergibt, wohl nur mündlich mit der Klägerin erörtert. Entscheidend für die Frage, ob Ermessen ausgeübt wurde oder nicht, ist jedoch die letzte Behördenentscheidung, mithin also der Widerspruchsbescheid vom 19.06.2001. Dieser enthält auf Seite 3 eine Auseinandersetzung mit den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten und lässt - zumindest ansatzweise - erkennen, dass vorliegend Ermessen ausgeübt werden sollte. Des weiteren können Ermessenserwägungen nach dem neuen § 114 S. 2 VwGO selbst noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Die Klageerwiderung vom 26.07.2001 enthält eine umfassende Ermessensausübung, gegen die in der Sache keine Bedenken vorgebracht werden können. Eine offenbare Fehlgewichtung einzelner Aspekte ist ebenso wenig zu erkennen, wie eine Berücksichtigung sachfremder Erwägungen. Ermessensfehler können mithin nicht festgestellt werden. Zusammenfassend erweist sich damit der Bescheid vom 07.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2001 als rechtmäßig mit der Folge, dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Satz 1 VwGO abzuweisen war. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehn. Die Klägerin ist von Beruf Gymnasiallehrerin und beantragte nach Abschluss ihres Referendariats am 30.04.2000 Hilfe zum Lebensunterhalt. Ausweislich eines Vermerks vom 05.05.2000 (Bl. 20 der Behördenakte) gab die Klägerin an diesem Tag an, sie müsse Sozialhilfe beantragen, weil Einstellungen erst nach den Sommerferien vorgenommen würden. Vorerst arbeite sie auf Stundenbasis in der König-Heinrich-Schule in Fritzlar. Mit Bescheid vom 02.06.2000 (Bl. 38 ff. der Behördenakte) wurde der Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe für die Monate Mai und Juni abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, das anzurechnende Einkommen sei höher als der sozialhilferechtliche Bedarf. Bei einer weiteren Vorsprache am 07.07.2000 (Bl. 52 der Behördenakte) gab die Klägerin an, sie habe ihre Vergütung für den Monat Juni 2000 zum 01.06.2000 erhalten. Der Lehrauftrag sei mit Ablauf des Schuljahres beendet worden. Zur Zeit habe sie daher kein Einkommen, erwarte jedoch nach den Ferien einen neuen Lehrauftrag. Mit Bescheid vom 07.07.2000, ausgehändigt am gleichen Tage, wurde der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld ab dem 01.07.2000 gemäß § 15 b BSHG als Darlehn gewährt. Am 25.07.2000 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Gewährung von Hilfeleistungen als Darlehn ein. In der Begründung führte sie aus, weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch während der Gespräche mit dem Sozialamt habe sie eine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht gehabt. Die Hoffnung auf einen irgendeinen Lehrauftrag an irgendeiner Schule sei lediglich mit diversen Pressemitteilungen über den allgemeinen Lehrermangel zu begründen; konkrete Anhaltspunkte für eine Stelle habe es nicht gegeben und gebe es jetzt leider auch nicht. Die Verteilung der festen Stellen über das Schulamt sei bereits gelaufen, wobei sie aufgrund ihrer ungünstigen Fächerkombination kein Angebot erhalten habe. Lehraufträge im laufenden Schuljahr seien in der Regel befristete Stellen mit oft sehr wenigen Stunden. Die Rückzahlung des Darlehns sei für sie im Übrigen problematisch, da sie aufgrund ihrer Situation als Alleinerziehende nur eine Teilzeitstelle annehmen könne. Dementsprechend gering sei auch ihr dann zu erwartendes Einkommen. Am 06.09.2000 meldete sich die Klägerin telefonisch beim Sozialamt und teilte mit (Bl. 94 der Behördenakte), sie habe ab der laufenden Woche eine Teilzeitstelle mit zwölf Wochenstunden an der Fasanenhof-Schule mit einem Bruttoeinkommen von ca. 2.500,00 DM. Die Stelle sei bis Januar 2001 befristet. Die Auszahlung des Lohnes erfolge bereits im September 2000. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2001 (Bl. 115 ff. der Behördenakte) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 15 b BSHG lägen vor. Aufgrund der hochqualifizierten Ausbildung der Klägerin sei der Beklagte davon ausgegangen, dass diese keinesfalls längerfristig arbeitslos und somit sozialhilfebedürftig sein werde. Hinzu sei der bekannterweise in Hessen herrschende Lehrermangel gekommen sowie die Tatsache, dass die Klägerin, soweit sie keinen exakt ihrer Ausbildung entsprechenden Lehrauftrag erhalten würde, auch z.B. als Nachhilfelehrerin hätte Beschäftigung finden können. Zumutbar sei auch eine Beschäftigung in anderen Berufen gewesen. Eindeutig habe daher aus Sicht des Beklagten eine wesentlich positivere Prognose vorgelegen als bei Hilfeempfängern ohne oder mit geringerer Ausbildung. Die Prognose des Beklagten sei auch dadurch bestätigt worden, dass die Klägerin zum September 2000 einen Lehrauftrag erhalten habe und damit von der Sozialhilfe unabhängig geworden sei. Am 12.07.2001 hat die Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, sie habe entgegen der Darstellung der Sachbearbeiterin nie behauptet, einen Lehrauftrag zu erwarten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei völlig offen gewesen, ob, wann und wo sie eine Beschäftigung, einen Lehrauftrag oder ähnliches erhalten würde. Lehraufträge würden in der Regel sehr kurzfristig beispielsweise als Krankheitsvertretung vom Schulamt vergeben. So habe sie auch erst Anfang September von dem Lehrauftrag erfahren, den sie dann ab dem 06.09.2001 habe erhalten können. Als Arbeitslose habe sie zu keinem Zeitpunkt die Hoffnung aufgegeben, eine Beschäftigung zu finden. Dies sei von ihr auch so geäußert und ihres Erachtens von der Sachbearbeiterin falsch interpretiert worden. Dass die Einstufung als Notlage von voraussichtlich kurzer Dauer falsch sei, ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin noch Anfang Juli 2000 aufgefordert worden sei, umzuziehen, da ihre Wohnung im Monat 129,00 DM zu teuer gewesen sei. Gleichzeitig sei sie in das Programm Arbeit statt Sozialhilfe aufgenommen worden, um eine Arbeitsstelle zu suchen, die ein Jahr lang zur Hälfte vom Landkreis finanziert worden wäre. Dieser Einsatz an Zeit und Mühe wäre sinnlos gewesen, wenn die kurze Dauer der Arbeitslosigkeit schon festgestanden hätte. Eine vom Landkreis immer wieder zitierte Beschäftigung als Nachhilfelehrerin lehne sie ab, da sie als alleinerziehende Mutter eines dreijährigen Kindes auf die Öffnungszeiten des Kindergartens angewiesen sei. Ferner sei der Betrag unschlüssig. Hinsichtlich der Vermerke führt die Klägerin aus, sie habe am 07.07.2000 lediglich die Hoffnung geäußert, zumindest eine befristete Anstellung zu finden. Auch dem Sozialhilfeträger sei deutlich gewesen, dass sie zu diesem Zeitpunkt keine konkreten Vorstellungen gehabt habe, ob und wann sie eine Anstellung finden würde. Daher sei auch die Aufforderung ergangen, zu Beginn des Folgemonats mitzuteilen, ob ihr ein neuer Lehrauftrag zugeteilt worden sei. Ferner seien die Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die mit Bescheid vom 24.08.2000 gewährt worden seien, dort als einmalige Beihilfen bezeichnet worden. Für diese sei eine Vergabe als Darlehn nicht möglich. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 07.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2001 insoweit aufzuheben, als ihr die Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehn gewährt worden sei. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, vorliegend handele es sich um einen kurzen Zeitabschnitt, denn es stehe überhaupt nur die Gewährung in der Zeit zwischen dem 01.07.2000 und 31.08.2000 in Frage. Die Prognose des Beklagten zum Zeitpunkt der Hilfegewährung habe sich als richtig erwiesen. Sie sei nicht nur vor dem Hintergrund der Äußerungen der Klägerin erfolgt, sondern auch in Anbetracht der guten Arbeitsmarktsituation für Lehrer in Hessen. Die Klägerin sei Akademikerin und habe einen Beruf gewählt, der in Deutschland hoch besoldet würde. Ihre Zukunftsprognose falle um ein vielfaches positiver aus als die eines durchschnittlichen Sozialhilfeempfängers, der den Wiedereinstieg in das Erwerbsleben schaffe. Hinsichtlich der Höhe führt der Beklagte aus, auch die Krankenversicherungsbeiträge seien von der Darlehnsgewährung nach § 15 b BSHG umfasst, denn es handele sich hierbei um laufende Leistungen. Mit Beschluss vom 29.07.2002 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.