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Urteil

7 E 2977/98

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2001:0927.7E2977.98.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten in der heutigen mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit sinngemäß für erledigt erklärt haben, war das Verfahren gemäß § 161 Abs. 2 VwGO einzustellen. Im übrigen ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet zunächst die Rückforderung von 459,72 DM (in dem Bescheid vom 11.12.1997 bezeichnet als ”Restschuld”). Dieser Betrag war bereits mit Bescheid vom 11.02.1997 (Bl. 60 der Behördenakte) berechnet und zurückgefordert worden. Da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wurde er bestandskräftig, so dass Einwendungen gegen diese Rückforderung nicht mehr erhoben werden können. Auch im übrigen, also hinsichtlich der aufgrund des PKW-Verkaufs weiterhin zurückgeforderten 1.348,99 DM, erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig. Der Beklagte hat insoweit gemäß § 45 Abs. 2 SGB X zu Recht die Sozialhilfebescheide für die Monate September bis Dezember 1996 aufgehoben und überzahlte Beträge der Sozialhilfe nach § 50 SGB X zurückgefordert. Die Klägerin hat entgegen der Verpflichtung aus § 60 Abs. 1 SGB I dem Beklagten nicht mitgeteilt, dass sie einen PKW verkauft und hierdurch Einnahmen erzielt hatte. Dass die Klägerin den Verkauf des PKW nicht mitgeteilt hat, ist unstrittig. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X liegen vor. Der Klägerin war bekannt, dass sie sämtliche Einkünfte dem Beklagten mitteilen musste. Dies ergab sich aus der Belehrung in den Sozialhilfebescheiden. Unter diese Mitteilungspflicht fiel auch der Verkaufserlös aus dem Verkauf des PKW Audi 100 SE. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin fiel der PKW und damit auch der Verkaufserlös in das Vermögen der Klägerin i.S.d. § 88 Abs. 1 BSHG. Zum einen war die Klägerin bereits Eigentümerin des PKW Audi 100 SE, so dass ihr auch der Verkaufserlös gebührte. Diesen Schluss zieht der erkennende Einzelrichter aus verschiedenen Indizien, die sich unter anderem auch aus der Befragung des Ehemannes der Klägerin am heutigen Tage ergeben haben. Zu nennen ist hier zunächst der Kaufvertrag über den Verkauf des PKW Audi 100 SE, der, wie vom Ehemann heute bestätigt, von der Klägerin tatsächlich unterzeichnet wurde. Hätte die Klägerin den PKW für ihren Ehemann verkauft, so hätte es nahegelegen, dies durch einen Zusatz ”i.V.” deutlich zu machen. Weiteres Indiz für das Eigentum der Klägerin an dem PKW ist die Tatsache, dass der PKW auf die Klägerin zugelassen worden war. Der Vortrag der Klägerin, die angegeben hat, dies sei nur deshalb erfolgt, weil sie den günstigeren Schadensfreiheitsrabatt gehabt habe, ist nicht stichhaltig. Wie der Einzelrichter aus eigener Erfahrung weiß, war es damals ebenso wie heute möglich, dass ein Schadensfreiheitsrabatt von einer anderen Person ”übernommen” werden konnte, sofern der Übernehmer gegenüber der Versicherung bestätigt, dass überwiegend er den PKW gefahren hat. Damit bestand überhaupt keine Veranlassung dafür, dass die Klägerin als Halterin des PKW eingetragen wurde. Für eine Eigentümerstellung an dem PKW spricht ferner, dass dieser weitgehend von der Klägerin genutzt wurde. Wie der Ehemann in der heutigen mündlichen Verhandlung angegeben hat, war er zur fraglichen Zeit auf Montage und hat der Klägerin den PKW von Montag bis Freitag überlassen. Auch am Wochenende hat die Klägerin den PKW genutzt, sofern ihn nicht der Ehemann benötigte. Diese tatsächliche Verfügungsbefugnis ist ebenfalls ein Kriterium für die Eigentümerstellung der Klägerin an dem PKW. Aber selbst wenn man ein Eigentum der Klägerin an dem PKW i.S.d. § 903 BGB nicht annehmen wollte, so würde dies eine Zuordnung des PKW zu dem Vermögen der Klägerin i.S.d. § 88 BSHG nicht hindern. Nach der Rechtsprechung (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 04.06.1996, - 12 B 10925/96 -, NJW 1997, 1939 ) ist ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt auch dann ausgeschlossen, wenn ein Vermögensgegenstand verwertet werden kann, der zwar im Eigentum eines Dritten steht, wirtschaftlich jedoch dem Vermögen des Sozialhilfeantragstellers zuzuordnen ist. Vorliegend war der PKW Audi 100 SE dem Vermögen der Klägerin zuzuordnen, denn sie hat ihn den überwiegenden Teil der Woche eigenverantwortlich und ohne jegliche Beschränkungen genutzt. In der Zeit von Montag bis Freitag einer jeden Woche stand ihr der PKW wie ein eigener zur Verfügung. Lediglich am Wochenende hatte sie gewisse Einschränkungen hinzunehmen, wobei nach den Angaben des Ehemannes sie auch am Wochenende den PKW jedenfalls teilweise von ihm überlassen bekam. Damit gehörte für einen außenstehenden Dritten der PKW zum Vermögen der Klägerin, was folglich dann auch für den Verkaufserlös gilt. Auch hinsichtlich der Berechnung des zurückzuerstattenden Betrages erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig. Mit dem Verkauf des PKW Audi 100 SE verfügte die Klägerin über Barvermögen in Höhe von 4.800,00 DM. Hinzu kamen die (geringen) Geldbestände auf den Konten. Abzuziehen von diesem Betrag war der Freibetrag gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. der hierzu ergangenen Rechtsverordnung. Den sich dann ergebenden Betrag hätte die Klägerin zur Deckung ihres Lebensunterhaltes einsetzen müssen. Da der Beklagte insoweit in Vorleistung getreten ist, durfte er die überzahlte Summe gemäß § 50 SGB X zurückfordern. Dass die 4.800,00 DM zwischenzeitlich verbraucht wurden, hindert die Rückforderung nicht, da die Klägerin sich, wie bereits erörtert, gemäß § 48 Abs. 1 SGB X auf Entreicherung nicht berufen kann. Schließlich lassen sich auch keine Ermessensfehler feststellen. Der Beklagte hat alle einzustellenden Belange bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt. Zusammenfassend erweisen sich damit die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig, so dass die Klage, soweit sie nicht für erledigt erklärt wurde, abzuweisen war. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens hat der Beklagte die Kosten zu tragen, da er voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von im Jahre 1996 gewährter Sozialhilfe. Im Jahr 1996 und davor bezog die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt. Auf ihren Namen war in diesem Jahr ein Audi 100 SE, Baujahr 1986, mit dem amtlichen Kennzeichen KS U 3968 zugelassen. Dieses Fahrzeug war Ende 1994 bzw. Anfang 1995 für DM 1000,-- erworben worden. Es handelte sich bei dem PKW um einen Unfallwagen, den der Ehemann der Klägerin reparierte. Ausweislich eines Überweisungsträgers, datiert auf den 02.08.1996, wurde die Versicherung für den PKW von dem Ehemann der Klägerin gezahlt (Blatt 42 von Band II der Behördenakte). Mit Kaufvertrag vom 25.08.1996 veräußerte die Klägerin diesen PKW. Als Verkäuferin ist im Vertrag die Klägerin genannt. Von dem Erlös wurde sogleich ein Ford Escort als Ersatzfahrzeug angeschafft. Mit Schreiben vom 02.09.1996 teilte das Finanzamt Kassel, Goethestraße dem Sozialamt der Stadt Wolfhagen mit, dass auf die Klägerin ein PKW zugelassen war. Mit Schreiben vom 10.09.1996 wandte sich der Beklagte an die Klägerin und forderte sie auf, bis spätestens zum 30.09.1996 den PKW abzumelden. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26.09.1996 ließ die Klägerin mitteilen, dass das Fahrzeug zum einen mittlerweile verkauft worden sei, zum anderen aber auch sämtliche Kosten für das Fahrzeug von dem von der Klägerin getrennt lebenden Ehemann entrichtet worden seien. Das Fahrzeug sei nur deshalb auf die Klägerin zugelassen worden, weil diese einen günstigeren Schadensfreiheitsrabatt in Anspruch nehmen könne. Mit weiterem Schreiben vom 10.12.1996 wurde die Klägerin erneut aufgefordert, den PKW abzumelden. In der Zwischenzeit wurde ihr Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt. Mit Schreiben vom 02.01.1997 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Sozialhilfebescheide für die Zeit ab dem 01.09.1996 zurückzunehmen und die bereits gewährten Sozialhilfeleistungen ab diesem Zeitpunkt zurückzufordern. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.1997 (Blatt 54 f. der Behördenakte Band II) wandte die Klägerin ein, dass die Kosten für das Fahrzeug wie etwa Versicherung oder Unterhaltung von dem Ehemann getragen worden seien. Wirtschaftlich betrachtet habe das Fahrzeug dem Ehemann der Klägerin gehört. Mit Bescheid vom 11.12.1997 (Blatt 5 f. der Gerichtsakte) nahm der Beklagte die Sozialhilfebescheide für die Monate September bis Dezember 1996 gemäß § 45 Abs. 2 SGB X zurück. In den Gründen heißt es, bei der Ermessensabwägung sei das Rechtsstaatsinteresse wesentlich höher zu bewerten als das Vertrauen der Klägerin auf die Bestandskraft der Bescheide. Die Klägerin habe ihre Verpflichtung zur Angabe von Tatsachen bzw. zur Mitwirkung trotz Belehrung nicht erfüllt. Sie könne daher nicht erwarten, besser gestellt zu werden als ein Antragsteller, der seine Pflicht korrekt erfüllt habe. Der erzielte Verkaufserlös für den Audi 100 SE hätte zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden müssen. Zurückgefordert wurden insgesamt 3.844,26 DM. Mit Schreiben vom 07.01.1998 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.12.1997 ein. Zur Begründung führte sie aus, sowohl der Audi 100 SE als auch der Ford Escort seien wirtschaftlich gesehen dem Vermögen des Ehemannes der Klägerin zuzurechnen. Am 20.05.1998 fand die Anhörung über den Widerspruch statt. Es wurde vorgeschlagen, den Widerspruch zurückzuweisen. Unter dem 19.08.1998 erging sodann der Widerspruchsbescheid (Blatt 7 ff. der Gerichtsakte). Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. In der Begründung wurden die Ausführungen aus dem Erstbescheid vertieft. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21.08.1998 zugestellt. Am 16.09.1998 hat die Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, zum Zeitpunkt der Veräußerung des PKW Audi 100 SE habe sie noch von ihrem Mann getrennt gelebt. Ihr Ehemann habe zu dieser Zeit kein eigenes Fahrzeug gehabt. Der Audi 100 SE sowie der danach angeschaffte Ford Escort seien vollständig vom Ehemann der Klägerin finanziert und unterhalten worden. Wirtschaftlich betrachtet hätten damit beide Fahrzeuge dem Ehemann der Klägerin zugestanden. Aus diesem Grund stelle der Veräußerungserlös auch kein verwertbares Vermögen der Klägerin dar. Während des laufenden gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte eine Neuberechnung des zu erstattenden Betrages vorgenommen und mit Schriftsatz vom 02.03.1999 (Blatt 23 der Gerichtsakte) den Rückforderungsbetrag aus diesem Sachverhalt auf 1.348,99 DM reduziert. Mit Bescheid vom 04.03.1999 (Blatt 23 f. der Behördenakte) wurde der Bescheid vom 11.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.1998 insoweit zurückgenommen, als der zurückzufordernde Betrag DM 1.348,99 überstieg. Hinzukommen sollten noch weitere (bestandskräftig zurückgeforderte) zu Unrecht gewährte Leistungen in Höhe von 459,72 DM. Die Klägerin beantragt, den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 11.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.1998 in der Gestalt des Bescheides vom 04.03.1999 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, da nicht bestritten worden sei, dass die Klägerin den PKW regelmäßig benutzt habe, sei sie auch wirtschaftliche Eigentümerin gewesen. Die Finanzierung des PKW durch den Ehemann könne als anzugebendes Einkommen der Klägerin im Sinne des § 76 BSHG angesehen werden. Mit Beschluss vom 06.08.2001 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Ehemannes der Klägerin, Herrn Frank S., als Zeugen. Auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 27.09.2001 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.