Urteil
7 K 225/18.KS.A
VG Kassel 7. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2024:0627.7K225.18.KS.A.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich besteht für in Malta anerkannte Schutzberechtigte vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls nicht die ernsthafte Gefahr, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Malta ihre elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nicht befriedigen können.
2. Geflüchtete haben in Malta Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung, auch im Falle von ernsten psychischen Störungen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich besteht für in Malta anerkannte Schutzberechtigte vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls nicht die ernsthafte Gefahr, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Malta ihre elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nicht befriedigen können. 2. Geflüchtete haben in Malta Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung, auch im Falle von ernsten psychischen Störungen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht nach Übertragungsbeschluss durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO, § 76 AsylG) und gem. § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren. I. Die Klage ist unzulässig. Sie wurde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen (§ 74 Abs. 1 AsylG) erhoben. Der Bescheid des Beklagten vom 27.10.2017 wurde laut Klageschrift bereits am 01.11.2017 zugestellt (Bl. 45 d. Gerichtsakte). Auch die per Fax am 12.01.2018 übersandte Kopie des Bescheides weist einen Eingangsstempel der Kanzlei des Bevollmächtigten mit Datum 01.11.2017 aus (Bl. 8 d. Gerichtsakte). Die Frist für die Einreichung einer Klage endete daher am 15.11.2017 ohne dass eine Klage bei Gericht einging. Dem Kläger ist auch nicht auf seinen Antrag hin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Es fehlt bereits an einer Glaubhaftmachung, dass die Übermittlung der Klage am 13.11.2017 aufgrund eines technischen Fehlers nicht möglich gewesen sein soll. Die bloße eidesstattliche Versicherung der Angestellten des Klägerbevollmächtigten genügt hierfür genauso wenig wie der Vermerk „erl. 13.11.“ auf der unvollständigen Klageschrift, welche per Fax am 12.01.2018 übersandt wurde (Bl. 6 d. Gerichtsakte). Übermittlungsdaten wurden trotz Aufforderung des Gerichts (Bl. 3 d. Gerichtsakte) und entsprechender Ankündigung (Bl. 5 d. Gerichtsakte) bis heute nicht übersandt. Darüber hinaus wäre es am Bevollmächtigten des Klägers gewesen, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 2 Wochen, § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und nicht erstmals am 23.01.2018 (Bl. 5 d. Gerichtsakte) und damit mehr als 2 Monate später. Es ist Sache des Absenders die ordnungsgemäße Absendung zu kontrollieren und zu prüfen. Bei einer Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs sind Erhalt und Kontrolle der Eingangsbestätigung unabdingbar. Bei Übermittlung per besonderem elektronischen Anwaltspostfach – beA – hat eine Kontrolle des Versandvorgangs durch Überprüfung der Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 S. 2 VwGO zu erfolgen (Peters in BeckOK VwGO, Posser/Wolf/Decker [Hg.], 69 Ed., Stand 01.04.2024, § 60, Rn. 14 f.). Selbst wenn man die Nachfrage des Klägervertreters am 11.01.2018 als eine Überprüfung auffassen würde, wäre sie jedenfalls deutlich verspätet. II. Die Klage ist auch unbegründet. 1. Die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig ist im Fall der Klägerin rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Sie wurde zu Recht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt. Zunächst verweist das Gericht auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. a) Dass der Klägerin internationaler Schutz in diesem Sinne in Malta gewährt wurde, ergibt sich aus den entsprechenden Auskünften der Republik Malta (Bl. 211 d. BA; Bl. 189 d. Gerichtsakte). b) Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG darf gem. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17, C-541/17, juris-Rn. 35, 43; Urteil vom 19. März 2019 - C 297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17, juris-Rn. 101) ausnahmsweise nicht ergehen, wenn dem Betreffenden im Mitgliedsstaat eine gegen Art. 4 Grundrechte-Charta (EUGrC) bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („ernsthafte Gefahr“, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35/19, juris-Rn. 27) droht. Nach der zitierten Rechtsprechung ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (VerfahrensRL) dahingehend auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in einem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrC zu erfahren (vgl. auch VG Kassel, Beschluss vom 23. Februar 2023 – 7 L 263/23.KS.A, juris; Urteil vom 25. März 2020 – 1 K 1833/19.KS.A). Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH nur dann unter Art. 4 EUGrC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a., Ibrahim u. a., juris-Rn. 89ff.; Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo, juris-Rn. 91ff.; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u. a., Hamed u. a., juris-Rn. 39). Maßstab für die insoweit anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21, juris-Rn. 25). Im Fall der Klägerin droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass sie im Fall der Rückkehr nach Malta in eine gegen Art. 4 EUGrC, Art. 3 EMRK verstoßende Lage geriete. (1) Grundsätzlich besteht für in Malta anerkannte Schutzberechtigte vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls nicht die ernsthafte Gefahr, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Malta ihre elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nicht befriedigen können und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrC und Art. 3 EMRK erfahren (vgl. VG Köln, Beschluss vom 20.06.2023 – 8 L 993/23.A, juris-Rn. 25; VG Bayreuth, Beschluss vom 21.07.2023 – B 7 S 23.50224, juris-Rn. 45, 46; VG Saarbrücken, Beschluss vom 04.03.2022 – 5 L 197/22, juris-S. 7, 11). Asylberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt wie maltesische Bürger. Sie benötigen dazu eine Arbeitserlaubnis, die für zwölf Monate gilt und verlängerbar ist. Sowohl Erstausstellung als auch Verlängerung sind kostenpflichtig. Die Beschäftigungsmöglichkeiten sind allerdings limitiert. Es besteht auch die Möglichkeit an Schulungsprogrammen von JobsPlus teilnehmen (SFH, Auskunft an das VG Lüneburg vom 24.03.2022, S. 4; AIDA, Country Report: Malta, 2022 update, S. 144; BFA, Länderinformation Malta, Stand: 03.02.2023, S. 16). Die überwiegende Mehrheit der Schutzberechtigten arbeitet im Bau- oder Dienstleistungsgewerbe, größtenteils illegal (SFH, Auskunft an das VG Lüneburg vom 24.03.2022, S. 4). Kinder haben Anspruch auf kostenlose staatliche Bildung und möglicherweise auch auf kostenlose Kinderbetreuung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (SFH, Auskunft an das VG Lüneburg vom 24.03.2022, S. 4). Asylberechtigte haben kostenlosen Zugang zu staatlichen medizinischen Leistungen wie maltesische Bürger (BFA, Länderinformation Malta, Stand: 03.02.2023, S. 16). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine für drei Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung, die verlängerbar ist, und dürfen sich überall auf Malta niederlassen. Sie durften angesichts der zuletzt angespannten Auslastungssituation nicht in den Aufnahmezentren für Asylbewerber bleiben. Ausnahmen für Vulnerable und Familien sind von Fall zu Fall aber möglich. Die Anzahl der Plätze dort ist allerdings sehr limitiert, was die Chance, einen solchen Platz zu erhalten, verringert (VG Gießen, Urteil vom 29.08.2022 – 1 K 694/19.GI.A, juris-Rn. 30; VG Saarbrücken, Beschluss vom 04.03.2022 – 5 L 197/22, juris-S. 11 f.; AIDA, Country Report: Malta, 2022 update, S. 144). Laut Auskunft des ELENA ("European Legal Network on Asylum")-Koordinators für Malta vom März 2022 kann eine Familie nach der Rückkehr nach Malta einen Antrag für Unterbringung bei der "Agency for the Weifare of Asylum-Seekers" (AWAS) stellen, damit diese eine Aufnahme in einem offenen Aufnahmezentrum abklärt. Die Standardunterbringungsdauer in diesen Zentren beträgt sechs Monate; in Fällen von besonderer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit einer Verlängerung. Die Nichtregierungsorganisation "aditus foundation" sah sich nicht in der Lage, die Chancen einer solchen Verlängerung einzuschätzen. Wenn die AWAS nicht in der Lage oder nicht willens ist, eine Unterkunft und Unterstützung anzubieten, kann sich die Familie an die nationale Sozialhilfeagentur APPOGG wenden und dort nach verfügbaren Unterkünften fragen. Auch hier kann keine Prognose abgegeben werden, wie die Chancen auf eine tatsächliche Unterbringung stehen (VG Gießen, Urteil vom 29.08.2022 – 1 K 694/19.GI.A, juris-Rn. 31). Schutzberechtigte, die bereits seit 12 Monaten in Malta leben und über beschränkte Mittel verfügen, sind berechtigt beim Programm der maltesischen Wohnungsbehörde „Government Units for Rent" eine alternative Unterkunft zu beantragen. Weiter sind Schutzberechtigte zu jeder Unterstützung berechtigt, welche die Wohnungsbehörde anbietet, z.B. Mietzinsbeihilfe. Gleichwohl stellen die hohen Mietpreise für Migranten ebenso ein Problem dar wie Obdachlosigkeit Problem (VG Saarbrücken, Beschluss vom 04.03.2022 – 5 L 197/22, juris-S. 11 f.; BFA, Länderinformation Malta, Stand: 03.02.2023, S. 15 f.; AIDA, Country Report: Malta, 2022 update, S. 144). Laut Schweizerischer Flüchtlingshilfe sei es trotz sehr schwieriger Bedingungen aber nicht sehr wahrscheinlich, dass eine Familie mit Kleinkindern längerfristig auf der Straße leben müsse (SFH, Auskunft an das VG Lüneburg vom 24.03.2022, zustimmend VG Gießen, Urteil vom 29.08.2022 – 1 K 694/19.GI.A, juris-Rn. 31). Asylberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen wie maltesische Bürger. Um aber überhaupt an Sozialleistungen zu gelangen, müssen Asylberechtigte einen Mietvertrag, eine Aufenthaltserlaubnis und einen Nachweis über die Gewährung von internationalem Schutz der International Protection Agency (IPA) vorlegen (AIDA, Country Report: Malta, 2022 update, S. 147). Für manche Leistungen fehlt Asylberechtigten oft die Anzahl vorgeschriebener Beitragsjahre im Sozialsystem. Der Zugang subsidiär Schutzberechtigter zu Sozialleistungen ist beschränkt auf „soziale Kernleistungen“, was als Zugang zu lediglich Sozialhilfe interpretiert wird. Sie haben aber Zugang zu beitragsabhängigen Leistungen, wenn sie berufstätig sind, Beiträge bezahlen und die Zugangsbedingungen erfüllen. Oft besteht bei Schutzberechtigten Verwirrung darüber, zu welchen Leistungen sie eigentlich berechtigt sind. Der begrenzte Zugang zu Finanzdienstleistungen ist ein Problem. Es gibt Unterstützung durch NGO’s, Wohlfahrtseinrichtungen und informelle Netzwerke, deren Ressourcen sind jedoch beschränkt (BFA, Länderinformation Malta, Stand: 03.02.2023, S. 16; SFH, Auskunft an das VG Lüneburg vom 24.03.2022, S. 3; AIDA, Country Report: Malta, 2022 update, S. 147). Gemäß UNHCR Malta beträgt die finanzielle Unterstützung für arbeitslose Personen mit subsidiärem Schutzstatus rund 130 Euro im Monat, für Kinder 65 Euro (SFH, Auskunft an das VG Lüneburg vom 24.03.2022, S. 3). Es gibt auch Unterstützung durch NGO's, Wohlfahrtseinrichtungen und informelle Netzwerke, deren Ressourcen sind jedoch beschränkt und als Notanker in Krisenzeiten gedacht und nicht als langfristige Unterstützung (SFH, Auskunft an das VG Lüneburg vom 24.03.2022, S. 5). Nach alledem scheidet die Abschiebung von Schutzberechtigten wegen der allgemeinen Verhältnisse in Malta nicht grundsätzlich aus. (2) Auch unter Berücksichtigung des Einzelfalls der Klägerin ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Dass die Republik Malta im Falle einer Rückkehr nach Malta ihren Schutzstatus erneuern kann, haben die maltesischen Behörden im Gerichtsverfahren mitgeteilt (Bl. 189 d. Gerichtsakte). Nach § 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Soweit die Klägerin behauptet, an einer schwerwiegenden posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, ist anzumerken, dass die dazu vorgelegten Unterlagen allesamt älter als drei Jahre sind und bereits fraglich ist, ob es sich um ausreichende Atteste i.S.d. § 60a Abs. 2d AufenthG handelt. Ihr Beweiswert für eine aktuelle Beurteilung ist mithin gering. Teilweise bemerken die Schreiben, dass aufgrund der Sprachbarriere „keinerlei Verständigung mit der Patientin möglich ist“ (Schreiben vom 01.04.2015, Bl. 40 d. Gerichtsakte). Soweit bspw. im ärztlichen Schreiben vom 22.06.2020 ausgeführt wird, dass die Klägerin krankheitsbedingt nicht reisefähig sei (Bl. 148 d. Gerichtsakte), erschöpft sich dies in der bloßen Behauptung. Es finden sich keinerlei Ausführungen dazu, ob eine Reisefähigkeit im Rahmen einer freiwilligen Ausreise oder ggf. unter medizinisch-therapeutischer Begleitung oder Medikation möglich wäre (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 22.08.2019 – 3 B 394/18, juris-Rn. 13). Vor einer konkreten Abschiebung muss die Ausländerbehörde ohnehin eine ärztliche Untersuchung der Reisefähigkeit anordnen, wenn hierfür tatsächliche Anhaltspunkte bestehen (Sächs. OVG, Beschl. v. 22.08.2019 – 3 B 394/18, juris-Rn. 11). Selbst für den Fall, dass die Klägerin tatsächlich an den aufgeführten Erkrankungen und Beschwerden leiden würde, ist nichts dafür ersichtlich, dass diese in Malta nicht oder nur unzureichend behandelt werden könnten. Geflüchtete haben in Malta Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung, auch im Falle von ernsten psychischen Störungen. Psychisch beeinträchtigte Personen werden, sobald identifiziert, generell zur Behandlung in die psychiatrische Einrichtung C. gebracht. Wenn für Antragsteller die materielle Versorgung – aus welchen Gründen auch immer – reduziert oder gestrichen wird, bleibt der grundsätzlich kostenlose Zugang zu Gesundheitsversorgung bestehen. Auch einige NGOs (z.B. Richmond Foundation oder JRS Malta) bieten Unterstützung und Behandlung an (vgl. BFA, Länderinformation Malta, Stand: 03.02.2023, S. 15; AIDA, Country Report: Malta, 2022 update, S. 147 f.). Demnach sind ausweislich der Erkenntnislage psychische Krankheiten in Malta behandelbar (so auch ausdrücklich für PTBS: VG Stuttgart, Beschluss vom 03.09.2021 – A 8 K 3990/21, juris-Rn. 34) und die Behandelbarkeit muss auch nicht das deutsche Niveau erreichen, § 60 Abs. 7 S. 4, 5 AufenthG. 2. Nachdem sich die Ablehnung des Antrages als unzulässig als rechtmäßig erweist, begegnet auch die Abschiebungsandrohung, die Entscheidung über das (Nicht-)Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich Somalias (§ 60 Abs. 6 und 7 Satz 1 AufenthG) sowie die auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützte Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf übliche 30 Monate keinen Bedenken. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist somalische Staatsangehörige und hat am 02.05.2014 den Asylantrag gestellt. Zuvor wurde ihr bereits in Malta internationaler Schutz gewährt. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgte am 22.08.2017. Die Klägerin gab an, in Malta im Gefängnis und in einem Container gelebt zu haben. Letztlich sei sie auf der Straße gelandet. Zusätzlich legte sie Atteste über psychische Erkrankungen vor. Mit Bescheid vom 27.10.2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorlägen und forderte die Klägerin zur Ausreise binnen 30 Tagen auf. Für den Fall der Nicht-Ausreise drohte sie ihr die Abschiebung vorrangig nach Malta an, wobei sie feststellte, dass die Klägerin nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfe. Schließlich ordnete sie ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die in Malta erfolgte Schutzgewährung. Mit Schreiben vom 11.01.2018 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin, dass per BeA am 13.11.2017 Klage gegen den Bescheid vom 27.10.2017 erhoben worden sei. Mit Schreiben vom 19.01.2018 teilte das Gericht mit, dass nach einer umfassenden Recherche, auch mithilfe des HZD, kein Klageeingang am 13.11.2017 ersichtlich sei. Mit Schreiben vom 22.01.2018 stellte der Klägervertreter einen Wiedereinsetzungsantrag. Die Klage sei am 13.11.2017 erfolgt. Auf der Kopie der Klage sei von der Mitarbeiterin des Klägervertreters auch der 13.11. notiert. Da BeA offline sei, könnten Übermittlungsdaten nicht übersandt werden. Zur Begründung der Klage verweist die Klägerin im Wesentlichen auf schwere psychische Erkrankungen und legt mehrere ärztliche Schreiben (teils mehrfach) vor (vom 01.04.2015, Bl. 40 ff., 100 ff. d. Gerichtsakte; vom 15.12.2017, Bl. 24 d. Gerichtsakte; vom 08.03.2018, Bl. 47 ff. d. Gerichtsakte; vom 17.07.2018, Bl. 58 ff. d. Gerichtsakte; vom 08.04.2019, Bl. 64 ff. d. Gerichtsakte; vom 16.10.2019, Bl. 75 ff., 95 ff. d. Gerichtsakte; vom 22.06.2020, Bl. 79 ff., 130 ff., 144 ff. d. Gerichtsakte; vom 23.03.2021, Bl. 118 ff., 127 ff. d. Gerichtsakte). Die Klägerin beantragt, der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt, die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 27.10.2017 mit Ausnahme von Nr. 3 letzter Satz aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor, dass die Klage unzulässig sei, da verfristet und in Malta keine Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK drohe. Mit Schriftsätzen vom 30.11.2021 (Bl. 161 d. Gerichtsakte) und vom 10.01.2022 (Bl. 165 d. Gerichtsakte) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Beschluss vom 26.06.2024 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.