Urteil
7 K 1479/22.KS.A
VG Kassel 7. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2024:0605.7K1479.22.KS.A.00
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Leitsätze
1. Die Krankheit Morbus Hirschsprung kann in Nigeria grundsätzlich behandelt werden.
2. Sind beide Eltern gegen FGM, können sie die Beschneidung in der Regel verhindern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Krankheit Morbus Hirschsprung kann in Nigeria grundsätzlich behandelt werden. 2. Sind beide Eltern gegen FGM, können sie die Beschneidung in der Regel verhindern. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht nach Übertragungsbeschluss vom 19.01.2024 durch den Einzelrichter, § 76 Abs. 1 AsylG und obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil diese in der form- und fristgerechten Ladung auf diese Folge hingewiesen wurde. I. Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.08.2022 (Az. 8758489-232) ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Zunächst verweist das Gericht auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids, § 77 Abs. 3 AsylG, der es folgt. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. a) Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner (ggf. ihm nur unterstellten) Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsland) und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG, § 60 Abs. 8 AufenthG. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Wurde ein Ausländer bereits verfolgt oder war er von Verfolgung bedroht, gibt dies (wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen) einen ernsthaften Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU (QualifikationsRL). Diese Regelung entlastet den Ausländer von der Notwendigkeit, gemäß den in §§ 15, 25 AsylG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Die Vorschrift ist aber lediglich eine Beweiserleichterung; den Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt sie nicht herab (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09, juris-Rn. 18 ff.; Hess. VGH, Urt. v. 27.09.2019 – 7 A 1923/14.A, juris-Rn. 33). Entkräften jedoch stichhaltige Gründe die Annahme, dass auch in der Zukunft Verfolgung droht, wird die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL widerlegt. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010 – 10 C 5/09, BVerwGE 136, 377–388, juris-Rn. 23). Ist der Ausländer unverfolgt ausgereist, ist seine Furcht vor Verfolgung begründet, wenn ihm die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (BVerwG, Beschl. v. 11.12.2019 – 1 B 79/19, juris-Rn. 15). Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmenden § 3 Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen des § 3b AsylG und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen. Von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und dieser Prognose muss das Gericht die volle Überzeugung gewonnen haben (VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16, juris-Rn. 17). Grundlage dieser Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Ausländers. Dabei ist es gemäß den in §§ 15, 25 AsylG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten dessen Aufgabe, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Unter Angabe genauer Einzelheiten hat er einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der, als wahr unterstellt, bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre fallen (insbesondere persönlichen Erlebnissen), eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (OVG NRW, Urt. v. 11.09.2020 – 9 A 2837/17.A, juris-Rn. 37). Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche oder Steigerungen, fehlt in der Regel die Glaubhaftmachung (VG Kassel, Urt. v. 29.07.2020 – 1 K 2919/18.KS.A, juris-Rn. 23; VG Hannover, Urt. v. 03.03.2020 – 7 A 1787/20, juris-Rn. 30). b) In Bezug auf weibliche Genitalverstümmelung (FGM) stellt sich die Lage in Nigeria wie folgt dar: Weibliche Genitalverstümmelung ist in Nigeria verbreitet, v. a. in meist ländlichen Regionen im Südwesten und Süden. Es wird davon ausgegangen, dass ca. 19% aller Frauen in Nigeria Opfer von Genitalverstümmlung geworden sind (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand 11/2023, S. 12). Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Genitalverstümmelung (FGM) auf nationaler Ebene. Allerdings haben nur wenige (nach einer Angabe: 13) Bundesstaaten tatsächlich Gesetze zum Verbot von FGM verabschiedet. Gesetze gegen FGM werden kaum vollzogen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 10, Stand 22.11.2023, S. 44). Möchte sich ein Mädchen selbst nicht beschneiden lassen und kann es hierbei nicht auf die Unterstützung der Eltern zurückgreifen, dann hilft in der Regel nur die Flucht (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 10, Stand 22.11.2023, S. 44). Sind beide Eltern gegen FGM, können sie die Beschneidung in der Regel verhindern. Durch einen Umzug können Eltern die Beschneidung ihrer Tochter am ehesten verhindern. Es gibt eine große Zahl von Organisationen, die sich mit FGM befassen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 10, Stand 22.11.2023, S. 44; vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 29.02.2024 – 2 A 625/22.Z.A, n.v.). c) Ausgehend hiervon droht der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsbeschneidung. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren keine Gründe vorgetragen, die Zweifel an den von der Beklagten getroffenen Feststellungen wecken. Mit dem Vortrag der Klägerin im behördlichen Verfahren hat sich die Beklagte substantiiert auseinandergesetzt. Es wird auf die zutreffenden Gründe im Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. Insbesondere haben die Eltern der Klägerin auch im gerichtlichen Verfahren angegeben, gegen eine Beschneidung zu sein und nunmehr auch keinerlei Familie mehr in Nigeria zu haben, auch nicht mehr die entfernten Verwandten des Vaters (S. 3 d. Sitzungsprotokolls). Es ist nicht ersichtlich, wer die Klägerin daher zu einer Beschneidung zwingen wollte. Auch im Übrigen wird auf die Grüne des Bescheides verwiesen. d) Unabhängig davon bestünde nach dem klägerischen Vortrag eine innerstaatliche Fluchtalternative, § 3e AsylG. Es wäre der Klägerin und ihrer Familie zumutbar, in einen Landesteil auszuweichen, in welchem sie nicht bekannt ist. Sie könnte sich beispielsweise in einer der zahlreichen Großstädte, insbesondere Lagos, Abuja oder nach Ibadan begeben. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass die Familie in einer anonymen Großstadt nach vielen Jahren der Abwesenheit außerhalb ihrer Heimatregion aufgefunden wird, zumal Nigeria etwa 190 Millionen Einwohner hat, eine Fläche von 925.000 Quadratkilometer aufweist und nicht einmal über ein funktionsfähiges Meldesystem verfügt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand 11/2023, S. 20). Das Gericht geht zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) davon aus, dass an den in Betracht kommenden Orten der inländischen Fluchtalternativen das Existenzminimum für die Klägerin sichergestellt werden wird. Eine Verletzung der EMRK ist insofern nicht anzunehmen (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4/20, juris). (1) In Nigeria stellt sich die Lage im Wesentlichen wie folgt dar: Rückkehrende treffen in Nigeria auf eine sozioökonomische Situation, die von hoher Arbeitslosigkeit (offiziell rd. 4,5 %, geschätzt mind. 23%, bei Menschen bis 35 Jahren jedoch mind. 35%) und Ungleichheit bei der Einkommensverteilung (Gini-Koeffizient 2022: 35,1, Platz 100 von 163 Ländern) geprägt ist. Die extreme Armut (weniger als 1,90 USD/Tag) liegt bei ca. 45% der Bevölkerung. Die nigerianische Volkswirtschaft wird nach Prognosen im Jahr 2024 um 3,34 % wachsen; im Jahr 2023 lag das BIP-Wachstum bei rund 2,9%, nachdem es 2022 bei 3,25 % und 2021 bei 3,6% gelegen hatte (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/322057/umfrage/wachstum-des-bruttoinlandsprodukts-bip-in-nigeria/, zuletzt abgerufen am 07.06.2024). Seit 2021 und insbesondere seit Ausbruch des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine steigen die Preise für Nahrungsmittel erheblich. Die Abschaffung der Treibstoffsubventionen und die Freigabe des Wechselkurses der nigerianischen Währung im Juli 2023 haben der Inflation neue Dynamik verliehen und die wirtschaftliche Lage zusätzlich verschärft. Die Inflation stieg im ersten Halbjahr 2023 von 21 auf 25%. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand 11/2023, S. 18). Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus. Es wird erwartet, dass die Wirtschaft zwischen 2023 und 2025 um durchschnittlich 3,4 Prozent wachsen wird (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 10, Stand 22.11.2023, S. 58). Haupteinnahmequelle des nigerianischen Staates ist mit etwa 80 % der Gesamteinnahmen die Öl- und Gasförderung. Zudem sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Die Industrie (Zentren im Südwesten, Südosten und Norden) leidet zwar, auch wegen illegalen Abzapfungen der Stromleitungen und Umleitungen, an Energiemangel und an Defiziten bei der Infrastruktur. Nigeria verfügt indes über die größte Volkswirtschaft Afrikas, ist größter Ölproduzent des Kontinents und zählt mit einem pro-Kopf-Einkommen von 2.022 US-Dollar (2018, in Kaufkraftparitäten: 5.990 US-Dollar) zur Gruppe der Länder mit mittlerem Einkommen / untere Einkommenskategorie („lower middle income countries“) (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand 09/2022, S. 23). Über 70 % der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen. Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft nicht autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Der gesetzlich vorgesehene nigerianische Mindestlohn liegt bei NGN 30.000,- (EUR 36) und kann den Mindestnahrungsbedarf einer erwachsenen Person im Monat nicht decken, da der Wert von Grundnahrungsmitteln für ein gesundes Leben eines Erwachsenen in einem Monat Anfang 2023 bei NGN 48.120 (EUR 59) lag. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Internationale Akteure wie die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) und die Internationale Organisation für Migration (IOM) betreiben unter anderem mit deutscher und EU-Finanzierung Beratungszentren für Rückkehrende und Migranten. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City in Edo State wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben Migrationsberatungszentren der GIZ in Abuja, Lagos und Benin City ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (VG Gießen, Urt. v. 29.11.2023 – 1 K 1042/20.GI.A, juris-Rn. 65). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 10, Stand 22.11.2023, S. 61). (2) Davon ausgehend kann von der Klägerin vernünftigerweise erwartet werden, dass sie ihren Aufenthalt z. B. in Lagos, Abuja oder Ibadan nimmt. Im Rahmen der hypothetischen, aber realistischen Rückkehrprognose ist eine gemeinsame Rückkehr der Klägerin mit Eltern zu unterstellen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Eltern der Klägerin auf absehbare Zeit in der Lage sein werden, das für die Familie erforderliche Existenzminimum durch Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Vater der Klägerin über eine abgeschlossene Schulbildung verfügt und eine Ausbildung und Arbeitserfahrung in Deutschland mithin nicht ersichtlich, dass es der Familie in Nigeria nicht gelingen wird, ihre Existenz auch in Nigeria zu sichern, insbesondere auch unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen internationaler Organisationen und NGOs, mit denen sie bereits aus Deutschland Kontakt aufnehmen können (bspw.: https://www.returningfromgermany.de/de/countries/nigeria, zuletzt abgerufen am 06.06.2024). 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes aus § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Nigeria die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) drohen würde. Jedenfalls besteht auch insoweit eine inländische Fluchtalternative (s.o.). 3. Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13.96, juris-Rn. 8ff.) umfasst der Verweis auf die Europäischen Menschenrechtskonvention lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. „zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Frage, ob der Betreffende im Falle einer Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter den Begriff der unmenschlichen Behandlung fallen primär die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können – trotz Fehlens eines staatlichen Akteurs – eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17, juris-Rn. 162ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 – A 11 S 697/13, juris-Rn. 71). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kommt nur in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen auch aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen im Zielstaat in Betracht. Die erforderliche Mindestschwere der Beeinträchtigung kann jedoch erfüllt sein, wenn sich der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung in einer besonders gravierenden Lage befinden würde, etwa weil er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basis erhalten kann. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung des Zugangs zum Arbeitsmarkt oder dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (VG Weimar, Urt. v. 21.03.2023 – 4 K 204/21, juris-Rn. 53). Für die Frage, wie die Gefahr beschaffen sein muss, mit der die Rechtsgutsverletzung droht, ist auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18, juris-Rn. 28). Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt diese Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 und 5 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Eine Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Die mögliche Unterstützung durch Familienangehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, einzubeziehen (BVerwG, Beschluss vom 17.01.2019 – 1 B 85/18, 1 PKH 67/18, juris-Rn. 5). b) In Nigeria stellt sich die Lage insoweit wie folgt dar: Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen. Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Die privaten Gesundheitseinrichtungen sind teurer, aber der Zugang zur medizinischen Versorgung ist für Patienten einfacher. In Nigeria gibt es sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen. Die öffentliche Krankenversicherung steht allen nigerianischen Staatsbürgern zur Verfügung, wird derzeit aber nur von etwa 10% der Bevölkerung in Anspruch genommen. Die Vorlage des Personalausweises und die Zahlung des Mitgliedsbeitrags sind die einzigen Voraussetzungen. Für die öffentliche Krankenversicherung kann die Registrierung online über die NHIS-Website https://www.nhis.gov.ng/ des National Health Insurance Scheme erfolgen. Nach Zahlung des Mitgliedsbeitrags beträgt die Wartezeit 60 Tage bis zur Aktivierung des Leistungspakets. Die öffentliche Krankenversicherung bietet Leistungspakete, die primäre, sekundäre und auch die tertiäre Gesundheitsversorgung abdecken. Die Versicherung deckt 90% der Medikamentenkosten, der medizinischen Beratungsgebühren, der Laboruntersuchungsgebühren und der Krankenhausgebühren (bis zu 21 Aufenthaltstage im Jahr). Ebenfalls deckt sie 50% der Kosten für radiologische Untersuchungen sowie die Gebühren für chirurgische Eingriffe Eine private Krankenversicherung ist ebenfalls verfügbar. Der Umfang der Leistungen einer privaten Versicherung hängt vom erworbenen Versicherungsplan ab, aber im Allgemeinen werden die Kosten der primären und sekundären Versorgung übernommen. Für die öffentliche Krankenversicherung sind Selbstständige im Rahmen des freiwilligen Sozialversicherungssystems registriert. Der Mitgliedsbeitrag beträgt USD 41,7 (15.000 NGN) und wird alle 12 Monate erneuert. Eine individuelle Beratung kann über vcship@nhis.gov.ng erfolgen. Für Personen, die eine formelle Beschäftigung haben und vom Arbeitgeber versichert sind, werden 10% des Gehalts monatlich abgezogen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ehepartner und weitere abhängige Personen. Die Kosten für die private Krankenversicherung variieren je nach Vorliegen von Gesundheitsproblemen und Pflegebedarf. Die Alternative zur Krankenversicherung sind individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand 11/2023, S. 19; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 10, Stand 22.11.2023, S. 63 ff.; IOM, Länderinformationsblatt 2022, S. 4 f.). Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand 11/2023, S. 20; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 10, Stand 22.11.2023, S. 65). c) Ausgehend von diesem Maßstab ist die hohe Schwelle für ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall der Klägerin nicht erreicht. Nach der Erkenntnislage kann die Krankheit Morbus Hirschsprung in Nigeria grundsätzlich behandelt werden. Nach einer Erhebung der (staatlichen) Universitätsklinik Ilorin aus dem Jahr 2014 untersuchen und behandeln mehr als die Hälfte der Kinderchirurgen in Nigeria Patienten mit Hirschsprung. Auch sind im Bereich der Diagnose und der Behandlung erhebliche Fortschritte erzielt worden. Es stehen mehrere Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung („A Survey of current practices in managment of Hirschsprung’s disease in nigeria“, African Journal of Paediatric Surgery 2014, Vol. 11, Issue 2, S. 114 ff.). Allein an der (staatlichen) Universitätsklinik Ahmadu Bello in Zaria wurde im Zeitraum 2006 bis 2017 bei 71 Kindern ein transanaler endorektaler Durchzug durchgeführt, welcher als weltweit bevorzugte Behandlungsmethode seit 15 Jahren in Nigeria praktiziert wird und von den meisten Kinderchirurgen erlernt wird („Outcome of Transanal Endorectal Pull-through in patients with Hirschsprung’s Disease“, African Journal of Paediatric Surgery 2024, Vol. 21, Issue 1, S. 1 ff.). Diese Methode wurde auch bei der Klägerin in Deutschland angewandt (Arztbrief vom 02.05.2023, Bl. 60 d. eA). Die gesetzlichen Vertreter der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass keine weiteren regulären Operationen für die Klägerin geplant seien. Die wöchentliche Darmentleerung und Weitung führen die Eltern selbst durch. Alle 2-3 Monate wird die Klägerin im Universitätsklinikum C. zur Kontrolle vorgestellt (S. 4 d. Sitzungsprotokolls). Zwar ist nicht auszuschließen, dass es im Laufe des Heranwachsens der Klägerin zu Komplikationen kommt, die weitere Operationen notwendig machen. Dies ist aber jeder Krankheit immanent. Dass es vorliegend alsbald nach einer Rückkehr nach Nigeria zu einem solchen Fall kommen wird, ist spekulativ. Ebenso spekulativ wäre, ob es etwaigen Komplikationen kommt und diese so schwerwiegend wären, dass sie für die Klägerin lebensbedrohlich wären. Auch die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Schreiben enthalten insofern nur Allgemeinplätze und Verweise auf etwaig und vielleicht eintretende Folgen, so beispielsweise im Schreiben vom 02.04.2024 (Bl. 126 d. eA) und im Schreiben vom 31.08.2023 (Bl. 94 f. d. eA). Soweit insbesondere letzteres Schreiben darauf verweist, dass in vielen Ländern Afrikas Kinder noch von Allgemeinchirurgen versorgt würden, welche nicht über Erfahrung mit einem ohnehin sehr seltenen Krankheitsbild verfügten, lässt dies bereits einen konkreten Bezug zum Fall der Klägerin und ihrem Herkunftsland vermissen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der unterzeichnende Arzt über etwaige Sachkunde im Hinblick auf die medizinische Versorgung in Nigeria verfügt. Seine Aussage steht zudem im Widerspruch zu den o.g. Erkenntnissen. Soweit sich die Klägerin regelmäßigen Kontrollen durch nigerianische Kinderchirurgen oder –ärzte unterziehen muss, ist davon auszugehen, dass dies in Nigeria möglich ist (s.o.) und würde auch nicht dazu führen, dass die Familie dadurch unter dem Existenzminimum lebte. Es ist davon auszugehen, dass es dem Vater der Klägerin gelingen wird, bald nach einer Rückkehr eine Erwerbstätigkeit in Nigeria zu finden. In der Anfangszeit kann die Familie auch auf Rückkehrhilfen zurückgreifen (derzeit bis zu 4.000,00 EUR für eine Familie; https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/, zuletzt abgerufen am 06.06.2024; vgl. auch VG München, Urt. v. 07.03.2024 – M 1 K 22.32268, juris-S. 11). 4. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, da der Klägerin weder die Flüchtlingseigenschaft noch Asyl noch subsidiärer Schutz zuzuerkennen sind, Abschiebungsverbote nicht vorliegen und er auch keinen Aufenthaltstitel besitzt, § 34 Abs. 1 AsylG. Insbesondere stehen Familiäre Bindungen einer Abschiebung nicht entgegen, § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. a) Aus Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG ergibt sich der Schutz des Familienlebens. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 05.06.2013 – 2 BvR 586/13, juris) gewähren Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Gleichwohl ist die Ausländerbehörde bzw. im vorliegenden Fall die Beklagte verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen. Voraussetzung ist stets eine schutzwürdige echte familiäre Beziehung im Sinne einer Beistandsgemeinschaft. Besitzen dagegen Familienangehörigen dieselbe Staatsangehörigkeit, ohne zugleich deutsche Staatsangehörige zu sein, so kann die Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur geringeres Gewicht beanspruchen. In diesem Fall ist ein Ausländer prinzipiell darauf verwiesen, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen ausländischen Familienangehörigen im gemeinsamen Heimatland herzustellen und zu wahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3/08, juris-Rn. 18; s. auch: VG Wiesbaden, Beschl. v. 12.01.2021 – 4 L 893/20.WI, juris-Rn. 35). Ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK kann mithin nicht anerkannt werden, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit dem Ausländer zusammen in das gemeinsame Heimatland oder ein anderes Land zurückzukehren beziehungsweise ihm dorthin nachzufolgen. Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3/08, juris-Rn. 18 m. w. N.). Ob es dem Ausländer oder Familienangehörigen zuzumuten ist, das Bundesgebiet zu verlassen und die familiäre Lebensgemeinschaft in einem anderen Land zu führen, hängt dabei maßgeblich von dem aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers oder Familienangehörigen im Bundesgebiet ab (VG München, Urt. v. 20.09.2023 – M 10 K 21.50360, juris-Rn. 24 m. w. N.). Abschiebungsschutz ist zu gewähren, wenn der oder die Familienangehörige(n) ein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hat bzw. haben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.12.2014 – 2 M 127/14, juris). b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes stehen im Einzelfall der Klägerin einer Abschiebung keine familiären Bindungen entgegen. Alle Asylverfahren der Angehörigen der Klägerin sind rechtskräftig abgeschlossen und diese daher sämtlich ausreisepflichtig (auf die beigezogenen Verfahrensakten der Verfahren des VG Kassel zu 6 K 1490/19.KS.A, 6 K 1810/20.KS.A, 6 K 1980/20.KS.A, 6 K 2386/20.KS.A und 6 K 2060/20.KS.A wird verwiesen). Eine etwaige familiäre Gemeinschaft kann in Nigeria gelebt werden. 5. Nachdem der Klägerin weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen sind und Abschiebungsverbote nicht festzustellen sind und auch die Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist, ist auch die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. II. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige und wurde am ….. in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Am 10.03.2022 wurde für sie ein Asylantrag gestellt. In ihrer persönlichen Anhörung am 29.04.2022 trugen die Eltern der Klägerin im Kern vor, dass sie die Tochter in Nigeria nicht vor einer Genitalverstümmelung schützen könnten. Die Mutter schulde der Frau, die ihr bei der Flucht geholfen habe, Geld und befürchte, dass diese Frau sie und die Tochter töten würde. Auch seien die Eltern nach zehnjähriger Abwesenheit nunmehr entfremdet von Nigeria. Mit Bescheid vom 22.08.2022 (Az. …..) lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin ab und erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft, Asyl noch den subsidiären Schutzstatus zu. Sie stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und forderte die Klägerin zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. Für den Fall der Nicht-Ausreise drohte sie ihr die Abschiebung vorrangig nach Nigeria an und ordnete ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Zur Begründung führte sie aus, dass bei einer Rückkehr nach C. keine Gefahr der Beschneidung bestehe. Die Mutter der Klägerin habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt und sei keinen Bedrohungen der Dorfbewohner, die sie angeblich zu einer Beschneidung zwingen würden, ausgesetzt gewesen. Auch hätten beiden Eltern angegeben, keine Familienangehörige mehr in Nigeria zu haben bzw. in keinem Kontakt zu diesen zu stehen. Die Wahrscheinlichkeit einer Beschneidung sei daher nicht beachtlich. Am 27.08.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie sich im Kern auf eine drohende Zwangsbeschneidung. Darüber hinaus drohe der Familie mit zwei Erwachsenen und vier Kindern in Nigeria die Verelendung. Die Klägerin sei vom 26.04.2023 bis zum 02.05.2023 wegen Morbus Hirschsprung in stationärer Behandlung gewesen und operiert worden. Es müsse mit Komplikationen und Folgeerkrankungen gerechnet werden. Eine Behandlung in Nigeria sei auch aus Sicht der behandelnden Ärzte nicht vorstellbar. Die Eltern würden nicht in der Lage sein, eine kostenintensive medizinische Versorgung der Klägerin bezahlen zu können. Morbus Hirschsprung komme in Afrika selten vor, sodass dort keine spezialisierten und erfahrenen Ärzte existierten. Die Klägerin beantragt wörtlich, „Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.08.2022, AZ: ….., wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 V und VII 1 AufenthG für Nigeria vorliegen.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Hinsichtlich der Krankheit der Klägerin verweist die Beklagte darauf, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich ihre Krankheit bei einer Abschiebung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmere, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für ihren Leib oder Leben führe, mithin eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach ihrer Rückkehr drohe. Die Klägerin hat zum Nachweis, dass eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben drohe, mehrere ärztliche Schreiben zur Akte gereicht (vgl. Bl. 57 ff., 94 f., Bl. 126 d. eA). Mit Beschluss vom 22.01.2024 hat die Kammer das Verfahren zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (Bl. 105 f. d. Gerichtsakte). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Sitzungsprotokolls vom 05.06.2024 Bezug genommen.