Beschluss
6 L 47/20.KS
VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2020:0110.6L47.20.KS.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Antrag ist bereits unzulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts mit dem Suspensivinteresse des Antragstellers abzuwägen. Dabei kommt es auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache an. Hiernach überwiegt das private Interesse, wenn der Verwaltungsakt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig ist, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und eine besondere Eilbedürftigkeit besteht. Zunächst kann offengelassen werden, ob der Antrag, soweit er sich gegen die Auflage Nr. 2 des streitgegenständlichen Auflagenbescheids vom 08.01.2010 richtet, bereits deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller hiergegen nicht ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt hat. Denn ausdrücklich legte der Antragsteller lediglich gegen die Auflage Nr. 1 Widerspruch ein. Ob der Widerspruch erweiternd dahingehend auszulegen ist, dass er sich auch gegen die Auflage Nr. 2 richtet, bedarf allerdings keiner Entscheidung. Denn insgesamt fehlt dem Antrag jedenfalls das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (zu dieser Sachentscheidungsvoraussetzung vgl. Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 37. EL Juli 2019, VwGO § 80 Rn. 492 ff.). Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gerade ein Interesse an der begehrten Eilentscheidung hat. Vielmehr ist bei der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Auflagen Nr. 1 und Nr. 2 dem Inhalt des Kooperationsgesprächs am 08.01.2010 entsprechen. Vor diesem Hintergrund verhält der Antragsteller sich rechtsmissbräuchlich, wenn er nunmehr die Anfechtung dieser Auflagen erstrebt. Da das Kooperationsgespräch für die Versammlungsbehörde gerade (auch) dazu dienen soll, Einzelheiten der geplanten Versammlung vom Veranstalter zu erfahren, um hiervon ausgehend eine rechtliche Bewertung der geplanten Versammlung vornehmen zu können, verhält sich dieser rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Erlass einer auf seinen Angaben beruhenden versammlungsrechtlichen Verfügung im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr zu seinen eigenen früheren Angaben steht (ebenso VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.05.2019 - BeckRS 2019, 9957; VG Minden, Beschluss vom 31.01.2002 - 11 L 94/02 - BeckRS 2002, 27799). Dies widerspräche insbesondere dem allgemein anerkannten versammlungsrechtlichen Kooperationsgebot (vgl. Dürig-Friedl/Enders/Dürig-Friedl, 1. Aufl. 2016, VersammlG § 14 Rn. 26, mit weiteren Nachweisen, und Rn. 28 speziell zu den Kooperationsobliegenheiten des Veranstalters). Bei der Verfolgung missbilligenswerter Zwecke entfällt aber das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO vor § 40 Rn. 98). Der Auflagenbescheid bezieht sich auf die Anmeldung „vom 06. Januar 2020 in der Fassung vom 8. Januar 2020“. Vor diesem Hintergrund ergeben sich die weiteren Modalitäten der Anmeldung, etwa der Ort der Versammlung und der Streckenverlauf des Aufzugs, nicht allein aus dem eingereichten Anmeldeformular, sondern auch aus den mündlichen und schriftlichen Absprachen während des Kooperationsgesprächs. Aus dem vorgelegten Kurzprotokoll über das Kooperationsgespräch vom 08.01.2020 (Bl. 23 des Verwaltungsvorgangs Az. ..-..) geht wiederum hervor, dass eine zeitliche Beschränkung der Zwischenkundgebung auf 5 Minuten erörtert wurde. Außerdem hält das Kurzprotokoll die Häufigkeit des Aufzugs (viermal) fest. Zwar wurde über den X.-Platz als Versammlungsort nicht ausdrücklich gesprochen. Jedoch muss auch dieser Gesichtspunkt thematisiert worden sein. Denn andernfalls würden diese auf den Aufzug bezogenen Auflagen keinen Sinn ergeben. Schließlich hatte der Antragsteller ursprünglich beantragt, die Versammlung im Y.-Weg und in der Z.-Straße, mithin in unmittelbarer Umgebung des Gebäudes der Firma ……..., zu veranstalten. Da man nunmehr aber festgelegt hatte, dort lediglich Zwischenkundgebungen durchzuführen, hat man offenbar auch den Ort der Versammlung geändert. Diese Absprachen, wie sie sich aus dem Kurzprotokoll ergeben, hat der Antragsteller nicht infrage gestellt. Zwar obliegt es grundsätzlich der Behörde, ihre Auskünfte, Hinweise und Erörterungen mit dem Veranstalter/Anmelder/Leiter tunlichst – in eindeutiger und nachvollziehbarer Form – aktenkundig machen, um so ihr Bestreben für einen störungsfreien Verlauf der Veranstaltung darlegen zu können (vgl. Peters/Janz, F. Versammlungsrechtliche Pflichten und Verbote Rn. 44). Prozessual ist der Antragsteller jedoch verpflichtet, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Dies beinhaltet auch, sich mit der im Bescheid genannten Begründung für die angegriffene Regelung auseinanderzusetzen und diese substantiiert infrage zu stellen. In dem Auflagenbescheid verweist die Antragsgegnerin auf das Kooperationsgespräch. Weder im Rahmen des Eilverfahrens, noch im Verwaltungsverfahren hat der Antragsteller in Abrede gestellt, dass die Auflagen der einvernehmlichen Lösung entsprechen, die die Beteiligten im Kooperationsgespräch gefunden haben. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Kurzprotokoll inhaltlich falsch ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dabei legt die Kammer für die Bemessung des Interesses des Antragstellers an der Aufhebung der Auflagen die Hälfte des Auffangstreitwertes nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR zugrunde (vgl. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), die aber im Hinblick auf das Begehren einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nicht mehr zu halbieren ist (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).