OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 K 1911/15.KS

VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2015:0718.6K1911.15.KS.00
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Maßgeblicher Anhaltspunkt für die für die Bestimmung des Anteils der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand erforderliche Einstufung der Straße ist die ihr zuteilwerdende Funktion, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand sowie der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Die tatsächlichen Verhältnisse sind wegen ihres veränderlichen Charakters zur Bestimmung der Funktion einer Straße weitgehend ungeeignet, weil sie von zahlreichen Faktoren, wie etwa Baustellen in benachbarten Straßen, Umleitungen oder sonstigen das Verkehrsaufkommen beeinflussenden Zufälligkeiten abhängen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., D-Stadt, wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., D-Stadt, wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage gegen seine Heranziehung zu einem Straßenbeitrag. In den Jahren 2012 und 2013 führte die Antragsgegnerin Straßenbaumaßnahmen an der Erschließungsanlage "C-Weg" im Ortsteil E. der Gemeinde A-Stadt durch. Wegen der Lage des C-Wegs im Verkehrsnetz der Antragsgegnerin wird auf den zu den Akten gereichten Lageplan des Ortsteils E. verwiesen (Bl. 59 d. Gerichtsakte). Mit Bescheid vom 14.04.2014 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller für das in seinem Eigentum stehende Grundstück Gemarkung E., Flur 2, Flurstück 67/1 (C-Straße), zu einem Straßenbeitrag in Höhe von 5.936,30 € heran. Bei der Berechnung des Beitrags ging die Antragsgegnerin von Gesamtkosten für die Baumaßnahmen in Höhe von 163.013,01 € aus, wovon sie 122.259,76 € (75 %) auf die Anlieger umlegte. Aufgrund der Summe der erschlossenen Geschossflächen von 5.972 m 2 errechnete sich ein Beitrag von 20,47 € pro m 2 Geschossfläche. Die anrechenbare Geschossfläche des Grundstücks des Antragstellers hatte die Antragsgegnerin mit 290 m 2 ermittelt. Durch Multiplikation mit dem Beitragsfaktor ergab sich der Gesamtbetrag von 5.936,30 €. Ein Zustellungsnachweis für den Bescheid vom 14.04.2014 liegt nicht vor. Mit am 19.05.2014 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid ein. Die Einstufung der ausgebauten Anlage "C-Weg" als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend, sei unzutreffend. Vielmehr diene sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr. Bereits aus der Lage der Verkehrsanlage sei ersichtlich, dass der C-Weg nicht überwiegend dem Anliegerverkehr dienen könne. Zwar befinde sich parallel zur ausgebauten Verkehrsanlage "G-Straße" die Ortsdurchfahrt (F-Straße). Diese diene insoweit aber allein der durch sie begrenzten und östlich liegenden Ortshälfte. Soweit es um die innerörtliche Inanspruchnahme des am C-Weg gelegenen Spielplatzes, des Bürgerhauses, des Friedhofes und der Kirche gehe, führe der gesamte Verkehr über den C-Weg, um sodann über den ....rain wieder zurückzugelangen. In der Anliegerversammlung sei seitens des Bürgermeisters die Aussage getroffen worden, dass es sich bei dem C-Weg um eine innerörtliche Durchgangsstraße handele. Aus diesem Grund sei auch der untere Teil des Fußweges zum Spielplatz und Dorfgemeinschaftshaus ausgebaut worden. Die Kosten hierfür seien nun in der Gesamtabrechnung enthalten. Die Abrechnung als reine Anwohnerstraße entspreche weder den Tatsachen noch der Zusage des Bürgermeisters in der Anliegerversammlung. Mit Schreiben vom 20.05.2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Bezugnahme auf dessen Widerspruch mit, dass eine Abhilfe nach § 72 VwGO vorerst nicht möglich sei. Die Gemeindevertretung habe in ihrer Sitzung vom 22.03.2007 die Widmung der Gemeindestraßen im Ortsteil E. beschlossen. Dabei sei der Verbindungsweg vom C-Weg zum ....rain (Flur 6, Flurstück 85/0) nicht als Gemeindestraße gewidmet worden. Dieser Weg liege im Außenbereich und könne daher nicht als Weg zur Erschließung des Dorfgemeinschaftshauses bzw. Friedhofs dienen; diese erfolge eindeutig über den ....rain. Somit sei der C-Weg als eine Straße einzustufen, die überwiegend dem Anliegerverkehr diene. Mit Bescheid vom 18.08.2015, dem Antragsteller am 20.08.2015 zugegangen, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück. Zur Begründung wurde auf das Schreiben an den Antragsteller vom 20.05.2014 verwiesen. Am 21.09.2015, einem Montag, hat der Bevollmächtigte des Antragstellers die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung für ein beabsichtigtes Klageverfahren beantragt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie den Entwurf einer Klageschrift vorgelegt. Ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren trägt der Antragsteller vor, dass der C-Weg im Westen in den ....rain einmünde, welcher rund 135 m nach Süden verlaufe, um dann nach links Richtung Ortsmitte abzubiegen, wo sich das Dorfgemeinschaftshaus befinde. Keine 50 m weiter grenze östlich der Friedhof an, nach weiteren 80 m die Kirche. Sobald der ....rain parallel zur F-Straße bis zur Kreuzung ....rain/C-Weg/G-Straße verlaufe, sei er im Gegenverkehr nicht befahrbar und stehe in diesem Bereich eher einem Rain als einer Straße gleich. Der gesamte innerörtliche Verkehr fließe über den C-Weg in Fahrtrichtung Westen über den dort einmündenden ....rain, um sodann zum Dorfgemeinschaftshaus oder zur Kirche zu gelangen. Nach Besuch der genannten Ortszentren, die dem C-Weg eine unmittelbare Verbindungsfunktion gäben, fließe der Verkehr dann in der ursprünglich eingeschlagenen Fahrtrichtung fort, ende also über die massive Fahrbahnverengung parallel zur F-Straße in dem vorbezeichneten Kreuzungsbereich. Die tägliche Verkehrsfrequenz auf die vorhandene Parkanlage nebst Spielplatz am C-Weg und Friedhof sei konstant hoch. Sie eskaliere bei Veranstaltungen im Dorfgemeinschaftshaus, Beisetzungsfeierlichkeiten und Gottesdienstbesuchen. Dem Ziel- und Quellverkehr komme damit keine prägende Bedeutung zu, die Merkmale einer Anliegerstraße träten völlig zurück. Weiterhin seien die Geschossflächen fehlerhaft ermittelt worden. Die Antragsgegnerin habe zudem Einrichtungen herstellen lassen, die in keinem Zusammenhang mit der Verkehrsanlage stünden. Hierzu gehörten insbesondere die Ausfugung von Mauerwerk und Geländer mit einer Gesamtfläche von 7,60 m 2 . Die Antragsgegnerin hat zum Antrag des Antragstellers Stellung genommen. Die Einstufung der streitgegenständlichen Verkehrsanlage als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend, sei nicht zu beanstanden. Sie diene nach ihrer Verkehrsplanung überwiegend dem Anliegerverkehr und nicht dem örtlichen Durchgangsverkehr. Bereits aus der im Hefter 3 enthaltenen Übersichtskarte sei augenscheinlich, dass der C-Weg keinerlei überörtlichen oder innerörtlichen Durchgangsverkehr sammle und in das örtliche oder überörtliche Verkehrsnetz einleite. In ihn mündeten keine anderen öffentlichen Verkehrsanlagen, von denen Durchgangsverkehr gesammelt und verteilt werden könnte. Der innerörtliche Durchgangsverkehr zum Dorfgemeinschaftshaus, zur Kirche sowie zum Friedhof erfolge über den ....rain. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (3 Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann bereits vor Klageerhebung gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 166 Rn. 2). Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung in der Lage ist. Die Rechtsverfolgung bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen dabei nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.08.2014 - 1 BvR 3001/11 -, Rn. 12, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2015 erscheint rechtmäßig und verletzt den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zu einem Straßenbeitrag ist § 11 des Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24.03.2013 i.V.m. den Bestimmungen der Straßenbeitragssatzung (StrBS) der Antragsgegnerin vom 10.02.2004. Nach § 11 Abs. 1 HessKAG i.V.m. § 1 StrBS erhebt die Gemeinde zur Deckung des Aufwands für den Um- und Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der StrBS wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Zudem begegnet die Rechtsanwendung im Einzelfall keinen Bedenken. Nach summarischer Prüfung handelt es sich bei der streitgegenständlichen Baumaßnahme um einen beitragsfähigen Um- und Ausbau i.S.d. § 11 Abs. 1 HessKAG, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht. Vorliegend dürfte der Beitragstatbestand der Verbesserung erfüllt sein, nachdem ausweislich des Erläuterungsberichts zur Baumaßnahme eine umfassende Neugestaltung des Ausbaubereichs stattgefunden hat (vgl. Erläuterungsbericht vom 31.05.2012, Bl. 16 ff., Hefter 2 des Verwaltungsvorgangs). Zu Recht hat die Antragsgegnerin den in ihrer Straßenbeitragssatzung (§ 3 Abs. 1 StrBS) festgesetzten Anteil von 25 % als Gemeindeanteil abgesetzt. Nach § 3 Abs. 1 StrBS trägt die Gemeinde 25 % des beitragsfähigen Aufwands, wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr, 50 %, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen und 75 %, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Maßgeblicher Anhaltspunkt für die für die Bestimmung des Anteils der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand erforderliche Einstufung der Straße ist die ihr zuteilwerdende Funktion, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand sowie der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Allerdings können im Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse eine andere Funktionszuweisung erzwingen. Anliegerverkehr ist derjenige Ziel- und Quellverkehr, der über die betreffende Straße zu den an ihr anliegenden Grundstücken oder von ihnen weg geführt wird. Dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient eine Straße dann, wenn sie - neben der Aufnahme des Ziel- und Quellverkehrs ihrer eigenen Anliegergrundstücke - ihrer Funktion nach der Durchleitung von Verkehr zu anderen innerörtlichen Erschließungsanlagen und Baugebieten dient. Soweit § 11 Abs. 4 HessKAG - und gleichlautend § 3 Abs. 1 der StrBS der Antragsgegnerin - im Rahmen der Einordnung in die einzelnen Stufen jeweils darauf abstellen, dass die betreffende Straße "überwiegend" dem für die Einstufung maßgeblichen Verkehr dient, ist auch bei der wertenden Ausfüllung dieses Begriffs vorrangig die der Straße zuteilwerdende Funktion zugrunde zu legen, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde, dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand und der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Allein ein rein zahlenmäßiges Abstellen auf eventuelle Zählungen des Verkehrs zu oder von Anliegergrundstücken der einzustufenden Straße im Verhältnis zu dem durch die Straße laufenden Verkehr wird der Einstufungsentscheidung durch die Gemeinde nicht gerecht, die sie mit ihrer Funktionszuweisung durch ihre Verkehrsplanung getroffen hat. So kann etwa auch sogenannter "Schleichverkehr" durch Straßen, der entgegen der Funktionszuweisung im Rahmen der Verkehrsplanung der Gemeinde als Anliegerstraßen durch diese stattfindet, an der Einstufung nichts ändern. Bei ihrer Verkehrsplanung und der daran anknüpfenden Ausbauentscheidung entscheidet die Gemeinde auch darüber, wo sie innerörtliche und überörtliche Verkehrsströme entlang leiten will. "Überwiegend" bezieht sich allerdings auch darauf, dass die betreffende Straße im wesentlichen Teil ihres Verlaufs der zugedachten Funktion dienen muss (HessVGH, Urteil vom 30.10.2007 - 5 UE 1211/07 -, juris, Rn. 24 f.). Nach diesen Grundsätzen ist die Einstufung des C-Wegs als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend nicht zu beanstanden, da die Straße nach ihrer Funktion, die ihr von der Gemeinde beigelegt worden ist, überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient. Dies ergibt sich zunächst insbesondere aus der gewählten Ausbauart. Der C-Weg entspricht in seiner durch die Baumaßnahme erfolgten Ausgestaltung einer typischen Anliegerstraße. Vom Anfang des Baubereichs im Osten aus besteht der Fahrbahnbereich aus einer 4,50 m breiten bituminösen Mischfläche, die sich im weiteren Verlauf - von Station 0+046 bis 0+160 - auf 4,00 m verengt und sich im weiteren Verlauf bis zum Bauende im Osten auf bis zu 4,91 m verbreitert (vgl. S. 4 f. des Erläuterungsberichts vom 31.05.2012, Bl. 16 ff.; Entwurf des Lageplans - Ausführungsvariante, Bl. 37; jeweils Hefter 2 des Verwaltungsvorgangs). Es gibt weder einen Radweg noch separate Parkflächen; begrenzte Flächen für Fußgänger bestehen nur vereinzelt, etwa im östlichen Bereich linksseitig. Bei einem derart schlichten Ausbau, der ersichtlich nur für die Aufnahme eines Anliegerverkehrs geeignet ist, kann von einer Zweckbestimmung (auch) für den innerörtlichen Durchgangsverkehr keine Rede sein. Diesem Ausbauzustand entspricht die Einordnung im Straßennetz der Gemeinde. Am westlichen Ende des Ausbaubereichs führt der C-Weg in nordwestlicher Richtung verlaufend weiter in den Außenbereich. In südlicher Richtung schließt sich die Straße ....rain an, die im weiteren Verlauf in östlicher Richtung abknickt und u.a. zum Dorfgemeinschaftshaus, zum Friedhof, zur Kirche und schließlich in nördlicher Richtung zur Ortsmitte führt. Verkehr, der von den am ....rain anliegenden Grundstücken - insbesondere von den genannten Einrichtungen - in Richtung Ortsmitte ausgeht bzw. aus Richtung Ortsmitte zu ihnen hinführt, wird bestimmungsgemäß nicht über den C-Weg, sondern über den ....rain selbst geleitet. Dies ergibt sich bereits daraus, dass für diesen Verkehr der Weg durch den C-Weg verglichen mit dem Weg über den ....rain einen Umweg darstellt. So beträgt selbst die Strecke zum Dorfgemeinschaftshaus am westlichen Ende des ....rains über den ....rain selbst ca. 280 m, über den C-Weg dagegen ca. 320 m. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass der gesamte innerörtliche Verkehr zum Spielplatz, zum Dorfgemeinschaftshaus, zum Friedhof und zur Kirche aufgrund der massiven Fahrbahnverengung im ....rain über den C-Weg führe, vermag dies eine andere Beurteilung der Funktion der Straße nicht zu rechtfertigen. Insofern handelt es sich bei dem genannten Verkehr um typischen "Schleichverkehr", der für die Bestimmung der Funktion der Straße grundsätzlich außer Betracht bleibt. Die tatsächlichen Verhältnisse sind wegen ihres veränderlichen Charakters weitgehend ungeeignet, weil sie von zahlreichen Faktoren wie etwa Baustellen in benachbarten Straßen, Umleitungen oder sonstigen das Verkehrsaufkommen beeinflussenden Zufälligkeiten - im vorliegenden Fall die genannte Fahrbahnverengung im ....rain - abhängen (OVG Greifswald, Beschluss vom 09. September 2007 - 1 M 40/07 -, juris Rn. 13; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 31). Im Übrigen kommt den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen auch lediglich die Bedeutung eines Bestätigungsmerkmals für die Bestimmung der Funktion der Straße zu (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 31). Dessen ungeachtet bestehen Zweifel an der Plausibilität des Vortrags des Antragstellers. So ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum - nach der Behauptung des Antragstellers - der aus der Ortsmitte zum ....rain hinführende Verkehr über den C-Weg fährt, der entgegengesetzte, vom ....rain in Richtung Ortsmitte führende Verkehr jedoch nicht auf gleichem Wege zurück, sondern den Weg über den ....rain selbst nimmt. Soweit der Antragssteller darauf hinweist, dass auch der untere Teil des Fußweges zum Spielpatz und zum Dorfgemeinschaftshaus ausgebaut worden sei, ist dies kein Aspekt, der an der Funktion des C-Weges als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend etwas zu ändern vermag. Gleiches gilt in Bezug auf den Vortrag, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin im Rahmen der Anliegerversammlung die Aussage getroffen habe, dass es sich bei dem C-Weg um eine innerörtliche Durchgangsstraße handele. Im Übrigen kann in der Aussage des Bürgermeisters - unterstellt, sie wurde so getroffen - schon im Ansatz weder eine schriftliche Zusicherung noch eine sonstige vertrauensschutzbegründende und die Beitragserhebung (teilweise) ausschließende Maßnahme gesehen werden (vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 31.03.2016 - 5 A 99/14 -, juris, Rn. 32). Auch die weiteren Einwände gegen die Höhe des mit dem Heranziehungsbescheid geltend gemachten Anspruchs greifen nicht durch. Soweit der Antragsteller vorbringt, dass die Antragsgegnerin Einrichtungen habe herstellen lassen, die in keinem Zusammenhang mit der Verkehrsanlage stünden, wozu insbesondere die Ausfugung von Mauerwerk und Geländer mit einer Gesamtfläche von 7,60 m 2 gehörten, ist hiermit weder hinreichend substantiiert noch für die Kammer ersichtlich, auf welche Arbeiten in welchem Bereich der Ausbaustrecke sich dieser Einwand bezieht und warum diese Kosten nicht zum beitragsfähigen Aufwand gehören sollten. Auch der Vortrag, wonach die Geschossflächen fehlerhaft ermittelt worden seien, ist weder hinreichend substantiiert noch bestehen Anhaltspunkte für entsprechende Zweifel an der Berechnung der Antragsgegnerin. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 1 GKG, § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.