Urteil
6 K 697/11.KS.A
VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2013:0903.6K697.11.KS.A.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreck gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreck gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diesen Umstand hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 15. März 2011 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO –). Da die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz– VwVfG – nicht vorliegen und auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht ersichtlich sind, konnte die Beklagte auch nicht zu einer entsprechenden Feststellung verpflichtet werden, § 113 Abs. 5 VwGO. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist bei Stellung eines erneuten Asylantrages nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen, wenn erstens sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, zweitens neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder drittens Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Ein Folgeantrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Folgeantrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist an dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens Kenntnis erhalten hat ( § 51 Abs. 3 VwVfG). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erfüllt. Ein früheres Asylverfahren des Klägers ist mit Bescheid des Bundesamtes vom 3. Dezember 2010 (Az.: 5451912-423) bestandskräftig abgeschlossen worden, doch hatte sich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung nicht zugunsten des Klägers geändert. Auch hat der Kläger keine neuen Beweismittel vorgelegt oder gar Wiederaufgreifensgründe nach § 580 ZPO geltend gemacht. Dies hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits zutreffend in seinem Bescheid vom 18. Mai 2011 dargelegt, so dass sich das Gericht dem anschließen kann und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird, § 77 Abs. 2 AsylVfG. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger keine Tatsachen dargelegt, die eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz– AsylVfG -) keinen Rechtsanspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Auch Abschiebungshindernisse liegen nicht vor. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Zutreffend hatte das Bundesamt im Bescheid vom 3. Dezember 2010 festgestellt, dass der Kläger sich gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf das Asylgrundrecht berufen kann, weil der Kläger nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er im November 2010 tatsächlich ohne einen vorherigen Aufenthalt in einem sicheren Drittstatt oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach Deutschland eingereist ist. Auf die hierzu getroffenen Ausführungen im Bescheid vom 3. Dezember 2010 kann verwiesen werden, da sich das Gericht den dortigen rechtlichen Ausführungen zu dieser Frage anschließt, § 77 Abs. 2 AsylVfG. Dass der Kläger im Mai 2011 von den niederländischen Behörden an Deutschland aufgrund von Rechtsvorschriften überstellt worden ist, nach denen Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, löst die Ausnahmeregelung des § 26a Abs. 1 Satz 3 Ziffer 2 AsylVfG nicht aus, denn dies würde dem grundsätzlichen Rechtsgedanken des in Art. 16a Abs. 2 GG normierten Asylausschlusses zuwiderlaufen, wenn sich ein Ausländer, der zuvor über einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eingereist ist nach erneuter Ausreise in einen solchen Staat mit anschließender Rücküberstellung dann auf das Asylgrundrecht berufen könnte, auf das er sich zuvor gerade nicht berufen konnte. Unabhängig davon liegen auch die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG nicht vor. Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in diesem Sinne spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmales erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der objektiv erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit – gelten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff., vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 ff.; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2009, § 1 RdNrn. 12 ff., 52 ff). Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Verfolgung muss daher von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist ("unmittelbare staatliche Verfolgung"). Asylrechtsrelevante Verfolgung kann allerdings auch von Vereinigungen ausgehen, die Machtbefugnisse und Einflüsse in einem Umfang ausüben, die letztendlich hoheitlicher Gewaltausübung entsprechen ("quasi-staatliche" oder "staatsähnliche" Stellung). Darüber hinaus kommen auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter als politische Verfolgung in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind ("mittelbare staatliche Verfolgung"). Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dabei dem Staat zugerechnet, wenn er die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder - trotz vorhandener Gebietsgewalt - nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177; Marx, a.a.O., § 1 RdNrn. 21 ff). Da das Asylgrundrecht darauf gerichtet ist, dem vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren, setzt es ferner grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus ("Vorverfolgung"). Nach-fluchtgründe können demgemäß nur eingeschränkt Berücksichtigung finden, vgl. § 28 Abs. 1 AsylVfG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O., und vom 1. Dezember 1993 - 2 BvR 1119/93 -). Selbst bei Vorliegen sämtlicher der vorgenannten Voraussetzungen ist der Anspruch auf Schutzgewährung nach Art. 16a Abs. 1 GG allerdings ausgeschlossen, wenn dem Asylbewerber eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Zumutbar ist eine Fluchtalternative dabei dann, wenn der Asylsuchende an dem betreffenden Ort verfolgungssicher ist und ihm dort auch ansonsten keine Gefahren drohen. Insbesondere muss dort sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet sein. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige er-langen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 10 C 11/07–, BVerwGE 131, 186-198; Marx, a.a.O., § 1 RdNrn. 60 ff). Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an folgenden Maßstäben zu orientieren: Hat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d. h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint ("herabgestufter Prognosemaßstab"). Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Anerkennung nur, wenn ihm auf Grund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht ("gewöhnlicher Prognosemaßstab"). Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53); Marx, a.a.O., § 1 RdNrn. 67 ff). Die asylbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380). Gemessen an diesen Vorgaben ist im vorliegenden Fall eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG nicht festzustellen. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Klägers zu seinem Fluchtschicksal fehlt es bereits an einer Verfolgungshandlung die an unveränderliche Persönlichkeitsmerkmale wie politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale). Es muss sich zudem um gezielte Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Der Kläger schildert insoweit, dass er sein Heimatdorf deshalb verlassen habe, weil es durch Raketen beschossen und dadurch in Brand geraten sei. Darin ist eine zielgerichtete politische Verfolgung in Anknüpfung an ein Persönlichkeitsmerkmal nicht erkennbar, denn die gesamte Gemeinschaft des Dorfes war von dem Angriff betroffen und eine zielgerichtete, den Kläger persönlich treffende Verfolgung lag nicht vor. Aber auch soweit der Kläger darlegt, die Taliban habe ihn und seinen Vater deshalb gezielt verfolgt, weil sein Vater in den Jahren der kommunistischen Herrschaft eine herausgehobene Position als Beamter ausgeübt habe und man ihnen deshalb nach dem Leben getrachtet hat, kann das Gericht von einer glaubhaften Darlegung einer hieran anknüpfenden Verfolgung nicht ausgehen. Die Schilderungen des Klägers zu diesem Aspekt bleiben nicht nur oberflächlich und wenig detailgenau, sondern sind auch noch – ohne dass hierfür eine nachvollziehbare Erklärung gegeben wird – als gesteigertes Vorbringen zu werten, das die vorhandenen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers noch unterstreichen. Denn in seiner Anhörung vom 8. November 2010 behauptete er noch, dass persönlich mit den Taliban nichts vorgefallen sei. Lediglich in den letzten drei bis vier Monate sei die Gegend in der sie gelebt hätten, in die Hand der Taliban gefallen. Gibt er dort in der Anhörung noch zu verstehen, dass auch sein Bruder in D gelebt und von den Taliban verfolgt worden sei, erklärt er in der mündlichen Verhandlung, dieser Halb- oder Stiefbruder habe in Kabul gelebt und habe dort seine Baufirma betrieben. Auch von den angeblichen Flugblättern erwähnt der Kläger in seiner Anhörung nichts, sondern erst in der mündlichen Verhandlung. Diese Widersprüche und Ungereimtheiten konnte der Kläger auch nicht ausräumen, so dass sein Vortrag hinsichtlich einer ihn persönlich treffenden Verfolgungshandlung nicht geglaubt werden kann. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, an welches konkrete Persönlichkeitsmerkmal eine mögliche Verfolgung hätte anknüpfen können. Der Vorwurf, sein Vater sei für die kommunistische Regierung tätig gewesen mag hier unter Umständen für eine Verfolgung des Vaters sprechen. Da aber die Zeit der kommunistischen Herrschaft in Kabul Anfang der 1990er Jahre endete und bereits 1992 von der Mujaheddin-Regierung der Islamische Staat Afghanistan ausgerufen worden war, ist es im höchsten Maße unwahrscheinlich, dass der zwischenzeitlich 79jährige Vater wegen seines Engagements, dass der Kläger weder belegen noch nachweisen, sondern nur behaupten konnte, heute noch Nachstellungen zu befürchten gehabt hat. Diese Einschätzung wird auch durch die Ausführungen des Klägers zu den Inhalten der Flugblätter bestätigt, denn dort wird mit keinem Wort auf sein Engagement für die kommunistische Regierung in den 1970er Jahren abgestellt, sondern lediglich die allgemeine Forderung der Taliban wiedergegeben, die alle jungen Männer zum gemeinsamen Kampf und zum Widerstand auffordert. Weshalb aber der Kläger, der erst Jahre nach dem Sturz der kommunistischen Herrschaft geboren wurde, heute von der Taliban deswegen verfolgt worden sein könnte, ist vom Kläger mit keinem Wort nachvollziehbar erklärt worden. Auch auf die konkrete Frage seines Bevollmächtigten, wie den die Verfolgung durch die Taliban konkret ausgesehen habe, kann er lediglich schildern, das Dorf sei mit Raketen angegriffen und in Brand gesteckt worden. Allein aus diesem Grund seien sie deshalb geflüchtet. Das Gericht geht aufgrund dieser eindeutigen Ausführungen davon aus, dass eine unmittelbare und allein ihn treffende Verfolgung nicht dargelegt worden ist und der Grund für den Umzug nach Kabul, wenn überhaupt, dann der großflächige Angriff der Taliban auf sein Heimatdorf war. Jedenfalls konnte das Gericht aufgrund der detailarmen und oberflächlichen Darstellungen des Klägers, von einer individuellen und ihn in Anknüpfung an ein Persönlichkeitsmerkmal treffenden Verfolgung nicht ausgehen. Der Kläger ist hinsichtlich dieses Aspektes seiner Flucht nicht glaubwürdig. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Unionsrechtlich finden sowohl die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als auch die - während des Klageverfahrens in Kraft getretene - Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 Anwendung. Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten Bestimmungen wurde den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt (Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU), und es bleibt bis zum Ablauf dieser Frist bei der Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Hinsichtlich der unverändert übernommenen Bestimmungen gilt die Neufassung hingegen schon jetzt (vgl. Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559), in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung, nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satzes 1 AufenthG ausgehen von a) dem Staat, b) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden. Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist die begründete Furcht vor Verfolgung. Ob ein Ausländer in diesem Sinne in seinem Heimatland von Verfolgung bedroht ist, beantwortet sich nach den für den verfassungsrechtlichen Asylanspruch nach Art. 16a Abs. 1 GG entwickelten Prognosemaßstäben. Unverfolgt aus ihrem Heimatstaat ausgereiste Schutzsuchende können internationalen Schutz im Sinne des Art. 2 lit a Qualifikationsrichtlinie erlangen, wenn ihnen bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21/92–, BVerwGE 91, 150). Diesem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht nunmehr Art. 2 lit c Qualifikationsrichtlinie. Für bereits in ihrem Herkunftsland vor ihrer Ausreise in diesem Sinne Verfolgte, greift gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie zu ihren Gunsten die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 – 10 C 11/09–, nach Juris). Zur Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, setzt eine individuelle Prüfung voraus, bei der die Vorgaben des Art. 4 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen sind. Der um Schutz nachsuchende Flüchtling muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen schlüssigen und in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Heimatland politische Verfolgung droht. Diese Angaben sind glaubhaft zu machen, soweit es um solche Vorgänge geht, die sich im Heimatland ereignet haben. Dabei darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109/84–, BVerwGE 71, 180). In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu. Gemessen an diesen Voraussetzungen konnte der Kläger zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht glaubhaft machen, dass ihm in Afghanistan eine individuelle, ihn persönlich und unabhängig von einer Gruppenzugehörigkeit betreffende Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG drohte und er aufgrund dieser Bedrohung sein Heimatland verlassen hatte. Die von ihm geschilderten Verfolgungshandlungen knüpfen selbst dann nicht an ein konkretes Persönlichkeitsmerkmal wie Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politische Überzeugung an, wenn man sie zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellen würde. Darüber hinaus konnte der Kläger das Gericht in der mündlichen Verhandlung auch nicht davon überzeugen, dass die darüber hinausgehenden und insofern individualisierten Verfolgungshandlung tatsächlich so wie sie geschildert wurden, stattgefunden haben. Insoweit verweist das Gericht auf die vorstehenden Ausführungen zu seinem Asylbegehren. Auch sein hilfsweise gestellter Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 15 RL 2004/83/EG. Die sog. unionsrechtlichen Abschiebungsverbote sind vorrangig vor den sonstigen herkunfts-landbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfen; der Klageantrag ist entsprechend auszulegen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198). Nach § 60 Abs. 2 AufenthG, der die Vorgaben von Art. 15 Buchst. b RL 2004/83/EG aufnimmt, darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt nach der insoweit vor allem maßgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich fallen zu können. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (VGH Mannheim, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3070/11 -, EzAR-NF 69 Nr 14). Gemäß Art. 6 QualfRL muss die Gefahr nicht zwingend vom Staat ausgehen. Der Schutz entfaltet sich ebenso gegenüber Gefahren, die von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter Buchst. a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden zu bieten (Buchst. c). Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rn. 124). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die behauptete Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ausreichend glaubhaft gemacht hat. Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung vor Gericht die Gründe seiner Ausreise schon nicht nachvollziehbar und schlüssig dargestellt. Selbst wenn man jedoch vom Wahrheitsgehalt der Aussage des Klägers ausgehen wollte und er damit rechnen müsste, bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG, weil ihm jedenfalls inländische Fluchtalternativen offenstehen. Nach Art. 8 Abs. 1 QualRL benötigt ein Ausländer keinen internationalen Schutz, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Das Gericht ist der Überzeugung, dass vom Kläger vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich zumindest in der Hauptstadt Kabul aufhalten, dort seinen Lebensunterhalt sicherstellen und er dort keiner der von ihm befürchteten Gefahren ausgesetzt ist. Der Kläger hat zwar nach seiner schulischen Ausbildung keinen Beruf erlernt, sondern seinem Vater bei der Verwaltung seiner Ländereien geholfen. Er hat aber in der mündlichen Verhandlung auch erklärt, dass er über die Verwaltung der Ländereien hinaus auch die Ländereien selbst bestellt hat, wenn es notwendig gewesen sei. Er war also in der Landwirtschaft tätig und hat insoweit Erfahrungen sammeln können. Weshalb es ihm nicht auch in Kabul oder in der näheren Umgebung gelingen sollte, seinen Lebensunterhalt durch die erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten sicher zu stellen, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Kläger offensichtlich auf die Unterstützung durch seinen Vater bzw. andere Verwandte wie den Stiefbruder rechnen kann. Die Familie ist offensichtlich wirtschaftlich in der Lage, auch den Kläger, sollte er für eine gewisse Zeit seinen eigenen Lebensunterhalt wider erwarten nicht sichern können, finanziell zu unterstützen. Zwar hat der Kläger ausgeführt, er habe seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater herstellen können und aus diesem Grund vermute er, dass er zwischenzeitlich verstorben sei. Ob diese Annahme des Klägers zutrifft, weiß er selbst nicht, denn er vermutet sie lediglich, ohne einen konkreten Anhaltspunkt dafür zu haben. Letztendlich kann er aber auf die Unterstützung seines Stiefbruders aus Amerika hoffen, der ihn für eine gewisse Übergangsphase finanziell unterstützen kann. Im Übrigen hat der Kläger nicht vorgetragen und es ist nach Überzeugung des Gerichts auch nicht anzunehmen, dass die befürchteten Verfolgungshandlungen bis nach Kabul reichen könnten. Seine Begründung, weshalb er Kabul verlassen habe, nämlich weil er Angst vor Selbstmordanschlägen gehabt habe und sich dort nicht sicher gefühlt habe, reichen für eine Annahme, er könne in Kabul wie mehr als fünf Millionen andere Bewohner keine Sicherheit finden, nicht aus. Nach § 60 Abs. 3 AufenthG, der die Vorgaben von Art. 15 Buchst. a RL 2004/83/EG umsetzt, darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Insofern müssen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schutzsuchende konkret wegen einer Straftat gesucht wird, derentwegen individuell die Todesstrafe verhängt werden kann. Auch solche ernsthaften Anhaltspunkte hat der Kläger nicht dargetan und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ausgesetzt ist. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 15 Buchst. c RL 2004/83/EG. Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist dabei unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung von Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 (GK) und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 (ZP II) auszulegen. Einerseits liegt danach ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen können. Andererseits liegt ein Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor bei bloßen Fällen innerer Unruhen oder Spannungen wie Tumulten oder vereinzelt auftretenden Gewalttaten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes zwar nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss dann aber ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerilla-Kämpfen vorherrschen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -; Hessischer VGH, Urteil vom 25. August 2011 – 8 A 1657/10.A - EzAR-NF 69 Nr 10; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 6. März 2012 - A 11 S 3070/11 - und - A 11 S 3177/11 -). Der innerstaatliche Konflikt muss sich dabei - unabhängig von seiner Erscheinungsform - nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken; es genügt vielmehr, dass bewaffnete Gruppen Kampfhandlungen in einem Teil des Hoheitsgebiets durchführen. Für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist grundsätzlich auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen, in die der Ausländer typischerweise zurückkehren wird (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, InfAuslR 2013, 241; Hessischer VGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 8 A 611/08.A -). Der Ausländer muss von dem bewaffneten Konflikt "individuell" bedroht sein, um einen Schutzanspruch gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu haben. Eine solche individuelle Bedrohung ist anzunehmen, wenn der Ausländer spezifisch aufgrund von Umständen betroffen ist, die seiner persönlichen Situation innewohnen. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes "allgemein" ausgesetzt sind, stellen demgegenüber normalerweise keine individuelle Bedrohung dar (vgl. insoweit auch Erwägungsgrund 26 der Qualifikationsrichtlinie). Die in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Fall "allgemeiner" Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c RL 2004/83/EG, der auch und gerade die Gefahr infolge von "willkürlicher Gewalt" einbezieht, keine Sperrwirkung entfaltet. Mit dem Element willkürlicher Gewalt soll deutlich gemacht werden, dass es auch und gerade um Fälle von unvorhersehbarer, wahlloser Gewalt geht, die sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann (vgl. BVerwG, Urteile 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -). Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Ausländers kann daher bei richtlinienkonformer Auslegung selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren ausnahmsweise dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteile 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 13 A 2721/10.A - und vom 26. November 2012 - 13 A 2194/12.A -; Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 -). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Kläger in seiner Heimat – das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr aufgrund eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts unterstellt – als Angehöriger der Zivilbevölkerung jedenfalls keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt und hat von daher keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Der Kläger hat nach seinen Angaben in der Gemeinde D in der Provinz Nuristan gelebt und hat dort bis etwa Mai 2010 gewohnt, so dass davon auszugehen ist, er würde im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auch wieder dorthin zurückkehren. In dieser Provinz verdichtet sich die für eine Vielzahl von Zivilpersonen aus dem Konflikt entstehende allgemeine Gefahr in der Person des Klägers nicht so, dass sie für ihn eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellen würde. Die Heimatprovinz des Klägers, Nuristan, hat ca. 139.000 Einwohner (Central Statistics Organization, Afghanistan, „Settled Population by Province-2012-13“ aus http://cso.gov.af/Content/files/Population(2).pdf). Manche Schätzungen gehen bis zu 300.000 Einwohner aus (http://en.wikipedia.org/wiki/Nuristani_people). Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan – UNAMA; Internet: unama.unmissions.org) nennt Opferzahlen, allerdings nicht bezogen auf die Provinzen, sondern auf Regionen. Dabei wird Nuristan gemeinsam mit den Provinzen Kunar, Laghman und Nangarhar der Ostregion Afghanistans zugerechnet (Einteilung siehe UNAMA, Afghanistan Annual Report 2010, Executive Summary, ii und Fußnote 9). Nach dem Bericht UNAMA 2011 sind in der Ostregion im Jahr 2010 18, im Jahr 2011 41 Anschläge verübt worden (Seite 19). Nach dem Bericht UNAMA 2012 wurden in den Jahren 2010 bis 2012 durch Anschläge in der Ostregion zwischen 233 Personen in 2010 und 181 Personen in 2012 getötet oder verletzt (Seite 18). Bezogen auf die Einwohnerzahl der genannten Regionen von ca. 1,38 Mio. bedeutetet dies eine Gefahr, dort verletzt oder getötet zu werden, die im Promillebereich liegt. Für die einzelnen Provinzen sind keine Opferzahlen verfügbar. Aufgeteilt nach Provinzen verzeichnet Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) die Angriffe, die von Regierungsgegnern ausgeführt wurden (AOG - Armed Opposition Groups – Initiated Attacks). Für die Herkunftsprovinz des Klägers, Nuristan, liegen bei ANSO mittlerweile für das gesamte Jahr 2012 Daten vor (Quarterly Data Report Q.4 2012 – 1.1.-31.12.2012 –, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resouces/ANSO%20Quarterly%20dta%20report% 20Q%204%202012.pdf ). Seit dem Jahr 2012 enthalten die Berichte weiter einen tabellarischen Überblick über Zwischenfälle („incidents“) in den jeweiligen Provinzen, unterteilt nach Nichtregierungsorganisationen (NGO incidents), bewaffneten Regierungsgegnern (AOG OPS), internationalen Streitkräften (IMF OPS), afghanischen Streitkräften (ANSF OPS) und allgemeiner Kriminalität (crime). Aus diesen Daten wird ersichtlich, dass die Provinz Nuristan zu den Provinzen mit den geringsten Übergriffen zählt. Für Nuristan sind 161 „incidents“ genannt. Selbst wenn die genannten 161 „incidents“, zu denen auch allgemeine Kriminalität („crime“) gehört, zugrunde gelegt würden, ergäbe dies bei einer Einwohnerzahl der Provinz von rund 140.000 für das Jahr 2012 eine Gefahrendichte im Promillebereich (0,1%). Selbst wenn man unterstellt, dass die von UNAMA bzw. ANSO ermittelten Zahlen nicht exakt sein können, weil schwerlich alle Vorfälle erschöpfend exakt zu ermitteln sind und die Abgrenzung der Vorfälle zu allgemeiner Kriminalität nicht immer eindeutig erfolgen kann, so vermitteln sie jedenfalls eine realistische Basis, die eine verlässliche Risikoabschätzung ermöglicht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eventuelle statistische Ungenauigkeiten bei den Verletzten- und Totenzahlen die Größenordnung des Gefahrenpotentials in Frage stellen würde. Die proportionale Abschätzung zeigt, dass die Gefahrendichte im Promillebereich liegt. Das Gericht kann aufgrund der in das Verfahren eingeführten Auskünfte sachinformierter Stellen und der eben zitierten allgemein zugänglichen Quellen, nicht zu der Einschätzung gelangen, für die Provinz Nuristan bestehe ein hohes, nicht kalkulierbares Risiko für den Kläger, im Falle seiner Rückkehr dorthin einer ernsthaften und von der aufgezeigten statistischen Wahrscheinlichkeit her nicht mehr hinnehmbaren Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Der Kläger ist im Falle seiner Rückkehr auch nicht aufgrund gefahrerhöhender persönlicher Umstände tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, dort als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung an Leib oder Leben ausgesetzt zu sein. Dass der Kläger wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt wäre, ist weder ersichtlich noch hat er sich im Verlauf seines Asylverfahrens hierauf berufen. Noch im ersten Asylverfahren hat er angegeben, der Volksgruppe der B. anzugehören, die in der Provinz die Mehrheit bilden ( http://en.wikipedia.org/wiki/File:US_Army_ethnolinguistic_map_of_ Afghanistan_--_circa_2001-09.jpg). Andere gefahrerhöhende persönliche Umstände sind vom Kläger nicht dargelegt worden und vom Gericht auch nicht erkennbar. Der Kläger ist als junger Mann auch darüber hinaus im Falle seiner Rückkehr keinen weiteren Erschwernissen ausgesetzt, die es ihm nicht zumutbar erscheinen lassen, zu seiner Familie zurückzukehren. Er hat vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Aus den eigenen Schilderungen ist zu dem zu entnehmen, dass die Familie aufgrund des eigenen Grundbesitzes in der Lage ist, die Familie zu ernähren. Dem Kläger steht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. Anhaltspunkte liegen nach den obigen Ausführungen für das Gericht nicht vor. Dem Kläger steht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden auch dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Solche individuelle Gefahren drohen dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht; insbesondere kann der Kläger der behaupteten individuellen Bedrohung durch die Taliban dadurch ausweichen, dass er sich in anderen Regionen seines Heimatlandes, insbesondere Kabul, niederlassen kann. Auf die obigen Ausführungen zu diesem Aspekt wird verwiesen. Dem Kläger droht bei seiner Rückkehr in sein Heimatland durch eine Abschiebung nach Kabul auch keine allgemeine Gefahr für Leib und Leben, § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG allerdings ausnahmsweise dann nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, InfAuslR 2013, 241). Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, a.a.O.). Ausgehend hiervon geht die Kammer auf der Grundlage der Erkenntnisquellen, die ihr zur Verfügung stehen, davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan im Allgemeinen sowie in Kabul im Besonderen nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul als Abschiebeort erleiden müsste. Dies entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - 8 A 2011/10.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 2010, - 20 A 964/10.A -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Dezember 2008, - 2 LB 23/08 - ) Dieser Rechtsprechung hat sich das erkennende Gericht angeschlossen. Auch wenn zur Kenntnis zu nehmen ist, dass die Auskunftslage vielschichtig ist, kann allerdings zusammenfassend festgestellt werden, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage sowie der Arbeitsmarkt in Kabul nach wie vor als angespannt zu bewerten sind. Kabul gehört heute zu den Städten mit dem weltweit stärksten Bevölkerungswachstum. Betrug die Einwohnerzahl 2001 noch rund 1,5 Millionen, wurde sie von der Stadtverwaltung im Juni 2010 auf über 5 Millionen geschätzt. Erwerbsmöglichkeiten sind in Anbetracht dieser Situation im Bereich Kabul nicht nur für Rückkehrer, sondern für einen Großteil der Bevölkerung nur sehr eingeschränkt vorhanden. In Kabul hat sich die Situation am Arbeitsmarkt dabei vor allem durch die steigende Zahl der Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindende, wirtschaftlich bedingte Migration aus anderen Landesteilen bis zuletzt zunehmend verschärft (vgl. UNHCR, Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10). Dabei ist der Zugang zum Arbeitsmarkt für Männer generell einfacher als für Frauen. Entscheidend ist die jeweilige Qualifizierung des Arbeitsplatzsuchenden. Fremdsprachenkenntnisse sind grundsätzlich und vor allem in Kabul von Vorteil. Der Arbeitsmarkt in Kabul bietet aber auch gering qualifizierten Rückkehrern Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit im inzwischen boomenden Bausektor, auch wenn es sich dabei um nur schlecht bezahlte Tageslohnarbeit handelt. Das Existenzminimum für eine Person kann durch solche Tageslohnarbeit sicher gestellt werden. Die Ernährung einer Familie dürfte darüber nicht sicherzustellen sein (vgl. Lutze, Gutachten an OVG Rheinland Pfalz vom 8. Juni 2011). Die soziale Situation ist weiterhin durch einen Mangel an bezahlbarem Wohnraum, nicht ausreichendem Zugang zu sauberem Wasser, bezahlbarem Strom gekennzeichnet. Die Menschen sind teilweise auf Lehmhütten, Zelten oder alte beschädigte Gebäude, in denen sie unterkommen können, angewiesen. Die Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, ist in einer solchen Situation hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Andererseits hat sich in vielen Stadtteilen Kabuls, vor allem im Stadtzentrum, die Situation seit 2009 spürbar verbessert (vgl. zum Ganzen Lagebericht des AA vom 4. Juni 2013). Meldungen darüber, dass Menschen in Kabul verhungern, liegen nicht vor. Keine der in das Verfahren eingeführten Auskünfte geben konkrete Hinweise darauf, dass Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert sind. Entscheidend dürfte in diesem Zusammenhang sein, dass ein nach westlichen Vorstellungen angemessenes Leben in Afghanistan wesentlich von der familiären Unterstützung abhängig sein dürfte, da allein solche familiären Strukturen mangels entsprechender staatlicher Strukturen in Afghanistan das wichtigste soziale und ökonomische Netz bilden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012). Die Situation eines Rückkehrers wird also wesentlich davon bestimmt, ob er alleine auf sich gestellt sein wird oder ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann. Ist die soziale Verwurzelung des Rückkehrers in den dort üblichen Strukturen noch in einem bestimmten Grad vorhanden, ist eine Eingliederung leichter zu erreichen und ein Überleben möglich. Fehlt eine solche Verwurzelung, heißt dies aber nicht zugleich, dass ein Überleben ausgeschlossen ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Rückkehrer es vermag, sich entsprechende neue oder parallele Strukturen zu schaffen. Unter Berücksichtigung all dessen geht das Gericht im Rahmen der gebotenen Gesamtschau davon aus, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Kabul auch ohne familiären Rückhalt die Möglichkeit gegeben ist, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern (vgl. Bayerischer VGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 - und - 13a B 11.30465 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -.) Vor diesem Hintergrund ergibt sich unter Berücksichtigung des Eindrucks, den das Gericht vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nach Überzeugung des Gerichts im Fall des Klägers keine existenzielle Gefahr bei einer Abschiebung nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul. Der mittlerweile 22 jährige Kläger, der seinen eigenen Angaben nach acht Jahre die Schule besucht und anschließend mehrere Jahre in der Verwaltung der Ländereien seines Vaters und in der Landwirtschaft arbeitete, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, ist gesund und arbeitsfähig. Der Kläger kann aufgrund seiner beruflichen Erfahrung entweder in der Landwirtschaft arbeiten oder aber auch eine andere Tätigkeit als Tagelöhner ausüben. Solche Tätigkeiten sind dem Kläger aufgrund seines Alters, seiner körperlichen und gesundheitlichen Verfassung zumutbar. Eine solche Tätigkeit ist für ihn nach seiner Rückkehr nach Kabul auch erreichbar. Dem Kläger ist es nach Überzeugung des Gerichts demnach möglich, sein Existenzminimum auf diese Weise wie Millionen anderer Afghanen auch zu sichern. Konkrete und vor allem glaubhafte Anhaltspunkte dazu, dass einer solchen Annahme Gründe entgegenstehen, hat der Kläger nicht dargetan und sind auch dem Gericht nicht erkennbar. Besondere Umstände, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die Annahme rechtfertigen könnten, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben sind aus all diesen Gründen für das Gericht nicht zu erblicken. Schließlich ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Kläger trotz seiner behaupteten Erkrankung nach Afghanistan zurückkehren kann. Zunächst einmal hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger überhaupt erkrankt ist und auf eine medizinische Behandlung notwendig angewiesen ist. Der Kläger hat hierzu weder im Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung ausreichende Anhaltspunkte für eine solche Notwendigkeit dargelegt. Zwar behauptet er, unter Schlafproblemen, schlechten Träumen, einer Unruhe zu leiden und depressiv zu sein. Auch führt er aus, aus diesen Gründen in ärztlicher Behandlung zu stehen und gegen seine Schlafprobleme ein Schlafmittel einzunehmen, das er nach Bedarf dosiere. Den Namen dieses Mittels erinnere er nicht. Gegen seine depressive Verstimmung nehme er das Medikament Doxepin ein. Da der Kläger aber weder konkrete Angaben zu seiner medizinischen Behandlung, der Dauer und der Intensität machen konnte und zudem nicht einmal den Namen des ihn behandelnden Arztes genau wusste – ihm war es nur möglich, phonetisch den Namen des Arztes mit F. anzugeben, aber keine Anschrift seiner Praxis – liegen für das Gericht keine Anhaltspunkte vor, den Behauptungen des Klägers nachzugehen. Jedenfalls liegt kein ärztliches Attest vor, aus dem für das Gericht erkennbar wird, dass der Kläger in einem Maße an den beschriebenen medizinischen Problemen leidet, die eine Rückkehr nach Afghanistan ausschließen könnten. Dies vor allem auch deshalb, weil er mehrmals darlegte, dass er nur deshalb depressiv sei, weil seine jetzige Situation so unbefriedigend und instabil sei, und er auch keine Aufenthaltserlaubnis besitze, die es ihm erlaube, eine angebotene Ausbildung hier in Deutschland zu absolvieren. Außerdem habe er Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan. Dass ihn die beschriebene Perspektivlosigkeit traurig oder gar depressiv macht, ist nachvollziehbar. Auch die Angst vor einer Abschiebhung löst sicherlich solche Ängste aus, die Schlafprobleme verursachen können. Doch angesichts des vollkommenen Fehlens einer medizinisch nachgewiesenen Behandlungsbedürftigkeit, konnte das Gericht dem Ansatz des Klägers, hier weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen oder seinen Beweisanträgen nachzugehen, nicht folgen. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass angesichts seiner behaupteten Erkrankung eine psychotherapeutische Behandlung notwendig gewesen sei. Denn eine solche ist auch von dem ihn behandelnden Arzt offensichtlich nicht für notwendig erachtet worden. Vielmehr war die medikamentöse Behandlung seiner Unruhe, seiner Schlafprobleme ausreichend. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung hierzu in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Soweit der Kläger behauptet, er habe sich in suizidaler Absicht in den Unterarm geschnitten, als er seinerzeit im Zuge der Rückführung aus den Niederlanden und seiner drohenden Abschiebung nach Afghanistan in der Abschiebehaft gewesen sei, kann das Gericht dem nicht ernsthaft nahetreten. Die beiden angedeuteten Schnitte knapp zehn Zentimeter unterhalb der Armbeuge sind zwar noch als dünne Narben sichtbar, waren aber aufgrund ihrer Lage nicht geeignet, sich eine lebensgefährliche Verletzung zuzufügen. Dass der Kläger sich diese Schnitte in suizidaler Absicht zugefügt haben will, ist angesichts der genannten Umstände auch nicht glaubhaft. Ebenso unglaubwürdig ist die Behauptung des Klägers, er habe sich erneut mit der Absicht, sich das Leben zu nehmen, in den Unterarm geschnitten. Auch hier kann aufgrund der Lage des angedeuteten, kaum als Narbe sichtbaren dritten Schnittes die Situation nicht dahin bewertet werden, der Kläger habe sich ernsthaft das Leben nehmen wollen. Hinzu kommt, dass er auch hinsichtlich des Zeitpunkts dieses Vorfalls nicht konkret einlassen konnte. So behauptete er zunächst, er habe sich diesen Schnitt vor drei oder vier Monaten zugefügt. Dann wieder sollen es sechs Monate her gewesen sein. Eine medizinische Versorgung dieser Verletzung sei ebenfalls nicht notwendig gewesen. Ein Mitbewohner habe ihn versorgt und die Wunde verbunden. Soweit der Kläger letztendlich anführt, sich in der Nacht vom 25. auf den 26. August 2013, also drei Tage vor der mündlichen Verhandlung, mit seinem Fahrrad bewusst in Lebensgefahr gebracht, können diese Angaben ebenfalls nicht so interpretiert werden, dass er sich habe töten wollen. Der Kläger schildert den Vorfall so, dass er um ein oder zwei Uhr nachts mit dem Fahrrad einen Unfall erlitten habe, bei dem er sich erhebliche Verletzungen zugezogen habe. Erkennbar war jedoch in der mündlichen Verhandlung eine kleine, kaum mehr sichtbare Hautabschürfung auf dem Nasenrücken und eine kleine, etwa zwei bis drei Zentimeter lange schorfende Verletzung im Bereich des rechten Schlüsselbeins bzw. Schulter. Die vom Kläger beschriebene schwere Verletzung im Bereich der rechten Stirnhälfte war bereits nicht mehr sichtbar. Sollte tatsächlich ein so schwerer Fahrradunfall drei Tage vor der mündlichen Verhandlung geschehen gewesen sein, so wären jedenfalls noch deutliche Verletzungsspuren sichtbar gewesen. Die noch sichtbaren Spuren lassen aber den Schluss auf eine suizidale Handlung nicht zu bzw. ein solcher Schluss lässt sich anhand der Verletzungen nicht schließen. Auch eine medizinische Versorgung dieser Verletzungen ist nicht erfolgt. Eine ernsthafte medizinische Erkrankung kann aufgrund dieser Feststellungen nicht glaubhaft angenommen werden. Letztendlich kann dies aber alles dahingestellt bleiben, da es sich bei den beschriebenen Handlungen, von denen der Kläger behauptet, sie in suizidaler Absicht unternommen zu haben, nicht um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse handelt, die allein in die Beurteilungszuständigkeit des beklagten Bundesamtes gehören, sondern vielmehr um sogenannte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die zuständige Ausländerbehörde im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit im Falle einer Abschiebung zu beurteilen und zu bewerten hat. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach §§ 154 Abs. 1, § 83 b AsylVfG abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der am 16. Dezember … geborene Kläger ist seinen eigenen nicht bestätigten Angaben nach afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Nooristani. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 30. Oktober 2010 über den Flughafen Frankfurt am Main stellte er am 05. November 2010 einen Asylantrag. Während seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung nach § 25 AsylVfG gab der Kläger am 8. November 2010 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an, er sei mit seinem eigenen nationalen Reiseausweis aus Afghanistan ausgereist und habe in Tadschikistan über einen Schlepper ein gefälschtes Visum für Deutschland erhalten. Damit sei er auf dem Luftwege von Duschanbe direkt nach Frankfurt am Main geflogen. Er stamme aus dem Dorf D., das in der Provinz Nuristan liege. Sechs Jahre habe er die Schule besucht. Danach habe er seinem Vater, der während der kommunistischen Herrschaft Beamter gewesen sei, bei der Verwaltung seiner geerbten Ländereien geholfen. Sein Vater sei 79 Jahre alt und befinde sich im Ruhestand. Seine Mutter sei verstorben. Er habe noch einen älteren Bruder, der Bauingenieur sei und eine Baufirma betreibe. Ihnen sei es wirtschaftlich gut gegangen. Auch ein Cousin lebe auch noch in Afghanistan. Im Ausland habe er keine Verwandten. Ausgereist sei er, weil die Taliban, als sie noch in Nuristan gelebt hätten, die Stadt überfallen und alles angezündet gehabt hätten. Sein Vater sei als Kommunist beschimpft worden und man habe ihnen gedroht, sie zu enthaupten. Persönlich sei ihnen aber durch die Taliban nichts geschehen. Sie seien dann in ein anderes Dorf geflohen. Sein Bruder sei auch von den Taliban beschimpft worden, weil er für die ISAF arbeite. Aus diesem Grund seien sie nach Kabul geflohen. Dort habe sein Vater noch eine Wohnung und bis zu seiner Ausreise habe er in Kabul gelebt. In Kabul habe er aber Angst vor Selbstmordattentäter gehabt. Sein Vater habe die Situation für ihn als zu gefährlich empfunden und er habe gewollt, dass er das Land verlasse. Sein Bruder arbeite weiterhin in E. für die Amerikaner und stehe unter deren Schutz. Sein Vater habe das Land nicht verlassen wollen, da er schon zu alt sei. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht oder in einen anderen Staat, in der er abgeschoben werden kann oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Zur Begründung führt das Bundesamt aus, der Kläger habe keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung dargelegt und auch keine Gründe dafür die Annahme benannt, die eine Verfolgung im Falle seiner Rückkehr rechtfertigen könnten. Eine Flüchtlingsanerkennung scheitere daran, dass der Kläger eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung durch den afghanischen Staat oder durch nicht staatliche Akteure nicht habe glaubhaft machen können. Eine vermeintliche Verfolgungshandlung durch die Taliban habe er ebenfalls nicht glaubhaft machen können, da die Angaben hierzu unsubstantiiert und unschlüssig seien. Auch Abschiebungsverbote seien nicht gegeben. Zwar sei aufgrund der in den Provinzen herrschenden Situation ein innerstaatlicher bewaffneten Konflikts nicht grundsätzlich zu auszuschließen. Aufgrund der allgemeinen Lage könnten Gefährdungen für Leib und Leben zwar nicht völlig ausgeschlossen werden. Allerdings sei für den Kläger keine im Rahmen des bewaffneten Konflikts drohende erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben festzustellen. Die Sicherheits- und die Versorgungslage sei im Übrigen nicht derart schlecht, dass jeder Rückkehrer „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Auf die weitere Begründung des Bescheids (Blatt 49 ff der Bundesamtsakte) wird Bezug genommen. Der Bescheid ist dem Kläger durch Postzustellungsurkunde am 8. Dezember 2010 zugestellt worden. Eine Klage hiergegen hatte der Kläger nicht erhoben, so dass der Bescheid bestandskräftig wurde. Am 16. Dezember 2010 reiste der Kläger in die Niederlande aus. Am 3. Mai 2011 wurde der Kläger aus den Niederlanden nach Deutschland überstellt. Unter dem 17. Mai 2011 hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten einen Asylfolgeantrag stellen lassen, den er unter anderem damit begründete, dass er nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes Deutschland verlassen habe, jedoch in den Niederlanden verhaftet und wieder an Deutschland überstellt worden sei. Er sei quasi elternlos und habe keine Verwandten in Afghanistan, die ihm helfen könnten. Seine Mutter sei verstorben, wie auch seine einzige Schwester. Ein Halbbruder väterlicherseits werde ebenfalls von den Taliban verfolgt, da er für den Feind, die Nato, arbeite. Sein alter Vater sei selbst geflohen, wobei er vermute, dass er bereits nicht mehr lebe. Jedenfalls habe er jeden Kontakt zur Familie verloren. Auch habe die Familie alles verloren. Das Elternhaus sei von den Taliban angegriffen und niedergebrannt worden. Er habe nur mit Hilfe eines Freundes seine Flucht organisieren können. Offenbar sei der Kläger auch psychisch beeinträchtigt, da er sich in der Haft zwei Schnitte am linken Unterarm zugefügt habe. Der Asylfolgeantrag sei auch begründet, da sich die Sicherheitslage in Afghanistan weiter verschlechtert habe und der Kläger zudem an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leide. Auf die weitere Begründung wird verwiesen. Mit Bescheid vom 18. Mai 2011 hat das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung des Bescheides vom 3. Dezember 2010 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AsylVfG abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht gegeben seien. So habe der Kläger weder einen neuen Sachverhalt geschildert, aufgrund dessen sich die Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten geändert hätten, noch habe er relevante Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift vorgelegt. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Soweit suizidale Absichten im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan geäußert würden, handele es sich nicht um ein sogenanntes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern allenfalls um ein solches inlandsbezogener Art. Gegen den am 17. Mai 2011 zur Post aufgegebenen Bescheid hat der Kläger am 24. Mai 2011 Klage und einen einstweiligen Rechtsschutzantrag erheben lassen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag zum Asylfolgeantrag den er dahingehend ergänzt, dass er tadschikischer Volkszugehöriger aus der Provinz Nuristan sei, bei der es sich um eine der gefährlichsten Gegenden Afghanistan handele. Die Provinz stehe fest in der Hand der Taliban, die ihn dort verfolgten. Er sei aufgrund der geschilderten Verfolgung seiner Familie als Asylberechtigter und als Flüchtling anzuerkennen. Seine Gefährdung werde durch eine Vielzahl von Auskünften bestätigt. Im Folgenden werden einzelne dieser Auskünfte undifferenziert zitiert und auch auf Rechtsprechung verwiesen. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ergäben sich aus den aufgezeigten Gefährdungen auch gleichzeitig ein Hindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit EMRK sowie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Der Kläger sei weiterhin aufgrund der in seiner Heimat erlittenen schweren Traumatisierung psychisch erkrankt. Es bestünde eine Angstsymptomatik verbunden mit körperlichen Schmerzen, Schlaflosigkeit, Albträumen und Panikattacken. Er sei auch in Afghanistan auf ärztliche und medikamentöse Hilfe angewiesen, die er dort nicht erlangen könne. Auf die weitere Begründung der Klage, insbesondere auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 10. Juni 2013 (Blatt 209 ff d. A.) wird verwiesen. Der Kläger beantragt, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Aufhebung seines Bescheids vom 18. Mai 2011 () zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen; hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die Kammer hat mit Beschluss vom 21. Juni 2011 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinem Fluchtschicksal informatorisch angehört worden. Insoweit wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung verschiedene Beweisanträge gestellt, die das Gericht abgelehnt hat. Auch insoweit wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und die den Beteiligten bekanntgegebenen Dokumente betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan. Die vorgenannten Akten und Dokumente waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.