Urteil
6 E 634/02.A
VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0801.6E634.02.A.0A
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.03.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klage bereits deshalb abzuweisen ist, weil die Klägerin die Wiederaufgreifensfrist des § 51 Abs.3 VwVfG nicht unverschuldet versäumt hat. Denn die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines allein nach § 53 Abs. 6 AuslG in Betracht kommenden Abschiebungshindernisses liegen in ihrer Person nicht vor. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Es kann dabei dahin gestellt bleiben, ob die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 VwGO selbst bei Annahme einer solchen Gefahrenlage zu Gunsten der Klägerin deshalb gesperrt ist, weil eine möglicherweise unzureichende Behandlungsmöglichkeit psychisch kranker Menschen in der Türkei eine allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG darstellt und damit die Zuerkennung eines Abschiebungsschutzes einer Regelung durch die oberste Landesbehörde gemäß § 54 AuslG vorbehalten ist. Denn die Klägerin kann trotz ihrer Krankheit in die Türkei zurückkehren, ohne einer erheblich konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 AuslG ausgesetzt zu sein. Erheblich ist eine befürchtete Gesundheitsgefahr dann, wenn im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine solche Gefahrenlage, wenn die Verschlechterung alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland eintritt, weil dort landesweit nur unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten für die Behandlung des Krankheitszustandes existieren und die Gefahrenlage auch nicht durch eigenes zumutbares Verhalten ausräumbar ist. Der Begriff der "Gefahr" i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ist dabei mit dem im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Begriff der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" gleichzusetzen. Eine konkrete Gefahr für eine im Falle einer Rückkehr eintretende alsbaldige wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Abzuschiebenden besteht mithin nur dann, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung der Berichte, Auskünfte und Gutachten über das türkischen Gesundheitssystems unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Abzuschiebenden und der ihm zumutbaren Anstrengungen die für eine alsbaldige wesentliche Verschlechterung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umstände überwiegen. Gemessen daran hat die Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei keine in absehbarer Zeit eintretende wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten. Nach den vorgelegten Gutachten leidet sie unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit entsprechenden Begleitstörungen bei latenter bis offener Suizidalität und konkreten Suizidplänen für den Fall der Durchführung von Abschiebungshandlungen ( Attest Bl. 52 d.GA). Das Auswärtige Amt hat im Lagebericht vom 09.10.2002 zur medizinischen Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei Stellung genommen und ausgeführt, dass die türkische Verfassung (Art. 5, 17, 42, 60 und 61) psychisch kranken Menschen den umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten, Einrichtungen und psychosozialen Beratungsstellen garantiert. Das Gesetz Nr. 2828 regelt den Umfang und die Verpflichtungen in der Arbeit mit psychisch Kranken und Behinderten. In § 4 l des Gesetzes wird dazu ausgeführt:: ”Es sind alle Maßnahmen zu treffen, um Hilfsbedürftigen, Behinderten und Senioren ein gesundes, behagliches und vertrauenswürdiges Leben zu gewährleisten; Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen für hilfsbedürftige Behinderte zu schaffen, damit diese ein selbständiges und produktives Gesellschaftsleben führen können; bei nicht therapierbaren Behinderten für Aufenthaltsmöglichkeiten für die ständige Pflege zu sorgen.”. Allerdings kennt das staatlich und sozialversicherungsrechtlich geregelte Gesundheitssystem der Türkei derzeit nur eine zentrale Versorgung der Bevölkerung über Gesundheitshäuser oder Kliniken. Eine Beratung oder Behandlung bei einem der vielen niedergelassenen Ärzte/Fachärzte oder der wenigen - zumeist im Ausland (USA) - umfassend ausgebildeten Psychologen, Psychiater, psychotherapeutisch tätigen Ärzten oder Neurologen ist nur als Privatpatient möglich. Fünf psychiatrische Kliniken des Gesundheitsministeriums und drei Einrichtungen der Sozialversicherungsanstalt SSK verfügen - unter Einbeziehung der psychiatrischen Stationen in allgemeinen Krankenhäusern aller öffentlichen türkischer Institutionen - über lediglich ca. 9.000 Betten für psychisch Kranke. Dies führt dazu, dass die Verweildauer der Patienten in der Regel auf 3 Monate beschränkt ist. In den Krankenhäusern/Fachkrankenhäusern oder staatlichen Gesundheitsbehörden werden wenig mehr als 600 Psychiater beschäftigt (Gesamtbevölkerung :ca. 66 Millionen). Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in der Form sogenannter "Depot-Krankenhäuser". Diese sind eingerichtet für chronische Fälle, die keine familiäre Unterstützung haben oder eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. "Depot-Krankenhäuser" gibt es u.a. in Manisa und Istanbul (Bakirköy Ruh ve Sinir Hastaliklari Hastanesi). Die Kapazität dieser Einrichtungen liegt bei 4270 Betten. Die türkische Ärzteschaft lehnt derartige Einrichtungen unter Hinweis auf eine bessere Pflege in den Familien ab. Die überwiegende Mehrheit derartiger Kranker wird deshalb tatsächlich von der eigenen Familie betreut. Die Universitäten des Landes sind der zweite große Krankenhausträger. Sie sind beauftragt, auch "grüne Karte (Yesil Kart)-Patienten", d.h. mittellose Patienten ohne Sozialversicherung (in etwa analog zu deutschen Sozialhilfeempfängern) zu behandeln. Es gibt jedoch keine rechtliche Verpflichtung der Universitäten zur Behandlung dieses Personenkreises, da sie dies in ihrer Satzung ausschließen können. Landesweit sind in 68 Städten 137 Krankenhäuser bevollmächtigt, Gesundheitszeugnisse über behinderte und/oder psychisch kranke Menschen auszustellen. Basierend auf diesem Zeugnis stellt das Amt des Behindertenbeauftragten die Behindertenkarte aus. Die therapeutische Weiterbehandlung von aus Westeuropa zurückkehrenden Patienten kann aufgrund der unterschiedlichen Behandlungskonzepte oft schwierig oder gar ausgeschlossen sein. Dies kann auch für die Weiterbehandlung von Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) zutreffen. Alle großen Krankenhäuser mit einer psychiatrischen Abteilung können jedoch grundsätzlich die Behandlung einer PTBS durchführen. Für PTBS werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen wie auch in Westeuropa üblich u.a. Psychotherapie mit Relaxationstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Zur Unterstützung der medizinischen Versorgung psychisch kranker Menschen bietet die türkische Menschenrechtsstiftung TIHV in ihren fünf Behandlungs- und Rehabilitationszentren in Istanbul, Ankara, Izmir, Adana und Diyarbakir Folteropfern und ihren Verwandten medizinische und psychologische Behandlung durch Ärzte, Psychiater und Sozialarbeiter. Die Behandlung ist kostenlos, weil die Zentren sich aus Spenden finanzieren, u.a. von der Europäischen Union, den Vereinten Nationen und dem Schwedischen Roten Kreuz. Trotz der Probleme, die den Behandlungszentren von staatlicher Seite bereitet wurden, haben sie eine beachtliche Zahl von Patienten behandelt. Allein in den Jahren 1991 bis 1998 waren es rund 4.000. Im Behandlungszentrum in Izmir z.B. gab es Ende 2001 auch keine nennenswerten Wartezeiten. Der TIHV betreibt eine rege Informationspolitik, die durch die Einbindung der Organisation in ein weit reichendes Netzwerk nationaler und internationaler Organisationen begünstigt wird, ihm weitreichendes Gehör verschafft und einen wirksamen Schutz gegen staatliche Übergriffe bietet. So haben die EU-Partner gegen die Durchsuchung des Behandlungszentrums in Diyarbakir am 07.09.2001 und die Beschlagnahme von Patientenakten "hochrangig" und erfolgreich in Ankara protestiert (vgl. VGH Baden Württemberg, Urt.v.07.11.2002- A 12 S 907/00 -, juris Nr.:MWRE103110300, Lagebericht vom 9.10.2002). Bei geplanter Abschiebung/Ausweisung türkischer Staatsangehöriger in die Türkei können die deutschen Auslandsvertretungen in Einzelfällen bei der Beschaffung von ärztlichen Stellungnahmen zu Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten in der jeweiligen Region behilflich sein ( Auswärtiges Amt a.a.O.). Aus den dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen folgt unzweifelhaft, dass die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei durch das öffentliche und private Gesundheitssystem sichergestellt ist. In der Türkei wird eine Medizin nach westlichem Standard betrieben und alle Krankheiten können adäquat diagnostiziert und behandelt werden. Die gilt auch für die Behandlung psychischer Erkrankungen. Zwar ist eine Heilung oder auch nur eine Verbesserung des Krankheitsbildes der Klägerin nicht gewährleistet. Auch ist wahrscheinlich, dass das deutsche Gesundheitssystem insgesamt bessere Heilungs- oder psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten bietet. Darauf kommt es aber bereits deshalb nicht an, weil die Klägerin als Asylfolgeantragsstellerin zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 AsylbLG zählt mit der Folge, dass der Leistungsanspruch im Krankheitsfalle auf den in § 4 AsylbLG festgelegten Umfang beschränkt ist. § 4 Abs. 1 AsylbLG will im Bereich der Krankenhilfe eine deutliche leistungsrechtliche Schlechterstellung der Asylbewerber und andere vom AsylbLG erfassten Ausländer erreichen, was seine Rechtfertigung in dem regelmäßig nur vorübergehenden Aufenthalt des Leistungsberechtigten in Deutschland findet. Wie § 120 Abs. 3 BSHG, der in den Fällen, in denen sich Ausländer zum Zwecke einer Krankheitsbehandlung nach Deutschland begeben haben, den Leistungsanspruch auf die Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder eine unaufschiebbar oder unabweisbar gebotenen Behandlung einer schweren Erkrankung beschränkt, vermittelt auch § 4 AsylbLG nur einen Anspruch auf eine unbedingt notwendige Krankhilfe, nämlich in den Fällen einer akuten Erkrankung oder eines akuten Schmerzzustandes. Die Behandlung der dem akuten Krankheitsbild oder dem akuten Schmerzzustand zu Grunde liegenden chronischen Erkrankung soll damit jedenfalls dann ausgeschlossen sein, wenn dies eine allein dadurch begründete Verlängerung des Aufenthalts eines ausreisepflichtigen Ausländers zur Folge hätte. Daraus folgt umgekehrt, dass nach § 53 Abs. 6 AuslG selbst dann kein Abschiebungsschutz wegen der Behandlungsbedürftigkeit einer chronischen Erkrankung gewährt werden kann, wenn im Heimatland überhaupt keine derartigen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und deshalb mit einer Verschlechterung des chronifizierten Krankheitsbildes gerechnet werden muss, solange jedenfalls im Gesundheitssystem des Heimatlandes die Möglichkeit einer Akut- oder Notfallbehandlung und der Krisenintervention besteht. Das ist in der Türkei unzweifelhaft der Fall. Der Umstand, dass der Klägerin in der Türkei nicht in dem Umfang Psychotherapiemöglichkeiten zur Verfügung stehen, wie sie in dem von ihr vorgelegten psychiatrischen Attest vom 03.06.2003 für erforderlich erachtet werden, nämlich eine therapeutische und traumaverarbeitende Behandlung für die Dauer von 4 bis 6 Jahren, kann deshalb von vornherein nicht zur Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen. Denn auch in Deutschland hätte sie nach der für sie geltenden Regelung des § 4 AsylbLG darauf keinen Anspruch. § 53 Abs. 6 AuslG statuiert damit lediglich Abschiebungshindernisse für Fälle schwerer Existenzbedrohung. Die Regelung nimmt mithin in Kauf, dass die Abschiebung eines Ausländers durchaus eine ihn betreffende existenzielle Verschlechterung zur Folge haben kann. Im Falle der Klägerin besteht nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass ihr wegen des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine konkrete Gefahr für Leib und Leben droht. Der das Gegenteil unterstellende Beweisantrag der Klägerin vom 01.08.2003 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war abzulehnen, weil dem Gericht in Bezug auf die Frage der psychotherapeutischen und medizinischen Behandlungsmöglichkeiten psychisch Kranker in der Türkei genügend Auskünfte und Gutachten vorliegen und der Beweisantrag keine substantiierten Ausführungen dazu enthält, dass sich die tatsächliche Situation seit der Erstellung der früheren Gutachten und Auskünfte zum Nachteil der Klägerin verändert hat. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der unter h) bis o) behaupteten Beweistatsachen zur Frage der Yesil Kart. Im übrigen ist der hierauf bezogene Beweisantrag auch unerheblich, denn die türkische Menschrechtsstiftung TIHV bietet - wie ausgeführt - in ihren fünf Behandlungszentren für Folteropfer medizinische und psychologische Behandlung kostenlos an. Darüber hinaus kann in Notlagen auch der Förderfond für Sozialhilfe und Solidarität, der auch die Kosten für Medikamente chronisch Kranker übernimmt, vorübergehend Hilfe leisten. Hilfe und Unterstützung kann auch von religiösen Stiftungen erbeten werden. Liegt eine akute Erkrankung vor, ist in der Türkei auch in der Zeit bis zur Erteilung der Yesil Kart eine Behandlung möglich ( vgl. m.w.N. das in das Verfahren eingeführte Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 07.11.2002 - A 12 S 907/00 -). Dem Gericht liegen im übrigen keinerlei Hinweise und Berichte dazu vor, dass akut und lebensbedrohlich Erkrankte im türkischen Gesundheitssystem allein wegen ihrer Mittellosigkeit keine Hilfe finden können. Auch hinsichtlich der unter g) behaupteten Beweistatsache, dass in der Türkei eine posttraumatische Belastungsstörung nicht behandelbar ist, liegen dem Gericht Auskünfte vor, und aus dem Beweisantrag ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Soweit unter a) und b) des Beweisantrages behauptet wird, dass die psychotraumatologische Therapie dringend, und zwar bei dem Therapeuten A. fortgesetzt werden müsse, ist der Beweisantrag nicht erheblich, weil - wie ausgeführt - die Klägerin aufgrund des § 4 AsylbLG in der Bundesrepublik auch nur einen Anspruch auf Akut- und Notfallversorgung hinsichtlich ihrer psychischen Erkrankung hat und ihr die von ihrem Therapeuten avisierte 4 bis 6 Jahre dauernde Therapie vom Sozialversicherungsträger nicht gewährt werden darf. Unerheblich sind die Beweisbehauptungen a) und b) ferner deshalb, weil selbst ein diese Beweisbehauptungen bestätigendes Sachverständigengutachten nicht ausschließen kann, dass die Klägerin in der Türkei, z.B. in einem der fünf Behandlungs- und Rehabilitationszentren für Folteropfer in etwa gleichwertige Hilfe oder zumindest Hilfe in einem Umfang finden kann, die eine erheblich konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Klägerin abwendet. Die Beweisbehauptung unter c), wonach die Klägerin derzeit sehr labil ist, kann als wahr unterstellt werden. Auch kann als wahr unterstellt werden, dass bei ihr eine offene Suizidalität vorliegt und bei ihr für den Fall der Abschiebung in die Türkei konkrete Suizidpläne bestehen. Einer Feststellung durch Sachverständigengutachten ist allerdings nicht die Frage zugänglich, ob die Klägerin ihre Suizidpläne tatsächlich realisieren wird. Gleiches gilt für die Beweisbehauptungen unter e) und f) des Beweisantrags vom 01.08.2003. Die Beurteilung der Frage, ob eine Rückführung der Klägerin in die Türkei eine schwere Retraumatisierung zur Folge und welche Auswirkungen dies auf ihren Gesundheitszustand und ihre Suizidpläne haben wird, unterliegt einer Beurteilungsprognose, die von mannigfachen Aspekten, z.B. der Frage der Medikamenteneinnahme, des medizinischen Begleitpersonals bei einer Abschiebung, der medizinische Anschlussbetreuung in der Türkei, des Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis und dergleichen abhängig ist, die sich einer Feststellung durch Sachverständigenbeweis entzieht. Nach zusammenfassender Bewertung der Auskunftslage spricht alles dafür, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei im dortigen Gesundheitssystem jedenfalls in einem Umfang Hilfe finden kann, dass eine alsbaldige existenzbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht eintritt, wobei es Sache der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde ist, eine zum Zeitpunkt der Abschiebung bestehende konkrete Gefahr einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit, wozu auch die Gefahr eines Suizides gehört, als tatsächliches Abschiebungshindernis gemäß § 55 Abs. 2 AuslG zu beachten und geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Reisunfähigkeit zu beseitigen. Dazu kann eine entsprechende medikamentöse Versorgung (vgl. hierzu z.B. die Therapieempfehlung der Klinik ... vom 15.04.2003) nach einer amtsärztlichen Untersuchung und/oder eine medizinische Abschiebebegleitung zählen. Ggf. ist die Abschiebung bis zu Herstellung der Reisefähigkeit von der Ausländerbehörde auszusetzen. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in der Türkei als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ist zu beachten ist, dass sie - wie ausgeführt - auch in der Bundesrepublik keinen Anspruch auf Austherapierung der psychischen Erkrankung hat. Ihr ist es deshalb zuzumuten - ggf. unter Mithilfe des dazu bereiten Auswärtigen Amtes - sich über die ihr offen stehenden Möglichkeiten des türkischen Gesundheitssystems zu informieren und Hilfe dort in Anspruch zu nehmen, wo sie sich bietet. Fest steht, dass in den Großstädten der Türkei mindestens eine medikamentöse und eine rein medizinische Grundversorgung ihres Krankheitszustandes für den Fall gewährleistet ist, dass es ihr nicht gelingen sollte, eine privatärztlichen Therapie selbst oder über ihre Familie zu finanzieren oder einen Therapieplatz in einem Zentrum für Folteropfer zu finden. Für die Klägerin besteht auch nicht die erheblich konkrete Gefahr einer sonstigen existenziellen Gefährdung im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Falle einer Rückkehr in die Türkei. Dies gilt insbesondere für die Sicherung ihrer materiellen Existenzgrundlage. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin entweder aus eigener Kraft oder unter Mithilfe ihrer Familie oder Verwandten oder karitativen Einrichtungen nicht in der Lange wäre, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Jedenfalls in der westlichen Großstädten der Türkei oder in den Tourismusgebieten gibt es weder Hungersnot noch eine sonstige auf Mittellosigkeit zurückzuführende Existenzbedrohung (vgl. Hess. VGH, Urteil v. 05.08.2002 - 12 UE 2982/00.A -, S. 44-48 des amtlichen Abdrucks). Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin als unterliegender Teil zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die ... geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie beantragte erstmals am 23.04.1992 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 25.01.1995 als offensichtlich unbegründet ab, weil die Klägerin ihr die wiederholt eingeräumte Möglichkeit zur Anhörung nicht genutzt habe. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 06.10.1999 - 4 E 2121/96.A - ab. Zur Begründung ist ausgeführt: Soweit die Klägerin vorgetragen habe, sie sei im Zusammenhang mit ihrer Betätigung für die PKK 1991 zweimal kurzfristig auf der Wache in Narli festgehalten und dabei auch gefoltert und bedroht worden, sei dies für ihre Ausreise nicht kausal gewesen, selbst wenn die angegebenen Misshandlungen durchaus die Schwelle der Asylrelevanz erreicht hätten. Die fehlende Kausalität folge auch daraus, dass sich die letzte Festnahme im Sommer 1991 ereignet habe. Sie habe aber selbst vorgetragen, dass sie den Entschluss zur Ausreise im Februar 1992 erst zwei oder drei Monate vorher getroffen habe. Dieser Entschluss habe darauf beruht, dass zwei ihr bekannte PKK-Kämpferinnen im Kampf getötet worden seien. Weitere Repressionen habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Außerdem habe ihr eine inländische Fluchtalternative offengestanden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 12 UZ 3528/99.A - den gegen das Urteil gestellten Zulassungsantrag ab. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14.11.2001 stellte die Klägerin einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. Zur Begründung bezog sie sich auf ein dem Folgeantrag beigefügtes Attest vom 09.11.2001 des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie A.. Danach befand sie sich seit 1999 in seiner Behandlung und leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Folgeantrag mit Bescheid vom 01.03.2002 ab, weil der Antrag erst am 16.11.2001 und damit mehr als drei Monate, nachdem sie Kenntnis von dem Wiederaufgreifensgrund erlangt habe, gestellt worden sei. Unabhängig davon lägen auch die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vor, weil der Krankheitszustand auch in der Türkei behandlungsfähig sei. Die Klägerin hat am 18.03.2002 gegen den am 12.03.2002 zur Post gegebenen Ablehnungsbescheid Klage erhoben und dabei auf ergänzende fachärztlich- psychiatrische Atteste des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Bezug genommen. Ferner legte sie einen vorläufigen Entlassungsbericht der Klinik ... vom 15.04.2003 vor. Außerdem hat sie mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18.07.2003 unter Bezugnahme auf eine vorgelegte Stellungnahme der Frau Dr. B. ( Bl. 72 d.A. ) und eines Urteils VG Sigmaringen vom 19.09.2002 ( Bl. 83 ff. d.A) im Rahmen eines ihr in der mündlichen Verhandlung gewährten Schriftsatznachlasses Stellung genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 01.03.2002 zu verpflichten, ihr, der Klägerin, unter Abänderung des Bescheides vom 25.01.1995 ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 AuslG zuzusprechen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 24.04.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im übrigen auf die Gerichtsakte und die ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 27.06.2003 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen Bezug genommen.