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Urteil

6 E 11137/01

VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2002:0925.6E11137.01.0A
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Entscheidungsgründe
Das Klageverfahren ist aufgrund der von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2002 abgegebenen Erklärungen in der Hauptsache erledigt, soweit es die in den beiden angefochtenen Bescheiden jeweils festgesetzten Vorauszahlungen auf die Abfallgebühr betrifft. Über die danach noch anhängige Klage gegen die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Abfallgebühren für den Zeitraum 01.01.1999 bis 31.12.1999 (Bescheid vom 30.03.2000) und vom 01.01.2000 bis 30.06.2000 (Bescheid vom 21.07.2000) und die Nachzahlungsaufforderung für 1999 (Bescheid vom 30.03.2000) kann die Kammer ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem der Kläger den in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2002 geschlossenen Vergleich widerrufen hat, beide Beteiligte sich aber mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die danach noch anhängige Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind, soweit sie noch Gegenstand der Klage sind, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, weshalb sie insoweit aufzuheben sind. Die angefochtenen Bescheide beruhen auf der Gebührensatzung (GS) des Beklagten vom 23.11.1998. Nach § 3 hat der Beklagte für die Restmüllabfuhr (Hausmüll) in Restmülltonnen einen Gebührensatz in Form einer Grundgebühr und einer Servicegebühr festgesetzt (Abs. 1 ). Die Grundgebühr für die von dem Kläger benutzte 120 l Tonne beträgt danach 29,02 DM für das Jahr 1999 und 33,67 DM für das Jahr 2000; die Servicegebühr beträgt 9,96 DM für das Jahr 1999 und 11,52 DM für das Jahr 2000, jeweils für das einmalige Entleeren des Abfallbehälters (Abs. 3). Diesen Gebührensätzen liegt eine Gebührenkalkulation zu Grunde, wonach die Kosten für die Deponierung einer Tonne 329,02 DM im Jahr 1999 und 313,18 DM im Jahr 2000 beträgt, wenn man die Deponiekosten gleichmäßig auf alle abgelagerten Mengen verteilt. Dies ergibt sich aus dem von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 22.03.2002 eingereichten Schriftsatz vom 05.12.2001 zum Verfahren 6 E 2222/99 (dort S. 7). Demgegenüber hat der Beklagte die Gebührensätze für die Selbstanlieferer - mit Ausnahme des MZV - in § 6 Abs. 1 GS wie folgt geregelt: für Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle und Baustellenabfälle mit einem Schüttgewicht von 0,2 t pro cbm beträgt die Gebühr 220,00 DM pro Tonne für das Jahr 1999 bzw. 225,00 DM pro Tonne für das Jahr 2000 (Ziff. 2), bei einem Schüttgewicht unter 0,2 t pro cbm 260,00 DM pro Tonne für das Jahr 1999 bzw. 265,00 DM pro Tonne für das Jahr 2000 (Ziff. 3), bei einem sichtbaren Wertstoffanteil von über 0 - 15 % 310,00 DM pro Tonne (Ziff. 4) und bei einem sichtbaren Wertstoffanteil von über 15 - 50 % 420,00 DM pro Tonne (Ziff. 5). Daraus ergibt sich, dass der Kostenansatz für die Deponierung selbst angelieferten Mülls erheblich geringer ist als der für die Deponierung des Hausmülls im Wege der Restmüllabfuhr, obwohl sowohl die Leistung - die ausschließlich in der Deponierung besteht - als auch Deponierungsvolumen in beiden Bereichen in etwa gleich ist. Dementsprechend müssen die zur Andienung des Abfalls an den Beklagten verpflichteten Haushalte entsprechend höhere Deponierungskosten tragen. Dies verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der im Gebührenrecht seine Konkretisierung in dem Grundsatz findet, den Benutzern einer Einrichtung eine gleichmäßige Belastung je nach dem Ausmaß ihrer Benutzung aufzuerlegen (Grundsatz der leistungsproportionalen Gebührenbemessung; s. Lohmann in Driehaus, Kommunales Abgabenrecht, Stand 2002, § 6 Rd. 679). Da auch aufgrund des Vortrags des Beklagten zur Rechtfertigung der niedrigen Gebührensätze für Selbstanlieferer davon auszugehen ist, dass für die Deponierung des von den Selbstanlieferern wie für die von der Deponierung des von den angeschlossenen Haushalten antransportierten Abfalls der gleiche Kostenaufwand entsteht, verstößt eine unterschiedliche Ansetzung der Deponierungskosten in der Gebührenkalkulation gegen diesen Grundsatz (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 16.06.1999 - 2 S 782/98 -, NVWZ - RR 2000, 51; VGH München Urteil vom 08.05.1996 - 4 N 98.2754 - , NVWZ - RR 1997, 379; Schulte/Wiesemann in Driehaus, a. a. O., § 6 RdNr. 81). Dem kann der Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass bei Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten Selbstanlieferer ausblieben, weil es dann billigere Entsorgungsmöglichkeiten für sie gäbe, so dass dieser Bereich - der nach der Kalkulation etwa die Hälfte des zu deponierenden Abfalls ausmacht - weitgehend wegbrechen würde, was zur Folge hätte, dass die im wesentlichen gleichbleibenden Kosten allein auf die angeschlossenen Haushalte zu verteilen wären, was zu noch höheren Gebührensätzen für diese führen müsste. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass die Annahme richtig ist, dass bei höheren Gebührensätzen für die Selbstanlieferer deren Anteil wegbrechen würde, so gibt das Gebührenrecht dem Beklagten keine Möglichkeit an die Hand, solche (wirtschafts-) lenkenden Erwägungen in die Gestaltung der Gebührensätze einzubeziehen, ganz abgesehen davon , dass bei dieser Überlegung übersehen wird, dass sich bei geringerer Menge des angelieferten Abfalls auch die Kosten der Deponierung reduzieren dürften. Aber selbst wenn richtig wäre, dass bei einem am Grundsatz der leistungsproportionalen Gebührenbemessung ausgerichteten Festsetzung der Gebührensätze im Endergebnis ein höherer Gebührensatz für die Gruppe der Haushalte festzusetzen wäre, ändert das nichts an der Unwirksamkeit der von dem Beklagten in der Gebührensatzung für 1998 festgesetzten Gebührensätze mit der Folge, dass die angefochtenen Bescheide insoweit keine Rechtsgrundlage haben und dementsprechend aufzuheben sind. Nicht zu entscheiden braucht die Kammer deshalb, ob die Satzung auch noch in weiteren Punkten gegen übergeordnetes Recht verstößt. Dies betrifft sowohl die Frage, ob der Beklagte - wie der Kläger in Abrede gestellt hat - auch im Hinblick auf die für die Bioabfallentsorgung entsprechenden Kosten und die Möglichkeit der Befreiung von der Bioabfallentsorgung eine Einheitsgebühr festsetzen konnte, als auch die Frage, ob die angesetzten Abschreibung-, Zins- und Rekultivierungszeiträume sich mit den zurückliegenden und jeweils noch zu erwartenden Nutzungszeiträumen decken. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen Abfallgebührenbescheide des Beklagten. Unter dem 30.03.2000 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Abfallgebührenbescheid für dessen Grundstück in A., B., C.-Straße 37, in dem er für den Zeitraum 01.01.1999 bis 31.12.1999 unter Berücksichtigung einer Grundgebühr für 12 Monate und einer Servicegebühr für 14 Leerungen die Abfallgebühr für 1999 in Höhe von 487,68 DM festsetzte. Unter Berücksichtigung der für 1999 geleisteten Vorauszahlung setzte er die Nachforderung für 1999 auf 9,96 DM fest. Für das Jahr 2000 setzte er Vorauszahlungen unter Berücksichtigung einer Grundgebühr von 12 Monaten und einer Servicegebühr für 14 Leerungen in Höhe von 565,32 DM fest und forderte den Kläger zu vierteljährlichen Zahlungen jeweils zum 15.05.2000, 15.08.2000 und 15.11.2000 in Höhe von 141,33 DM und für den 30.04.2000 unter Berücksichtigung der Nachforderung in Höhe von 151,29 DM auf. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 15.04.2000 ein. Mit Bescheid vom 21.07.2000 setzte der Beklagte die Abfallgebühr für den Zeitraum 01.01.2000 bis 30.06.2000 im Wege einer Zwischenabrechnung und unter Berücksichtigung einer Grundgebühr für sechs Monate und einer Servicegebühr für 5 Leerungen in Höhe von 259,62 DM fest und errechnete eine Gutschrift in Höhe von 23,04 DM unter Berücksichtigung der bis zum 30.06.2000 geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 282,66 DM. Für den Zeitraum 01.07.2000 bis 31.12.2000 setzte er die zu leistenden Vorauszahlungen in Höhe von 237,48 DM fest und forderte den Kläger unter Berücksichtigung der Gutschrift zur Zahlung für das 3. Quartal mit Fälligkeit zum 15.08.2000 in Höhe von 95,70 DM und für das 4. Quartal zum 15.11.2000 in Höhe von 118,74 DM auf. Mit Schreiben vom 15.07.2000 legte der Kläger auch hiergegen Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2001 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 30.03. und vom 21.07.2000 zurück. Dieser Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 11.04.2001 zugestellt. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11.05.2001, bei Gericht eingegangen am selben Tage, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er betreibe eine eigene Kompostierungsanlage. Deshalb habe er sich auch keine Biotonne zuteilen lassen. Deshalb dürften hierfür auch keine Gebühren in Rechnung gestellt werden. Auch im Hinblick auf die mögliche Bereitstellung einer Biotonne könne keine Pauschalgebühr erhoben werden. Die Zusammenfassung der Teilleistungen des Beklagten verstoße gegen das Willkürverbot, da der Anteil für die Entsorgung des Bioabfalls hinsichtlich der Kosten für die gesamte Abfallentsorgung über 10 % liege. Die Gebührensätze verstießen gegen das Verbot der Kostenüberdeckung. Die vorgelegten Unterlagen zur Gebührenkalkulation seien nicht nachvollziehbar. Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2002 das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, als es die in den Bescheiden vom 30.03.2000 und 21.07.2000 festgesetzten Vorausleistungen auf zukünftige Abfallentsorgungsgebühren betrifft, beantragt der Kläger noch sinngemäß, die Bescheide des Beklagten vom 30.03. und 21.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2001 aufzuheben, soweit darin Abfallentsorgungsgebühren für den Zeitraum 01.11.1999 bis 31.12.1999 bzw. 01.01.2000 bis 30.06.2000 festgesetzt worden sind und eine Nachzahlung für 1999 erhoben wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seine Gebührensatzung. Diese entspreche den gesetzlichen Grundlagen im Abgaben- und Abfallrecht. Die festgesetzten Gebühren bezögen sich auf eine Vielzahl von Leistungen und nicht nur auf die sogenannten Grünabfälle in der Biotonne. Der Kläger könne nicht nachweisen, dass er zu keiner Zeit bzw. in nächster Zukunft nicht doch auf die öffentlich-rechtliche Kompostierungsanlage zurückgreifen müsse. Eine derartige Verzichtserklärung habe er im Rahmen der Verhandlung vor dem Anhörungsausschuss abgelehnt. Deshalb sei unerheblich, ob der Kläger eine eigene Kompostierung betreibe. Er, der Beklagte, sei als Satzungsgeber nicht an ein bestimmtes Modell der Gebührenerhebung gebunden. Richtig sei, dass zum 01.07.2000 eine neue Gebührensatzung in Kraft getreten sei. Dies habe aber keinen Einfluss auf die angegriffenen Gebührenbescheide. Der Anteil der Kosten für die braune Tonne liege deutlich unter 10 % der Kosten für die gesamte Abfallentsorgung. Den Gebührensätzen läge eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation zugrunde; insofern verweist er auf zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Akte des Verfahrens 6 E 2222/99 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) verwiesen, die bei der Beratung vorgelegen haben.