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Urteil

7 E 1914/01

VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2002:0801.7E1914.01.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn die angefochtene Verfügung vom 18.04.2001 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 02.08.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Entlassung des Klägers ist § 55 Abs. 4 Satz 1 in der bis zum 01.03.2002 geltenden Fassung. Danach sollen Offizieranwärter entlassen werden, wenn sie sich als zum Offizier ungeeignet herausstellen. Da für die Feststellung der Eignung in erster Linie die spezifischen Anforderungen des militärischen Dienstes maßgebend sind, können Eignung bzw. fehlende Eignung nur von den militärischen Vorgesetzten sachkundig und zuverlässig beurteilt werden. Diese Beurteilung ist ein Akt wertender Er-kenntnis und damit einer Prüfungsentscheidung vergleichbar, bei der der zuständigen Stelle ein sogenannter Beurteilungsspielraum zuerkannt wird (vgl. Scherer/Alff, Soldatengesetz, 6. Aufl., 1987, § 55 Rdnr. 10). Die Gerichte können lediglich überprüfen, ob die Verwaltung den Begriff der mangelnden Eignung und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. die Rechtsprechung zum insoweit vergleichbaren § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz: BVerwG, Urteile vom 24.11.1983, - 2 C 28.82 -, Buchholz 237.6, § 38 Nr. 2; vom 19.03.1998, - 2 C 5.97 -, ZPR 1999, 58 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass die Beklagte den gesetzlichen Begriff der mangelnden Eignung in § 55 Abs. 4 Satz 1 SG und die Grenzen ihrer Beurteilungsermächtigung nicht verkannt hat. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Beklagte von einem richtigen Sachverhalt aus-gegangen ist. Dass der Kläger die ATN-Prüfung im Fach Französisch trotz mehrfach angesetzter Wiederholungsprüfungen nicht bestanden hat, wurde von ihm in der heutigen mündlichen Verhandlung selbst zugegeben. Die Beklagte hat die Entlassung allein auf diesen Umstand gestützt, so dass es auf die Frage, ob der Kläger im Übrigen, wie es in der Stellungnahme seines Kompaniechefs heißt, auch bei den allgemeinen militärischen und sportlichen Leistungen Schwächen gezeigt hat, nicht ankommt. Ebenso wenig ist es damit von Belang, wenn Herr Patrick Harbig, ein ehemaliger Vorgesetzter des Klägers, mit einem von ihm so bezeichneten "Beurteilungsbeitrag" dem Kläger allgemein gute Leistungen bescheinigt. Für die Beklagte war allein maßgebend, dass der Kläger die ATN-Prüfung im Fach Französisch nicht bestanden hat. Zulässigerweise durfte dies auch als Grund für die Entlassung des Klägers genommen werden. Abwägungsmängel oder einen Verstoß gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe kann das Gericht insoweit nicht feststellen. Zwar stellt das Nichtbestehen einer fachspezifischen Prüfung nicht generell die Eignung eines Soldaten zum Offizier in Frage, denn es sind durchaus auch Fälle denkbar, in denen spezifische Anforderungen von einem Soldaten nicht erfüllt werden, dieser jedoch -- beispielsweise in einer anderen Truppengattung - durchaus seine Eignung zum Offizier beweisen kann. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Fähigkeiten, die der Kläger für das Bestehen der ATN-Prüfung Französisch hätte erwerben müssen, wären mit einem erhöhten Lernaufwand durchaus zu bewerkstelligen gewesen, denn von anderen Soldaten wurde diese ATN-Prüfung ebenfalls bestanden. Dass der Kläger - wie er vorträgt - nicht über vertiefte Anfangskenntnisse in dem Fach Französisch verfügte wie die anderen Soldaten, kann ihm nicht zum Vorteil gereichen. Hier wurde dem Kläger, anders als den anderen Lehrgangsteilnehmern, sogar die Möglichkeit eingeräumt, durch erneutes Absolvieren der Prüfung und verstärktes Lernen seine Leistungen zu verbessern; er hat diese Möglichkeit jedoch nicht einmal ansatzweise genutzt, denn seine Leistungen liegen nahezu durchgängig im Bereich der Note "ungenügend". Die Beklagte hält sich im Rahmen ihrer Beurteilungsermächtigung, wenn sie ausführt, dass dieser Umstand, die Tatsache also, dass der Kläger trotz verstärkter Anleitung und Förderung nicht in der Lage war, seine Leistungen wenigstens zu verbessern, Anlass sein kann, eine mangelnde Eignung zum Offizier anzunehmen. Denn hierin offenbart sich nicht ein lediglich fachspezifischer Mangel, vielmehr kann - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - darin durchaus ein allgemeiner Mangel an Willen und Einsatzbereitschaft gesehen werden. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend nicht einmal um eine Prüfung gehandelt hat, die Bestandteil des Offizierlehrgangs bildete. Der Kläger bestand bereits die Prüfungen auf dem untersten Ausbildungsniveau, also auf einer Stufe, deren Bestehen von jedem ein-fachen Soldaten im Rahmen der Ausbildung erwartet wird, nicht. In der Schlussfolgerung, dass aus dieser Nichterfüllung schon der einfachsten Anforderungen des militärfachlichen Dienstes eine mangelnde Eignung zum Offizier gesehen werden kann, liegt damit auch keine Missachtung eines allgemein gültigen Maßstabes. Ebenso wenig kann das Gericht erkennen, dass vorliegend sachfremde Erwägungen eingestellt wurden. Rechtsfolge der mangelnden Eignung ist, dass der Soldat entlassen werden soll. Ein Absehen von einer Entlassung kommt damit nur in atypisch gelagerten Sonderfällen in Betracht. Dass ein solcher vorliegt, kann das Gericht nicht feststellen. Hierfür spricht insbesondere auch nicht das dem Kläger erteilte gute Dienstzeugnis. Dieses hat die Aufgabe, dem Kläger nach der Entlassung den Start im Berufsleben zu erleichtern. Demzufolge wird ein derartiges Zeugnis üblicherweise sehr wohlwollend abgefasst. Aus dem Dienstzeugnis herzuleiten, dass trotz Nichtbestehens der ATN-Prüfung im Fach Französisch der Kläger dennoch zum Offizier geeignet sein soll, hält das Gericht für nicht geboten, zumal dem eher pauschal gehaltenen Dienstzeugnis die sehr detaillierten Ausführungen des Dienstvorgesetzten des Klägers gegenüberstehen, die eine gänzlich andere Sprache sprechen. Der Vortrag, dass andere Soldaten bei Nichtbestehen der ATN-Prüfung dennoch nicht entlassen wurden, führt nicht zu einer anderen Bewertung der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung. Wie bereits ausgeführt, sind durchaus Fälle denkbar, in denen ein Soldat aufgrund besonderer Umstände und trotz größter Anstrengung eine ATN nicht besteht. In diesem Fall kann es durchaus gerechtfertigt sein, von einer Entlassung abzusehen, weil an atypischer Sonderfall vorliegt. Die Frage der mangelnden Eignung ist jeweils im Einzelfall zu bewerten und zu beurteilen. Ein Rückgriff auf andere Soldaten scheidet schon wegen der Verschiedenartigkeit der Sachverhalte aus. Die weiteren vom Kläger in der heutigen mündlichen Verhandlung vorgetragenen Einwände vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Dass der Kläger als Gruppenführer eingesetzt und zur Schießaufsicht eingeteilt wurde, vermag die ungenügenden Leistungen im Fach Französisch nicht auszugleichen. Im Übrigen ist es auch so, dass - wie dem Einzelrichter aus eigener Erfahrung bekannt ist - mit dem Amt des Gruppenführers nicht Feldwebeldienstgrade, sondern vielmehr Unteroffiziers- oder gegebenenfalls sogar erfahrene Mannschaftsdienstgrade betraut werden. Damit ist es keine besondere Auszeichnung für den Kläger, wenn ihm diese Position übertragen wurde. Zusammenfassend kann das Gericht damit unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes nicht erkennen, dass die Beklagte bei der Entlassung des Klägers mit Verfügung vom 18.04.2001, aufrechterhalten durch Beschwerdebescheid vom 02.08.2001, die Grenzen ihres Beurteilungsspielraumes überschritten hat. Damit erweist sich die Verfügung in der Gestalt des Beschwerdebescheides als rechtmäßig; die Klage war damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus der Bundeswehr. Der Kläger wurde zur Ableistung des Grundwehrdienstes zum 01.09.1999 in die Bundeswehr einberufen und bewarb sich für die Übernahme als Anwärter für die Offizierslaufbahn im Ausbildungsgang mit Studium. Mit Verfügung vom 17.11.1999 wurde er zum 01.07.2000 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Feldjägertruppe übernommen. Mit Schreiben vom 20.10.1999 beantragte er, bei der Fernmeldetruppe (EloKa) als Offiziersanwärter übernommen zu werden. Mit Verfügung vom 17.05.2000 wurde diesem Antrag zum 01.07.2000 entsprochen. Am 12.10.2000 wurde dem Kläger eine Frist bis zum 30.11.2000 gesetzt, um seine Leistungen im Fach Französisch zu steigern. In dem Anhörungsvermerk wird ausgeführt (Bl. 4 der Beschwerdeakte) der Kläger habe im Fach Französisch bisher in allen sieben Erfolgskontrollen nur ungenügende Leistungen gezeigt. Hierzu äußerte sich der Kläger und trug vor, er sei der Auffassung, er sei auf Grund fehlender Vorkenntnisse in Französisch für das Fernmelderegiment 320 falsch eingeplant worden. Die Frist werde er zur Verbesserung nutzen. Am 30.11.2000 wurde der Kläger erneut darauf hingewiesen, dass seine Leistungen im Fach Französisch ungenügend seien. Ihm wurde eine Frist bis zum 15.12.2000 gesetzt, um im Rahmen einer Nachprüfung die geforderten Leistungen zu erbringen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Entlassung gestellt werden müsse, wenn sich seine Leistungen nicht besserten. Mit Formblatt vom 22.12.2000 (Bl. 1 der Beschwerdeakte) schlug der Kompaniechef des Klägers vor, den Kläger aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu entlassen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe in der Ausbildung ungenügende Leistungen gezeigt. Er sei darauf hingewiesen und ihm sei eine Nachfrist zur erfolgreichen Ableistung der ATN-Prüfung gesetzt worden. Trotz dieser Hinweise habe sich das Leistungsbild des Klägers nicht gesteigert. Er habe die ATN-Prüfung nicht mit Erfolg abschließen können. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass be-ab-sich-tigt sei, ihn zu entlassen. Er erklärte hierzu, er fühle sich ungerecht behandelt, denn seine Vorkenntnisse in Französisch seien bekannt gewesen. Am 16.01.2001 erstellte der Kompaniechef des Klägers, Hauptmann Böttger, eine Stel-lungnahme zur beabsichtigten Entlassung. In dieser (Bl. 14 f. der Behördenakte) heißt es, der Kläger sei sich seines Berufsstandes nicht voll bewusst. Er sei zwar bemüht, die eine oder andere Hürde in der Ausbildung und Erziehung zu nehmen, scheitere jedoch zu oft an grundlegenden Mängeln an Leistungsfähigkeit und Willen. Mit der nötigen Portion an Ehrgeiz und an Selbstbewusstsein eines Offiziersanwärters, die dem Kläger feh-le, sei eine Grundlagenausbildung zum Offizier normalerweise, wenn auch unter Anstrengungen zu schaffen. Der Kläger stelle jedoch persönlich Belange nicht genügend hintan und sei darüber hinaus - besonders räumlich - nicht flexibel genug, um in der fordernden, verantwortungsvollen Führerlaufbahn erfolgreich zu werden. Davon zeuge auch die Unentschlossenheit vor Beginn seiner Offizierlaufbahn, welche Truppengattung und welcher Standort ihm genehm sei. Auch durch verstärkte Anleitung, Gespräche und erzieherische Maßnahmen seien seine Eloka-fachlichen, insbesondere aber seine allgemeinen militärischen und sportlichen, Leistungen nicht besser geworden. Der Kläger sei im Vergleich seines Offiziersjahrgangs am Standort der Schlechteste. Ein Wechsel der Truppengattung erscheine nicht erfolgreich. Mit Datum vom 15.01. äußerte sich der Kläger zu dieser Stellungnahme schriftlich. Er führte aus (Bl. 15 der Beschwerdeakte), er fühle sich durch dieses Stellungnahme sehr verletzt, da sie nicht in allen Punkten der Wahrheit entspreche. Er sei sich sehr wohl über seinen Berufsstand voll bewusst und sei den erzieherischen Hürden immer mit bestem Willen und Vorsatz entgegen getreten. Auch habe er das nötige Selbstbewusstsein und ebenso den notwendigen Ehrgeiz, um in dem Beruf Offizier bestehen zu können. Die Unentschlossenheit zu Beginn seiner Laufbahn rühre daher, dass er dem Wunsch und der Bitte, der Fernmeldetruppe EloKa beizutreten, zugestimmt habe, und damit seine ursprüngliche Berufung, die Feldjägertruppe aufgegeben habe. Die mangelnde sportliche Leistung rühre von einer Verletzung des linken Knies. Er sei auf Grund einer ärztlichen Behandlung und Heilung für längere Zeit krank geschrieben worden. Da er keinerlei Vorkenntnisse in den Be-reichen Elektronik und Französisch gehabt habe, habe er die in diesem Bereich ge-stellten Anforderungen nicht erreichen können. Trotz seines Bemühens habe er die Französisch-ATN nicht bestehen können. In seinen Augen habe er einen Fehler in punkto Truppengattungswahl getroffen. Er wolle einen Antrag auf Truppengattungs-wechsel zu den Feldjägern einreichen. Mit Stellungnahme vom 30.01.2001 (Bl. 16 der Beschwerdeakte) befürwortete auch der Regimentskommandeur des Klägers die Entlassung. Nachdem dem Kläger ein zweites Mal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, wurde er mit Verfügung vom 18.04.2001 wegen mangelnder Eignung zum Offizier aus der Bundeswehr entlassen. In der Begründung (Bl. 4 ff. der Gerichtsakte und Bl. 25 ff. der Behördenakte) wurde ausgeführt, der Kläger habe im Fach Französisch nur ungenügende Leistungen erbracht. Trotz Belehrung seitens des Sprachlehrers und des Zugführers habe er keinen erkennbaren Lernwillen aufgebracht, seine Leistungen zu steigern. Auch im zweiten Versuch sei es ihm nicht gelungen, die ATN-Prüfungen im Fach Französisch zu bestehen. Durch das Nichtbestehen der auf Ausbildungshöhe Mann-schaftsdienstgrad gestellten Anforderungen offenbare der Kläger schon in diesem frühen Zeitpunkt der Ausbildung zum Offizier sehr deutliche Defizite im Leistungsvermögen und insbesondere in punkto Leistungswillen, die mit den an einen Offizier zu stellenden Anforderungen unvereinbar seien. Deshalb sei die Entlassung aus der Bundeswehr geboten. Die Verfügung wurde dem Kläger am 03.05.2001 ausgehändigt. Am 11.05.2001 legte er Beschwerde ein. Er führte aus, der Kommandeur habe sich bei seiner Befürwortung der Entlassung nicht auf eigene Erkenntnisse berufen, sondern lediglich auf Stellungnahmen und Meldungen des Kompaniechefs. Der Kommandeur habe ihn weder im Ausbildungsbetrieb noch persönlich kennen gelernt. Daher könne er auch keine Aussagen über Eignung oder Nichteignung als Offiziersanwärter machen. Den Aussagen zu den angeblichen Mängeln an Leistungsfähigkeit, Ehrgeiz und Selbstbewusstsein fehle jede Grundlage. Auch die Stellungnahme des Kompaniechefs beschränke sich auf allgemeine Aussagen, die in ihrer Qualität nicht nachprüfbar seien und auch zugrunde liegende Beispiele vermissen ließen. Bei dem Kläger seien sehr wohl Leistungswille, Einsatzbereitschaft, Ehrgeiz und Selbstbewusstsein vorhanden. Die Misserfolge hinsichtlich der Französischprüfung hätten ihren Grund vor allem in der fehlenden Vergleichbarkeit der Vorkenntnisse mit den anderen Lehrgangsteilnehmern. Während alle anderen Teilnehmer über umfangreiche Vorkenntnisse aus mehreren Jah-renFranzösischunterricht an der Schule verfügten, fehlten ihm jeg-liche Vorkenntnisse in der Fremdsprache Französisch, da diese während der Schulausbildung nicht gelehrt worden sei. Daher könne von dem Kläger nicht erwartet werden, die gleichen Leistungen in der gleichen Zeit wie die anderen Lehrgangsteilnehmer zu zeigen. Mit der ausreichenden Zeit und Ausbildung werde er in der Lage sein, die notwendigen Kenntnisse für die ATN-Prüfung zur Erlangung zu zeigen. Mit weiterem Schreiben vom 12.05.2001 (Bl. 35 ff. der Beschwerdeakte) führte der Kläger u.a. aus, er sei auch uneingeschränkt verfügbar für die Bundeswehr. Auch seien seine sportlichen Leistungen gut. Hinsichtlich der mangelhaften Leistungen in der Franzö-sischprüfung führte der Kläger aus, er habe sich für die Sprachausbildung seinerzeit gemeldet, da ihm zu dem damaligen Zeitpunkt eröffnet worden sei, dass er nach Donauwörth versetzt werde und dort die entsprechende militärische Ausbildung das Fach Englisch durchlaufen werde. Die Verpflichtung zum Lehrgang Französisch sei von der vorherigen Zusage abgewichen. Dass plötzlich die Sprache Französisch der alleinige Maßstab zur Eignung als Offizieranwärter sein soll, sei von ihm nicht vorherzusehen gewesen. Allein das Nichtbestehen der Prüfung in Französisch könne nicht Maßstab für die Eignung zum Offizieranwärter in der Bundeswehr sein. In einer weiteren Stellungnahme des Personalamtes vom 22.05.2001 (Bl. 42 ff. der Beschwerdeakte) wird ausgeführt, der Kläger hätte wissen müssen, welche Leistungen von ihm gefordert würden, da er ausdrücklich in seinem Antrag vom 20.10.1999 die Sprachausbildung erwähnt habe. Darüber hinaus seien die Leistungen des Klägers nicht nur mangelhaft, sondern sogar ungenügend. Von 12 Einzeltests seien 10 mit ungenügend und 2 mit mangelhaft bewertet worden. Trotz frühzeitiger Hinweise habe sich das Leistungsbild nicht gesteigert. Die sportlichen Leistungen des Klägers seien ebenfalls nicht ausreichend. Er habe die für den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens erforderlichen Leistungen nicht erbracht. Mit Beschwerdebescheid vom 02.08.2001, dem Kläger zugestellt am 04.08.2001, wurde die Beschwerde zurückgewiesen. In der Begründung (Bl. 7 ff. der Gerichtsakte) wurde u.a. ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung sei § 55 Abs. 2 des Soldatengesetzes (SG). Danach solle ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignen werde, entlassen werden. Maßstab für die Eignungsfeststellungen seien in erster Linie die spezifischen Anforderungen des militärischen Dienstes. Ob ein Offizieranwärter diesen Anforderungen gerecht werde, könnten nur die militärischen Vorgesetzten sachverständig und zuverlässig beurteilen. Diese entsprechende Beurteilung sei ein Akt wertender Erkenntnis und mit einer Prüfungsentscheidung vergleichbar. Voraussetzung für die Teilnahme am Offizierlehrgang Teil 1 sei der Erwerb der truppengattungsspezifischen ATN. Von einem Offizieranwärter werde insoweit erwartet, dass er diese ATN bis zum Beginn des Offizieranwärterlehrgang Teil 1 erwerbe. Ein Offizieranwärter, dem dies trotz Wiederholungsprüfung nicht gelinge, sei grundsätzlich nicht zum Offizier geeignet. Vor diesem Hintergrund sei die Entlassung nicht zu beanstanden. Die truppengattungsspezifische ATN sei im Falle des Klägers die ATN "Fernmeldeaufklärung Französisch". Diese habe er trotz mehrfacher Wiederholungsprüfung nicht bestanden. Der Umstand, dass der Kläger nunmehr zum dritten Mal auf der untersten Ausbildungsebene gescheitert sei, bestätige die Einschätzung, dass er nicht über das Eignungs- und Leistungspotential verfüge, das von einem zukünftigen Offizier zu fordern sei. Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 SG sei die Entlassung wegen Nichteignung die Regel. Ein Absehen von der Entlassung komme deshalb grundsätzlich nur in einem atypischen Einzelfall in Betracht. Dies sei jedoch nicht ersichtlich. In dem Beschwerdebescheid wurde ferner auch die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet. Am 15.08.2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die charakterlichen Mängel und nicht genügenden sportlichen Leistungen seien nicht nachgewiesen. Vielmehr habe ihm der Vorgesetzte Hauptmann Böttger gute bis ausreichende Beurteilungsnoten erteilt. Auch das Dienstzeugnis vom 30.05.2001 lasse keine derartigen Mängel erkennen. Es sei auch nicht so, dass ein Offizier, der die ATN nicht bestehe, als ungeeignet zu gelten habe. Vielmehr gebe es zahlreiche Beispiele dafür, dass bei Nicht-bestehen der ATN durch Versetzung zu einem anderen Truppenteil die Laufbahn in der Bundeswehr weitergeführt werden könne. Dies müsse besonders in seinem Fall geltend, weil er ohne schulische Vorkenntnisse zu einem Französischkurs eingeteilt worden sei. Alle Kameraden hätten in der schulischen Ausbildung das Fach Französisch - teilweise sogar als Leistungskurs - belegt. Der Kläger beantragt, die Entlassungsverfügung vom 18.04.2001 und den Beschwerdebescheid vom 02.08.2001 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Kläger habe aus verschiedenen Gründen seine Eignung zum Offizier nicht nachweisen können. Im Fach Fernmeldeaufklärung Französisch habe er in allen sieben durchgeführten Erfolgskontrollen nicht nur mangelhafte, sondern ungenügende Leistungen gezeigt. Trotz Belehrung durch seinen Sprachlehrer und seinen Zugführer sei kein erkennbarer Leistungswillen festzustellen gewesen, um seine Leistungen zu ver-bessern. Auch auf anderen Gebieten habe der Kläger nur unzureichende Leistungen erbracht. Die Kammer hat mit Beschluss vom 21.05.2002 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakten (3 Hefter).