Urteil
1 E 2769/00
VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2002:0717.1E2769.00.0A
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Überlassung eines Kfz-Einstellplatzes auf dem landeseigenen Gelände des Polizeipräsidiums Nordhessen. Ein derartiger Anspruch lässt sich nicht aus der in § 92 Abs. 1 HBG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten. Die Fürsorgepflicht gebietet es nicht, Parkmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge der Beamten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Beamten selbst, entweder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, zu Fuß oder mit dem Fahrrad zum Dienst oder vom Dienst nach Hause zu gelangen, oder falls er ein Kraftfahrzeug benutzt, sich selbst um eine, auch entgeltliche, Unterbringungsmöglichkeit zu bemühen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12.12.1995 - 5 L 5768/94 - NJW 1996, 2591 m. w. N.; VG Kassel, Urteil vom 13.09.1996 - 1 E 3304/93(3) -). Auch die Tätigkeit des Klägers als Hundeführer führt zu keinem anderen Ergebnis. Allerdings hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass die Mitnahme auch eines gut ausgebildeten Diensthundes durch den Hundeführer in öffentlichen Verkehrsmitteln gerade aufgrund der besonderen Ausbildung des Hundes nur eingeschränkt möglich ist. Die Mitnahme des Hundes zum Dienst ist aber Dienstpflicht, die von den Hundeführern freiwillig übernommen worden ist. Daraus ergibt sich eine Verpflichtung des Dienstherrn, im Rahmen des Möglichen in der Nähe des Dienstgebäudes ausreichend viele Parkplätze zur Verfügung zu stellen, die zur Aufnahme der zum Transport der Hunde bestimmten Privatfahrzeuge der Hundeführer geeignet sind. Dieser Verpflichtung ist der Dienstherr im vorliegenden Fall durch die Schaffung 14 geeigneter Parkplätze in unmittelbarer Nähe des Polizeipräsidiums nachgekommen. Aus der Sonderstellung der Hundeführer ergibt sich indes keine Pflicht, die speziell für Hundeführer reservierten Parkplätze an diese kostenlos zu vergeben. Vergibt der Dienstherr die von ihm zur Verfügung gestellten Parkplätze lediglich im Rahmen eines "Job-Tickets", so sind Ausnahmen von dieser Regelung schon aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Die Tätigkeit als Hundeführer stellt sich aber nicht als derartiger Ausnahmefall dar. Zwar ist ein Hundeführer aufgrund der Dienstpflicht zur Mitnahme seines Hundes in stärkerem Maße auf die Nutzung seines eigenen Kraftfahrzeuges zum Transport des Hundes angewiesen. Die Übernahme dieser Verpflichtung ist vom Kläger jedoch freiwillig in Kenntnis möglicher Vor- bzw. Nachteile übernommen worden. Damit liegt kein zwingender Grund vor, den Kläger anders zu behandeln, als diejenigen Polizeibeamten, die aufgrund in ihrer Person liegender Umstände (ungünstige Wohnlage, Behinderung) auf die Nutzung des eigenen Pkw angewiesen sind. Es reicht insoweit aus, dass dem Kläger die Erfüllung seiner freiwillig übernommenen Dienstpflicht durch die garantierte Verfügbarkeit eines Parkplatzes in unmittelbarer Nähe des Dienstgebäudes erleichtert wird. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht im Rahmen des "Job-Tickets" stellte demgegenüber eine nicht gebotene Privilegierung dar, da sie den Kläger aufgrund seiner selbst gewählten Tätigkeit gegenüber anderen Polizeibeamten, die aus anderen persönlichen Gründen auf die Benutzung ihres Kraftfahrzeuges angewiesen sind, bevorzugte. Auch die Angaben des Klägers, er könne von den Vorteilen des "Job-Tickets" nicht in vollem Umfang gebrauch machen, lassen keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen seiner Kollegen erkennen, die in den Genuss der vollen Vorteile des "Job-Tickets" gelangen. So ist es dem Kläger als Hundeführer durch die Mitnahme seines Diensthundes zwar erschwert aber nicht unmöglich, öffentliche Verkehrsmittel zur Fahrt zur und von der Dienststelle zu benutzen. Auch die Nutzung des "Job-Tickets" zu privaten Zwecken steht ihm wie allen seinen Kollegen offen. Zudem gelangt er als Hundeführer durch den Erwerb eines "Job-Tickets" im Gegensatz zu den meisten seiner Kollegen zu einem reservierten und nahe des Dienstgebäudes gelegenen Parkplatz. Ohnehin gebietet der Solidargedanke, der dem "Job-Ticket" zugrunde liegt, eine generalisierende Betrachtungsweise, die sich an den Vorteilen für die Gesamtheit der teilnehmenden Beschäftigten orientiert (vgl. zum Semesterticket, BVerfG, Beschluss vom 04.08.2000 - 1 BvR 1510/99 - NVwZ 2001, 190). Diese erhalten im vorliegenden Fall auf der einen Seite die Möglichkeit zur preisgünstigen Nutzung des öffentlichen Nahverkehr und zum anderen die Möglichkeit des Parkens in der Nähe der Dienststelle. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Kfz-Einstellplatzes auf dem Gelände des Polizeipräsidiums Nordhessen in Kassel. Der Kläger ist Polizeioberkommissar im Dienste des Beklagten. Er übt die Funktion eines Hundeführers aus. Im Zusammenhang mit der Neuerrichtung des Gebäudes des Polizeipräsidiums in Kassel schloss das Polizeipräsidium mit der VSN Verkehrsmanagement- und Service GmbH Nordhessen eine Vereinbarung über ein sogenanntes “Job-Ticket”. Aufgrund dieses Vertrages räumt die VSN zum Preise von derzeit 340 Euro jeder Inhaberin und jedem Inhaber des “Job-Tickets” das Recht ein, die Leistungen des NVV täglich in den für die Fahrt zwischen Wohnort und Beschäftigungsort maßgeblichen Tarifzonen (mindestens Kassel Plus) mit besonderen Zeitkarten in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig werden den Inhabern dieses “Job-Tickets” 50 Parkplätze auf dem Gelände des Polizeipräsidiums und 150 Parkplätze seitens der VSN in einem benachbarten Parkhaus zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Im Zuge der Neuerrichtung des Gebäudes des Polizeipräsidiums in Kassel wurden speziell für die Fahrzeuge der Hundeführer 15 Pkw-Einstellplätze geschaffen. Aufgrund einer innerdienstlichen Anordnung ist die Benutzung der Kfz-Einstellplätze nur solchen Nutzern erlaubt, die ein entsprechendes “Job-Ticket” gekauft haben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.01.2000 wurde unter anderem für den Kläger die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines der speziell für Hundeführer geschaffenen Einstellplatzes unmittelbar am Gebäude des Polizeipräsidiums beantragt. Diesen Antrag lehnte das Polizeipräsidium Kassel mit Bescheid vom 30.06.2000 ab. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch des Klägers vom 19.07.2000 lehnte das Polizeipräsidium Kassel mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2000 ab, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 21.09.2000 zugestellt wurde. Am 20.10.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, für einen Zeitraum von etwa drei Monaten sei den Hundeführern - wie auch dem Kläger - die Möglichkeit eingeräumt worden, die von ihnen genutzten Fahrzeuge kostenfrei auf den dafür vorgesehenen 14 Kfz-Einstellplätzen abzustellen. Erst danach sei eine innerdienstliche Anordnung des Polizeipräsidenten erfolgt, derzufolge die Regelung des “Job- Tickets” nunmehr auch für die Hundeführer Anwendung finden solle. Der vom Beklagten angeführte Gleichbehandlungsgrundsatz könne diese innerdienstliche Anordnung nicht rechtfertigen. Vielmehr gebiete die vom Dienstherrn zu beachtende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht eine differenzierte und die Hundeführer im Ergebnis bevorteilende Handhabung. Der zugegebenermaßen bestehende Vorteil, kostenfrei unmittelbar am Dienstgebäude parken zu können, stelle ein Äquivalent für die durch die Hundehaltung der Diensthunde im privaten Haushalt und der damit verbundenen Aufwendungen und der nicht geldwerten Erschwernisse dar. Ungleiche Sachverhalte seien gerade auch in Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entsprechend ungleich und falldifferenziert zu behandeln. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Hundeführer durch die getroffene Regelung einseitig nachteilig betroffen seien. Im Gegensatz zu den übrigen betroffenen Polizeibeamten könnten die Hundeführer von den vorteilhaften Möglichkeiten eines “Job-Tickets” keinen Gebrauch machen. Die Hundeführer seien gezwungen, zum Dienst und vom Dienst nach Hause den privaten Pkw zu benutzen. Im Übrigen hätten sämtliche Hundeführer private Aufwendungen getätigt, um ihre Fahrzeuge für die Hundemitnahme entsprechend herzurichten. In der Konsequenz könnten die Hundeführer die Vorteile des “Job- Tickets” im Gegensatz zu den übrigen Kollegen nicht nutzen. Ohne die Möglichkeit der Nutzung der Vorteile des “Job-Tickets” stelle die Verpflichtung zum Ankauf eines solchen “Job-Tickets” als Voraussetzung für die Nutzung von Pkw-Einstellplätzen unmittelbar am Dienstgebäude eine einseitige Benachteiligung ohne entsprechendes Äquivalent dar. Die erwähnten 14 Pkw-Einstellplätze würden auch nicht dringend für andere Fahrzeuge benötigt. Sie seien gegenwärtig ungenutzt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Kassel vom 30.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2000 zu verpflichten, dem Kläger auf dem landeseigenen Gelände des Polizeipräsidiums Nordhessen unentgeltlich einen Kfz-Einstellplatz zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, es sei niemals vorgesehen gewesen, die im Zuge des Neubaus des Polizeipräsidiums speziell für Hundeführer geschaffenen 14 Parkplätze an diese kostenlos zur Verfügung zu stellen. Vielmehr sei von Anfang an geplant gewesen und als selbstverständlich vorausgesetzt worden, dass die Hundeführer am sogenannten “Job-Ticket” der Behörde teilnehmen. Der zwischen dem Polizeipräsidium und der VSN geschlossene Vertrag ermögliche es jedem Bediensteten, für ein verhältnismäßig geringes Entgelt entweder mit dem öffentlichen Nahverkehr von seinem Wohnort innerhalb des NVV zum Arbeitsplatz zu gelangen oder mit seinem Kraftfahrzeug auf einem Parkplatz im dafür zur Verfügung gestellten Parkhaus bzw. am Präsidium parken zu können, soweit Einstellplätze frei seien. Von dieser Regelung seien die Hundeführer und damit der Kläger niemals ausgenommen gewesen. Richtig sei, dass im Zuge des Einzugs in das neue Dienstgebäude ein Mitarbeiter während des Urlaubs der zuständigen Hauptsachgebietsleiterin irrtümlich die Schlüssel für die mit Einstellsperren versehenen Hundeführerparkplätze an den stellvertretenden Leiter der Hundestaffel herausgegeben hätte. Diese Schlüssel seien unter Hinweis auf die Notwendigkeit des Erwerbs eines “Job-Tickets” sofort zurückverlangt worden, als dieser Irrtum bemerkt worden sei. Die tatsächliche Rückgabe habe sich offensichtlich vor dem Hintergrund verzögert, dass die Hundeführer in mehreren Gesprächen mit dem Behördenleiter auf eine andere Lösung gedrängt und die Rückgabe der Schlüssel verzögert hätten. Der Kläger habe nach Klarstellung der Behördenposition dann auch ein “Job-Ticket” unter Vorbehalt der Rückforderung der Kosten erworben. Die Fürsorgepflicht gebiete es nicht, die Hundeführer und damit den Kläger von der Job-Ticket-Regelung auszunehmen. Die vorgeblichen Nachteile, die die Hundeführer in dieser Eigenschaft zu tragen hätten, würden durch andere materielle und immaterielle Vorteile von Seiten des Dienstherrn ausgeglichen. Auch erfolge die Übernahme eines Diensthundes ausnahmslos freiwillig und in Kenntnis der tatsächlichen Vor- und Nachteile. Wie alle Hundeführer habe auch der Kläger bei seiner Bewerbung um diese Tätigkeit nicht darauf vertrauen können, einen Parkplatz kostenlos zur Verfügung gestellt zu bekommen. Der Behauptung, der Kläger könne die Vorteile des “Job-Tickets” nicht nutzen, sei entgegenzutreten. Ein Polizeihund sei aufgrund seiner Ausbildung in der Lage, gemeinsam mit seinem “Herrn” öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Der Kläger behaupte auch nicht, sein Diensthund sei dazu nicht in der Lage. Auch sei zu bedenken, dass längst nicht alle sonstigen Bediensteten beide Vorteile des “Job-Tickets” - ÖPNV und Parkplatz - tatsächlich nutzen könnten. Dies gelte zum einen für die Bediensteten, die orts- oder zeitbedingt eine schlechte Bus- oder Bahnverbindung hätten und deshalb mit dem Auto kommen müssten, zum anderen für diejenigen, die über gar kein Kraftfahrzeug verfügten. Ausnahmen vom Solidarmodell des “Job-Tickets” würden, da dies systemwidrig wäre, auch für diese Beschäftigtengruppe nicht gemacht. Dass die Einführung eines Solidarmodells wie des “Job-Tickets” rechtlich nicht die Schaffung von Differenzierungen und Ausnahmeregelungen für solche Gruppen bedinge, zeige schon die neuere Rechtsprechung zu den sogenannten “Semester-Tickets”. Nur durch die Schaffung dieses Solidarmodells sei es möglich gewesen, allen Bediensteten die Möglichkeit der kostengünstigen Erreichbarkeit ihres Arbeitsplatzes zu eröffnen. Die ursprünglich ausschließlich für die Hundeführer vorgesehenen Parkplätze würden zum einen von Hundeführern, die ein “Job-Ticket” erworben hätten, zum anderen von Schwerbehinderten mit “Job-Ticket” auf zugewiesenen Plätzen sowie sonstigen Bediensteten mit “Job-Ticket” benutzt. Die Plätze würden sehr gut angenommen und seien tagsüber fast immer vollständig belegt. Der Fürsorgepflicht gegenüber den Hundeführern werde dadurch Genüge getan, dass ihnen im Gegensatz zu allen übrigen Bediensteten ein Parkplatz unmittelbar am Präsidiumsgebäude garantiert werde. Sie erhielten einen Schlüssel für die Sperre eines speziell ihnen zugewiesenen Parkplatzes, so dass ihnen dieser Parkplatz zu jeder Zeit zur Verfügung stehe, egal zu welcher Uhrzeit sie einträfen. Außerdem könnten Hundeführer, die über einen sogenannten Hundeanhänger verfügten, speziell erweiterte Parkplätze zugewiesen bekommen, auf denen sie mit Anhängern parken könnten. Der Kläger sei auch nicht gezwungen, als Hundeführer ein “Job- Ticket” zu erwerben. Von den 18 Hundeführern hätten drei ein “Job-Ticket” erworben und parkten demgemäß auf den behördeneigenen Parkplätzen oder kämen mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die anderen Hundeführer hätten offensichtlich in erreichbarer Nähe zum Präsidiumsgebäude eine anderweitige kostenfreie oder entgeltliche Parkmöglichkeit gefunden und nähmen für sich und ihren Diensthund den Weg bis zum Präsidium in Kauf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Aktenhefte) verwiesen.