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Beschluss

6 G 1650/01.A

VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2001:0730.6G1650.01.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragsteller auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben, ihre Abschiebung vorläufig zu untersagen, ist zulässig und begründet. Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund liegt vor, weil nach der schriftlichen Mitteilung des Antragsgegners die Abschiebung der Antragsteller unmittelbar bevorsteht. Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung glaubhaft gemacht , denn die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.02.2001, die Asylfolgeanträge der Antragsteller vom 29.12.2000 abzulehnen, erweist sich im Rahmen der summarischen Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren zumindest in Bezug auf den Antragsteller zu 1. als ernsthaft zweifelhaft. Denn die der Ablehnung seines Asylantrags vom 05.09.1996 dem Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 07.07.1998 - rechtskräftig mit Ablehnung des dagegen eingelegten Berufungszulassungsantrags durch den Beschluß des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 07.11.2000 - zugrunde liegende Sachlage hat sich zu seinen Gunsten nachträglich geändert.( § 71 AsylVfG i.V.m § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Der Antragsteller zu 1. hat mit den dem Bundesamt vorgelegten Ablichtungen von Erklärungen, Zeitungsberichten und anderen Unterlagen zu seiner Teilnahme an Kriegsdienstverweigerungsaktionen eine neue Sachlage fristgerecht i.S.v. § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VwGO vorgetragen, die bei summarischer Prüfung eine ihm günstigere Entscheidung in seinem Asylfolgeantragsverfahren wahrscheinlich macht. Der Anordnungsanspruch für die Antragsteller zu 2. und zu 3., der Ehefrau und des Kindes des Antragstellers zu 1., folgt aus Art. 6 GG i.V.m. § 55 Abs. 2 AuslG. Bei dem Schutz der Familie, in den durch die Abschiebung einzelner Familienmitglieder eingegriffen wird, handelt es sich um ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (§ 55 Abs. 2 AuslG). Die Auffassung des Gerichts, daß das Asylfolgeantragsverfahren des Antragsteller zu 1. zumindest im Hinblick auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach §§ 51, 53 AuslG wahrscheinlich erfolgreich sein wird, beruht darauf, daß er an einer Kriegsdienstverweigerungsaktion am 01.12.2000 in Hannover teilgenommen und mit weiteren 43 offenbar türkischen Staatsangehörigen kurdischer Nationalität eine an das Konsulat der Türkischen Republik in Hannover gerichtete Erklärung unterzeichnet hat, in der das Vorgehen des türkischen Militärs bei der Lösung der Kurdenfrage scharf kritisiert wird. Den Angehörigen des türkischen Militärs wird darin u.a. vorgeworfen, für extralegale Hinrichtungen, Folter und Mord, Massenvertreibungen und Zerstörungen von Dörfern verantwortlich zu sein. Der Antragsteller hat ferner durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht, daß er im Zusammenhang mit dieser Erklärung - wie auch die anderen Teilnehmer - zusätzlich eine persönlich verfaßte Protestnote unter Angabe seiner vollständigen Adresse abgab. Aufgrund dieser Protestaktionen ist davon auszugehen, daß die unterzeichnenden Personen - und damit auch der Antragsteller zu 1. - als aktive kurdische Kriegsdienstverweigerer identifizierbar und infolge dessen im Datenverarbeitungssystem der türkischen Behörden gespeichert sind. Denn durch die Teilnahme an der Aktion hat sich der Antragsteller aller Wahrscheinlichkeit nach der Wehrdienstentziehung nach Art. 63 des türk. Militärgesetzbuches (Kaya an VG Kassel vom 09.02.1998; Rumpf an VG Darmstadt vom 14.01.1998; Auswärtiges Amt, Lagebe-richt Türkei vom 07.09.1999) und - wie sich aus einer dem Gericht vorliegenden Übersetzung eines strafgerichtlichen Urteils des Schwurgerichts in Midyat vom 25.01.2001 bezogen auf die Kriegsdienstverweigerungsaktion am 12.10.1998 in Frankfurt/M. ergibt - der öffentlichen Beleidigung der ideellen Persönlichkeit des türkischen Militärs nach § 159 türk. Strafgesetzbuchs schuldig gemacht. An dieser Einschätzung ändert auch nichts die Tatsache, daß die Angestellten des türkischen Konsulats in Hannover die Annahme der Erklärungen verweigerten, denn die Erklärungen wurden in den Briefkasten des Konsulats eingeworfen, wodurch sie der Auswertung durch die türkischen Überwachungsorgane offenstanden. Wichtigste Überwachungsorganisation in diesem Zusammenhang ist der unter militärischer Leitung stehende Nationale Nachrichtendienst der Türkei (Milli Istihbarat Teskilati/MIT) mit Sitz in Ankara. Dieser unterhält im gesamten Bundesgebiet eigene Dienststellen, die ihren Sitz an Generalkonsulaten haben und deren hauptamtliche Mitarbeiter dort als Attachés akkreditiert sind. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der MIT an allen staatsfeindlichen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland interessiert ist (vgl.Hess.VGH, Urteil v. 13.12.1999 - 12 UE 2984/97.A, OVG Münster, Urteil vom 25.1.2000 - 8 A 1292/96.A -), wozu insbesondere auch die Begehung von Auslandsstraftaten wie die Beleidigung des türkischen Militärs nach § 159 türk. StGB als politische Straftat gehören dürfte. Allerdings dürfte schon aus Kapazitätsgründen eine Identifizierung und gezielte Sammlung und Zuordnung von Beweismaterial nur für den Kreis exponierter Regimegegner wahrscheinlich sein (vgl. Hess. VGH a.a.O.) und dann ausscheiden, wenn es sich bei den Protestaktionen um Massenphänomene handelt (vgl. VG Kassel, Urteil v. 31.01.2000 - 6 E 1144/97.A). Das Gericht ist nicht der Ansicht, daß bei der Kriegsdienstverweigerungsaktion in Hannover bereits von einem Massenphänomen in diesem Sinne gesprochen werden kann. Denn der Kreis der Teilnehmer war mit ca. 44 ebenso gering wie der ermittlungstechnische Aufwand, um die Namen der Teilnehmer und die Beweismittel für eine Strafverfolgung festzustellen. Aus der Berichterstattung in der Zeitung Hürriyet vom 02.12.2000, in der die Ernsthaftigkeit der Aktion angezweifelt und verächtlich gemacht wurde, kann demgegenüber nicht der Schluß gezogen werden, daß die Durchführung von Ermittlungsverfahren eher unwahrscheinlich ist. Wie sich aus dem Urteil des Schwurgerichts in Midyat vom 25.01.2001 ergibt, sehen die türkischen Strafverfolgungsorgane bei den Teilnehmer der Kriegsdienstverweigerungsaktionaktion in Frankfurt am 12.10.1998 den Tatbestand der Beleidigung des Militärs nach § 159 türk. Strafgesetzbuch als erfüllt an. Es kann nicht nachvollziehbar davon ausgegangen werden, daß bei der nahezu inhaltsgleichen Aktion in Hannover bei ebenso einfacher Feststellung der Personalien der teilnehmenden Personen ein Strafverfolgungsinteresse türkischer Überwachungsbehörden nicht mehr besteht. Denn bei der Türkei handelt es sich um ein Land mit entwickelter Rechtspflege mit der Folge, daß grundsätzlich anzunehmen ist, daß eine bestehende Strafvorschrift auf den ermittelten Straftäter auch angewendet wird ( vgl. AA., Lagebericht Türkei v. 07.09.1999). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem o.g. Urteil, das nach dem Entscheidungsinhalt nach der dem Gericht vorliegenden Übersetzung eine Art vorläufige Einstellung (“Ruhen”) der Strafverfolgung für die Dauer von fünf Jahren ausspricht, falls der Angeklagte in dieser Zeit nicht in ähnlicher Weise straffällig wird. Ungeachtet dessen, daß die Angeklagten dadurch genötigt werden, sich politisch konform zu verhalten, was ihnen nicht zuzumuten sein dürfte, bezieht sich die “Vergünstigungsregelung” nach dem Gesetz Nr. 4616 vom 22.12.2000 nur auf Straftaten der vorliegenden Art, die bis zum 23.04.1999 begangen wurden. Daraus folgt, daß der Antragsteller zu 1. wegen der Aktion in Hannover am 01.12.2000 mit einer uneingeschränkten Strafverfolgung nach § 159 türk. StGB rechnen muß. Unabhängig von einer dem Antragsteller zu 1. in der Türkei drohenden Strafverfolgung hält es das Gerichts nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen für beachtlich wahr-scheinlich, daß er als ermittelter Auslandsstraftäter der politischen Abteilung der türkischen Polizei im Falle einer Einreise in die Türkei zugeführt und einer intensiven Vernehmung zu seinen politischen Aktivitäten in Deutschland und etwaigen Kontakten zu Gruppen, denen separatistische Bestrebungen vorgeworfen wird, unter-zogen wird. Bei solchen Personen besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, daß sie sowohl zur Erlangung weiterer Informationen als auch aufgrund einer ihnen unterstellten anti-türkischen Gesinnung Mißhandlungen und Folter ausgesetzt sind (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl.Urteil vom 16.6.00 - Az.: 6 E 874/98.A). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.