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Urteil

6 E 2663/00

VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2001:0607.6E2663.00.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Teilerlaß des Erschließungsbeitrags für die Erschließung ihres Grundstücks durch den ”Wenigenfeldsweg”. Die Gemeinden sind nach Bundesrecht verpflichtet, entstandene Erschließungsbeiträge nach Maßgabe der §§ 127 ff. Baugesetzbuch - BauGB - i. V. m. ihren Erschließungsbeitragssatzungen zu erheben. Dieses Gebot schließt es aus, zugunsten einzelner Beitragspflichtiger die vom Bundesgesetzgeber vorgesehene Zahlungsweise zu ändern und den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen. Der Gesetzgeber hat allerdings gesehen, daß die Regelungen des Erschließungsbeitragsrechts an typische Regelfälle anknüpfen, was in Einzelfällen zu unbeabsichtigten und unbilligen Folgen führen kann. Deshalb hat er in § 135 Absätze 2 - 5 BauGB und in Abs. 6 i. V. m. landesrechtlichen Regelungen den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, Beitragspflichtige in Zahlungsweise (Ratenzahlung, Verrentung, Stundung) oder in Beitragshöhe (teilweiser oder vollständiger Erlaß) im Einzelfall zu begünstigen. Der von den Klägern beantragte Teilerlaß kommt dabei gem. § 135 Abs. 5 BauGB nur dann in Betracht, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Soweit § 135 Abs. 6 BauGB auf weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen verweist und damit auch § 4 Abs. 1 Nr. 5 a Hessisches Kommunalabgabengesetz - KAG - i. V. m. § 222 Abgabenordnung - AO - in Bezug nimmt, führt dies zu keiner Begünstigung für die Kläger, denn der in § 222 AO verwendete Begriff der ”erheblichen Härte für den Schuldner” entspricht inhaltlich der in § 135 Abs. 5 BauGB genannten ”unbilligen Härte”. Eine derartige Härte kann sich aus der Sache (sachliche Billigkeitsgründe) oder den persönlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners (persönliche Billigkeitsgründe) ergeben. Erst dann, wenn solche Gründe vorliegen, ist die Gemeinde befugt, im Rahmen einer Ermessensentscheidung über die Gewährung einer Vergünstigung für den Beitragsschuldner zu entscheiden (HessVGH, Urteil vom 19.01.2000 - 5 UE 1206/96 -). Auf persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe können sich die Kläger nicht berufen. Soweit sie der Auffassung sind, daß sich die Beklagte im Grundstückskaufvertrag vom 13.05.1985 ihnen gegenüber verpflichtet hätte, für zukünftige Erschließungsmaßnahmen die damals gültige Erschließungsbeitragssatzung anzuwenden, kann dies bereits deshalb nicht zur Anwendung der Erlaßregelungen des § 135 Absätze 5 und 6 BauGB führen, weil es hierbei um die Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrages handelt, der die Beklagte öffentlich-rechtlich nicht binden kann. Ungeachtet dessen läßt sich der Vertragsbestimmung eine solche Bindungswirkung zudem objektiv nicht entnehmen. Die Kläger können sich auch nicht auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG berufen. Ein Anspruch aus Art. 3 GG besteht bereits deshalb nicht, weil der Gleichheitssatz keine Gleichheit im Unrecht gewährt. Das Gericht ist der Auffassung, daß der Stadtverordnetenbeschluß vom 07.12.1995 rechtswidrig ist, da die Voraussetzungen für die Annahme einer unbilligen Härte oder einer erheblichen Härte für den Schuldner in § 135 Absätze 5 und 6 BauGB nicht vorliegen. Derartige Billigkeitsgründe liegen nur vor, wenn davon auszugehen ist, daß die Art der Härte nicht dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entspricht. Billigkeitsmaßnahmen der Gemeinde dürfen die dem gesetzlichen Beitragstatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers nicht durchbrechen oder korrigieren. Sie dürfen lediglich einen ungewollten Überhang beseitigen (vgl. HessVGH, a. a. O.). Nach § 127 Abs. 1 BauGB und § 93 Hessische Gemeindeordnung - HGO - ist die Gemeinde zur vollständigen Erhebung des anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen durch Erschließungsbeiträge verpflichtet. Sie ist dabei an Gesetz und Recht gebunden ( Art. 20 Abs. 3 GG) und kann sich deshalb nicht über gültiges Satzungsrecht und damit hier über die Höhe des zu tragenden Gemeindeanteils hinwegsetzen. Nach § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB tragen die Gemeinden mindestens 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes Die Entscheidung darüber, wie hoch der Prozentsatz des zu tragenden Eigenanteils für die jeweilige Erschließungsanlage ist, bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen in bezug auf die Höhe des Eigenanteils und ist damit abhängig von den Verhältnissen der Erschließungsanlage. Keinesfalls ist eine Gemeinde verpflichtet, den einmal festgelegten Gemeindeanteilssatz für alle Zukunft festzuschreiben. Sie ist befugt - wenn nicht sogar gem. § 127 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 93 HGO verpflichtet - bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ihre satzungsrechtlichen Regelungen den tatsächlichen oder rechtlichen Vorgaben anzupassen. Deshalb stellt es keinen Billigkeitsgrund dar, wenn eine satzungsrechtliche Regelung bis zum Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht dem Recht und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen zu Ungunsten der Beitragspflichtigen geändert wird. Eine solche Entscheidung des Satzungsgebers kann durch einen einfachen Beschluß des Gemeindevorstandes oder der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung im Wege des Billigkeitserlasses nicht abgeändert werden, ohne daß tatsächlich persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe vorliegen. Aber selbst dann, wenn von der Wirksamkeit des Stadtverordnetenbeschlusses vom 07.12.1995 auszugehen ist, können sich die Kläger nicht darauf berufen. Denn die darin genannten Erlaßvoraussetzungen - Stellung eines Bauantrages für das beitragspflichtige Grundstück vor dem 07.12.1995 - liegen im Falle des ” Gartengrundstücks” der Kläger nicht vor. Die Kläger haben mit dem Kaufvertrag vom 13.05.1985 zwei separate Baugrundstücke erworben, die von der Beklagten erschließungsbeitragsrechtlich auch als zwei Baugrundstücke behandelt wurden. Die Kläger sind nämlich für die Erschließung des vorderen mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, durch die Straße ”Grüner Weg” nur für die daran angrenzenden drei Grundstücksparzellen herangezogen worden. Mithin ist nur für den aus diesen drei Parzellen bestehenden Bauplatz ein Bauantrag vor dem 07.12.1995 gestellt worden. Bei den drei als Gartenland genutzten Parzellen handelt es sich gemäß Bebauungsplan Nr. 3 ”Auf dem Wenigenfeld” vom 03.02.1976 um einen separaten Bauplatz, der durch den ”Wenigenfeldsweg” erschlossen wird. Der Umstand, daß die Kläger dieses Grundstück als Gartenland erworben haben und es nicht bebauen wollen, führt weder dem Grunde noch der Höhe nach zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung. Gemäß § 133 Abs. 1 BauGB unterliegen die Grundstücke der Beitragspflicht, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Nach dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit hängt dabei die Höhe der Beitragserhebung von der Höhe des vermittelten Erschließungsvorteils ab, der sich nach dem Ausmaß der von einem erschlossenen Grundstück zu erwartenden wahrscheinlichen Inanspruchnahme richtet, und dies ist wiederum abhängig von dem Umfang der zugelassenen Ausnutzbarkeit des Grundstücks, die sich hier aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3 ”Auf dem Wenigenfeld” ergibt. Die Kläger sind auch nicht gehindert, die an den ”Wenigenfeldsweg” angrenzenden Grundstücksparzellen entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3 zu bebauen. Ihre im Aktenvermerk der Beklagten vom 25.03.1985 festgehaltene Erklärung, diese Grundstücksparzellen als Gartenland nutzen zu wollen, entfaltet keinerlei Bindungswirkung. Hierbei handelt es sich um eine - jedenfalls - öffentlich-rechtlich unverbindliche Absichtserklärung, die die Möglichkeit der baurechtlichen Nutzung des Grundstücks nicht ausschließt. Damit gehören diese drei Grundstücksparzellen zu den durch den ”Wenigenfeldsweg” erschlossenen Grundstücken für das trotz seiner Bebaubarkeit bisher kein Bauantrag gestellt wurde. Soweit die Kläger weiter geltend machen, daß der den anderen Grundstückseigentümern gewährte Teilerlaß rechnerisch für sie zu einer höheren Beitragsbelastung führe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum einen betrifft diese Einwendung die Höhe des Erschließungsbeitrages, über die durch den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 08.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2000 bestandskräftig und damit unanfechtbar entschieden wurde. Zum anderen ist das Vorbringen auch inhaltlich nicht richtig, denn die Beklagte ist - wie sich aus den vorliegenden Berechnungsunterlagen ergibt - bei der Erschließungskostenberechnung für die einzelnen Grundstücke jeweils von einem beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 37.758,81 DM und einer Verteilungsfläche von 2.723 qm ausgegangen. Für die Grundstücke, die unter den Teilerlaßbeschluß der Stadtverordnetenversammlung fallen, hat sie von dem beitragsfähigen Aufwand 25 % und damit 9.439,70 DM als Gemeindeanteil abgezogen, während sie für das Grundstück der Kläger lediglich 10 %, und damit 3.775,88 DM in Abzug gebracht hat. Von einem Zuschlag der Teilerlaßsummen zum beitragsfähigen Aufwand bei der Beitragsberechnung für die Grundstücke, die nicht von dem Erlaßbeschluß betroffen sind, kann mithin keine Rede sein. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Klage keinen Erfolg gehabt haben (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren einen Teilerlaß auf einen Erschließungsbeitrag in der Höhe, die sich ergäbe, wenn die Beklagte statt eines Eigenanteils von 10 % einen solchen von 25 % getragen hätte. Dies wären 1.732,00 DM. Die Kläger erwarben mit Kaufvertrag vom 13.05.1985 insgesamt sechs jeweils als ” Bauplatz” bezeichnete Grundstücksparzellen von der Beklagten. In dem Bebauungsplan Nr. 3 ”Auf dem Wenigenfeld” vom 22.06.1976 sind jeweils drei Parzellen zusammengefaßt und als Bauplatz ausgewiesen. Der aus den Parzellen Flur 4, Flurstücke 76/9, 76/10 und 76/11 bestehende Bauplatz grenzt an den ” Grünen Weg” an. Dieses Grundstück wurde von den Klägern mit einem Wohnhaus bebaut, wobei sie für die drei Buchgrundstücksparzellen für die Erschließung durch den ”Grünen Weg” Erschließungsbeiträge entrichteten. Das aus den drei Parzellen Flur 4, Flurstücke 76/12, 76/13 und 76/14 bestehende hintere Grundstück wurde von den Klägern gemäß einer Vorabsprache zum Grundstückskaufvertrag vom 13.05.1985 (vgl. Aktenvermerk der Beklagten vom 25.03.1985, Bl. 14 der Akte) als Gartenland zum vorderen Wohngrundstück erworben. Zum Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrages galt die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 01.11.1978 - EBS a. F. -, wonach die Stadt 25 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes zu tragen hatte (§ 4 EBS a. F.). Mit der zum 01.01.1996 in Kraft getretenen Änderungssatzung vom 11.12.1995 - EBS - reduzierte die Beklagte den von ihr zu tragenden Gemeindeanteil auf 10 %. Diese Reduzierung des Gemeindeanteils führte bei der Erschließungskostenerhebung im Baugebiet ”Vor den Nernerwiesen” zu Beschwerden der dortigen Anlieger, weshalb die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten unter dem 07.12.1995 beschloß, allen beitragspflichtigen Anliegern dieses Baugebietes die sich ergebende Differenz bei Anwendung alter und neuer Erschließungsbeitragssatzung zu erlassen, wenn die Bauanträge vor dem 07.12.1995 gestellt worden waren. Aus Gleichbehandlungsgründen sollte diese Regelung auch für die Anlieger des auszubauenden Stichweges ”Wenigenfeldsweg” angewendet werden. 1999 baute die Beklagte den Stichweg ”Wenigenfeldsweg” aus, der die drei hinteren, als Garten genutzten Parzellen der Kläger erschließt. Die Kläger wurden hierfür zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 10.395,84 DM herangezogen, wogegen sie Widerspruch einlegten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2000 zurück. Dagegen erhoben die Kläger keine Klage. Mit Schreiben vom 08.12.1999 haben sie den Teilerlaß für den Erschließungsbeitrag ”Wenigenfeldsweg” in Höhe des Betrages beantragt, der sich bei Anwendung des Stadtverordnetenbeschlusses der Beklagten vom 07.12.1995 ergibt. Die Beklagte lehnte den Teilerlaß mit Bescheid vom 16.03.2000 mit der Begründung ab, daß ein Bauantrag für dieses Grundstück nicht vor dem 07.12.1995 gestellt worden sei. Den Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2000 - zugestellt am 08.09.2000 -zurück. Die Kläger haben am 06.10.2000 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Im damaligen Grundstückskaufvertrag hätten die Parteien vereinbart, den ” endgültigen Erschließungsbeitrag nach der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Naumburg” zu zahlen. Damit sei ohne Zweifel die damals geltende Erschließungsbeitragsregelung in § 4 EBS a. F. gemeint gewesen, so daß sich die Beklagte gegenüber ihnen, den Klägern, verpflichtet habe, für Erschließungsmaßnahmen einen Eigenanteil von 25 % zu tragen. Dies hindere die Beklagte daran, den ”Wenigenfeldsweg” nach der neuen Satzung abzurechnen. Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, weil sie, die Kläger, willkürlich schlechter behandelt würden, als alle anderen Anlieger des ”Wenigenfeldweges”, denen man nämlich den Teilerlaß gewährt habe. Es bestehe kein Unterschied darin, ob ein Bauantrag vor dem 01.12.1995 gestellt worden sei zu der Tatsache, daß auf eine Bebauung eines Grundstücks gänzlich verzichtet worden sei. Letztlich führe der Teilerlaß für die anderen Anlieger des ”Wenigenfeldsweges” zu einer höheren Belastung für diejenigen, die nicht in den Genuß des Erlasses gekommen seien, weil der Erlaßanteil bei ihnen draufgeschlagen würde. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16.03.2000 i. d. F. des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 04.09.2000 die Beklagte zu verurteilen, den Teilerlaßantrag vom 08.12.1999 unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, daß kein Anspruch auf Teilerlaß bestehe, da allein in Betracht kommende sachliche Billigkeitsgründe nicht vorlägen. Sie, die Beklagte, sei verpflichtet gewesen, die zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Rechtsvorschriften anzuwenden. Danach könne sie nur einen Gemeindeanteil von 10 % tragen. Von den Klägern habe deshalb der volle Erschließungsbeitrag erhoben werden müssen. Der Berichterstatter hat am 06.06.2000 einen Erörterungstermin durchgeführt. Darin haben die Beteiligten ihre Zustimmung zur Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im übrigen auf die Gerichtsakte und die Behördenakten der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.