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Beschluss

6 G 446/01

VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2001:0417.6G446.01.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin ist zulässig und auch begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides bestehen. Die Kammer hat nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgten summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Heranziehung des Antragstellers zu einem Kläranlagenbeitrag mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Anspruches auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG. Nach Auffassung der Kammer lässt eine bewusste und systematische Nichterhebung von bestehenden Beitragsansprüchen bei einem ganzen Kreis von Abgabenpflichtigen eine möglicherweise ansonsten rechtmäßige Abgabenerhebung für die übrigen Abgabenpflichtigen wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig werden (Vgl. auch BVerfG, Urteil vom 07.06.1991, BVerfGE 84, 279 = Bundessteuerblatt II 1991, 654 = NJW 1991, 2129, zur Verfassungswidrigkeit einer Zinsbesteuerung, wenn die Gleichheit der Steuerbelastung hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges des materiellen Steuergesetzes auf Grund weitgehender Undurchsetzbarkeit des Besteuerungsanspruches nicht mehr gewährleistet ist; vgl. zu einer solchen Beachtlichkeit von Gleichheitsverstößen auch Hess. VGH, Urteil vom 20.04.1982 – IV OE 40/79 -, NJW 1984, 318 = Hessische Verwaltungsgerichtsrechtsprechung 1982, 89 –”Gleichmäßiges Einschreiten gegen Schwarzbauten” - ). Einer solchen Anwendung des Gleichheitssatzes steht nicht entgegen, dass im Gegensatz zum Steuerrecht im Bereich des Beitragsrechts der kommunalen Abgabe eine Gegenleistung, nämlich der Vorteil i. S. des § 11 Abs. 1 KAG, gegenüber steht. Dieser Vorteil ist nämlich in gleicher Weise bei denjenigen geben, die die Abgabe entrichten müssen, wie bei denjenigen, die wegen der ungleichmäßigen Abgabenerhebung von der Beitragszahlung verschont bleiben sollen. In dem vorliegenden Zusammenhang hängt die gleichheitswidrige Behandlung nicht mit der Gegenleistung zusammen. Daher wurde von der Rechtsprechung (Hess. VGH, 29.04.1982 – IV OE 40/79 - , a. a. O. ) ein beachtlicher Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz auch in dem Falle bejaht, in dem festgestellt worden war, dass die Behörden gegen viele ”Schwarzbauten” in ihrem Zuständigkeitsbereich bewusst, langjährig und trotz gerichtlicher Hinweise nicht eingeschritten waren und gleichzeitig die Beseitigung von anderen ”Schwarzbauten” ohne Rücksicht auf ihr Nichteinschreiten in vergleichbaren Fällen verlangt hatten. Eine solche besondere Konstellation des bewussten und systematischen Nichterhebens entstandener Beitragsansprüche liegt hier vor. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat nämlich mit ihrer Beschlussfassung vom 05.09.2000 über die Festsetzung neuer Beitragssätze für die Neuordnung der Abwasseranlagen in ihren Stadtteilen N., E. und A. und den Umbau des Regenüberlaufbeckens E. und die Verbindungsleitungen von N./E. zur Kläranlage ausweislich des der Kammer vorliegenden Auszuges aus der Niederschrift über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten vom 05.09.2000 gleichzeitig beschlossen, allen Grundstückseigentümern der Stadtteile Al. und H. die Beiträge für die Zentralkläranlage zu erlassen. Sie hat darüber hinaus beschlossen, den Einnahmeausfall von 1.054.954,00 DM durch Kredite zu kompensieren und zudem die zu erwartenden Zinsbelastungen durch das aufzunehmende Darlehen zunächst aus dem Gebührenaufkommen zu bestreiten und nach Vorlage der Jahresergebnisse 1999 – 2000 erneut über eine Gebührenerhöhung zu beraten. Die Antragsgegnerin hat sich aber ausweislich der vorliegenden Unterlagen und der darin enthaltenen Berechnungen für eine 100%ige Finanzierung des nicht durch Zuschüsse und den Gemeindeanteil gedeckten Aufwandes für die Neuordnung ihrer Abwasseranlagen in den Stadtteilen N., E. und Altendorf über Beiträge entschieden. Dadurch, dass sie allen Grundstückseigentümern der Stadtteile Al. und H., die nach ihrer satzungsrechtlichen Regelung ebenfalls zum (Gesamt-) Gebiet der öffentlichen Entwässerungseinrichtung gehören, die Beiträge für die Zentralkläranlage mit einem Beitragssatz von 2,72 DM je qm Geschoßfläche in voller Höhe erlässt, verzichtet sie bewusst und systematisch auf die Erhebung entstandener Beitragsforderungen gegenüber einem nicht mehr zu vernachlässigenden Kreis von Abgabenpflichtigen, ohne dass hierfür sachliche Gründe ersichtlich sind. Denn die nicht veranlagten Grundstücke in den Stadtteilen Al. und H. machen unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin angestellten Berechnungen 30 % der mit Beiträgen zu belastenden Flächen aus. Der von ihr ermittelte Einnahmeausfall von 1.054.954,00 DM beläuft sich auf 1/3 des nicht durch Zuschüsse und den Gemeindeanteil gedeckten Aufwandes für die Neuordnung der Abwasseranlagen in den Stadtteilen N., E. und Altendorf durch den Bau der Zentralkläranlage einschließlich Zu- und Ableitungen und Rückhaltebecken in Höhe von 3.050.000,00 DM. Darüber hinaus führt dieses Verhalten der Antragsgegnerin, ohne dass es hierauf noch entscheidungstragend ankäme, zu einer unzulässigen Mehrbelastung derjenigen Grundstückseigentümer im Stadtgebiet, die zu Beiträgen veranlagt werden, weil sie sich jedenfalls nach den Erkenntnissen anhand der vorliegenden Unterlagen obendrein durch künftig zu zahlende Gebühren an dem Ausgleich des durch den Beitragsverzicht im großen Stil verursachten Beitragsausfall beteiligen müssen. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin dürfte im übrigen gegen den Grundsatz der beitrags- und gebührenrechtlichen Einheit des Einrichtungsgebiets verstoßen, da durch die Erlassentscheidung faktisch das der Beitragspflicht unterworfene Einrichtungsgebiet dem der Gebührenpflicht unterworfenen Gebiet nicht mehr entspricht. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin durch ihre Entscheidung gegen die Gebote der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Einnahmebeschaffung in §§ 92 und 93 HGO verstoßen dürfte, in dem sie ohne Not auf die Beschaffung der zur Erfüllung ihrer Entwässerungsaufgaben erforderlichen Einnahmen aus Beiträgen verzichtet und statt dessen entgegen dem Gebot des § 93 Abs. 3 HGO zum Ausgleich des durch ihre Erlassentscheidung verursachten Beitragsausfalls Kredite mit entsprechenden zusätzlichen Zinsbelastungen aufnimmt bzw. aufnehmen will. Indessen bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers an der konkreten Veranlagung seines Grundstückes im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Nutzungseinschränkung durch eine im hinteren Grundstücksteil verlaufende Kanalleitung keinen ernstlichen Zweifel. Insoweit verweist die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren zu Recht auf die Rechtsprechung der Kammer und des Hess. Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei Anwendung des Verteilungsmaßstabes der Geschoßfläche satzungsrechtliche Regelungen, die für unbeplante Gebiete Geschoßflächenzahlen nach Baugebieten und zulässiger Vollgeschoßzahl unterschieden unmittelbar festlegen, grundsätzlich zulässig sind, auch wenn die hiernach maßgebliche Ausnutzung von Grundstücken nicht in sämtlichen Fällen tatsächlich erreicht werden kann und sich in Ansehung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit Bedenken nur dann ergeben, wenn nach der tatsächlichen Situation im Gemeindegebiet in einer beachtlichen Zahl von Fällen die zu Grunde zu legende Geschoßflächenzahl die wirklich erreichbare Nutzung zu weit übersteigt ( vgl. Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, Band 2, § 8 Rdnr. 879, Stand: März 2000, m.w.N.).Die von dem Antragsteller in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hess. Verwaltungsgerichtshofs für den Bereich des Erschließungs- und Straßenbeitragsrechts, nach der sich Nutzungsbehinderungen auf einem Grundstück auswirken, wenn das durch eine Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung darstellt mit der Folge, dass in diesen Fällen nur die im Einzelfall tatsächlich realisierbare Nutzung zur Grundlage des auf ein bestimmtes Grundstück entfallenden Beitrages gemacht werden darf, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Fälle, in denen die Ausschöpfung des für ein Grundstück vorgesehenen Maßes der zulässigen Nutzung durch öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, sei es in Form von Nutzungsverboten im Interesse des Umweltschutzes, Anbauverboten im Interesse der Belange des Verkehrs, bauplanungsrechtlichen Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche, Abstandsgeboten aller Art oder Bestimmungen, die die Zerstörung erhaltenswerter Bauten untersagen, verhindert wird. Das Vorliegen einer derartigen öffentlich- rechtlichen Baubeschränkung hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen, im rückwärtigen Teil seines Grundstückes verlaufe eine Kanalleitung, nicht dargetan. Der Antragsteller hat weder vorgetragen, dass die hintere Fläche seines Grundstückes einem öffentlich-rechtlichen Nutzungs- oder Bebauungsverbot unterliegt noch lässt sich seinem Vorbringen entnehmen, dass er keine Möglichkeit hat, eine Beseitigung oder eine Verlegung der Kanalleitung zu verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht § 1 Abs. 1b, § 13 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer nach ihrer ständigen Rechtsprechung im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren 1/3 des in einem Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes von 6,918,88 DM zu Grunde gelegt.