Urteil
6 E 3653/98
VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2001:0206.6E3653.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11.09.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gaststättenerlaubnissteuer durch den Beklagten ist § 8 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I 1970, 225) i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 31.10.1991 (GVBl. I 1991, S.33) – künftig: KAG – sowie die Satzung des Beklagten über die Erhebung einer Gaststättenerlaubnissteuer vom 16.12.1991 i. d. F. der Änderung vom 12.07.1993 (künftig: Gaststättenerlaubnissteuersatzung ). Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG können die Landkreise und die kreisfreien Städte eine Steuer auf die Erlangung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes i. S. des § 1 Gaststättengesetz (Gaststättenerlaubnissteuer) erheben. Diese Ermächtigung zur Erhebung der Gaststättenerlaubnissteuer ist rechtswirksam. Insbesondere verfügt der Landesgesetzgeber über die erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Die Gaststättenerlaubnissteuer ist zwar keine örtliche Verbrauch- oder Aufwandssteuer i. S. des Art. 105. Abs. 2 a GG, für die den Ländern die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zusteht, sie zählt aber als eine örtliche Verkehrssteuer, die die mit der zugelassenen Eröffnung eines Gaststättengewerbes vermittelte wirtschaftlich relevante Erwerbsposition des Steuerpflichtigen besteuert, zu den übrigen Steuern i. S. des Art. 105 Abs. 2 GG, für die der Bund nur unter bestimmten Voraussetzungen die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hat mit der Folge, dass bis zu deren Wahrnehmung die Länder regelungsbefugt bleiben (Art. 72 Abs. 1 GG). Bisher hat der Bund das Sachgebiet der Gaststättenerlaubnissteuer durch keine gleichartige Steuer geregelt. Insbesondere ist sie auch soweit sie nach dem Gesamtumsatz des ersten auf die Erlaubniserteilung folgenden Geschäftsjahres bemessen wird, der allein in Betracht kommenden bundesrechtlich geregelten Gewerbesteuer und Umsatzsteuer nicht gleichartig ( vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.12.1995 – 8 C 36/93 -, NVwZ - RR 1996, 525, bestätigt Hess. VHG, Urteil vom 25.03.1993 – 5 UE 1745/89 -, KStZ 1994, 197). § 8 Abs. 2 KAG verstößt auch ansonsten nicht gegen höherrangiges Recht (BVerwG, a. a .O). Der angefochtene Steuerbescheid findet in der Gaststättenerlaubnissteuersatzung des Beklagten eine gültige Rechtsgrundlage. Insoweit sind weder formell-rechtliche noch materiell-rechtliche Mängel, die die Wirksamkeit der Satzung in Zweifel ziehen, ersichtlich. Soweit der Kläger rügt, die Betreiber gastronomischer Betriebe seien gegenüber den nur gewerbe- und umsatzsteuerpflichtigen gewerblichen Betrieben benachteiligt, liegt der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor, weil die Gaststättenerlaubnissteuer, wie oben ausgeführt, weder der Gewerbesteuer noch der Umsatzsteuer gleich steht und damit nicht wesentlich Gleiches willkürlich ungleich behandelt wird. Im Falle des Klägers liegen die Voraussetzungen für die Erhebung der Gaststättenerlaubnissteuer vor. Gem. § 2 unterliegt die Erlaubnis zum Betrieb, zur Erweiterung und zur Weiterführung eines Gaststättengewerbes einer Gaststättenerlaubnissteuer. Der Beklagte hat im angefochtenen Widerspruchsbescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich im Falle des Klägers um die Weiterführung eines Gaststättengewerbes handelt. Gem. § 3 Gaststättenerlaubnissteuersatzung entsteht die Steuerschuld mit der Bekanntgabe der Erteilung der Erlaubnis in der Person desjenigen, dem die Erlaubnis erteilt worden ist. Dies ist der Kläger. Nach § 4 Gaststättenerlaubnissteuersatzung ist Bemessungsgrundlage der Steuer der Gesamtumsatz des Gaststättengewerbes i. S. des Umsatzsteuergesetzes und gilt als erster voller Erhebungszeitraum das dem der Erlaubniserteilung folgende Kalenderjahr. Auch diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt die Bemessung der Steuer ausschließlich nach dem Gesamtumsatz nicht gegen höherrangiges Recht (BVerwG, a. a. O.). Auch der in § 5 Gaststättenerlaubnissteuersatzung geregelte Steuersatz ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Danach beträgt die Steuer grundsätzlich 1,5 % des Gesamtumsatzes nach § 4 der Satzung, mindestens jedoch 200,-- DM, und erhöht sich die Steuer bei Bars, Tanzlokalen, Discotheken, Nachtclubs und ähnlichen Betriebsarten sowie bei Betrieben mit dauernder Nachtkonzession auf einen Steuersatz von 3,0 % des Gesamtumsatzes, mindestens jedoch 400,-- DM. Das Gericht hat keine Bedenken hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes von grundsätzlich 1,5 % des Gesamtumsatzes. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Steuersatz in dieser Höhe eine erdrosselnde Wirkung hat oder sonst gegen höherrangiges Recht verstößt. Der Kläger hat die Höhe der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Steuer, insbesondere den zugrunde gelegten und vom Finanzamt mitgeteilten Gesamtumsatz im Jahr 1996 nicht bestritten. Der Kläger kann der Steuerfestsetzung nicht mit Erfolg entgegen halten, dass in seiner Person die Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses gem. § 10 der Gaststättenerlaubnissteuersatzung des Beklagten seiner Veranlagung entgegenstehen. Nach dieser Vorschrift kann der Kreisausschuss im Einzelfall Steuern, deren Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre, ganz oder zum Teil erlassen. Der Erlass ist nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen ein von der Abgabenfestsetzung unabhängiger rechtlich selbständiger mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, der auf die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung keinen Einfluss hat. Selbst wenn mithin eine Behörde im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens etwaige Billigkeitsgründe prüft, aber zu Unrecht ihre Beachtlichkeit verneint und eine negative Billigkeitsentscheidung mit der Abgabenfestsetzung äußerlich verbindet, dergestalt, das sie sowohl einen die Billigkeitsfrage regelnden Verwaltungsakt als auch die Abgabenfestsetzung in einem Bescheid zusammenfasst, vermag dies an der rechtlichen Selbständigkeit der beiden Verwaltungsakte nichts zu ändern und kann auch dann nach Durchführung des jeweiligen Vorverfahrens ein Begehren auf Aufhebung der Abgabenfestsetzung nur im Wege der Anfechtungsklage, ein Begehren auf Zulassung einer Billigkeitsmaßnahme ausschließlich im Wege der Verpflichtungsklage betrieben werden und wird eine rechtmäßige Beitragsfestsetzung durch eine gegebenenfalls zu Unrecht versagte Billigkeitsmaßnahme nicht rechtswidrig ( vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.1984 – 8 C 124/82 - , DVBl. 1985, 126; Urteil vom 04.061982 – 8 C 90/81, NJW1982, 2682 ). Im übrigen bestehen Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten Erlassgründe der persönlichen Unbilligkeit. Zum einen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Rahmen der Prüfung der Erlassbedürftigkeit des Steuerpflichtigen für nicht getrennt lebende Ehegatten der Lebensbedarf und die zu seiner Deckung vorhandenen Mittel einheitlich berücksichtigt werden können. Zum anderen setzt der Erlass einen konkreten Zusammenhang zwischen der Einziehung der Steuer und den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen voraus. Das heißt, die Erhebung der Steuer muss eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung des Steuerpflichtigen darstellen. Ein Erlass scheidet aus, wenn die wirtschaftliche Situation bereits auf Grund anderer Umstände so ungünstig ist, dass der Steuerpflichtige überhaupt nicht in der Lage ist, die Steuerschuld zu bezahlen, mithin der Erlass sich auf die wirtschaftliche Existenz mangels Durchsetzbarkeit des Steueranspruches nicht konkret auswirken würde (vgl. Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 6. Aufl., § 163, Anm. 11 a. m. w. N.). Da der Kläger einkommens- und vermögenslos sein will, andererseits aber bei Erteilung der Gaststättenerlaubnis Darlehensverpflichtungen in Höhe von mehr als 131.000,-- DM ausgesetzt war, die sich im Februar 1998 noch auf 122.000,-- DM beliefen, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass erst die einmalige Erhebung der Gaststättenerlaubnissteuer zu der behaupteten Existenzgefährdung führt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Ziff. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Gaststättenerlaubnissteuer durch den Beklagten. Dem Kläger wurde mit Verfügung am 15.11.1995 die Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft erteilt. Daraufhin zog der Beklagte ihn auf der Grundlage seiner Gaststättenerlaubnissteuersatzung zunächst zu einer vorläufigen Gaststättenerlaubnissteuer in Höhe von 200,-- DM heran. Nach Mitteilung der Gesamtumsätze in dem auf die Erlaubniserteilung folgenden Jahr 1996 durch das zuständige Finanzamt setzte der Beklagte mit Verfügung vom 11.09.1997 die vom Kläger zu zahlende Gaststättenerlaubnissteuer endgültig in Höhe von 2.305,50 DM fest und erließ nach Abzug der bereits vom Kläger gezahlten vorläufigen Steuer in Höhe von 200,-- DM ein Leistungsgebot über 2.105,50 DM. Der Steuerfestsetzung legte der Beklagte entsprechend seiner satzungsrechtlichen Regelungen den vom Finanzamt mitgeteilten Gesamtumsatz in Höhe von abgerundet 153.700,-- DM sowie den satzungsrechtlichen Steuersatz von 1,5% des Gesamtumsatzes zugrunde. Der Kläger legte gegen den am 16.09.1997 bekannt gegebenen Bescheid mit Schreiben vom 26.09.1997, beim Beklagten eingegangen am 29.09.1997, Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er habe keinen Betrieb übernommen, sondern neu eröffnet. Außerdem lägen die Voraussetzungen des § 10 der Gaststättenerlaubnissteuersatzung des Beklagten für einen Billigkeitserlass vor. Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.1998 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Gaststättenerlaubnissteuersatzung. Billigkeitsgründe habe er nicht dargetan. Insbesondere habe er weder eine Gefährdung der Fortführung des Gewerbebetriebes noch der seiner Existenz nachgewiesen. Eine kurzfristige Zahlungsunfähigkeit rechtfertigte keinen Erlass, allenfalls eine lange oder dauernde wirtschaftliche Notlage. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16.11.1998, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, gegen den Bescheid des Beklagten vom 11.09.1997 und den am 26.10.1998 zugestellten Widerspruchsbescheid Klage erhoben. Er führt zur Begründung aus, die Erhebung der Gaststättenerlaubnissteuer verstoße gegen Art. 3 GG. In anderen gewerblichen Zweigen werde eine vergleichbare Steuer nicht erhoben. Die Steuer belaste Betreiber gastronomischer Betriebe unverhältnismäßig. Im übrigen habe die Beklagte nach seiner Kenntnis bislang in keinem einzigen Fall die Steuer zwangsweise beigetrieben. Jedenfalls lägen für seine Person die Voraussetzungen des § 10 der Gaststättenerlaubnissteuer für einen Erlass dieser Steuer vor. Er habe keine Einkünfte und kein Vermögen. Aufgrund seines Alters habe er auch keine Möglichkeit, in seinem Beruf als Küchenmeister zu arbeiten. Infolge der vorangegangenen Selbständigkeit habe er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und wegen der Höhe der Einkünfte seiner Ehefrau auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe. Demgegenüber habe er bei Aufnahme des Gaststättenbetriebes im November 1995 Darlehensverpflichtungen in Höhe von insgesamt 131.469,52 DM gehabt, die von seiner Ehefrau bedient worden seien und noch immer werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11.09.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.1998 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Er führt aus, die Erhebung der Gaststättenerlaubnissteuer verstoße nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht gegen höherrangiges Recht. Es treffe nicht zu, dass er auf die Beitreibung von Gaststättenerlaubnissteuern verzichte. Im übrigen sei dies kein entscheidungserheblicher Einwand. Die derzeitige finanzielle Lage des Klägers rechtfertige keinen Billigkeitserlass. Es handele sich allenfalls um ein Problem der Zwangsvollstreckung. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 14.11.2000 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1Heft), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.