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Urteil

6 E 2566/98

VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2001:0130.6E2566.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.12.1997 über Anschlusskosten und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.07.1998 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Erstattung von Anschlusskosten im angefochtenen Bescheid ist § 12 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I 1970, 225 i. d. F. der letzten Änderung vom 17.12.1998, GVBl. I 1998, 562) – künftig: KAG - und § 26 i. V. m. § 5 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 22.11.1995 – künftig: WVS -, hinsichtlich deren formell-rechtlicher und materiell-rechtlicher Wirksamkeit im hier interessieren Teil Bedenken weder ersichtlich noch vorgetragen sind. Gemäß § 12 KAG können die Gemeinde und Landkreise bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Die Beklagte hat von dieser Befugnis in ihrer Wasserversorgungssatzung Gebrauch gemacht. Sie betreibt die Wasserversorgungsanlagen als öffentliche Einrichtungen (§ 1 WVS) und hat die von der Wasserversorgungseinrichtung erschlossenen Grundstücke dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfen. Zu diesem Zweck ist gem. § 5 Abs. 1 WVS jedes Grundstück gesondert und unmittelbar an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn es, wie das klägerische Grundstück, an eine Straße mit einer betriebsfertigen Wasserversorgungsleitung unmittelbar angrenzt. Gemäß § 5 Abs. 2 WVS darf die Anschlussleitung ausschließlich von den Gemeindewerken der Beklagten oder von ihr beauftragten Dritten hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt werden. Der der Beklagten für die Herstellung, Änderung, Erneuerung, Reparatur oder Beseitigung der Anschlussleitung entstehende Aufwand ist ihr gem. § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WVS nach den tatsächlichen Kosten zu erstatten. In Anwendung dieser Vorgaben ist die Pflicht des Klägers zur Erstattung der der Beklagten für die Arbeiten an der Anschlussleitung seines Grundstückes entstandenen Kosten dem Grunde nach gegeben. Nach dem Vorbringen der Beteiligten im behördlichen und gerichtlichen Verfahren sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Grundstück bis zum November 1997 über eine von der Wasseranschlussleitung auf dem Grundstück Gottfried-Keller-Straße 7 abzweigende Anschlussleitung mit Wasser versorgt worden ist und über einen gesonderten und unmittelbaren Wasseranschluss nicht verfügte. Da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 3 WVS für die Verweigerung eines Anschlusses des Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage zweifelsfrei nicht vorliegen, hatte der Kläger keinen Anspruch darauf, dass nach Erneuerung der Anschlussleitung auf dem Nachbargrundstück Gottfried-Keller-Straße 7 die Wasseranschlussleitung seines Grundstückes an die Erstere wieder angeschlossen wird. Er war vielmehr verpflichtet, der zulässigerweise getroffenen satzungsrechtlichen Bestimmung in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 WVS nachzukommen und sein Grundstück unmittelbar an die in den angrenzenden Straße verlegte Wasserversorgungsleitung anzuschließen. Insoweit ist seine Rüge, die Beklagte habe die Verlegung einer neuen Anschlussleitung für sein Grundstück nicht mit ihm abgesprochen, hinsichtlich einer Erstattungspflicht dem Grunde nach unerheblich. Die von den Gemeindewerken der Beklagten und der Firma Diekmann durchgeführten, von dem Vorarbeiter der Gemeindewerke der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung im einzelnen beschriebenen Arbeiten erfüllen, soweit man auf die erstmalige Verschaffung einer unmittelbaren Verbindung des klägerischen Grundstückes mit der Wasserversorgungsleitung abstellt, den Erstattungstatbestand der Herstellung, jedenfalls aber der Veränderung i. S. d. § 12 Satz 1 KAG, § 26 Abs. 1 WVS. Herstellung ist die erstmalige Herstellung der Anschlussleitung einschließlich des Baus der Leitung selbst sowie der Herstellung sonstiger vorgesehener Bestandteile und Verbindung mit dem gemeindlichen Wasserversorgungshauptrohr. Veränderung ist die technische Umgestaltung eines bestehenden Anschlusses unter anderem durch Änderung der Lage, Art oder Dimensionierung des Anschlusses. Nach den von der Klägerseite nicht bestrittenen Angaben des Vorarbeiters der Gemeindewerke der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf dem Nachbargrundstück zum klägerischen Grundstück, Gottfried-Keller-Straße 7, die dortige Anschlussleitung vollständig neu gelegt, was dazu führte, dass das Grundstück des Klägers von der Wasserversorgung abgeschnitten wurde. Die Unterbrechung der Wasserversorgung wurde am selben Tag vom Kläger angezeigt und man kam überein, dass am nächsten Tag die Nachsuche nach dem Grund der Unterbrechung der Wasserversorgung erfolgen sollte, wobei notwendige Aufgrabungsarbeiten auf dem klägerischen Grundstück durch die von der Beklagten zu beauftragende Firma durchgeführt werden sollte. Nach Feststellung, dass das klägerische Grundstück ursprünglich über die auf dem Nachbargrundstück verlaufende alte Anschlussleitung mit Wasser versorgt worden war, ließ die Beklagte von der beauftragten Firma Diekmann einen Arbeitsgraben zur Verlegung einer gesonderten, unmittelbaren Anschlussleitung erstellen, und zwar beginnend an der Hauptversorgungsleitung im öffentlichen Straßenraum bis zu der Stelle auf dem klägerischen Grundstück, an der die Anschlussleitung zum Nachbargrund abzweigte. Anschließend wurde durch die Mitarbeiter der Gemeindewerke der Beklagten die vorhandene Anschlussleitung bis zur im Straßenraum verlegten Hauptversorgungsleitung verlängert und an letztere angeschlossen. Stellt man darauf ab, dass durch diese Arbeiten erstmals eine der Wasserversorgungssatzung entsprechende Anschlussleitung erstellt wurde, erfüllen sie den Tatbestand der Herstellung. Jedenfalls wurde durch diese Arbeiten die Art des Anschlusses insoweit geändert, als das Grundstück bislang mittelbar mit Wasser versorgt wurde und auch durch Erstellung der Verlängerungsstrecke die Lage des Anschlusses geändert, was den Erstattungstatbestand der Veränderung erfüllt. Der von der Beklagten geltend gemachte Anschlusskostenerstattungsbetrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Beklagte Erdarbeiten auf dem Nachgrundstück oder im Zusammenhang mit der Nachsuche nach den Gründen der unterbrochenen Wasserversorgung des klägerischen Grundstückes in den Bescheid eingestellt hat. Das von der Firma Diekmann zu ihrer Rechnung aufgestellte Aufmaß entspricht den von dem Vorarbeiter der Gemeindewerke der Beklagten geschilderten und von der Klägerseite nicht bestrittenen Angaben zu den durchgeführten Arbeiten und den von den Gemeindewerken der Beklagten in Rechnung gestellten verarbeiteten Rohrlängen. Ausweislich der Materialkostenabrechnung der Gemeindewerke der Beklagten wurden 2,5 m Rohrleitung zur Verlängerung der auf dem Grundstück vorhandenen Anschlussleitung benötigt. Der Rohrgrabenaushub betrug ausweislich des Aufmasses zur Errechnung der Firma Diekmann ca. 2,8 m Länge und entspricht mithin dem zur Verlegung der Anschlussleitung erforderlichen Arbeitsraum. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass der Rohrgraben übermäßig breit oder tief erstellt wurde. Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe die Rechnungen der Firma Diekmann für die Arbeiten auf seinem und dem Nachbargrundstück verwechselt, der Nachbar habe nur 1.000,00 DM für weitaus umfangreichere Arbeiten zahlen müssen, hat dies die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugend aufgeklärt. Danach wurden dem Nachbarn zunächst nur die Leistungen der Gemeindewerke in Höhe von ca. 1.000,00 DM in Rechnung gestellt. Die Abrechnung der Arbeiten der Firma Diekmann erfolgte erst zu einem späteren Zeitpunkt. Der Kläger kann dem Erstattungsanspruch der Höhe nach nicht entgegenhalten, dass die Verlegung einer unmittelbaren gesonderten Anschlussleitung für sein Grundstück nicht mit ihm abgesprochen worden sei. Es ist insbesondere nicht erkennbar, welche Kosten hätten eingespart werden können. Die Beklagte hat unter Zugrundelegung ihrer Unterlagen und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung die dem Kläger günstigste Anschlussvariante gewählt, indem sie die auf dem Grundstück bereits vorhandene Anschlussleitung ab dem Abzweig zum Nachbargrundstück auf kürzestem Weg zur Wasserversorgungsleitung im Straßenraum verlängert hat. Der Kläger hat demgegenüber nicht dargelegt, welche Kosten er im Zusammenhang mit der Erstellung des unmittelbaren gesonderten Anschlusses, zu dem er gem. § 5 Abs. 1 WVS verpflichtet war, eingespart hätte, zumal gem. § 5 Abs. 2 WVS die Anschlussleitung ausschließlich von den Gemeindewerken der Beklagten oder von ihr beauftragten Dritten hergestellt oder verändert werden darf. Soweit der Kläger rügt, im Zuge der Erdarbeiten zur Erstellung der unmittelbaren Anschlussleitung sei die Mauer seines Grundstückes beschädigt worden, führt dies nicht zur Minderung des Anschlusskostenerstattungsanspruches der Beklagten. Der Kläger ist vielmehr gehalten, die Beklagte in einem gesonderten Verfahren auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, so dass es im vorliegenden Verfahren keiner Aufklärung bedarf, ob im Zuge der Erdarbeiten auf dem klägerischen Grundstück tatsächlich eine dort vorhandene Mauer beschädigt wurde, was von der Beklagten bestritten wird. Eine Aufrechnung des Klägers mit dem geltend gemachten Anspruch gegen den Kostenerstattungsanspruch der Beklagten ist nicht zulässig, weil auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 12 Satz 1 KAG gem. § 12 Satz 2 KAG die Vorschriften des KAG entsprechend anzuwenden sind und damit über § 4 Abs. 1 Nr. 5 a KAG die Vorschrift des § 226 Abs. 3 AO Anwendung findet, nach der gegenüber Abgabenforderungen, hier: Forderung nach dem KAG, eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Erstattung von Anschlusskosten. Der Kläger ist der Eigentümer des Grundstückes Flur 7, Flurstück 44, Gottfried-Keller-Straße 5, im Ortsteil Rothwesten der Beklagten. Bis zum November 1997 wurde das Grundstück über eine von der Anschlussleitung auf dem Nachbargrundstück Gottfried-Keller- Straße 7 abzweigende Wasseranschlussleitung mit Wasser versorgt. Am 17. November 1997 ließ die Beklagte durch Mitarbeiter ihrer Gemeindewerke und die Firma Diekmann die Wasseranschlussleitung auf dem klägerischen Grundstück bis zur Hauptleitung neu verlegen. Die Firma Diekmann stellte der Beklagten für die durchgeführten Arbeiten zur Erstellung eines Rohrgrabens und Verfüllung nach Verlegung der Anschlussleitung mit Rechnung vom 20.11.1997 1.645,63 DM netto in Rechnung. Die Kosten der Gemeindewerke Fuldatal für Material und Verlegung der Anschlussleitung durch eigene Kräfte beliefen sich auf 774,21 DM netto. Mit Bescheid vom 10.12.1997 forderte die Beklagte die vorgenannten Kosten für die Anschlussarbeiten zuzüglich 7 % MwSt., insgesamt 2.589,23 DM, von dem Kläger an. Der Kläger legte den am 16.12.1997 zur Post gegebenen Bescheid mit anwaltlichem Schreiben vom 30.12.1997, bei der Beklagten eingegangen am 02.01.1998, Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die Beklagte habe keine Erneuerungsarbeiten, sondern Reparaturarbeiten durchführen lassen. Diese seien nur deshalb angefallen, weil sie auf dem Nachbargrundstück Gottfried-Keller-Straße 7 an der dortigen Anschlussleitung Arbeiten habe durchführen lassen. Im Zuge dieser Arbeiten sei von der Firma Diekmann übersehen worden, dass für beide Grundstücke ein einheitlicher Anschluss bestanden habe und die Anschlussleitung seines Grundstückes beschädigt worden. Dadurch sei die bislang funktionstüchtige Wasserversorgung seines Grundstückes unterbrochen worden. Dies allein sei Anlass für die Durchführung der von der Beklagten in Rechnung gestellten Arbeiten gewesen. Sie habe aber nicht den bisherigen Zustand wieder hergestellt, sondern eine neue Anschlussleitung verlegt. Ersterenfalls wäre die Gebührenforderung überhaupt nicht angefallen. Im übrigen habe die Beklagte die Arbeiten auf seinem Grundstück durchführen lassen, ohne ihn vorher anzuhören und ihm Gelegenheit zu geben, auf die Höhe der Kosten Einfluss nehmen zu können. Bei der Durchführung der Verlegungsarbeiten auf seinem Grundstück habe die Firma Diekmann eine Mauer beschädigt. Die Kosten für die Instandsetzung dieser Schäden seien nach dem Angebot der Firma Rohde vom 09.04.1998 mit 1.760,30 DM zu veranschlagen. Im übrigen betreffe die Rechnung der Firma Diekmann nicht sein Grundstück. Denn der Rohrgrabenaushub und der eingebaute Kalkschotter seien auf seinem Grundstück nicht in der angegebenen Größenordnung angefallen. Auf dem Nachbargrundstück seien viel umfangreichere Arbeiten durchgeführt worden. Dort seien aber nur 1.000,-- DM in Rechnung gestellt worden. Offenbar seien die Rechnungen betreffend die Arbeiten auf den beiden Grundstücken verwechselt worden. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.1998 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Wasseranschlussleitung auf dem klägerischen Grundstück habe bis zur Hauptleitung erneuert werden müssen, da fest-gestellt worden sei, dass der bestehende, vom Nachbargrundstück abgehende Anschluss nicht funktionsfähig gewesen sei. Die in Rechnung gestellten Arbeiten der Firma Diekmann beträfen lediglich den Anschluss des Grundstückes des Klägers. Eine Verwechslung liege nicht vor. Soweit der Kläger rüge, die vom Eigentümer des Nachbargrundstückes zu zahlenden Kosten seien viel geringer, treffe dies nicht zu. Denn der Kostenerstattungsbescheid an den Nachbarn sei zunächst nur teilweise ergangen, da die Abrechnung der Firma Diekmann für die Arbeiten auf diesem Grundstück noch nicht erfolgt sei. Der Kläger hat gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.12.1997 und den am 21.07.1998 zugestellten Widerspruchsbescheid mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.08.1998, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Klage erhoben. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Vorverfahren. Er bestreite nach wie vor, dass mit ihm die Verlegung einer neuen Anschlussleitung für sein Grundstück abgesprochen worden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.12.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.07.1998 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 09.11.2000 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge nebst dem einschlägigen Satzungsrecht (2 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung waren, verwiesen.