Beschluss
6 G 2846/00.A
VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2000:1113.6G2846.00.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorerst bis zur Eheschließung des Antragstellers von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Abstand zu nehmen, hat im Umfang des Tenors Erfolg. Der Antragsteller hat insoweit i. S. d. § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund besteht, weil der Antragsgegner ausweislich seines Schreibens vom 26.10.2000 den Antragsteller jederzeit abzuschieben beabsichtigt und die notwendigen Vorbereitungen hierzu bereits getroffen hat. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, weil der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm ein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur Seite steht. Nach § 55 Abs. 4 AuslG kann zwar dann, wenn - wie vorliegend - rechtskräftig entschieden ist, dass die Abschiebung eines Ausländers zulässig ist, eine Duldung nur erteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Der Antragsteller konnte jedoch glaubhaft machen, dass vorliegend die Abschiebung wegen des Schutzes der Eheschließungsfreiheit nach Art. 6 GG bis zur Eheschließung rechtlich unmöglich ist. Ein solcher aus Art. 6 GG abzuleitender Anspruch ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Ausländer alles ihm Zumutbare zur Herbeiführung der Voraussetzungen für das Eingehen einer Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen bzw. einer hier asylberechtigten ausländischen Staatsangehörigen getan hat und die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (OVG Saarland, 01.12.1994 - 3 W 34/94 - Nachweis in Juris; ähnlich: Thüringisches Oberverwaltungsgericht, 14.11.1997 - 3 ZEO 1229/97 - EZAR 632 Nr. 30; s. auch HessVGH, 19.11.1993 - 12 TG 2539/93 - DVBl. 1994, 538). Diese Voraussetzungen sind regelmäßig dann gegeben, wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer vorliegt oder Befreiung hiervon erteilt wurde und bereits ein Termin zur Eheschließung bestimmt ist (Thüringisches Oberverwaltungsgericht, a. a. O.). Jedoch kann im Einzelfall auch davon abweichend eine unmittelbare bevorstehende Eheschließung angenommen werden (OVG Saarland, a. a. O.). Maßgeblich ist dabei die Erkenntnis, ob die Verlobten alles in ihrer Macht stehende getan haben, um etwaige rechtliche Hindernisse für eine Eheschließung auszuräumen und auch im übrigen keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Heiratsabsicht bestehen (OVG Saarland, a. a. O.; s. auch VG Lüneburg, 17.12.1996 - 1 B 110/96 -, Nachweis in Juris). Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Heiratsabsicht sind vorliegend in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr sprechen die Umstände (umfassende Bemühungen des Antragstellers und seiner Verlobten zur Beschaffung der notwendigen Heiratsunterlagen, gemeinsames erwartetes Kind) eindeutig für die Ernsthaftigkeit der Eheschließungsabsicht. Der Antragsteller hat auch - zusammen mit seiner Verlobten - alles ihm mögliche getan, um die Voraussetzungen für eine Eheschließung herbeizuführen. Ausweislich der Ausländerakte hat er bereits im September 2000 beim Standesamt in Vöhl die Eheschließung mit seiner Verlobten angemeldet. Die Ehefähigkeitszeugnisse lagen laut eines Vermerks in der Ausländerakte am 29.09.2000 vor. Die Standesbeamtin hielt das Ehefähigkeitszeugnis des Antragstellers jedoch nicht für ausreichend, weil dort als Familienstand seiner zukünftigen Frau ”ledig” vermerkt war, obwohl diese Frau schon verheiratet war und wieder geschieden ist. Daher konnte kein Eheschließungstermin festgelegt werden, vielmehr wurde der Antragsteller darauf verwiesen, bei den türkischen Behörden ein richtiggestelltes Ehefähigkeitszeugnis zu beschaffen. Nunmehr, am 13.11.2000, ist dem Gericht ein richtiggestelltes Ehefähigkeitszeugnis per Telefax übersandt worden. Die Geltungsdauer der ausgesprochenen Anordnung erscheint ausreichend, um nunmehr einen Termin zur Eheschließung festzulegen und die Heirat durchzuführen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.