Urteil
6 E 1591/98
VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2000:1107.6E1591.98.0A
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Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 VwGO). Dass der Kläger die Klage in Höhe des festgesetzten Betrages von 1.808,80 DM zurückgenommen hat, ergibt sich daraus, dass er in der abschließenden mündlichen Verhandlung vom 07.11.2000 seinen ursprünglichen, auf die Anfechtung des Jagdsteuerbescheides 1998 insgesamt gerichteten Klageantrag ausdrücklich nicht in vollem Umfang aufrechterhalten hat, sondern auf den in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Steuerbetrag beschränkt hat, der sich auf die Zahlung einer Pauschale von 10,00 DM pro ha Jagdbetriebsfläche und Jahr bezieht und der einen Betrag von 174,37 DM ausmacht (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 2000, § 92 Rdnr. 6 f.). Die sich damit nur noch gegen die Einbeziehung der Zahlung einer Pauschale von 10,00 DM pro ha Jagdbetriebsfläche und Jahr in die Berechnung der Besteuerungsgrundlagen richtende Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weshalb er in diesem Umfang aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 der Jagdsteuersatzung (JagdStS) des Beklagten vom 06.12.1991 ist Besteuerungsgrundlage der Jagdwert. Nach § 4 Abs. 1 JagdStS gilt bei verpachteten Jagden als Jagdwert der vereinbarte Pachtpreis einschließlich der Nebenleistungen, die der Jagdpächter nach der Abrede oder Übung zu gewähren verpflichtet ist (Satz 1). Nebenleistungen werden zur Ermittlung des Jagdwerts nicht herangezogen, wenn sie der Biotop-Vernetzung oder der Abgeltung von Wildschäden dienen (Satz 2). Der Kläger hat mit der Domanialverwaltung der Beklagten eine Nebenleistung vereinbart. In Ziffer 2 des Nachtrags II vom 21./23.08.1989 zum Jagdpachtvertrag vom 06./20.02.1995 nebst Antrag I vom 19.05./09.06.1989 heißt es: ”Herr L. (dabei handelt es sich um den Vorpächter des Klägers) verpflichtet sich zu einer Sonderabgabe von 10,00 DM je ha Jagdbetriebsfläche zur gezielten Verminderung von Schäl- und Verbissschäden. Solange diese Sonderabgabe gezahlt wird, tritt § 7 Abs. 2 letzter Satz sowie der gesamte Absatz 8 außer Kraft.” Der in dieser Regelung in Bezug genommene § 7 Abs. 2 letzter Satz des Pachtvertrages lautet: ”Eventuell auftretende Schälschäden werden im Einzelfall besonders in Rechnung gestellt.” Und § 7 Abs. 8 des Pachtvertrages lautet: ”Die in dem Jagdbezirk eventuell zu gatternde Höchstmenge zur Sicherung der Buchennaturverjüngung pro Jagdperiode beträgt 10 ha. Der Jagdpächter hat 50 % der entstandenen Gatterungskosten zu übernehmen. Sofern der Waldbesitzer eine größere Laubholzfläche als festgesetzt eingattert, werden die Kosten von ihm allein getragen.” Die vereinbarte Zahlung von 10,00 DM pro ha Jagdbetriebsfläche und Jahr - im Falle des Klägers sind dies 1.162,47 DM - zusätzlich zum Pachtzins ist als Nebenleistung zur Ermittlung des Jagdwertes nach der Jagdsteuersatzung dann nicht heranzuziehen, wenn die Zahlung dieses Betrages der Abgeltung von Wildschäden dient. Das ist nach Auffassung des Einzelrichters - jedenfalls auch - der Fall. Im einzelnen: Wenn nach § 4 Abs. 1 Satz 2 JagdStS in einem Jagdpachtvertrag vereinbarte Zahlungen, die der Abgeltung von Wildschäden dienen, bei der Ermittlung des Jagdwertes berücksichtigt werden, während andere Nebenleistungen - darunter auch Zahlungen, die der Wildschadensverhütung dienen - berücksichtigt werden, so kommt es entscheidend darauf an, welchen Zweck die der Zahlung der Nebenleistung zugrunde liegende Regelung verfolgt, d. h. welche Wirkung mit der Zahlung beabsichtigt ist und welche Funktion diese damit hat. Dies ist der vertraglichen Vereinbarung zu entnehmen. Die vertragliche Vereinbarung im Nachtrag II zum Pachtvertrag nimmt ausdrücklich als Zweck der Zahlung die Verhütung von Wildschäden in Bezug, indem sie in Satz 1 dieser Regelung bestimmt, dass die Zahlung ”zur gezielten Verhinderung von Schäl- und Verbissschäden” erfolge (Wildschadenverhütungspauschale). Nebenleistungen mit dieser Funktion fallen nicht unter die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 JagdStS und sind deshalb bei der Ermittlung des Jagdwertes zu berücksichtigen (vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 08.08.1996 - 6 E 2505/95 - und HessVGH, Urteil vom 21.03.2000 - 5 UE 3958/98 -). Allerdings ergibt sich aus Ziff. 2 Satz 2 des Nachtrags II zum Pachtvertrag, dass die Zahlung der Pauschale von 10,00 DM pro ha Jagdbetriebsfläche und Jahr weitere Wirkungen hat, indem nämlich aufgrund der Zahlung die Schadensersatzregelung über Verbissschäden (§ 7 Abs. 2 letzter Satz des Vertrages) außer Kraft gesetzt wird, so dass der Pächter aufgrund der Zahlung der Pauschale insoweit nicht zum Wildschadensersatz herangezogen werden kann. Dass es sich dabei ebenfalls um einen Zweck handelt, den die Zahlung verfolgt und der sie als Nebenleistung damit dient, ergibt eine Auslegung der gesamten Regelung im Nachtrag II. Dabei ist der wirkliche Wille zu ermitteln und nicht an den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 1133 BGB, der auch auf Verträge Anwendung findet; Palandt, BGB, 1998, § 133 Rdnr. 1), weshalb auch entgegen der Auffassung der Beklagten es nicht sein Bewenden damit haben kann, dass der Wortlaut des Nachtrags mit der Angabe ”zur gezielten Verminderung von Schäl- und Verbissschäden” den Zweck bereits nenne. Dabei sind auch die Begleitumstände, insbesondere auch die Vorverhandlungen von Bedeutung (Palandt, a. a. O., § 133 Rdnr. 16). Danach ergibt sich folgendes: Dem Nachtrag II vom 21./23.08.1989 zum Pachtvertrag lag zugrunde, dass aufgrund erheblicher Schäden nicht nur in dem dann vom Kläger übernommenen Revier Hoppern, sondern auch in weiteren Revieren in der Zuständigkeit der Beklagten erhebliche Verbiss- und Schälschäden entstanden waren, die eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft in Frage stellten. Da diese Schäden auch mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abschussquoten nicht zu verhindern waren, schien es sinnvoll, in größerem Umfang Schadensvorsorge zu betreiben und durch Gatterung und andere Maßnahmen das Entstehen von Wildschäden zu verhindern. Hierzu bedurfte es zusätzlicher Geldmittel. Diese sollten von den Jagdpächtern bereitgestellt werden. Diese hatten an den Maßnahmen deshalb ein Interesse, weil sie nach dem Pachtvertrag für die Wildschäden aufzukommen und Schadensersatz zu leisten hatten (§ 7 des Pachtvertrages) und diese Verpflichtung bei wirksamer Vorbeugung der Schadenshöhe günstig beeinflusst werden konnte. Da die Pächter aber keinen Einfluss auf die tatsächlichen Vorsorgemaßnahmen haben sollten, insbesondere nicht darauf, in welchen Revieren vorrangig entsprechende Schadensverhütungsmaßnahmen getroffen wurden, hatten diese ein Interesse daran, als Gegenleistung für von ihnen zu erbringende zusätzliche Zahlungen eine Begrenzung ihrer Ersatzpflicht für Wildschäden zu erreichen. Diese Bedeutung des Ausschlusses für Verbissschäden zeigt sich auch daran, dass ausweislich des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 02.10.2000 im Revier des Klägers keinerlei Gatterungsmaßnahmen erfolgt sind. Ohne die entsprechende Regelung zum Ausschluss von Wildschäden hätte der Kläger nicht nur diese in voller Höhe weiter entrichten müssen - der Leiter der Domanialverwaltung der Beklagten hat die zum Stichtag 01.10.1989 im Revier des Klägers bestehenden Schälschäden in einer Größenordnung von 40.000,00 DM geschätzt -, sondern ihm wären zusätzlich noch die Nebenleistungspauschale von 10,00 DM pro ha Jagdbetriebsfläche und Jahr abverlangt worden. Diese Verschränkung der Interessen findet in Ziff. 2 des Nachtrags einen Ausdruck: Die Pächter erbringen zusätzliche Pachtpreisleistungen, zu denen sie nach dem ursprünglichen Pachtvertrag nicht verpflichtet waren und die einer Wildschadensverhütung dienen sollen; im Gegensatz werden sie von Schadensersatzpflichten für entstandenen Wildschaden freigestellt, denen sie nach den ursprünglichen vertraglichen Regelungen unterlagen. Die dagegen von dem Beklagten vertretene Auffassung, es handele sich bei der Zahlung einer Nebenleistung in Höhe von 10,00 DM pro ha Jagdbetriebsfläche und Jahr und dem Ausschluss der Haftung für Verbissschäden um getrennte, nicht miteinander zusammenhängende Regelungen, geht auch deshalb an der Sache vorbei, weil sie unterstellen muss, dass die Domanialverwaltung - ein Eigen-betrieb der Beklagten - auf vertraglich zustehende Schadensersatzansprüche in erheblicher Höhe verzichtet hätte, ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten. Eine solche Unterstellung ist weder mit den tatsächlichen Gegebenheiten noch mit der Verpflichtung der Beklagten zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 52 Abs. 1 HKO i. V. m. § 92 Abs. 2 HGO) zu vereinbaren. Die oben getroffenen Feststellungen zur Funktion der Zahlung einer Nebenleistung in Höhe von 10,00 DM pro ha Jagdbetriebsfläche und Jahr entsprechen den Interessenkonstellationen, den vertraglichen Regelungen und den Vorverhandlungen. Letzteres ergibt sich insbesondere aus der Vernehmung des Zeugen Friedrich, der bei seiner Vernehmung im Termin am 07.11.2000 sowohl die unterschiedlichen Interessen, die Ausgangspunkt der Verhandlungen über die Zahlung einer zusätzlichen Nebenleistung der Pächter waren, wie auch die Überlegungen, die zu dem Vertragstext des Nachtrags II geführt haben, ausführlich erläutert hat. Dabei hat er auch deutlich erklärt, dass es auch darum gegangen sei, im Gegenzug zu dem Entgegenkommen der Pächter bei den Schadensverhütungsmaßnahmen diese von Schadensersatzpflichten zu entlasten, zumal diese keinen Einfluss auf die Verwendung der Mittel hatten. Entsprechendes hat - wenn auch für seine Person und nicht für den gesamten Zeitraum der Vorverhandlungen - der Zeuge L. erklärt, der mit dem Nachtrag I vom 19.05./09.06.1989 in den Pachtvertrag vom 06./20.02.1985 eingetreten war und den Nachtrag seinerzeit unterzeichnet hat. Dass die Regulierung der Wildschäden in den Verhandlungen eine besondere Rolle gespielt haben, ergibt sich auch aus dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 02.10.2000 vorgelegten Vermerk der Domanialverwaltung vom 11.01.1989, in dem darauf hingewiesen wird, dass eine konkrete Wildschadensermittlung die Pächter viel Geld kosten würde und sie sogar in den Ruin treiben könne. Und in dem Schreiben der WaldeckischenDomanialverwaltung vom 12.01.1989 an die Pächter heißt es, dass bei einer Regelung im Sinne der Verwaltung von weiteren Berechnungen von Schäl- und Verbissschäden seitens der Domanialverwaltung Abstand genommen würde; die entsprechenden Paragraphen in den Jagdpachtverträgen würden ausgesetzt. Dementsprechend hat der Zeuge L. in seinem Schreiben vom 11.07.1989 an die Domanialverwaltung darauf hingewiesen, dass bei Bereitschaft zur Zahlung einer Pauschale von 10,00 DM § 7 des Vertrages - Wildschaden - ausgesetzt werden müsse. Insgesamt ergibt sich deshalb, dass Zweck der Zahlung des zusätzlichen Pauschalbetrages durch den Kläger aus Sicht beider Beteiligten auch die Abgeltung von Wildschäden ist. Dass § 4 Abs. 1 Satz 2 JagdStS dahingehend zu verstehen wäre, dass eine Nebenleistung nur dann bei der Ermittlung des Jagdwertes nicht zu berücksichtigen ist, wenn sie neben der Abgeltung von Wildschäden keinen anderen Zwecken dient, ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung nicht und es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, dass eine solche Auslegung geboten wäre. Es kann offenbleiben, ob § 4 Abs. 1 Satz 2 JagdStS dahingehend ausgelegt werden muss, dass eine Nebenleistung bei der Ermittlung des Jagdwertes in voller Höhe nicht zu berücksichtigen ist, wenn sie der Abgeltung von Wildschäden dienen, aber, wie vorliegend, damit noch weitere Zwecke verfolgt werden, oder ob in diesem Fall eine Aufteilung der - einheitlichen - Nebenleistung auf die verschiedenen, damit verfolgten Zwecke im Wege der Schätzung gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 JagdStS zu erfolgen hat. Denn auch wenn man von letzterem ausgeht, ist der Bescheid in vollem Umfang bezüglich der Besteuerung der Zahlung der Pauschale aufzuheben, weil die Beklagte eine Schätzung nicht vorgenommen und eine solche auch trotz des Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2000 abgelehnt hat, und weil das Gericht die Schätzung der Beklagten nicht seinerseits ersetzen kann (für den vergleichbaren Fall im Erschließungsbeitragsrecht Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 1999, § 13 Rdnr. 7 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Kostenentscheidung ergibt sich, soweit das Verfahren aufgrund der Klagerücknahme eingestellt wird, aus § 92 Abs. 3 VwGO, und im übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem er zur Jagdsteuer für das Jahr 1998 herangezogen wird. Der Kläger hat im Gebiet des Beklagten eine Jagd gepachtet. Mit Bescheid vom 13.03.1998 setzte der Beklagte die Jagdsteuer für das Jahr 1998 auf 1.983,17 DM fest, wobei er den Jagdwert mit 13.221,11 DM unter Berücksichtigung eines Pachtpreises von 6.558,64 DM und von Nebenleistungen in Höhe von 6.662,47 DM (Jagdhüttenmiete 5.500,00 DM und Wildschadensverhütungspauschale 1.162,47 DM) ansetzte. Mit Schreiben vom 17.03.1998 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, der Bescheid sei fehlerhaft. Die Jagdsteuer sei insgesamt fragwürdig. Es stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, wenn die verpachteten Reviere anders als die nichtverpachteten Reviere versteuert würden. Außerdem sei als Nebenleistung die Miete für die Jagdhütte in Höhe von 5.500,00 DM berücksichtigt. Die Jagdhütte habe mit dem Jagdpachtvertrag nichts zu tun. Mit Vertrag vom 18.09.1996 sei über die Hütte ein gesonderter Mietvertrag zwischen der Domanialverwaltung und ihm geschlossen worden. Dabei sei vereinbart, dass die Hütte untervermietet werden könne, da die Jagdhütte für ihn kein Interesse habe. Entsprechend sei die Jagdhütte auch unterverpachtet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.1998 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bemessungsgröße bei der Jagdsteuer sei der mit der Jagdausübung verbundene Aufwand. Der zu entrichtende Pachtzins und die vertraglich vereinbarten Nebenleistungen seien Teil dieses Aufwandes. Auch die vertraglich vereinbarte Jagdhüttenmiete stelle einen vom Pächter im Zusammenhang mit der Jagdausübung zu erbringenden Aufwand dar. Eine Ungleichbehandlung verpachteter und nicht verpachteter Jagdbezirke sei nicht zu erkennen. Der Satzungsgeber habe innerhalb der Grenzen von Art. 3 Abs. 1 GG seine Gestaltungsfreiheit ausgeübt. Mit Schriftsatz vom 08.05.1998, bei Gericht eingegangen am 11.05.1998, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren. Die Einbeziehung der Wildschadenverhütungspauschale sei rechtswidrig. Es handele sich dabei nämlich gerade nicht um eine Pauschale zur Verhütung von Wildschäden, sondern um eine Pauschale zur Abgeltung der Wildschäden, die im Pachtrevier entstehen. Soweit es sich um eine Wildschadensentschädigung handele, dürfe der hierauf entfallende Betrag nach der Jagdsteuersatzung der Beklagten nicht in den Jagdwert eingerechnet werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13.03.1998 und den Widerspruchsbescheid vom 06.05.1998 aufzuheben, soweit darin die Pauschale von 10,00 DM pro ha besteuert wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide. Dass der im Nachtrag zum Pachtvertrag vereinbarte Betrag von 10,00 DM pro ha Jagdbetriebsfläche und Jahr eine Wildschadensverhütungspauschale darstelle, die nach § 4 Abs. 1 S. 1 der Jagdsteuersatzung der Besteuerung unterliege, ergebe sich aus dem eindeutigen und unzweifelhaften Wortlaut der Regelung in Ziff. 2 des Nachtrags. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28.07.2000 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Das Gericht hat zur Bedeutung der Pauschale von 10,00 DM im Nachtrag zum Pachtvertrag vom 21./23.08.1989 Beweis durch Vernehmung der Zeugen F. und L. erhoben. Auf das Protokoll der Beweiserhebung im Termin am 07.11.2000 wird wegen des Beweisergebnisses verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.