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Beschluss

6 K 2849/16.KS.A

VG Kassel 6. Einzelrichterin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0120.6K2849.16.KS.A.00
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Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2019 ist zu ändern. Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten übertragen. Die Erinnerungsgegner tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2019 ist zu ändern. Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten übertragen. Die Erinnerungsgegner tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ist für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2019 gegeben, da ihr das Ausgangsverfahren 6 K 2849/16.KS.A durch die Kammer übertragen worden war (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 165 Rn. 3). Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist als Antrag auf Entscheidung des Gerichts statthaft gem. § 165 i. V. m. § 151 VwGO und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist gem. §§ 165 Satz 2, 151 Satz 3, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestellt worden. Die Erinnerung ist auch begründet. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2019 wurden zu Unrecht pauschal Kopierauslagen für die Hälfte der angefertigten Kopien anerkannt und festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten nach Nr. 7000 Nr. 1a) des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Nach Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG sind für die ersten 50 Seiten der zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebotenen Kopien 0,50 EUR je Seite und für jede weitere Seite 0,15 EUR zu zahlen. Bei der Beurteilung, was zur Bearbeitung sachgemäß ist, ist auf die Sichtweise eines verständigen und durchschnittlich erfahrenen Rechtsanwalts, der sich mit der betreffenden Akte beschäftigt, abzustellen (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG VV 7000 Rn. 58, mit weiteren Nachweisen). Dabei muss kein kleinlicher Maßstab angelegt werden (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG VV 7000 Rn. 58; VGH München, Beschluss vom 29.08. 2000 − 8 C 99.2099, NVwZ-RR 2001, 413). Dem Rechtsanwalt steht ein gewisser Ermessensspielraum zu, denn er, nicht das Gericht, das nachträglich über die Berechnung oder Erstattbarkeit der Dokumentenpauschale zu entscheiden hat, ist für die ihm anvertraute Führung der Rechtssache verantwortlich (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG VV 7000 Rn. 58 und 81, mit weiteren Nachweisen). Dieses Ermessen muss der Rechtsanwalt aber ausüben. Er darf nicht ohne weiteres die gesamte Behördenakte von einer juristisch nicht geschulten Kanzleikraft ablichten lassen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG VV 7000 Rn. 59; BFH, Beschluss vom 08.03.1984 – VII E 9/83, BeckRS 1984, 22006810; VG Würzburg, Beschluss vom 04.05.2012 − W 6 M 12.30074, BeckRS 2012, 50786). Vielmehr muss er eine grobe Prüfung und vorläufige Bewertung des ihm zur Einsicht überlassenen Materials vornehmen (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.05.2016 − L 5 SF 12/14 E, NZS 2016, 759). Denn die Verwaltungsakten enthalten im Allgemeinen zahlreiche Schriftstücke, die auch zu Beginn eines Prozesses für den Rechtsanwalt erkennbar ohne Bedeutung für dessen Ausgang sind. Wenn durch den Rechtsanwalt eine Auswahl der zu kopierenden Dokumente überhaupt nicht zu erfolgen hat, widerspricht dies auch dem für die Abrechnung der Dokumentenpauschale im Kostenrecht geltenden Gebot, die Ersatzpflicht Dritter möglichst niedrig zu halten (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.05.2016 − L 5 SF 12/14 E, NZS 2016, 759). Im vorliegenden Fall wurde im Wesentlichen der gesamte Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge kopiert. Die Erinnerungsgegner haben nicht dargelegt, warum das Ablichten der gesamten Akten notwendig war. Allein die Begründung, dass sich häufig nicht bereits bei Erhalt der Akten, sondern erst im weiteren Verlauf des Verfahrens herausstelle, welche Gesichtspunkte von Belang sind, genügt nicht. Denn nicht in Rechnung gestellt werden können die Kopien von Blättern, bei denen bereits auf den ersten Blick ihre Irrelevanz für die sachgemäße Bearbeitung zu erkennen ist (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG VV 7000 Rn. 59). Es ist nicht erkennbar, dass die Erinnerungsgegner insoweit ihr Ermessen ausgeübt haben. Auch die Berufung darauf, dass die Korrektheit und Vollständigkeit des Verwaltungsvorgangs zu prüfen war, genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Denn diese Prüfung kann mit Durchsicht der Akte bei ihrem Erhalt durchgeführt werden, ohne dass von allen geprüften Aktenblättern Kopien erstellt werden müssen. Soweit die Erinnerungsgegner ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen sind, ist es gerechtfertigt, dass die Aufwendungen für Kopien in der Kostenfestsetzung vollumfänglich unberücksichtigt zu lassen (so auch VG Dresden, Beschluss vom 21.08.2019 − 12 K 2345/16.A, BeckRS 2019, 20270; BeckOK VwGO/Kunze, 51. Ed. 1.10.2019, VwGO § 162 Rn. 75.1a). Zwar wird zum Teil in der Rechtsprechung vertreten, dass die angegebenen Aufwendungen pauschal um die Hälfte gekürzt werden (LSG Bayern, Beschluss vom 08.11.2016 - L 15 SF 256/14 E, BeckRS 2016, 74254; VG Würzburg, Beschluss vom 04.05.2012 - W 6 M 12.30074, BeckRS 2012, 50786; VG Augsburg, Beschluss vom 17.10.2012 - Au 7 M 11.1600, BeckRS 2012, 58745). Dies entspricht der ständigen Verwaltungspraxis am Verwaltungsgericht Kassel. Für eine solche pauschale Kürzungsbefugnis fehlen aber die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen. In tatsächlicher Hinsicht kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Kopien im Umfang der Hälfte der Bundesamtsakte – auch bei einer gewissenhaften Auswahl durch den Rechtsanwalt – anfallen. Vielmehr dürfte der tatsächliche Umfang deutlich geringer anzusetzen sein. Insbesondere sind etwa die Eurodac-Belehrungen, die Dublin-Befragungen und die Rückkehrinfos im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ging, auf den ersten Blick als irrelevant zu erkennen (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 21.08.2019 − 12 K 2345/16.A, BeckRS 2019, 20270). Die Anzahl der erforderlichen Kopien verringert sich weiter, wenn berücksichtigt wird, dass Kopien von Ausfertigungen, die dem Mandanten zugegangen sind, grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, was etwa regelmäßig den angefochtenen Bescheid betrifft (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG VV 7000 Rn. 82) und auch für das für das Verwaltungsstreitverfahren zentrale Anhörungsprotokoll zutrifft, da dieses dem Mandanten auszuhändigen bzw. zuzustellen ist (§ 25 Abs. 7 Satz 2 AsylG). Letztlich hängt es auch maßgeblich von zufälligen Umständen ab, welchen Umfang die Bundesamtsakte hat. Es ist gerichtsbekannt, dass der Umfang der Bundesamtsakten mittlerweile stark differiert. So ist etwa von Bedeutung, ob dem Verfahren über die Asylanerkennung ein Dublin-Verfahren vorangegangen ist oder ob es sich um eine besondere Verfahrenskonstellation (etwa einen Folge- oder Zweitantrag bzw. ein Wiederaufnahmeverfahren) handelt. Für das Verfahren über die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes sind diese Umstände regelmäßig überholt. Dementsprechend ist in tatsächlicher Hinsicht keine Grundlage dafür vorhanden, pauschal anzuerkennen, dass das Kopieren der halben Bundesamtsakte – unabhängig davon, ob es sich um eine äußerst umfangreiche oder um eine auf das Wesentliche reduzierten Bundesamtsakte handelt – zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist. Auch in rechtlicher Hinsicht lässt sich dem Wortsinn des Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG keine Befugnis für eine pauschale Anerkennung der Kopierauslagen im halben Umfang der Behördenakten entnehmen. Vielmehr findet demnach zwar eine Pauschalisierung, hinsichtlich der pro Seite abzurechnenden Kosten, statt. Eine weitere Pauschalisierung sieht das Gesetz aber nicht vor. In den Motiven zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz heißt es vielmehr ausdrücklich zu Nr. 7000: „Ausschlaggebend soll allein die Anzahl der konkret notwendig gewesenen Ablichtungen sein“ (BT-Drs. 15/1971, S. 231). Schließlich widerspricht eine pauschale Anerkennung und Festsetzung der Kopien im halben Umfang der Behördenakten dem Grundsatz, dass der Rechtsanwalt darlegungs- und beweisbelastet dafür ist, dass die Kopien in der Art und Weise und dem Umfang erforderlich waren (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG VV 7000 Rn. 65; OLG München, Beschluss vom 03.11.2014 – 4c Ws 18/14, BeckRS 2014, 100126; OLG Rostock, Beschluss vom 04.08.2014 – 20 Ws 193/14, DStRE 2015, 313). Auch die Grundsätze der Verfahrensökonomie rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Zwar ist es nicht Aufgabe des Kostenbeamten und nachfolgend des Richters im Erinnerungsverfahren, jedes einzelne Blatt einer Akte daraufhin zu untersuchen, ob der Prozessbevollmächtigte die Notwendigkeit zu Recht bejaht hat, und der damit verbundene Aufwand stünde in einem krassen Missverhältnis zu dem nur geringen Betrag, um den gestritten wird (VG Würzburg, Beschluss vom 04.05.2012 – W 6 M 12.30074, BeckRS 2012, 50786). Diesem Einwand kann aber dadurch Rechnung getragen werden, dass eine großzügige Prüfung der Notwendigkeit der Kopierauslagen stattfindet, soweit der Rechtsanwalt darlegt, welche Kopien nach einer groben Durchsicht der Akten für die Bearbeitung erforderlich gewesen sind. Aus den Grundsätzen der Verfahrensökonomie kann jedoch keine Aussage dazu hergeleitet werden, wie zu verfahren ist, wenn keinerlei Darlegungen zur Erforderlichkeit erfolgen. Darüber hinaus ist zwar anzuerkennen, dass es regelmäßig erforderlich ist, dass überhaupt Kopien aus den Verwaltungsakten gefertigt wurden. Da für eine pauschalisierte Festsetzung aber nach den vorstehenden Erwägungen keine Grundlage besteht, ist der Rechtsanwalt – soweit er Einwände gegen die Nichtberücksichtigung erhebt – darauf zu verweisen, Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss einzulegen und im Erinnerungsverfahren seiner Darlegungspflicht nachzukommen. Gegebenenfalls mag er auch eine Nachfestsetzung für nachträglich festgestellte Kosten beantragen, über die im vorausgehenden Kostenfestsetzungsbeschluss noch nicht entschieden worden ist. Ist die Erinnerung begründet, braucht das Gericht in seiner Entscheidung nicht selbst die zu erstattenden Kosten neu festzusetzen. Es kann vielmehr gem. § 173 VwGO i.V. mit § 573 Abs. 1 Satz 3 und § 572 Abs. 3 ZPO die Neufestsetzung dem Urkundsbeamten übertragen (NK-VwGO/Werner Neumann/Nils Schaks, 5. Aufl. 2018, VwGO § 165 Rn. 27; Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO § 165 Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 27.06.2019 – 2 KSt 1/19, NVwZ-RR 2019, 975; VGH München, Beschluss vom 03.12.2003 - 1 N 01.1845; NVwZ-RR 2004, 309; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2014 - OVG 3 K 36.14, BeckRS 2014, 56640; VG Würzburg, Beschluss vom 21.03.2018 - W 5 M 17.1421, BeckRS 2018, 8890). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für das Erinnerungsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an; es sind jedoch die Auslagen des Gerichts (Vorbem. Teil 9 Abs. 1 Halbs. 2 des Kostenverzeichnisses) und die außergerichtlichen Aufwendungen der Erinnerungsführerin zu erstatten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).