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Urteil

5 K 2418/16.KS.A

VG Kassel 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2016:1205.5K2418.16.KS.A.0A
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Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. November 2016 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. November 2016 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Die zulässige Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 VwGO) entschieden werden kann, ist begründet. Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides ist insoweit rechtswidrig und die Kläger sind dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, zu den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren regeln nunmehr die §§ 3 a - d AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S. 9). Gemäß § 28 Abs. 1 a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Hiernach sind vorliegend die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Das erkennende Gericht ist davon überzeugt, dass die Furcht der Kläger vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien, der Asylantragstellung in Deutschland und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland begründet ist. Es entspricht im Hinblick auf die verschärfte politische Situation in Syrien seit langem der Entscheidungspraxis der Beklagten, dass Rückkehrer im Falle einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten haben und davon auszugehen ist, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung beinhaltet. Rückkehrer nach Syrien unterliegen - angesichts des ihnen gegenüber weit verbreiteten und wahllosen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat - allgemein der Gefahr, der Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, die zum Ziel hat, Informationen über die hiesige Exilszene zu gewinnen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - A 11 S 2046/13 -, juris Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -, juris Rn. 24 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10.A -, juris Rn. 28 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieran Wesentliches geändert hat. In Anbetracht der anhaltenden Eskalation der politischen Konflikte und der Intensität der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Gefährdungslage weiter erheblich verschärft hat und der syrische Staat die (illegale) Ausreise, den Aufenthalt im westlichen Ausland und die Asylantragstellung inzwischen generell als Ausdruck einer regimekritischen Überzeugung ansieht. Zwar liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse dazu vor, dass Rückkehrer nach Syrien ausschließlich aufgrund vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Übergriffe bzw. Sanktionen zu erleiden haben. Allerdings sind Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien; dies stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst (vgl. Auskunft der Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016). Nach den Erkenntnissen von Amnesty International (vgl. Amnesty Report 2016 Syrien) halten die staatlichen Sicherheitskräfte in Syrien nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Zehntausende Menschen, die seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 inhaftiert worden waren, seien "verschwunden" geblieben. Unter ihnen hätten sich friedliche Regierungskritiker und -gegner sowie Familienangehörige befunden, die anstelle ihrer von den Behörden gesuchten Angehörigen inhaftiert worden seien. Folter und andere Misshandlungen von Inhaftierten in Gefängnissen sowie durch den staatlichen Sicherheitsdienst und die Geheimdienste seien auch im Jahr 2015 weit verbreitet gewesen und würden systematisch angewendet, was erneut zu vielen Todesfällen im Gewahrsam geführt habe. Zehntausende Zivilpersonen, darunter auch friedliche Aktivisten, seien von Sicherheitskräften der Regierung festgenommen worden. Viele von ihnen hätten lange Zeiträume in Untersuchungshaft verbracht, wo sie gefoltert und anderweitig misshandelt worden seien. Auch aktuelle Untersuchungen der Vereinten Nationen bestätigen, dass in Syrien neben der allgegenwärtigen Gefahr für die Zivilbevölkerung, durch willkürliche Gewalt im Rahmen des dortigen bewaffneten Konflikts Schaden an Leib und Leben zu nehmen, gezielte Verfolgungshandlungen sowohl durch das syrische Regime als auch durch bewaffnete oppositionelle Gruppen, allen voran die Al Nusra-Front und der sog. Islamische Staat, an der Tagesordnung sind. Demzufolge wurden und werden Zehntausende in Gefängnissen und Haftzentren des Regimes gefoltert, misshandelt und getötet und anderen Formen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wie Verschwindenlassen, Vergewaltigung oder sonstige sexuelle Gewalt (vgl. Bericht des UN-Menschenrechtsrats vom 3. Februar 2016 "Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic"). Die "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2015 (4. aktualisierte Fassung) führen aus, dass der Konflikt in Syrien mit unverminderter Intensität fortgesetzt werde. Er sei mit verheerenden Konsequenzen für die syrische Bevölkerung, einschließlich einer steigenden Zahl ziviler Opfer, interner und externer Vertreibung in großem Maßstab und einer humanitären Krise von bislang unbekanntem Ausmaß verbunden. Die meisten Hauptstädte der Gouvernements (ausgenommen Raqqa und Idlib) einschließlich der Hauptstadt Damaskus sowie die Küstengebiete der Gouvernements Latakia und Tartus stünden weiterhin unter der teilweisen oder vollständigen Kontrolle der syrischen Streitkräfte. Diese hätten jedoch Berichten zufolge im Laufe des Jahres strategisch wichtige Standorte und militärische Stellungen in einigen Gouvernements verloren. Nach Einschätzung des UNHCR ist es wahrscheinlich, dass die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen, da sie eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines oder mehrerer Gründe der Konvention hätten. Für viele aus Syrien geflohene Zivilisten bestehe der kausale Zusammenhang mit einem Konventionsgrund in der direkten oder indirekten, tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung mit einer der Konfliktparteien. Syrischen Staatsangehörigen und Per sonen mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Syrien, die aus dem Land geflohen seien, könne beispielsweise Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die ihnen gemäß einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt werde, oder aufgrund ihrer religiösen Überzeugung, ihrer ethnischen Identität oder abhängig davon, welche Konfliktpartei die Nachbarschaft oder das Dorf kontrolliere, aus dem die Betroffenen stammen. Dieser Beurteilung des UNHCR kommt angesichts der ihm durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Rolle besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-528/11 -, NVwZ-RR 2013, 660, juris Rn. 44 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund muss bei einer Gesamtbetrachtung weiterhin davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Rückkehr eine Befragung durch syrische Sicherheitskräfte erfolgt, bei der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter zu erwarten ist. Angesichts der Zuspitzung der Situation in Syrien und des Überlebenskampfes des Assad-Regimes ist nicht anzunehmen, dass die Regierung den Verfolgungsdruck auf aus dem westlichen Ausland zurückkehrende Staatsangehörige mildert oder gar aufgibt. Soweit die Beklagte Maßnahmen, die zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führen, als hinreichend wahrscheinlich ansieht, ist dies auch für die politische Verfolgung zu erwarten. Hinsichtlich des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen; danach kommt es darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, juris Rn. 24 m. w. N.). Das ist hier unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen eingedenk der Art der bedrohten Rechtsgüter und der Schwere des zu befürchtenden Eingriffs der Fall. Die Gefährdung der Kläger knüpft schließlich jedenfalls auch an eine bei ihnen vermutete politische Überzeugung und damit an eines der Konventionsmerkmale an. Soweit dies hinsichtlich der 2007 bzw. 2014 geborenen Kläger zu 3. bis 4. wegen ihres Alters nicht anzunehmen ist, ist zu berücksichtigen, dass politisch Verfolgte weder tatsächlich noch nach der Überzeugung des verfolgenden Staates selbst Träger eines verfolgungsverursachenden Merkmals sein müssen, sondern politische Verfolgung auch dann vorliegen kann, wenn der Betroffene lediglich der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 1996 - 2 BvR 1753/96 -, juris Rn. 5 m. w. N.). So aber verhält es sich hier angesichts der als Familieneinheit zu betrachtenden Klägerseite und der bei den Klägern zu 1. und 2. zumindest vermuteten politischen Überzeugung. Dabei kommt hinzu, dass kein begründeter Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass im Zuge der im Falle einer Rückkehr erfolgenden Befragung durch syrische Sicherheitskräfte - bei der nach den getroffenen Feststellungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter zu erwarten ist - der Gesichtspunkt einer Art Sippenhaft keine Rolle spielt und die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung nicht auch für die Kläger zu 3. bis 4. besteht (vgl. "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2015, S. 12 Fußnote 74, S. 15). Ihnen ist daher angesichts der Art der bedrohten Rechtsgüter bei qualifizierender Betrachtungsweise eine Rückkehr nach Syrien gegenwärtig und in absehbarer Zukunft ebenfalls nicht zuzumuten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3 e AsylG steht den Klägern nicht zur Verfügung, da sie bei einer - allein möglichen - Einreise über den Flughafen von Damaskus keinen für sie verfolgungsfreien Landesteil sicher und legal erreichen könnten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sind damit vorliegend erfüllt (vgl. zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ferner: VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR -; VG Köln, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 20 K 2524/16.A -; VG Schleswig, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 12 A 651/16 -; VG Würzburg, Urteil vom 7. September 2016 - W 2 K 16.30603 -; VG Oldenburg, Urteil vom 11. August 2016 - 2 A 129/16 -; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 10. August 2016 - 3 K 7501/16.A -; VG Regensburg, Urteil vom 29. Juni 2016 - RN 11 K 16.30707 -). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und reisten ihren weiteren Angaben zufolge im März 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein, am 19. August 2016 stellten sie Asylanträge. Die Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fand am 1. November 2016 statt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 4. November 2016 wurde den Klägern der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Ziffer 1), im Übrigen wurden die Asylanträge abgelehnt (Ziffer 2). Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 8. November 2016. Am 10. November 2016 haben die Kläger Klage erhoben; wegen der Begründung wird auf das schriftsätzliche Vorbringen des Klägerbevollmächtigten verwiesen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. November 2016 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Entscheidung. Die Kläger haben sich schriftsätzlich, die Beklagte hat sich mit Generalerklärung vom 25. Februar 2016/24. März 2016 und schriftsätzlich mit einer Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übermittelten Bundesamtsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.