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Beschluss

5 L 653/15.KS

VG Kassel 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2015:0714.5L653.15.KS.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-€ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-€ festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Meldeauflage des Antragsgegners. Mit Bescheid vom 2.April 2015 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller an, dass er sich ab sofort dreimal wöchentlich, jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag zwischen 9.00 Uhr und 19.00 Uhr unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei dem Polizeipräsidium in C-Stadt zu melden hat (Nr.1). Für den Fall, dass er sich nicht in der C-Stadt aufhält, hat er sich zu den unter Nr.1 angegebenen Terminen beim Polizeirevier seines Aufenthaltsortes zu melden, wobei er die Verfügung vorzulegen und die Behörde spätestens einen Tag zuvor über seinen Aufenthaltsort zu informieren hat (Nr.2). Für den Fall, dass er diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, wurde eine Zwangsgeld in Höhe von 500,-€ angedroht (Nr.3) und für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes auf die Möglichkeit der Verhängung von Ersatzhaft hingewiesen (Nr.4). In Nr.5 des Bescheides wurden die Nr.1 und Nr.2 dieses Bescheides für sofort vollziehbar erklärt. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass im Rahmen eines gegen den Antragsteller eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft C-Stadt wegen des Handels mit Betäubungsmitteln (8831 Js 34137/14) am 24.September 2014 in der Wohnung des Antragstellers militärische Ausrüstungsgegenstände und Waffen sowie ein Kleidungsstück mit dem Logo der seit dem 12.September 2014 in Deutschland verbotenen Organisation "Islamischer Staat" (IS) gefunden worden seien. Eine Auswertung seiner im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Mobilfunkgeräte und seines Notebooks habe ergeben, dass er sich in jüngster Zeit intensiv mit dem IS, dem Jihad, militärischen Ausrüstungsgegenständen und Waffen befasst habe. Insbesondere im Zeitraum August/September 2014 habe er sich im Internet über den Kauf von Waffen und militärischen Ausrüstungsgegenständen, Benzinpreise in der Türkei, Einfuhrbestimmungen der Türkei bezüglich Waffen, Waffenverstecke in Kraftfahrzeugen und den Grenzübergang Türkei - Syrien in Reyhani erkundigt. Gegen den Antragsteller sei daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat eingeleitet worden. Während des Transports zu einer Vorführung am 25.September 2014 habe der Antragsteller gegenüber einem begleitenden Polizeibeamten geäußert, dass er sich in Deutschland nicht mehr wohl fühle und man ihn abschieben könne. Er habe nichts mehr zu verlieren; er sie an Lymphdrüsenkrebs erkrankt. Im Rahmen weiterer Ermittlungen sei festgestellt worden, dass der Antragsteller bereits Ende 2013 nach Syrien ausgereist war, um dort an jiihadistischen Kampfhandlungen teilzunehmen. In dem Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Waffen- und das Kriegswaffenkontrollgesetz sei er durch Urteil des Landgerichts C-Stadt vom 24.März 2015 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Die Strafe sei auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft E im Rahmen des Verfahrens wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - 6120 Js 240788/14 - dauerten an. Die C-Stadt habe dem Antragsteller die Ausreise aus Deutschland zunächst befristet bis zum 31.Dezember 2015 untersagt und seinen Reisepass gem. § 8 i.V.m. § 7 Abs.1 PassG entzogen sowie seinen Personalausweis räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt (§ 6 Abs.7 PAuswG i.V.m. § 7 PassG). Schutzgut der öffentlichen Sicherheit i.S.d. § 11 HSOG sei auch das Strafrecht, so dass drohenden Straftaten - im vorliegenden Fall die von dem Antragsteller voraussichtlich beabsichtigte Teilnahme an jiihadistischen Kampfhandlungen in Syrien (§§ 89a, 129 a, 129b StGB) - entgegenzutreten sei. Die Auswertung der Mobiltelefone und Datenträger des Antragstellers sowie seine Äußerung gegenüber einem Polizeibeamten begründe die Einschätzung, dass er trotz des Verbots zeitnah eine Ausreise in Richtung Syrien plane. Die Meldeauflage sei auch verhältnismäßig, da sie zur Abwehr der festgestellten Gefahr geeignet, erforderlich und angemessen sei. Der Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers sei gering, da die Meldeauflage ihn lediglich dazu verpflichte, sich für kurze Zeit an drei Tagen in der Woche bei einer Polizeibehörde in der Nähe seines Aufenthaltsortes zu melden. Da er die Stadt-C verlassen dürfe, sei die ihm verfassungsrechtlich garantierte Freizügigkeit (Art. 11 GG) angesichts der Schwere der zu verhindernden Gefahren - die Vorbeugung terroristischer Straftaten in Syrien/Irak und der Schutz von Leib und Leben der dortigen Bevölkerung sowie die Wahrung zentraler, staatenübergreifender Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland - nicht verletzt. Die sofortige Vollziehung der Anordnungen nach Nr. 1 und 2 sei im öffentlichen Interesse geboten. Auf eine Anhörung nach § 28 Abs.1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - werde verzichtet, da eine sofortige Entscheidung der Polizeibehörde wegen des öffentlichen Interesses notwendig sei. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14.April 2015 widersprach der Antragsteller dem Bescheid des Antragsgegners vom 2.April 2014. Dem Antragsteller habe der Vorwurf einer Straftat nach § 89a StGB nicht nachgewiesen werden können. Auch habe er keinen Hang zum Islam, noch eine islamistische Gesinnung. Er habe lediglich eine Affinität zu Waffen, jedoch keinen Bezug zur salafistischen Szene. Auch seien die Vielzahl der Internetrecherchen des Antragstellers zu den Themen "Syrien", "IS", "Waffenhandel" und ähnliches kein Beleg für eine Beteiligung des Antragstellers an Kampfhandlungen. Die vorgefundenen Waffen habe er von seinem Vater bzw. Großvater geerbt. Seine Äußerung gegenüber einem Polizeibeamten hinsichtlich einer Rückkehr nach Syrien sei von dem Antragsgegner völlig aus dem Zusammenhang gerissen worden. Mit am 20.April 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beantragen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2.April 2015 wiederherzustellen, Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen in dem Widerspruch vom 14.April 2015. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Der Antragsteller werde im Übrigen nicht als fanatischer Anhänger der IS bezeichnet. Seine dargestellten Aktivitäten und u.a. auch der Besitz eines Pullovers, der das Zeichen der "IS" trage, zeigten jedoch, dass er die Handlungen der IS billige. Die Gesamtschau der Umstände zeige, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliege. In dem Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 5.Dezember 2014 wird bestätigt, dass bekannt sei, dass sich der Antragsteller Ende des Jahres 2013 für vier Wochen in der Türkei sowie in Syrien aufgehalten haben soll. In Syrien habe sich der Antragsteller am bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime beteiligt. In Deutschland sei er der salafistischen Szene zuzuordnen. II. Gemäß § 80 Abs.5 S.1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht entsprechend § 80 Abs.2 Satz 1 Nr.4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich die Meldeauflage (Nr.1 und Nr.2) in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Auferlegung der Meldepflichten ist die polizeiliche Generalklausel des § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - i.d.F. vom 14.Januar 2005 (GVBl. I S.14). Danach können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, soweit nicht nachfolgende Vorschriften des HSOG die Befugnisse der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden besonders regeln. Die polizeiliche Generalklausel ist vorliegend anwendbar. Deren Anwendbarkeit ist durch vorrangig geltende andere Vorschriften nicht ausgeschlossen. Tatbestandliche Voraussetzung für einen Eingriff gem. § 11 HSOG ist das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und die Verantwortlichkeit hierfür durch den Adressaten der Verfügung. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen des Staates oder sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt, worunter insbesondere die Abwehr drohender Gefahren für die Schutzgüter des politischen Strafrechts der §§ 80 ff. StGB fällt (vgl. Hornmann, HSOG-Kommentar, 2.Auflage, § 11 Rndnr. 9, 16). § 11 HSOG setzt als weitere tatbestandliche Voraussetzung eine Gefahr in einem einzelnen Fall, d.h. eine sog. konkrete Gefahr voraus. Eine solche liegt vor, wenn im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder für die öffentliche Ordnung eintreten wird (vgl. Hornmann, a.a.O. Rndnr. 23). Für die Gefahrenprognose des Antragsgegners ist eine wertende Abwägung vorzunehmen. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sein würde, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden können. Andererseits sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts abhängig von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter. Je höher diese in ihrer Bedeutung einzuschätzen sind, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gestellt werden können. Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts sicherheitsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen. Entsprechendes gilt für den Grad der Beeinträchtigung des Betroffenen: Je weniger eine polizeiliche Maßnahme in seine Rechte eingreift, umso geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Störung zu stellen. In jedem Fall muss aber bei vernünftiger Betrachtung eine solche Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 19.Dezember 2014 - B 1 S 14.851 - ). Nach diesen Maßstäben kann die Prognose des Antragsgegners nicht beanstandet werden. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller, wie der Antragsgegner annimmt, die innere Sicherheit der BRD gefährdet, wenn er nach einer Ausreise nach Syrien und eine Teilnahme am bewaffneten Jihad, insbesondere wenn sie auf Seiten einer Terrororganisation wie dem IS erfolgt, in die BRD zurückkehrt, obwohl die Gefährdung der Sicherheit der BRD in solchen Fällen unmittelbar nicht bereits durch die Ausreise, sondern erst durch die Wiedereinreise in die BRD verursacht wird. Bestimmte Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Antragsteller sich nach Syrien begeben und am Jihad teilnehmen könnte, ergeben sich daraus, dass er nach den Erkenntnissen des Antragsgegners bereits einmal Ende 2013 für vier Wochen in Syrien war und dort am bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime beteiligt. In Deutschland ist er danach der salafistischen Szene zuzuordnen. Außerdem sprechen für die Absicht, am Jihad teilzunehmen, seine Äußerungen gegenüber einem Polizeibeamten, wonach man ihn nach Syrien abschieben könne, und seine Internetrecherchen, insbesondere im Zeitraum August/September 2014, in der er Erkundigungen im Internet über den "IS", den Kauf von Waffen und militärischen Ausrüstungsgegenständen, Benzinpreise in der Türkei, Einfuhrbestimmungen der Türkei bezüglich Waffen, Waffenverstecke in Kraftfahrzeugen und den Grenzübergang Türkei - Syrien in Reyhani angestellt hat sowie die bei ihm vorgefundenen Waffen und Ausrüstungsgegenstände. Da der Antragsteller in Deutschland geboren wurde und hier verwurzelt ist, spricht vieles dafür, dass er nach einer Teilnahme am Jihad erneut - wie bereits im Jahr 2013 - wieder ins Bundesgebiet zurückkehren wird. Soweit der Antragsteller hierzu vortragen lässt, dass solche Internetrecherchen schließlich nicht strafbar seien, er kein fanatischer Anhänger der IS-Organisation sei und er die bei ihm vorgefundenen Waffen geerbt habe, vermag er damit den gegen ihn bestehenden Verdacht, an Kampfhandlungen des "IS" in Syrien teilnehmen zu wollen, nicht zu entkräften. Denn gerade diese Aktivitäten sind geeignete Vorbereitungsmaßnahmen für einen Schritt in Richtung eines bewaffneten Kampfs, zumal er die Daten gespeichert hatte, sicher um wieder darauf zurückzugreifen. Dass er ein fanatischer Anhänger des "IS" sei, hat der Antragsgegner nicht behauptet. Nach seiner Rückkehr könnte der bereits strafrechtlich in Erscheinung getretene Antragsteller ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen. Denn die Teilnahme am bewaffneten Jihad im Ausland ist grundsätzlich geeignet, die auswärtigen Beziehungen und damit erheblichen Belange der BRD zu gefährden, weil durch eine vom Bundesgebiet als Vorbereitungs- und Rückzugsgebiet ausgehende Beteiligung an terroristischen Handlungen, durch die allgemein anerkannte Schutzgüter wie Leib und Leben sowie die öffentliche Sicherheit bedroht sind, zentrale staatenübergreifende Sicherheitsinteressen berührt werden, zu deren Wahrung die Bundesrepublik verpflichtet ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.April 2014 - 19 B 59/14 - ). Die getroffene Meldeauflage ist geeignet, das Ziel zu fördern, eine Ausreise des Antragstellers nach Syrien zu verhindern und damit der Gefahr entgegenzuwirken, dass er dort Straftaten begeht und das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen bedroht. Denn sie hindert ihn daran, nach Syrien zu reisen. Darüber hinaus erscheint sie angesichts der hochrangigen Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Freiheit, deren Schutz sie dient, auch nicht unangemessen. Denn durch die verfügte Anordnung wird der Antragsteller nicht generell in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit gehindert, sondern nur verpflichtet, sich zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Es handelt sich lediglich um eine zeitlich begrenzte Beeinträchtigung seiner Lebensführung, insbesondere hat er noch die Möglichkeit, seinen Wohnort für längere Zeit zu verlassen. Diese Einschränkung wiegt weniger schwer als die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen, die im Falle einer Teilnahme des Antragstellers am Jihad in Syrien droht. Soweit der Antragsteller vor dem Erlass des Bescheides nicht angehört worden ist, begründet dies im vorliegenden Fall keinen rechtlich relevanten Verfahrensfehler. Denn von einer Anhörung kann gemäß § 28 Abs.2 Nr.1 1.Alternative HVwVfG dann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht. Die Annahme des Antragsgegners, im Fall einer Anhörung hätte die Gefahr bestanden, dass die mit dem Verbot bezweckte Verhinderung der Ausreise nicht hätte verwirklicht werden können, weil der Antragsteller das Bundesgebiet möglicherweise bereits vor Erlass der Meldeauflage verlassen hätte, ist nach den Umständen des Falls nicht zu beanstanden. Im Übrigen wäre ein eventueller Anhörungsmangel auch durch die Einlassung des Antragstellers und der Würdigung dieses Vorbringens durch den Antragsgegner im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt worden (vgl. § 45 Abs.1 Nr.3 und Abs.2 HVwVfG). Die Anordnung des Sofortvollzuges der Nr. 1 und 2 des angefochtenen Bescheides wurde ausreichend im Sinne des § 80 Abs.3 VwGO begründet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzulehnen. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 53 Abs.2 Nr.2 und § 52 Abs.1 und 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.