Urteil
5 K 1384/08.KS
VG Kassel 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2009:1202.5K1384.08.KS.0A
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Leitsätze
Jedenfalls in Fällen, in denen der mit dem jungen Menschen vor Hilfebeginn zusammen lebende Elternteil wegen seines niedrigen Einkommens lediglich zum Mindestkostenbeitrag herangezogen werden kann, ist bei Unterbringung in einer Wochengruppe eine vollständige Freilassung gerechtfertigt, wenn der Träger der Jugendhilfe den Unterhaltsanspruch des jungen Menschen gegen den anderen Elternteil in voller Höhe übergeleitet hat bzw. von diesem einen ungekürzten Kostenbeitrag erhoben hat.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 19.02.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Jedenfalls in Fällen, in denen der mit dem jungen Menschen vor Hilfebeginn zusammen lebende Elternteil wegen seines niedrigen Einkommens lediglich zum Mindestkostenbeitrag herangezogen werden kann, ist bei Unterbringung in einer Wochengruppe eine vollständige Freilassung gerechtfertigt, wenn der Träger der Jugendhilfe den Unterhaltsanspruch des jungen Menschen gegen den anderen Elternteil in voller Höhe übergeleitet hat bzw. von diesem einen ungekürzten Kostenbeitrag erhoben hat. Der Bescheid des Beklagten vom 19.02.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19.02.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, so dass sie aufzuheben sind (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Nach § 97b SGB VIII erfolgt für Leistungen und vorläufige Maßnahmen, die vor dem 01. Oktober 2005 gewährt worden sind und über diesen Tag hinaus gewährt werden, die Heranziehung zu den Kosten bis zum 31. März 2006 nach den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (01.10.2005) geltenden Regelungen. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass für den Zeitraum 05.09.2005 (Beginn der Hilfe) bis 31.03.2006 die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragsforderung nach § 94 SGB VIII in der vom 01.01.2000 bis 30.09.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: § 94 SGB VIII a. F.) zu beurteilen ist, während für den Zeitraum 01.04.2006 bis 31.01.2007 § 94 SGB VIII in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: § 94 SGB VIII n. F.) anzuwenden ist. Für die Zeit bis zum 31.03.2006 gilt Folgendes: Nach § 94 Abs. 2 S. 1 SGB VIII a. F. sind die vor Hilfebeginn mit dem Kind oder Jugendlichen zusammen lebenden Eltern oder Elternteile in der Regel in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten heranzuziehen. Das Gericht hat sich die Überzeugung gebildet, dass im vorliegenden Einzelfall der anteilige Mindestkostenbeitrag (hälftiges Kindergeld) nicht den durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen entspricht. Denn die Unterhaltsleistungen des Kindesvaters wurden vom Beklagten in voller Höhe gem. § 94 Abs. 3 S. 2 SGB VIII a. F. übergeleitet, obwohl das Kind D. sich lediglich in einer Einrichtung befand, die einer Wochengruppe gleichzusetzen ist. Dieses Vorgehen des Beklagten befand sich zwar im Einklang mit der Heranziehungsrichtlinie; der Klägerin stand aber der Unterhalt des Kindesvaters in der Zeit, in der sie D. betreute (durchschnittlich die Hälfte eines Monats), nicht zur Verfügung. Die Klägerin hatte jedoch nicht nur in der Zeit, in der sie D. betreute, Aufwendungen (z. B. für Verpflegung), sondern trug darüber hinaus vollständig die Kosten der Bekleidung für D. und der Bereithaltung von Wohnraum für die Zeit seines häuslichen Aufenthalts. Auch die vom Beklagten bemühte Heranziehungsrichtlinie sieht vor, dass eine solche Konstellation „gegebenenfalls“ eine höhere Freilassung als 50% bei dem nach § 94 Abs. 2 SGB VIII a. F. heranzuziehenden Elternteil rechtfertigen kann. Das Gericht ist der Auffassung, dass jedenfalls in Fällen, in denen der mit dem jungen Menschen vor Hilfebeginn zusammen lebende Elternteil wegen seines niedrigen Einkommens lediglich zum Mindestkostenbeitrag herangezogen werden kann, bei Unterbringung in einer Wochengruppe eine vollständige Freilassung gerechtfertigt ist, wenn der Träger der Jugendhilfe den Unterhaltsanspruch des jungen Menschen gegen den anderen Elternteil in voller Höhe übergeleitet hat. Für die Zeit ab dem 01.04.2006 gilt Folgendes: Nach § 94 Abs. 3 S. 1 SGB VIII n. F. hat der das Kindergeld beziehende Elternteil bei Unterbringung über Tag und Nacht einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergelds zu zahlen (Mindestkostenbeitrag). Hält sich der junge Mensch – wie hier - nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist nach § 94 Abs. 4 SGB VIII n. F. die tatsächliche Betreuungsleistung auf den Kostenbeitrag anzurechnen. Das Gericht hat sich die Überzeugung gebildet, dass diese Anrechnung im vorliegenden Einzelfall zur Folge hat, dass von der Klägerin ein Kostenbeitrag nicht zu fordern ist. Denn der Beklagte hat gegenüber dem Kindesvater einen Kostenbeitrag in voller Höhe (und nicht etwa gemindert wegen der Unterbringung in einer Wochengruppe) festgesetzt. Dies hatte zur Folge, dass D.s Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater ruhte (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2006 – XII ZR 197/04 -, FamRZ 2007, 377-380). Die finanziellen Auswirkungen für die Klägerin waren mithin die gleichen wie bei der Überleitung des Unterhaltsanspruchs nach alter Rechtslage. Daher gelten die obigen Erwägungen sinngemäß mit dem Ergebnis, dass von der Klägerin noch nicht einmal der hälftige Mindestkostenbeitrag gefordert werden durfte. Da der Beklagte unterlegen ist, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen einen jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheid. Die geschiedene Klägerin ist die Mutter des am 13.06.1991 geborenen D. A., für den der Beklagte in der Zeit vom 05.09.2005 bis zum 31.01.2007 Eingliederungshilfe nach §§ 35a, 34 SGB VIII gewährte. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 04.08.2005 wurde die Klägerin um Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebeten und zugleich ein vorläufiger Kostenbeitrag von 154,00 EUR je Monat ab 05.09.2005 festgesetzt. Diesen Kostenbeitrag leistete die Klägerin 3 Monate lang. Mit Bescheid vom 26.03.2007 wurde für die Zeit vom 01.04.2006 bis 31.01.2007 ein monatlicher Kostenbeitrag von 154,00 EUR festgesetzt. Für die Zeit vom 05.09.2005 bis 31.03.2006 ergehe noch ein weiterer Bescheid. Es handle sich um den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes, der von dem kindergeldberechtigten Elternteil gem. § 94 Abs. 3 SGB VIII zu zahlen sei. Der Gesamtrückstand betrage 2.135,38 EUR. Mit Bescheid vom 07.11.2007 nahm der Beklagte den Bescheid vom 26.03.2007 zurück, weil Besuchszeiten des Sohnes der Klägerin in ihrem Haushalt nicht berücksichtigt worden seien. Der Kostenbeitrag wurde mit Wirkung vom 05.09.2006 auf monatlich 154,00 EUR (Mindestkostenbeitrag) festgesetzt. Von dem Rückstandsbetrag wurden für 138 Besuchstage 1.269,60 EUR in Abzug gebracht, so dass sich ein zu zahlender Betrag von 865,78 EUR ergab. Dagegen richtete sich der Widerspruch vom 25.11.2007, mit dem die Klägerin geltend machte, es seien weitere 160 Besuchstage nicht berücksichtigt worden. Sie habe die Kosten für Bekleidung und Klassenfahrten getragen. Im Zeitraum 05.09.2005 bis 21.09.2006 seien regelmäßige Schülerbeförderungsfahrten notwendig gewesen, da es Probleme mit der Schülerbeförderung gegeben habe. Auch sei im genannten Zeitraum eine kieferorthopädische Behandlung für ihren Sohn notwendig geworden. Der Eigenanteil betrage 1.800,00 EUR, von dem sie monatlich 50,00 EUR abzahle. Mit Bescheid vom 19.02.2008 wurde der Kostenbeitrag auf 77,00 EUR monatlich ab 05.09.2005 festgesetzt. Inzwischen liege eine Bestätigung der Jugendhilfeeinrichtung vor, dass D. alle Wochenenden und die gesamten Ferien während der Hilfegewährung im Haushalt der Klägerin verbracht habe. Die „Hessischen Empfehlungen zur Heranziehung nach §§ 91 ff. SGB VIII (Heranziehungsrichtlinie)“ regelten für eine Unterbringung in diesem Umfang, dass der Kostenbeitrag des Elternteils, bei dem sich der junge Mensch jedes Wochenende und in den Ferien aufhalte, um monatlich 50% während der gesamten Heranziehungszeit zu kürzen sei. Der Beklagte ermittelte einen Rückstandsbetrag von 836,73 EUR. Da der Klägerin für die Klassenfahrt ihres Sohnes eine Beihilfe zugestanden hätte, werde dieser Betrag um 100,00 EUR reduziert. Zusätzliche Kosten für die kieferorthopädische Behandlung des Sohnes der Klägerin könnten bei der Kostenbeitragsberechnung nicht berücksichtigt werden. Da sich die öffentliche Jugendhilfe an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren müsse, seien darüber hinausgehende Kosten nicht berücksichtigungsfähig. Die wegen Ausfalls der Schülerbeförderung entstandenen Kosten seien vom Träger der Schülerbeförderung zu verantworten und somit auch von dort zu erstatten. Mit ihrem Widerspruch vom 05.03.2008 machte die Klägerin geltend, dass hinsichtlich der Rückstände der gezahlte Kindesunterhalt des Kindesvaters berücksichtigt werden müsse. Dieser Kindesunterhalt sei zur Hälfte auf den Rückstand anzurechnen. Jedenfalls rechtfertigten die vom Kindesvater geleisteten Unterhaltszahlungen eine über 50% hinausgehende Herabsetzung des Kostenbeitrags der Klägerin. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008, zugestellt am 25.08.2008, zurück. In der Zeit vom 05.09.2005 bis 31.03.2006 seien die Unterhaltszahlungen des Kindesvaters auf das Jugendamt des Beklagten übergeleitet worden. Für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum Ende der Jugendhilfeleistung am 31.01.2007 sei ein monatlicher Kostenbeitrag festgesetzt worden. Nach Maßgabe der im Heranziehungszeitraum gültigen „Richtlinie zur Heranziehung zu den Kosten und Überleitung von Ansprüchen gemäß §§ 91 ff. SGB VIII“ (Stand: 15.03.2004) sei bei einer Heranziehung bei Unterbringung in einer Wochengruppe oder ähnlichen Unterbringungsform von den nach § 94 Abs. 3 SGB VIII übergegangenen Unterhaltsansprüchen regelhaft kein Abschlag vorzunehmen. Vielmehr gingen eventuell bestehende Unterhaltsansprüche gegenüber dem nach § 94 Abs. 3 SGB VIII pflichtigen Elternteil auch bei Hilfen in Form von Wochengruppen in voller Höhe auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über. Zwar könne nach dieser Vorschrift aufgrund der vollen Inanspruchnahme des Unterhalts eine höhere Freilassung als 50% bei dem nach § 94 Abs. 2 SGB VIII heranzuziehenden Elternteil gerechtfertigt sein. Für eine solche Verfahrensweise werde aber im Falle der Klägerin kein Anlass gesehen, da ohnehin lediglich der anteilige Mindestkostenbeitrag gefordert werde. Am 24.09.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, nach dem Bescheid vom 07.11.2007 sei für jeden Besuchstag ihres Sohnes ein Betrag von 9,20 EUR vom Kostenbeitrag abgezogen worden. Dieser Betrag habe sich durch den Bescheid vom 19.02.2008 auf 2,60 EUR verringert. Damit seien der Lebensunterhalt ihres Sohnes für seine Besuchstage und weitere anfallende Kosten nicht mehr gesichert. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss der Kammer vom 01.09.2009 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.