OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 L 1137/08.KS

VG Kassel 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2008:0911.5L1137.08.KS.0A
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
An die Geeignetheit einer Verbraucherinsolvenzberatungsstelle sind hohe Anforderungen zu stellen. Denn durch die Zulassung nur geeigneter Stellen sollen wichtige Gemeinschaftsgüter geschützt werden. Die Berater stehen in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu ihren Kunden, die wegen ihrer finanziellen Notlage besonderer Beratung bedürfen, die nur von Erfahrenen und Geschulten gewährleistet wird (VG Aachen, Urteil vom 09.02.2005  3 K 354/04 -). Zuverlässigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 HAGInsO bedeutet, dass sowohl der Träger der Stelle als auch die leitenden und mitarbeitenden Personen nach dem Gesamtbild ihres Verhaltens die Gewähr dafür bieten, dass sie die Aufgaben gem. § 2 HAGInsO künftig ordnungsgemäß wahrnehmen werden (vgl. VG Mainz, Urteil vom 04.05.2000  1 K 1312/99 -). Zu dem Gesamtbild des Verhaltens gehört nach Auffassung des Gerichts auch, dass wahrheitsgemäße Angaben in Bezug auf geschäftliche Angelegenheiten gemacht werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt 7.500,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt 7.500,00 EUR. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die der Antragstellerin befristet bis zum 31.07.2008 erteilte Anerkennung als geeignete Schuldnerberatungsstelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bis zum Abschluss des Klageverfahrens gegen den die Verlängerung der Anerkennung ablehnenden Bescheid vom 21.07.2008 zu verlängern, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers, für das er einstweiligen Rechtsschutz durch eine vorläufige gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell-rechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsgrund ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d.h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen für das beschließende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 HAGInsO wird eine Stelle neben anderen Voraussetzungen als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannt, wenn sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. An die Geeignetheit einer Verbraucherinsolvenzberatungsstelle sind hohe Anforderungen zu stellen. Denn durch die Zulassung nur geeigneter Stellen sollen wichtige Gemeinschaftsgüter geschützt werden. Die Berater stehen in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu ihren Kunden, die wegen ihrer finanziellen Notlage besonderer Beratung bedürfen, die nur von Erfahrenen und Geschulten gewährleistet wird (VG Aachen, Urteil vom 09.02.2005 - 3 K 354/04 -). Zuverlässigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 HAGInsO bedeutet, dass sowohl der Träger der Stelle als auch die leitenden und mitarbeitenden Personen nach dem Gesamtbild ihres Verhaltens die Gewähr dafür bieten, dass sie die Aufgaben gem. § 2 HAGInsO künftig ordnungsgemäß wahrnehmen werden (vgl. VG Mainz, Urteil vom 04.05.2000 - 1 K 1312/99 -). Das Gericht teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin nicht gegeben ist. Zu dem Gesamtbild des Verhaltens gehört nach Auffassung des Gerichts auch, dass wahrheitsgemäße Angaben in Bezug auf geschäftliche Angelegenheiten gemacht werden. Dass es der Geschäftsführer der Antragstellerin indes mit der Wahrheit nicht so genau nimmt, ergibt sich für das Gericht schon daraus, dass er noch in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vortragen ließ, eine Firma "..." sei nie existent gewesen. Dem widerspricht, dass das AG A-Stadt mit Urteil vom 12.03.2008 - 415 C 2959/07 - den Geschäftsführer der Antragstellerin in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der "..." GbR zur Rückzahlung eines Beratungshonorars verurteilt hat. Es kann offen bleiben, ob die rechtliche Würdigung des AG A-Stadt zutreffend ist; jedenfalls ergibt sich aus dem Urteil eindeutig, dass die "Schuldnerhilfe aktiv" GbR nicht nur existent, sondern sogar werbend tätig war. Darüber hinaus wurde von der "..." GbR noch am 04.01.2006 eine Quittung ausgestellt. Dabei kann es sich nicht darum handeln, dass eine Mitarbeiterin der Antragstellerin versehentlich einen falschen Stempel auf einer Quittung angebracht hat, denn der Empfänger der Zahlung ist in der Quittung handschriftlich mit "..." eingetragen. Überhaupt deutet die Existenz eines Geschäftsstempels der "..." darauf hin, dass es diese Gesellschaft wirklich gegeben hat. Die Herstellung solcher Geschäftsstempel ist nämlich mit Kosten verbunden, die gewiss nicht aufgewandt worden wären, wenn es diese Firma nie gegeben hätte. Schließlich hat der ehemals bei der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin angestellte ... noch unter dem 10.04.2006 eine Kostennote an die "..." gerichtet, was ebenfalls ein Beleg für deren Existenz ist. Darüber hinaus hat der Geschäftsführer der Antragstellerin in einem Interview für das Fernsehmagazin WISO, ausgestrahlt am 26.11.2007, wahrheitswidrig behauptet: "Genau wie ein Rechtsanwalt nach dem RVG abrechnet, haben wir auch eine Vorgabe vom Regierungspräsidenten, wie wir unsere Gebühren zu erheben haben." Dies entspricht eingestandenermaßen nicht den Tatsachen. Im Zusammenhang mit der Beantragung der Anerkennung der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin als geeignete Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. InsO wurde im Jahre 2005 eine Vergütungsliste vorgelegt, die von der Anerkennungsbehörde lediglich nicht beanstandet wurde. Die Äußerung des Geschäftsführers der Antragstellerin in dem Fernsehinterview erweckt jedoch den Anschein, als seien die Beratungshonorare (der ... GbR, die niemals eine Anerkennung als geeignete Stelle bekommen hat) von einer staatlichen Behörde festgesetzt worden. Die Äußerung des Geschäftsführers der Antragstellerin in dem Interview ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass es in dem Fernsehbeitrag um die nicht unerheblichen Honorare gewerblicher Schuldnerberater ging. Es ist offensichtlich, dass die Verantwortung für die Höhe dieser Beratungshonorare auf die Anerkennungsbehörde abgewälzt werden sollte. Als erfahrener Geschäftsmann kann sich der Geschäftsführer der Antragstellerin nicht darauf berufen, er habe bei dem Interview erheblich unter Stress gestanden; denn es ist davon auszugehen, dass ihm vor dem Interview bekannt war, worum es gehen sollte. Nach allem ist die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin nicht gegeben. Da die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG. Das Gericht lehnt sich an Nr. 54.1 Streitwertkatalog an und bringt im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des dort genannten Betrages zum Ansatz, weil nur eine vorläufige Regelung begehrt worden ist.