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Urteil

5 K 74/19.KS.A

VG Kassel 5. K, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2021:0429.5K74.19.KS.A.00
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Leitsätze
Niedrigschwellige Aktivitäten für die HDP, die Volkszugehörigkeit zu den Kurden oder eine Wehrdienstentziehung führen grundsätzlich nicht zu einer (Gruppen-) Verfolgung. Für Kurden besteht bei nichtstaatlicher Verfolgung eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Niedrigschwellige Aktivitäten für die HDP, die Volkszugehörigkeit zu den Kurden oder eine Wehrdienstentziehung führen grundsätzlich nicht zu einer (Gruppen-) Verfolgung. Für Kurden besteht bei nichtstaatlicher Verfolgung eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Nach der Übertragung durch die Kammer gem. § 76 Abs. 1 AsylG ist der Einzelrichter zur Entscheidung berufen. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Klägers, der Klägervertreterin und der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Das Gericht legt den Klageantrag dahin aus, dass der Kläger neben der entsprechenden Aufhebung des Bescheides vom 28.12.2018 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG begehrt. Zwar hat der Kläger in der Klageschrift vom 09.01.2018 lediglich beantragt, den Bescheid des Bundesamtes aufzuheben. Das Gericht ist jedoch nicht an die konkrete Fassung der Anträge, sondern nur an das Klagebegehren gebunden, § 88 VwGO. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) lenkt die Auslegung eines Antrages dahingehend, dass der Kläger, sofern deutlich wird, dass ein Rechtsbehelf gegen eine bestimmte Maßnahme eingelegt werden soll, im Zweifel ein Maximum an Rechtsschutz begehrt (W.-R. Schenke in: Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 88 VwGO Rn. 3 ff.). Ein lediglich auf Aufhebung des Bescheides gerichteter Asylantrag ist daher typischerweise dahingehend auszulegen, dass auch die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiärer Schutz und höchst hilfsweise eines Abschiebungsverbot sowie ggf. auf Anerkennung als Asylberechtigter begehrt wird, sofern nicht der Wille zur Beschränkung des Klagebegehrens feststeht (vgl.: OVG Hamburg, Beschluss vom 13.01.1998 – Bf VI 141/97 – juris; BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 – 1 C 10/06,- juris Rn. 12 f.). So auch hier. Allerdings lässt sich nicht erkennen, dass der Antrag auch auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet gewesen wäre, denn der Kläger reiste eindeutig auf dem Landweg ein und die Anerkennung als Asylberechtigter bietet gegenüber der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft keine zusätzlichen Vorteile. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Es liegen ebenfalls keine Gründe vor, welche die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder Abs. 7 hinsichtlich der Türkei rechtfertigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG). 1. Dem Kläger ist nicht die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und keiner der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG Anwendung findet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Regelbeispiele für mögliche Verfolgungshandlungen finden sich in § 3a Abs. 2 AsylG. Die Verfolgung muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, BVerwGE 146, 67-89, – juris Rn. 32). Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Asylsuchender bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Personen eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ausgehen kann die Verfolgung gem. § 3c AsylG, Art. 6 RL 2011/95/EU von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren bei Fehlen staatlicher Schutzbereitschaft. Nach § 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239/89 –, Rn. 3, juris). Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239/89 –, Rn. 4, juris). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30.10.2014 – B 3 K 14.30283 –, Rn. 29, juris m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. a) Das Gericht ist nicht von der Wahrheit des klägerischen Vortrags überzeugt. Dieser war in weiten Teilen oberflächlich, unplausibel und von Steigerungen geprägt. Im Einzelnen hat sich das Gericht bei seiner Einschätzung von den folgenden Umständen leiten lassen: Der Vortrag des Klägers in seiner Anhörung vor dem Bundesamt war detailarm und oberflächlich. Er schilderte beispielsweise nicht konkret, wo, wann, wie und weshalb seine Freunde verhaftet worden sein sollen oder inwiefern er seit 2015, also mehrere Jahre lang, in seinem nur 200 bis 300 Familien umfassenden Heimatdorf „versteckt gelebt“ haben will. Die Gelegenheit, seine pauschalen Angaben in der mündlichen Verhandlung durch einen persönlichen Vortrag zu erläutern und zu substantiieren, hat der Kläger ungenutzt verstreichen lassen. Die Angaben des Klägers waren unplausibel. So trug der Kläger einerseits vor, er sei sich ganz sicher, dass seine angeblich verhafteten Freunde sich noch in Haft befänden, erklärte aber andererseits, er wisse nicht einmal, ob es Anklagen gegen sie gebe oder in welchem Gefängnis sie säßen. Erst recht nicht nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund die Angabe, die Freunde seien sogar gefoltert worden. Woher der Kläger dies wissen will, obwohl ihm nicht einmal ihr Gefängnis bekannt ist, bleibt offen. Dass der Kläger keine Verfolgung befürchtete, zeigt sich überdies daran, dass er schon 2015 einen Asylantrag in Deutschland stellte, aber dann angeblich wegen der Pflegebedürftigkeit seiner Eltern in die Türkei zurückkehrte. Hätte er tatsächlich eine Verfolgung befürchtet, wäre er nicht zurückgekehrt, zumal er fünf Geschwister hat, die sich um die Eltern kümmern konnten. Die Angaben des Klägers waren auch widersprüchlich, soweit er zunächst angab, sie seien „öffentlich für ihre Rechte als Kurden eingetreten“, aber sodann vorträgt, er habe sich nicht einmal einen Mitgliedsausweis geben lassen, damit er nicht als HDP-Mitglied auffällt. Außerdem habe er im Untergrund agiert und sei nie exponiert aufgetreten. Bei den völlig vagen Angaben in der Klageschrift, wonach der Kläger auch für die PKK aktiv geworden und Polizisten mehrmals bei den Eltern nach ihm gefragt hätten, handelt es sich um unglaubhafte Steigerungen des Vorbringens. In der Anhörung des Klägers war hiervon nicht die Rede. Auch der angebliche Ausreisegrund der Verhaftung des ehemaligen HDP-Vorsitzenden Y ist unglaubhaft. Denn die Verhaftung von Y fand bereits im November 2016 statt, der Kläger reiste aber erst im September 2018 aus. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Kläger in Wahrheit lediglich ein leichteres Leben in Deutschland suchte, wo er durch seinen Onkel und den Neffen bereits über familiäre Kontakte und ein Jobangebot verfügte. b) Selbst bei Wahrunterstellung der vom Kläger vorgetragenen Tätigkeiten für die HDP droht ihm keine Verfolgung seitens des türkischen Staates. Die Situation für die HDP in der Türkei stellt sich wie folgt dar: Bis Ende 2017 wurden 93 gewählte Kommunalverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, vereinzelt Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden. Bei den letzten Kommunalwahlen am 31.03.2019 verweigerten die lokalen Wahlräte einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten (meist: AKP). Es wurden schrittweise 45 HDP-Bürgermeister (von 65) abgesetzt und durch Treuhänder ersetzt, 21 von ihnen wurden im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen in U-Haft genommen (Stand: Mai 2020). Der Führung der linkskurdischen HDP wird regierungsseitig vorgeworfen, enge Verbindungen zur PKK sowie zu deren politischer Dachorganisation KCK zu pflegen. Strafverfolgung gegen die PKK und die KCK betrifft insofern nicht selten auch Mitglieder der HDP. Nach Schätzungen aus März 2020 befinden sich ca. 5.000 Parteifunktionäre und - mitglieder der HDP gegenwärtig in Haft. Die PKK/KCK hat nach Auffassung der türkischen Behörden zum Ziel, quasi-staatliche Parallelstrukturen im Südosten des Landes aufzubauen. Seit der Eskalation der Kämpfe in Nordsyrien 2014 kam es zu zahlreichen Verhaftungen im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen gegen diesen Einsatz mit dem Vorwurf der Terrorpropaganda (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 24.08.2020, S. 10). Laut Innenminister Z wurden seit 2014 151 Bürgermeister, fast alle aus den Reihen der HDP, wegen Terrorismus-Verbindungen entlassen und durch Treuhänder ersetzt. 73 der 151 ehemaligen Bürgermeister wurden in Summe zu 778 Jahren Gefängnis verurteilt. Die Partei, ihre Funktionäre und Mitglieder sind einer systematischen Kampagne der Verleumdung und des Hasses ausgesetzt. Sie werden von regierungsnahen Medien als Terroristen, Verräter und Spielfiguren ausländischer Regierungen dargestellt. Laut Angaben der HDP sind zwischen Juni 2015 und September 2020 22.321 Parteimitglieder festgenommen worden. 2020 setzten sich die Festnahmen und Amtsenthebungen von gewählten HDP-Bürgermeistern ebenso fort wie die Verhaftungen und Anklagen gegen andere Vertreter der HDP. Ende September 2020 hat der Generalstaatsanwalt von Ankara Haftbefehle gegen 82 Politiker der HDP ausgestellt und danach angekündigt, die Aufhebung der Immunität von sieben HDP-Abgeordneten zu beantragen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei aus dem COI-CMS, 27.01.2021, S. 66). Dies berücksichtigt wird nach Ansicht des Gerichts eine Verfolgungsgefahr durch niedrigschwellige Aktivitäten in Zusammenhang mit der HDP ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte regelmäßig nicht begründet (so im Ergebnis auch: VG Augsburg, Urteil vom 19.11.2019 – Au 6 K 17.34205 –, juris Rn. 46.; VG Potsdam, Urteil vom 13.08.2020 – 1 K 4342/17.A –, juris Rn. 39). Keine Verfolgungsgefahr begründen daher beispielsweise die Teilnahme an Demonstrationen für kurdische Angelegenheiten als einfaches Parteimitglied der HDP bzw. der Vorgängerparteien (vgl.: VG Kassel, Urteil vom 09.03.2018, 1 K 3336/17.KS.A, n.v.) oder vereinzelte Festnahmen bzw. Befragungen oder ein verstärktes Betroffensein von Polizeikontrollen (vgl.: VG Kassel, Urteil vom 15.08.2018, 1 K 6744/17, n.v.). Das Gericht schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung bei Personen besteht, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, weil sie als potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer terroristischer Organisationen angesehen werden (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 07.04.2016 – 3 A 557/13.A, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.05.2016 – 3 L 177/15, juris, jeweils m. w. N.; auch VG Aachen, Urteil vom 06.02.2018 – 6 K 2376/17.A, juris). Gemessen daran ist festzustellen, dass der Kläger nach eigenen Angaben nur seine Verhaftung befürchtete, weil auch Freunde von ihm festgenommen worden seien. Dass eine konkrete Anklageschrift oder ein Haftbefehl gegen ihn vorlägen, hat er nicht dargetan. Er übte nur untergeordnete Tätigkeiten für die Partei aus, wie die Teilnahme an Parteiveranstaltungen oder das Werben von Mitgliedern. Er trat nicht exponiert in Erscheinung. Auch kumuliert lassen diese Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung befürchten, da sich hieraus nicht ergibt, dass der Kläger exponiert politisch in Erscheinung getreten ist und von den Sicherheitsbehörden als ernstzunehmender Regimegegner eingestuft wird. c) Eine Gruppenverfolgung der Kurden findet in der Türkei nicht statt. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt voraus, dass eine Verfolgungsdichte vorliegt, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Erforderlich ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit besteht. Außerdem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht. Es darf folglich keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist (BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 – 1 C 15/05 – juris Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 17.03.2017 – W 1 K 16.30736 –, juris Rn. 27). Die 13 – 15 Millionen Kurden in der Türkei dürfen die kurdische Sprache in Wort und Schrift gebrauchen, der amtliche Gebrauch ist jedoch eingeschränkt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juni 2020, S. 12). Es kommt vereinzelt zu Gewaltakten nationalistischer Personen gegenüber Kurden, insbesondere bei Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit. Die kurdischen Gemeinden sind überproportional von Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen, z.B. durch Ausgangssperren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt und es wird Druck auf kurdische Medien und kurden-bezogene Berichterstattung ausgeübt. Es gibt aber mehrere kurdischsprachige Fernseh- und Radiosender. Kurden in der Türkei sind aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind oder die AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei aus dem COI-CMS, 27.01.2021, S. 84 ff). Gemessen daran ist eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei nicht festzustellen (so auch: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2020 – 24 ZB 20.30271 –, juris Rn. 6 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rspr.; VG München, Beschluss vom 12.06.2020 – M 1 S 20.30514 –, juris Rn. 21; VG Augsburg, Urteil vom 19.11.2019 – Au 6 K 17.34205, juris Rn. 32 ff.). Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei zwar einer gewissen Diskriminierung. Es fehlt aber an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen hierzu im Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. d) Unabhängig von Vorstehendem steht Kurden in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 07.04.2016 – 3 A 557/13.A – juris; Bay. VGH, Beschluss vom 22.09.2015 – 9 ZB 14.30399 –, juris; VG Potsdam, Urteil vom 13.08.2020 – 1 K 4342/17.A –, juris Rn. 31). Gem. § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Kurden können den Wohnort innerhalb des Landes wechseln. In der Westtürkei besteht keine Gefahr einer Gruppenverfolgung für sie. Die Regierung setzt zwar im Südosten der Türkei ihre Sicherheitsoperationen vor dem Hintergrund der wiederholten Gewaltakte der PKK fort. Die kurdischen Gemeinden sind überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen und in etlichen Gemeinden wurden seitens der Regierung Ausgangssperren verhängt. Für den Westen des Landes gilt dies jedoch nicht. Dort sind Kurden nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei aus dem COI-CMS, 27.01.2021, S.85; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 07.10.2020 – 22 K 1855/18.A –, juris Rn. 43). Keine Ausweichmöglichkeiten bestehen hingegen, soweit eine Person Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen wird, da die türkischen Sicherheitskräfte auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff haben (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24.08.2020, S. 20). Vom Kläger kann auch vernünftigerweise erwartet werden, sich in den Ballungsräumen der Westtürkei, etwa in Istanbul, Ankara oder Izmir niederzulassen. Dabei geht der Prüfungsmaßstab über das Fehlen einer beachtlichen existenziellen Notlage in § 60 Abs. 7 AufenthG hinaus, sodass beispielsweise auch die sozioökonomischen Verhältnisse und die Sicherheitslage zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12-31 – juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2017 – 9 K 12078/16.A –, juris Rn. 54 ff.). In Nordost-Anatolien bildet die kurdische Bevölkerung eine bedeutende Minderheit, vor allem in Istanbul und anderen Großstädten. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die kurdische Bevölkerung ist sozioökonomisch vielfältig. Während vor allem in ländlichen Gebieten und im Südosten viele sehr arm sind, wächst in städtischen Zentren im Westen der Türkei eine kurdische Mittelschicht (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei aus dem COI-CMS, 27.01.2021, S.84). Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die sozioökonomischen Verhältnisse in der Westtürkei für den jungen, gesunden Kläger mit Berufserfahrung als Koch und in der Landwirtschaft ausreichend sind, um sich vernünftigerweise dort niederzulassen. e) Dem Kläger droht auch keine Verfolgung wegen einer zu erwartenden Ableistung des Wehrdienstes gem. § 3 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gelten die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgung, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, sich also als Verbrechen gegen den Frieden, als ein Kriegsverbrechen oder als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen würden. Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige zwischen dem 19. und dem 41. Lebensjahr. Der Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Das neue Wehrpflichtgesetz vom 25.06.2019 hat den Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt sowie eine (auf 145.000 Personen pro Jahr kontingentierte) Freikaufoption eingeführt. Die Befreiung erfolgt für Inlandstürken durch Bezahlung eines Pauschalbetrags (aktuell: 35.054 TL) und Ableistung eines Grundwehrdienstes von 31 Tagen in Form einer Fernausbildung. Auch Auslandstürken können sich vom Wehrdienst freikaufen, für derzeit rund 5.700 EUR. Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Das Urteil des EGMR Ülke./.Türkei aus dem Jahr 2006 ist trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats noch nicht umgesetzt. Seit Änderung von Art. 63 tMilStGB ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsgeldstrafe zu verhängen. Anwendung findet hierbei Art. 17 Abs. 7 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Nr. 5326. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24.08.2020, S. 16 f.). Strafen werden ausgesprochen, solange sich der Wehrpflichtige der Ableistung des Militärdienstes entzieht. Die Strafe steigt, je länger man sich dem Dienst entzieht. Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes: Umgehung der Registrierung/Sichtung (yoklama kaçakçılığı), Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst (bakaya) und Desertion (firar). Seit Änderung von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. In der Praxis gibt es sehr viele Wehrpflichtige, welche der Wehrpflicht entfliehen, und der Staat ist in den meisten Fällen nicht in der Lage, diese weiterzuverfolgen. Die Verjährungsfrist beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtige werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen, jedoch meldet das Verteidigungsministerium dem Innenministerium, wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, damit diese festgenommen werden können (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei aus dem COI-CMS, 27.01.2021, S.53). Danach stellen die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei und die Bestrafung ihrer Nichtbefolgung keine Form politischer Verfolgung dar, da sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt werden. Auch eine Wehrdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland wird ohne weitere Verdachtsmomente nicht als Sympathie für separatistische Bestrebungen ausgelegt. Es liegen schließlich auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass Wehrpflichtige, die ihre Strafe wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, misshandelt werden oder in der vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden haben. Das gilt sowohl dann, wenn sich ein Wehrdienstflüchtiger im Inland stellt oder er ergriffen wird, als auch insbesondere dann, wenn er bei der Einreise aus Deutschland von den Sicherheitsbeamten an der Grenze als solcher erkannt und festgenommen wird (ständige Rechtsprechung der 1. Kammer, etwa Urteil vom 20.05.2018, 1 K 5215/17.KS.A,– n.v.; ebenso etwa VG Aachen, Beschluss vom 29.09.2017, 6 L 1274/17.A, juris, m. w. N.). Hinzutreten müssen Faktoren, die sich gerade in Bezug auf denjenigen, der sich dem Wehrdienst entzieht, als zielgerichtete, an eine vorhandene oder unterstellte Gesinnung anknüpfende flüchtlingsrechtlich relevante Maßnahme darstellen, wie etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Es müssen also besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass Strafmaßnahmen nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 20.11.2013, C-472/13, juris; BVerwG, Urteil vom 24.04.1990, 9 C 4/89, NVwZ 1990, 876). Dies ist hier nicht ersichtlich. Auch Kurden werden bei der Heranziehung zum Militärdienst sowie bei einer Bestrafung wegen Militärdienstentziehung nicht aufgrund ihres Volkstums in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise benachteiligt (VG Augsburg, Urteil vom 13.08.2018, Au 6 K 17.33844, juris). Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen i.S.d. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Aus vorgenannten Gründen und denen des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG) hat der Kläger auch weder einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Bezüglich letzterem wird darauf hingewiesen, dass es dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Kläger möglich sein wird, sein Existenzminimum sicherzustellen. Er hat in der Vergangenheit in der Landwirtschaft und als Koch gearbeitet. Er kann insoweit auf Berufserfahrung zurückgreifen. Zudem hat er ein weit verzweigtes Familiennetzwerk in der Türkei und Deutschland, welches ihn erforderlichenfalls finanziell unterstützen könnte. Seinen Eltern gehört ein Haus und ein landwirtschaftlicher Betrieb. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste am 21.09.2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 14.11.2018 einen Asylantrag. Die Anhörung des Klägers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) fand am 14.11.2018 statt. Dabei führte er zu seinem Verfolgungsschicksal aus, er stamme aus einem kleinen Dorf in der Provinz Bingöl, wo er mit seiner Familie (Eltern, drei Brüder, zwei Schwestern) gelebt und im landwirtschaftlichen Betrieb der Familie ausgeholfen habe. Er habe schon 2015 in Deutschland Asyl beantragen wollen, sei aber wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt, weil seine Eltern schwer krank gewesen seien. Bei der Rückkehr hätten ihn Freunde darauf hingewiesen, dass viele HDP-Mitglieder verhaftet worden seien. Deshalb sei der Kläger, der sich ebenfalls in der HDP engagiert habe, untergetaucht und habe versteckt gelebt, während er seine Eltern gepflegt habe. Der Kläger habe Parteiveranstaltungen der HDP besucht, Mitglieder geworben, Veranstaltungen mitorganisiert und sei öffentlich für die Rechte der Kurden eingetreten. Seine Freunde, die dies auch getan hätten, seien alle im Juni 2018 verhaftet worden. Was aus ihnen geworden sei, wisse der Kläger nicht genau, aber sie säßen alle drei im Gefängnis. Der Kläger habe keine eigenen Verfolgungshandlungen erlebt. Er habe keinen Parteiausweis haben wollen, um bei Kontrollen nicht aufzufallen. Er sei nicht öffentlich exponiert aufgetreten, sondern habe allenfalls Plakate oder Fahnen hochgehalten und Mitglieder geworben. Als der damalige HDP-Co-Vorsitzende Y verhaftet worden sei, habe der Kläger Angst bekommen und sei ausgereist. Er habe gesehen, wie Freunde verhaftet worden seien und gehört, sie seien gefoltert worden. Die Kurden würden in der Türkei diskriminiert und unterdrückt. Ein Schreiben, mit dem der Kläger zum Wehrdienst einberufen worden sei, habe er ignoriert. Mit Bescheid vom 28.12.2018 (Gz. ...) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde abgelehnt. Zudem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen, da die Zugehörigkeit zu den Kurden keine landesweite Verfolgung nach sich ziehe. Im Osten und Südosten der Türkei gebe es keine Gruppenverfolgung. Auch könnten Kurden, die sich nicht für separatistische Bestrebungen einsetzen, in der Westtürkei unbehelligt leben und ihr Existenzminimum sicherstellen. Der Kläger habe bis zu seiner Ausreise ohne Verfolgungsmaßnahmen in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Die Festnahme des PKK-Vorsitzenden X habe an der obigen Bewertung nicht geändert, auch wenn das Gewaltniveau zuletzt auf beiden Seiten wieder stark zugenommen habe. Die Mitgliedschaft des Klägers in der HDP sei unbedenklich. Zwar gehe die Regierung vielfach gegen HDP-Angeordnete und Kommunalverwaltungen vor, um ihren Einfluss zu verringern. Der Kläger habe aber keine exponierte Stellung innegehabt oder Ämter ausgeübt und keine Verfolgungsmaßnahmen vorgetragen. Subsidiärer Schutz sei ebenfalls nicht zu gewähren. Die Todesstrafe sei in der Türkei abgeschafft. Hinsichtlich § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG würden die obigen Ausführungen gelten. Ein innerstaatlicher, bewaffneter Konflikt bestehe nicht. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Der Putschversuch des Militärs vom 15.07.2016 habe „Säuberungsmaßnahmen“ der Regierung gegen Gülen-Anhänger und PKK-nahe sowie regierungskritische und terroristische Personen und Institutionen zur Folge gehabt. Dazu gehörten Schließungen, Versetzungen, Entlassungen, Ermittlungsverfahren und Verhaftungen. Der gesunde Kläger könne wieder in der Landwirtschaft der Familie arbeiten und mit Unterstützung durch das große familiäre Netzwerk rechnen. Ihm sei auch zuzumuten, sich in der Westtürkei, z.B. in Istanbul oder Izmir, niederzulassen. Mit Schriftsatz vom 09.01.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei bereits 2015 einmal ausgereist, nachdem es bei einem Attentat zu Eskalationen gekommen und der Kläger inhaftiert worden sei. Nach seiner Haftentlassung gegen Bezahlung sei er von der Miliz gesucht worden. Er habe damals etwa ein Jahr im Ausland verbracht. Nach seiner Rückkehr sei er für die HDP und die PKK aktiv geworden. Seine Eltern würden immer wieder aufgesucht und nach ihm gefragt werden. Bei einer Rückkehr drohten ihm Inhaftierung und Folter. Der Kläger beantragt wörtlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.12.2018 (Gz.: ...) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 24.02.2021 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Erkenntnisquellenliste für das Land Türkei sowie die Behördenvorgänge und das Protokoll der mündlichen Verhandlung.