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Urteil

4 K 1083/18.KS.A

VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2023:1016.4K1083.18.KS.A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.04.2018 (Gz.: ) wird in Ziffern 4 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalias festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteiles zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.04.2018 (Gz.: ) wird in Ziffern 4 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalias festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteiles zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin und obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil diese in der form- und fristgerechten Ladung auf diese Folge hingewiesen wurde (§102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.04.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO), soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (I.) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (II.) abgelehnt wurde. Soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Somalias begehrt und den Bescheid entsprechend anficht, ist die Klage begründet (III./IV.). In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab (§ 77 Abs. 1 HS 1 AsylG; vgl. auch hinsichtlich der Anfechtung eines Widerrufsbescheides: BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2015 –1 C 2.15 –, juris). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und keiner der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG Anwendung findet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gem. § 3a Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Art. 9 Abs. 1b) RL 2011/95/EU kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. § 3a Abs. 2 AsylG benennt Regelbeispiele für mögliche Verfolgungshandlungen. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG, Art. 6 RL 2011/95/EU ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung einzustufenden Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Begründete Furcht vor Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, im Falle einer Rückkehr den genannten Verfolgungshandlungen unterworfen zu werden, d.h. diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2c) der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie 2011/95/EU: Art. 2 d) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 –, juris, Rn. 22). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m. w. N.). Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Asylsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von einer Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass ein Kläger erneut von solcher Verfolgung bedroht werden wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Personen eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von Verfolgung bedroht werden. Dadurch wird ein Kläger, der bereits verfolgt wurde oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Dieser Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung (mehr) (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23). Grundlage für die Überprüfung ist das bisherige Schicksal des Ausländers. Dabei ist es nach den in §§ 15 und 25 AsylG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten dessen Aufgabe, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Das Gericht muss sich sodann, um die behaupteten, möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden Tatsachen seiner Entscheidung als gegeben zugrunde legen zu können, nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – die volle Überzeugung von deren Wahrheit – und nicht nur von deren Wahrscheinlichkeit – verschaffen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 – 13 A 10206/20 –, juris, Rn. 42). Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3). Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 4). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30.10.2014 – B 3 K 14.30283 –, juris, Rn. 29 m. w. N.). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger konnte weder einen Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG noch eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG glaubhaft machen. Auch wenn es sich bei den Angehörigen der Al-Shabaab und anderer Milizen um nichtstaatliche Akteure i.S. des § 3c Nr. 3 AsylG handeln dürfte, ergibt sich aus den Schilderungen des Klägers nicht, dass er in Somalia wegen seiner oder einer ihm unterstellten Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung erlitten hat oder von einer solchen konkret bedroht gewesen ist. Vielmehr fußte die von ihm behauptete Verfolgung aus den Reihen der Al-Shabaab darauf, dass er zwangsrekrutiert werden sollte. Im Übrigen erweist sich das verfolgungsbezogene Vorbingen des Klägers zur Überzeugung des Gerichts als in wesentlichen Punkten unglaubhaft, so dass auch schon deshalb nicht von der behaupteten Vorverfolgung ausgegangen werden kann. Die vom Kläger geschilderte Bedrohung durch die Al-Shabaab, hält das Gericht für unglaubhaft. Vielmehr erweckt das Vorbringen des Klägers durchgehende Zweifel, die gegen die Wahrheit seiner Fluchtgeschichte und für einen lediglich zu Asylrechtszwecken konstruierten Vortrag sprechen. Dies gilt für die gesamte von ihm geschilderte Verfolgungsgeschichte bereits deshalb, weil sie derart vage und unsubstantiiert bleibt, dass das Gericht auch nach eingehender Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht von deren Wahrheit überzeugt ist. Sämtliche Schilderungen blieben darüber hinaus derart vage, dass das Gericht sie für erfunden und konstruiert hält. Der Kläger kann nicht zusammenhängend schildern, wie es zu der Entführung gekommen sei. Lediglich durch mehrfaches Nachfragen ist der Kläger überhaupt in der Lage Angaben zu den Vorkommnissen zu machen. Sein Vorbringen ist in wesentlichen Punkten widersprüchlich. Sein Vorbringen steht auch im Widerspruch zu den Angaben seiner Familienangehörigen. So behauptet der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der Vater sei bei diesem Angriff ums Leben gekommen, wohingegen die Mutter in ihrer Befragung angibt, dass ihr Mann schon vor einigen Jahren an einem natürlichen Tod gestorben sei. Der Kläger kann auch seine Flucht im Rahmen des Angriffs nicht schildern. Zum einen gab er an geflüchtet zu sein und bei der Flucht aufgegriffen worden zu sein, zum anderen von zuhause entführt worden zu sein. Glaubt das Gericht dem Kläger hiernach die behauptete Vorverfolgung nicht, so vermag es darüber hinaus nicht zu erkennen, aus welchen sog. Nachfluchtgründen eine begründete Furcht des Klägers vor relevanter Verfolgung erwachsen sollte. Das Gericht teilt insoweit die Gründe des angegriffenen Bundesamtsbescheides. Auch die Angaben hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Ausführung eines Sprengstoffattentats sind unglaubwürdig. Der Kläger kann zwar schildern, dass es für ihn eine extrem belastende Situation war und welche Gedanken er hatte, über die mutmaßliche Entschärfung kann er aber keine plausiblen Angaben machen. Insbesondere kann er nicht glaubhaft darstellen an welchem Ort, durch welche Mitarbeiter der Regierung die Bombe entschärft worden sein soll. Soweit der Kläger eine Gefährdung wegen seiner Verweigerung der Mitarbeit geltend macht, ist das Vorbringen zutreffend von der Beklagten als nicht glaubhaft sowie die Qualität der geschilderten Handlungen – so sie denn stattfanden – als nicht asylrelevant eingestuft worden. Hierzu wird auf die ausführlichen Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verwiesen. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes (§ 77 Abs. 2 AsylG). Eine Gefährdung des Klägers bei Rückkehr wegen drohender Zwangsrekrutierung ist aber zudem auch schon deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, weil dieser inzwischen 23 Jahre alt ist und damit nicht mehr zu der Zielgruppe der Al-Shabaab gehört. Zwar kommt es in Somalia zu Rekrutierungen durch die Al-Shabaab, doch stellt die Gruppe der zehn bis 15-jährigen das primäre Ziel der Miliz dar, da das junge Alter garantiert, dass die Rekruten noch nicht so sehr zwischen Gut und Böse unterscheiden können (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia, 12.01.2018, S. 69; vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 22.08.2019 – 4 A 2335/18.A, juris; Gruppe der 82jährigen betroffen nach Bundes-amt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia, Version 5, 17.03.2023, S. 119). Insgesamt bleibt die freiwillige oder Zwangsrekrutierung von Kindern aber unüblich und hauptsächlich auf jene Gebiete beschränkt, wo die Al-Shabaab am stärksten ist. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch Al-Shabaab (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia, Version 5, 17.03.2023, S. 120 f.). Etwas Anderes ist auch dem Bericht des Auswärtigen Amtes nicht zu entnehmen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 28.06.2022, S. 16). II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). 1. Dem Kläger droht – selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrages – nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Denn hierunter fällt lediglich die aufgrund der Strafrechtsordnung eines Staates oder einer staatsähnlichen Herrschaftsordnung in einem gerichtlichen, nicht notwendigerweise rechtsstaatlichen Verfahren als Sanktion für eine Zuwiderhandlung verhängte Todesstrafe. Dass der Kläger hiervon bedroht wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Ihm droht in seinem Herkunftsland ebenfalls keine Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). a) Wann eine Behandlung unmenschlich oder erniedrigend ist, kann im Rückgriff auf die zu Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, juris) bestimmt werden (Hessischer VGH, Urteil vom 27.09.2019 – 7 A 1637/14.A –, juris, Rn. 32 ff.). Unmenschlich ist danach jedenfalls eine Behandlung, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder die Person herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung muss einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Im Rahmen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 f Qualifikationsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich ebenfalls an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 –10 C 13.10 –, juris, Rn. 20). Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, der für alle Anträge auf internationalen Schutz gilt, worunter auch der hier begehrte subsidiäre Schutz im Sinne des § 4 AsylG fällt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), ist die Tatsache, dass ein Asylsuchender bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass ein Kläger erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Personen eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Dadurch wird ein Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Dieser Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung (mehr) (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23). Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt aber auch im Rahmen des subsidiären Schutzes voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrundeliegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung – bei gleichbleibender Ausgangssituation – aus tatsächlichen Gründen naheliegt (Hessischer VGH, Urteil vom 14.10.2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 29 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 31 und Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 21). Hinsichtlich der an diesen Anforderungen zu messenden Gefährdungsprognose bei Rückkehr muss das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor einem drohenden Schaden herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag der Prognose zugrundgelegt werden, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3). Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 4). An der Glaubhaftmachung eines drohenden Schadens fehlt es in der Regel, wenn ein Kläger im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30.10.2014 – B 3 K 14.30283 –, juris, Rn. 29 m .w .N.). b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist prognostisch im Hinblick auf die behauptete Gefährdung durch die Al-Shabaab nicht von einem dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohenden ernsthaften Schaden auszugehen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Flüchtlingsschutz und die zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid der Beklagten Bezug genommen. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG). 3. Der Kläger ist in Somalia auch nicht generell einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt. Ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – C-285/12 –, juris). Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen und setzt eine gewisse Qualität voraus. Ein solcher Konflikt besteht dann nicht, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Der Konflikt muss jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, muss sich dabei aber nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 19 ff.). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. Die notwendige Individualisierung einer allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris m. w. N.). Das besonders hohe Niveau kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt werden. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte zunächst eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Zusätzlich hat eine wertende Gesamtbetrachtung, die beispielsweise auch die Qualität und Erreichbarkeit medizinischer Versorgung für Verletzte einbezieht, zu erfolgen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 10 C 6.13 –, juris, Rn. 24, BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 11/19 –, juris, Rn. 21 ff.). Hinsichtlich der dafür anzustellenden Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit herrschenden Konflikt auf den tatsächlichen Zielort eines Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen, wobei als Zielort der Abschiebung in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9.08 –, juris, Rn 17; Hessischer VGH, Urteil vom 14.10.2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 41). Der Kläger gibt an, aus C. der Region G. zu stammen, wo er auch geboren sei. Die Familie des Klägers gibt übereinstimmend an aus H. zu stammen. Die Angaben des Klägers widersprechen sich. Somit kann nicht aufgeklärt werden, aus welcher Region der Kläger tatsächlich stammt. Hinsichtlich seiner Rückkehrmöglichkeit wird daher auf H. abgestellt. Ob für H. ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt anzunehmen ist, kann dahinstehen. Der Kläger ist dort jedenfalls aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Für das Gewaltniveau ist festzustellen, dass bei einer geschätzten Bevölkerung von ca. 1,6 Millionen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Quantitative Daten zur Sicherheitslage in Somalia, April 2022, S. 1) das Risiko, Schaden an Leib oder Leben durch Anschläge zu erleiden, angesichts der Anzahl der Terroranschläge und Opferzahlen, die das Gericht für das Jahr 2021 für die Region I. mit aufgerundet 470 annimmt (549 x 3 = 1.647 - 72% = 461,16; vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Quantitative Daten zur Sicherheitslage in Somalia, April 2022, S. 4; zur Berechnung vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 22.08.2019 – 4 A 2335/18.A –, juris, Rn. 42 ff.; vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 01.08.2019 – 4 A 2334/18.A –, juris, Rn. 38 zu Mogadischu), mit gerundet 1:3.400 zu bestimmen ist. Es ist damit nicht so hoch, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Etwas Anderes ist auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs anzunehmen, wonach die unterhalb einer bestimmten quantitativen Schwelle liegende Feststellung der Relation der Opferzahlen zu Einwohnerzahlen nicht das einzige Kriterium sein kann. In diesem Fall darf nicht systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgeschlossen werden und ausnahmslos zu einem Ausschluss des subsidiären Schutzes führen. Danach ist jeweils zumindest ergänzend eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen, erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 – C-901/19 –, juris, Rn. 31 ff., 33, 40). Weder ist bei einer wertenden Betrachtung die Situation in der hier maßgeblichen Region in Somalia nach Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, Organisationsgrad der beteiligten Kräfte und Dauer des Konflikts von Umständen gekennzeichnet, die trotz Unterschreitung des oben genannten Schwellenwerts eine andere Einschätzung gebieten. Somalia bleibt trotz der Fortschritte in den letzten Jahren ein fragiler Staat, in dem es regelmäßig zu aufflammenden Konflikten insbesondere zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und Angehörigen der Al-Shabaab oder auch regional agierenden Clan-Milizen kommt. Primär in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten kommt es immer wieder zu Terroranschlägen von nicht offen agierenden Mitgliedern der Al-Shabaab, die sich indes regelmäßig nicht gegen die Zivilbevölkerung richten, auch wenn deren Betroffenheit in Kauf genommen wird, sondern vorrangig gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Gefährdet sind daher vor allem Angehörige der strategisch von der Al-Shabaab gemeinten Anschlagsziele (vgl. Bundesamt für Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia, 27.07.2022, S. 25f, 30ff; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Quantitative Daten zur Sicherheitslage in Somalia, April 2022, S. 2). Noch liegen für den Kläger individuelle gefahrerhöhende Umstände unter Berücksichtigung u.a. der geographischen Ausdehnung des Konflikts oder seiner persönlichen Umstände, z.B. der Ausübung besonders risikobehafteter Berufstätigkeiten, vor. Solche sind vom Kläger weder glaubhaft dargetan noch sonst erkennbar. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verwiesen. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes (§ 77 Abs. 2 AsylG). III. Indes besteht ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Zif. 4 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 – 9 C 13.96 –, juris, Rn. 8 ff.) umfasst der Verweis auf die Europäischen Menschenrechtskonvention lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. „zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Insbesondere sind zu nennen das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK) und das Verbot der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK). Die Gefahr, mit der die Rechtsgutsverletzung droht, muss unter Bezugnahme auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab mit „beachtlicher Wahrscheinlichkeit“ drohen. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Frage, ob die Kläger im Falle einer Abschiebung tatsächlich Gefahr liefen, einer dieser Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter den Begriff der unmenschlichen Behandlung fallen primär die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können – trotz Fehlens eines staatlichen Akteurs – eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 162 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 – A 11 S 697/13 –, juris, Rn. 71). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führt. Dabei sind jedoch eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Nahrung, Wasser, sanitären Einrichtungen, einer adäquaten Unterkunft, Arbeit und Gesundheitsversorgung sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung von finanziellen Mitteln zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 174, unter Bezugnahme auf Bayerischer VGH, Urteil vom 23.03.2017 – 13a B 17.30030 –, juris sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 21.11.2014 – 13a B 14.30285 –, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 22.08.2019 – 4 A 2335/18.A –, juris, Rn. 54). 2. Der Kläger wird mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der allgemeinen Lage in Somalia unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation einer nach Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein. Die in Somalia derzeit zu erwartenden Lebensbedingungen sind insgesamt sehr schlecht und weisen im vorliegenden Einzelfall für den Kläger eine solche Intensität auf, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen eine unmenschliche Behandlung beachtlich wahrscheinlich ist. a) Somalia gehört nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt. Die Bevölkerung wird auf 16,4 Millionen geschätzt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 – Somalia, Sept. 2021, S. 2f), wovon ca. 51 % in städtischen Gebieten leben, 23 % in ländlichen und 26 % in nomadischen Gebieten (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage vom 21.02.2022). Die Wirtschaft konnte für 2021 ein Wachstum des BIP von 2,9 % erzielen, für 2022 sind 3,5 % prognostiziert. Sie basiert neben internationalen Handelsnetzwerken, die von kleinen Gruppen wohlhabender Geschäftsleute kontrolliert werden, auf Überweisungen aus dem Ausland (Remissen), die im Jahr 2022 31,3 % des BIP ausmachen, vielen Einzelpersonen und Familien das Grundeinkommen sichern und den Lebensunterhalt für einen Großteil der Bevölkerung ermöglichen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia, Version 5, 17.03.2023, S. 226). Der Bevölkerungszuwachs nivelliert das Wirtschaftswachstum und hemmt die Reduzierung von Armut (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia, Version 5, 17.03.2023, S. 226). Somalia befindet sich aufgrund politischer, soziökonomischer und Umweltfaktoren in einer anhaltenden humanitären Krise. Dies beruht auf andauernden Konflikten, in ihrer Häufigkeit zunehmende und klimabedingte Umweltprobleme, der allgemeinen Wirtschaftssituation und den Ausbrüchen übertragbarer Krankheiten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 18.04.2021; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 – Somalia, Sept. 2021). Aufgrund des jahrzehntelagen Bürgerkriegs ist bereits ein Drittel der somalischen Bevölkerung unabhängig von ausbleibenden Regenfällen auf externe Hilfen angewiesen (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage vom 21.02.2022). Aktuell herrscht die schwerste Dürre seit drei Jahrzehnten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 28.03.2022, Somalia, Notstand wegen Dürre) nachdem seit Ende 2020 alle Regenzeiten unterdurchschnittlich ausfielen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia, Version 5, 17.03.2023, S. 243). Jährlich gibt es zwei Regenzeiten (Gu – April bis Juli – und Deyr – Oktober bis Dezember –, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 – Somalia, Sept. 2021, S. 3). Auch wenn in einigen Regionen unabhängig von Niederschlägen Landwirtschaft betrieben werden kann, etwa entlang der Flüsse Juba und Shabelle (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage vom 21.02.2022), führen die Dürren zu stark gestiegenen Preisen für Wasser und Lebensmittel und einer Verknappung, nicht zuletzt infolge von Binnenfluchtbewegungen. Hinzu kommen wiederholte Überschwemmungen in verschiedenen Landesteilen, die zur Zerstörung von Feldern und weiteren Binnenvertreibungen führen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 – Somalia, Sept. 2021, S. 3; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia, Stand 21.10.2021, S. 213). Auch die Covid-19-Pandemie und die weltweit infolge des Kriegs in der Ukraine steigenden Nahrungsmittelpreise verschärfen diese Situation (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 – Somalia, Sept. 2021, S. 3; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia, Stand 21.10.2021, S. 212). Die Nahrungsmittelunsicherheit trifft insbesondere Binnenflüchtlinge, die nahe der Städte in großen Flüchtlingslagern leben (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage vom 21.02.2022; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 – Somalia, Sept. 2021, S. 3). Ende 2021 lebten 2,9 Millionen Menschen in Somalia als Binnenvertriebene (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 – Somalia, Sept. 2021, S. 2). Besonders prekär sind die in Somalia herrschende Nahrungsmittelknappheit und die gestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel. Nach der Klassifizierung der Ernährungsunsicherheit (Integrated Phase Classification for Food Security – IPC), die fünf Stufen der Lebensmittelknappheit (von Stufe 1 = minimale Unsicherheit bis Stufe 5 = herrschende Hungersnot) unterscheidet, sind in Somalia die Stufen 2 (angespannte Ernährungslage) und 3 (kritische Ernährungslage) weit verbreitet (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 – Somalia, Sept. 2021, S. 3; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia, Stand 21.10.2021, S. 214). In Stufe 2 weisen Haushalte einen gerade noch angemessenen, minimal ausreichenden Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. In Stufe 3 weisen sie Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sie sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken – und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden, bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien. Mit Stand Februar 2023 befanden sich ca. 3,5 Millionen Menschen in IPC-Stufe 3 (20,8 % der Bevölkerung), ca. 1,4 Millionen in Stufe 4 (8 %) und 96.000 in Stufe 5 (Hungersnot; 0,6 %). Die meisten Nomaden befinden sich in IPC-Stufe 3 oder 4. Auch viele IDPs sind schwer betroffen. Die meisten armen Stadtbewohner finden sich in IPC-Stufe 3. Die Stadtbevölkerung ist hiervon weit weniger betroffen, als Menschen in ländlichen Gebieten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia, Version 5, 17.03.2023, S. 245). Vorerst können die groß angelegte humanitäre Hilfe und etwas bessere Deyr-Regenfälle eine Hungersnot bis Juni 2023 verhindern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia, Version 5, 17.03.2023, S. 248). Nur 20% der Säuglinge können ausschließlich gestillt werden, was zu einer ernsthaften Mangelernährung führt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 – Somalia, Sept. 2021, S. 4). Allerdings ist die humanitäre Hilfe für Somalia eine der am besten finanzierten Maßnahmen weltweit. Alleine die Vereinigten Staaten von Amerika gaben in den Jahren 2020 und 2021 mehr als eine halbe Milliarde US-Dollar dafür aus (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 – Somalia, Sept. 2021, S. 3; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia, Stand 21.10.2021, S. 220). Auch wenn Hilfsprojekte nicht alle Bedürftigen erreichen – vor allem aufgrund der Sicherheitslage und mangelhafter Infrastruktur, aber auch bürokratischen Hindernissen nicht in ländlichen Regionen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 – Somalia, Sept. 2021, S. 14, 16) – kann aufgrund der internationalen Anstrengungen und einer zunehmenden Professionalisierung der humanitären Hilfe bei den regelmäßig wiederkehrenden Dürren und Überschwemmungen inzwischen weitgehend verhindert werden, dass es zu Hungertoten kommt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia, Stand 21.10.2021, S. 220, 222). 2020 konnten von der UN und Partnerorganisationen 87 % der angestrebten 3 Millionen Hilfsbedürftigen erreicht werden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 – Somalia, Sept. 2021, S. 14). Für Mogadischu gibt es ein spezielles Sicherheitsnetz, das von der Regierung gemeinsam mit dem World Food Programm betrieben wird, in dem 35 US-Dollar pro Monat und Haushalt ausgezahlt werden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia, Stand 21.10.2021, S. 220). In Somalia sind es die mächtigen Gruppen, die den Löwenanteil erhalten: an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Humanitäre Hilfe wird in der Regel von mächtigeren Clans vereinnahmt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia, Version 5, 17.03.2023, S. 249). Sozialen Wohnraum gibt es nicht (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia, Version 5, 17.03.2023, S. 253; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 18.04.2021, S. 22). Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen. So kostet die Miete eines einfachen Raumes mit 25 qm in den besseren Bezirken, in denen es Sicherheitsvorkehrungen gibt, z.B. Waaberi, Medina, Hodan oder das Gebiet am Flughafen, 50-100 US-Dollar. Am Stadtrand, z.B. in Heliwaa oder am Viehmarkt, sind die Preise geringer (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia, Stand 21.10.2021, S. 229). Rückkehrer können auch Aufnahme in den Lagern für Binnenvertriebene finden, was laut einer Rückkehrstudie des UNHCR von mehr als 2.000 Rückkehrerhaushalten aus Jemen und Kenia ca. 19 % in Anspruch nahmen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia, Stand 21.10.2021, S. 230). Besondere Probleme bei der Unterkunftssuche stellen sich für rückkehrende alleinstehende Frauen, da regelmäßig ein Bürge bei der Anmietung oder dem Ankauf eines Objekts erforderlich ist, der in der Regel ein Mann sein muss (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia, Version 5, 17.03.2023, S. 262). Binnenvertriebene sind zudem von Zwangsräumungen bedroht. So kam es trotz Moratorien und dem Rückgang von Zwangsräumungen in verschiedenen Gebieten in Mogadischu zu einem Anstieg von Zwangsräumungen (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage vom 21.02.2022). Sehr angespannt ist auch die Situation hinsichtlich des Zugangs zur Wasser-, Sanitär und Hygieneversorgung (WASH). 41 % der Bevölkerung haben keinen Zugang zu einer regelmäßigen stabilen Trinkwasserquelle. Insbesondere in den von der Dürre betroffenen Gebieten fehlt es am Zugang zu Wasser (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 – Somalia, Sept. 2021, S. 12). Nur 48 % der Haushalte verfügen über eine eigene Latrine, die anderen teilen sie sich mit anderen Haushalten, 14 % haben gar keinen Zugang, nur 2 % verfügen über Wasser und Seife an den Latrinen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 – Somalia, Sept. 2021, S. 12). Ca. 8,9 Millionen Menschen und damit etwa die Hälfte der Bevölkerung leben in Somalia unter schlechten WASH-Bedingungen und die Zahl der auf humanitäre WASH-Unterstützung angewiesenen Personen beläuft sich schätzungsweise auf 4,6 Mio. Allein entlang der Flüsse Shabelle und Juba wird davon ausgegangen, dass über eine Million Menschen unter lebensbedrohlichen WASH-Bedingungen leben (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 – Somalia, Sept. 2021, S. 11f). Nur 45 % der Frauen haben Zugang zu Menstruationshygieneartikeln (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 – Somalia, Sept. 2021, S. 12). Hinsichtlich der Arbeitsmarktlage fehlen national erstellte systematische Daten (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage vom 21.02.2022). Eine 2019 durchgeführte, nicht repräsentative Umfrage ergab eine Arbeitslosenrate von 21,4 %. In der Altersgruppe der Jugendlichen (15 bis 24 Jahre) betrug diese 37,4 % (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage vom 21.02.2022). Der Dienstleistungssektor mache 59,9 % der gesamten Beschäftigung aus, gefolgt von Industrie (18 %) und Landwirtschaft (13,5 %; ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage vom 21.02.2022). Die Löhne für Hilfsarbeiter sind im Großteil des Landes im Oktober und November 2021 relativ stabil geblieben (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage vom 21.02.2022). Im Fünfjahresschnitt sind sie in den meisten Regionen gestiegen (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage vom 21.02.2022). Der Arbeitsmarkt ist im Wesentlichen in verwandtschaftlichen Netzwerken organisiert und es dominiert Nepotismus und Korruption (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage vom 21.02.2022, Abschnitt 3.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia, Version 5, 17.03.2023, S. 228). Die meisten Rückkehrer aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen leben von Einkünften als Tagelöhner, Selbständige oder von humanitärer Hilfe (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia, Stand 21.10.2021, S. 227). Ein von der Regierung geführtes Programm zur sozialen Sicherheit, das generell ganz Somalia abdeckt, gibt es nicht (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia, Stand 21.10.2021, S. 222). Seit April 2020 gibt es das staatliche Programm „Baxnaano“, mit dem vulnerable ländliche Haushalte vor dem Fall in die Armut bewahrt werden sollen. Darüber werden ca. 100.000 Haushalte – nach neueren Angaben 440.000 Haushalte – mit Geldtransfers von 20,00 US-Dollar pro Monat versorgt zum Ausgleich von Verlusten durch Heuschrecken und Wetterereignisse (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia, Stand 21.10.2021, S. 222). Im Regelfall könne Haushalte im Falle von Bedürftigkeit für Hilfeleistungen aber nur auf drei Quellen zurückgreifen: Zuwendungen von Familie und Freunden, ggf. aus dem Ausland, von traditionellen Sicherungsnetzen und Verteilungsmechanismen auf Gemeindeebene sowie sozialen Schutzmaßnahmen internationaler Organisationen (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage vom 21.02.2022; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 18.04.2021, S. 22; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia, Stand 21.10.2021, S. 222). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Zurückkehrende. Programme des UNHCR bzw. der Europäischen Union für u.a. aus Kenia Zurückkehrende werden rückläufig in Anspruch genommen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 18.04.2021, S. 22). In den europäischen Rückkehrprogrammen (ERRIN, REINTEG und IRARA; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia, Stand 21.10.2021, S. 229) werden Bargeld und Sachleistungen zur Verfügung gestellt. IRARA bietet dies nicht nur für freiwillige Rückkehrer, sondern z.B. auch für abgewiesene Asylbewerber. Standorte sind neben Mogadischu u.a. Kismayo, Baidoa, Belet Weyne (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia, Stand 21.10.2021, S. 229). Zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Somalia gehören Binnenvertriebene, wobei Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderung, Minderheitengruppen, Menschen ohne Clanzugehörigkeit, von Kindern oder Frauen geführte Haushalte, Überlebende von Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung sowie ältere Menschen ohne Unterstützung zu der Gruppe der unter den Binnenvertriebenen am stärksten Gefährdeten zählen. In Somalia leben etwa 2,9 Millionen Binnenvertriebene (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 – Somalia, Sept. 2021, S. 12). Ursache der Binnenvertreibung sind neben der Sicherheitslage hauptsächlich Überschwemmungen und Dürren (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 – Somalia, Sept. 2021, S. 12). Drei Prozent aller Binnenvertriebener befinden sich in einer extremen Notsituation und sind mit irreversiblen Schäden, einer erhöhten Sterblichkeit durch einen Zusammenbruch des Lebensstandards und einer hohen akuten Unterernährung konfrontiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 – Somalia, Sept. 2021, S. 13). Die Mehrheit der Binnenvertriebenen lebt in sehr dicht belegten formellen Lagern unterschiedlichster Größe, in denen es an angemessenen Lebensbedingungen mangelt. Bei 85 % der Binnenvertriebenenlager handelt es sich um informelle Standorte auf privaten Flächen. Dies führt zu einem erhöhten Risiko der Vertreibung (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 44 – Somalia, Sept. 2021, S. 13). Für die Rückkehrprognose ist mithin neben der schulischen Bildung und beruflichen Qualifikation des Betroffenen (bzw. ggf. deren Fehlen) die Qualität des Empfangsraumes von herausragender Bedeutung, d.h. ob der Betroffene nach seiner Rückkehr vor Ort Unterstützung bei Personen oder Institutionen finden kann. Dafür kommen in erster Linie Familienangehörige in Betracht, wozu regelmäßig auch sehr weit entfernte Angehörige des eigenen Clans zählen. Grundsätzlich kann jeder auch bei einer lange zurückliegenden Ausreise erwarten, dass Familie im erweiterten Sinne des Clans existiert und Unterstützung bietet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia, Stand 21.10.2021, S. 223, 228; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia, Version 5, 17.03.2023, S. 236, 253, 259). Indes müssen diese zum einen selbst in der Lage sein, dem Zurückkehrenden zumindest vorrübergehend das für das Leben Unerlässliche bieten zu können sowie ihm zum Aufbau eigener Erwerbsmöglichkeiten verhelfen zu können, ohne selbst existentiell gefährdet zu werden (Leistungsfähigkeit). Dies hängt regelmäßig davon ab, ob der Betroffene einem – leistungsfähigen – Mehrheitenclan oder einer somalischen Minderheit, deren Mitgliedern die Möglichkeit zur Hilfestellung fehlen können, angehört (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia, Stand 21.10.2021, S. 223; ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage vom 21.02.2022, Abschnitt 3.). Daneben bieten auch im Ausland lebende Verwandte einen Rückhalt durch zu erwartende Remissen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia, Version 5, 17.03.2023, S. 253f). Des Weiteren ist entscheidend, ob der Betroffene moralisch erwarten kann, unterstützt zu werden (Leistungswille; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia, Stand 21.10.2021, S. 228). Davon ist grundsätzlich bei Clanangehörigen auszugehen, es sei denn die bisherigen Bindungen des Betroffenen zu (engeren) Familien- oder Clanangehörigen sind nicht nur faktisch unterbrochen, sondern abgebrochen, weil es an normkonformem Verhalten des Betroffenen gefehlt hat. Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob vom Betroffenen erwartet werden kann, dass er sich nach seiner Rückkehr wieder in die dortigen religiösen, kulturellen und gesellschaftlichen Verhältnisse einfügt und Regeln und Normen erfüllt. Im Falle einer Rückkehr ist daher die Leistungsfähigkeit des familiären Netzwerks und der Umstand, inwieweit diese vom Ausland her gepflegt bzw. deren Mitglieder in Somalia unterstützt worden sind, von zentraler Bedeutung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia, Stand 21.10.2021, S. 228). Die verwandtschaftliche Solidarität gilt dabei sowohl für Frauen als auch für Männer, solange sie die von ihnen erwarteten moralischen Normen erfüllen (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage vom 21.02.2022, Abschnitt 3.). b) Für den Einzelfall des Klägers gilt unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen, dass eine existenzielle Bedrohung anzunehmen ist. Der Kläger gehört seinen eigenen Angaben nach dem Clan der D., einem Minderheitenclan, an. Der Kläger verfügt über keine ausreichende Schulbildung. Die Familienangehörigen des Klägers sind für ihn teilweise schlecht zu erreichen und finanziell nicht so leistungsfähig, dass sie ihn zumindest in einer Anfangszeit unterstützen können. Hinzu kommt, dass es ihm als alleinstehenden Mann in H. zumindest vorübergehend nicht gelingen dürfte einen ausreichenden und bezahlbaren Wohnraum zu finden. Hinzu kommt, dass der Kläger Somalia vor einer langen Zeit als Jugendlicher verlassen hat und eine wesentliche Zeit seiner Entwicklung in Europa verbracht hat. IV. Die Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und (inzidente) Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots sind aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO). Mit der Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes entfällt die Grundlage für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 38 AsylG, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und damit auch die Grundlage für die (inzidente) Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG. V. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO Das Verfahren ist nach § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt noch die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes, hilfsweise die Gewährung des subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Somalia sowie die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Der – nach eigenen Angaben –am 01.01.2000 in C. (Somalia) geborene Kläger gibt an somalischer Staatsangehörigkeit und Angehöriger des Clans der D. zu sein. Er verließ Somalia im Dezember 2014 und reiste nach eigenen Angaben im Dezember 2016 nach Deutschland ein. Der Kläger stellte am 23.12.2016 vertreten durch seine Mutter, einen Asylantrag, mit dem er gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, sowie die Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a Abs. 1 GG, da der Antrag nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurde. Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (in der Folge: Bundesamt) am 01.03.2017 begründete der Kläger seinen Antrag damit, aufgrund eines Überfalls der Al-Shabaab auf seinen Wohnort geflüchtet zu sein. Während der Flucht sei er von der Al-Shabaab verschleppt und misshandelt worden und habe einen Selbstmordanschlag ausüben sollen. Er habe sich aber vor der Polizei ergeben. Die österreichischen Asylbehörden teilten mit Schreiben vom 28.11.2017 mit, dass der Kläger seit April 2016 in Österreich gelebt habe. Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde dem Kläger im Rahmen der persönlichen Anhörung am 09.01.2018 gewährt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.04.2018 lehnte diese den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und den Antrag auf subsidiären Schutz (Nr. 3), sowie die Asylanerkennung (Nr. 2) ab. Weiterhin wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, wobei im Falle der Klageerhebung die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. Für den Fall, dass der Kläger die Ausreisefrist nicht einhält, drohte die Beklagte die Abschiebung nach Somalia an, wobei der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, wenn er dort einreisen darf oder der zur Rückübernahme des Klägers verpflichtet ist (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung führt die Beklagte aus, der Kläger habe keine glaubhaften Angaben gemacht. Die von ihm gemachten Angaben widersprechen den Erkenntnissen der österreichischen Asylbehörden, den Angaben seiner Familienmitglieder über die Herkunftsregion und seien im Übrigen nicht glaubhaft. Am 14.04.2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, seine Angaben seien durch Missverständnisse bei der erfolgten Anhörung hervorgerufen, er habe geglaubt in Deutschland zu sein anstatt in Österreich. Er habe auch sichtbare Narben von der Folter. Hinsichtlich des Wohnortes sei er mit seiner Familie in jungen Jahren nach Mogadischu gezogen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.04.2018, Az. …, zugestellt am 20.04.2018, in den Ziffern 1 und 3 bis 6, aufzuheben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, subsidiären Schutz zu gewähren. Weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 24.07.2023 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen seiner Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2023 verwiesen. Ein Vertreter für die Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, den Behördenvor-gängen des F., sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2023 Bezug genommen.