Urteil
4 K 325/22.KS
VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2022:0713.4K325.22.KS.00
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Leitsätze
Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, bei einer ausdrücklich auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG gestützten Anordnung die Rechtmäßigkeit nach § 48 AufenthG zu prüfen und ggf. zu bejahen. Der Kläger ist durch die Wahl der unzutreffenden Rechtsgrundlage jedenfalls dann in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, wenn die Behörde eine Verfügung unzutreffend auf eine Vorschrift des Asylgesetzes gestützt hat, mag die zugrundeliegende Handlungspflicht gleichwohl auch nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes bestehen. Denn zwischen aufenthaltsrechtlicher und asylrechtlicher Rechtsgrundlage bestehen so wesentliche Unterschiede im folgenden Verfahren, dass der Austausch der Rechtsgrundlage eine Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides bewirken würde.
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 22. Mai 2019 (…) wird in Nr. 3 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteiles zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, bei einer ausdrücklich auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG gestützten Anordnung die Rechtmäßigkeit nach § 48 AufenthG zu prüfen und ggf. zu bejahen. Der Kläger ist durch die Wahl der unzutreffenden Rechtsgrundlage jedenfalls dann in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, wenn die Behörde eine Verfügung unzutreffend auf eine Vorschrift des Asylgesetzes gestützt hat, mag die zugrundeliegende Handlungspflicht gleichwohl auch nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes bestehen. Denn zwischen aufenthaltsrechtlicher und asylrechtlicher Rechtsgrundlage bestehen so wesentliche Unterschiede im folgenden Verfahren, dass der Austausch der Rechtsgrundlage eine Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides bewirken würde. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 22. Mai 2019 (…) wird in Nr. 3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteiles zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht nach Übertragungsbeschluss durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO, § 76 AsylG), und im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Dabei legt das Gericht den in der Klageschrift vom 3. Juni 2019 gestellten Antrag dahingehend aus, dass der Kläger mit dem ersten Satzteil die Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2019 beantragt und damit eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erhoben hat. Zwar klingt die Formulierung („zurückzunehmen“) danach, als begehre der Kläger eine Rücknahme gem. § 48 HVwVfG. Gegen die Annahme einer Verpflichtungsklage spricht indes, dass er die Rücknahme des Bescheides durch das Gericht beantragt, was für eine Falschbezeichnung spricht. Der Anfechtungsklage fehlt es jedoch am Rechtsschutzbedürfnis, soweit der Kläger auch die Aufhebung der Nr. 1 und der Nr. 2 des angefochtenen Bescheides beantragt, weil sich diese bereits durch Zeitablauf erledigt haben (§ 43 Abs. 2 HVwVfG). Hinsichtlich der im zweiten Satzteil erhobenen Feststellungsklage hat der Kläger auch insbesondere das von § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte berechtigte Interesse an der Feststellung. Die Anfechtung des Bescheids vom 22. Mai 2019 kann nicht zur endgültigen Klärung der Rechtslage führen, weil insoweit die Wiederholung der Verfügung droht. II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch nur teilweise begründet. 1) Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 22. Mai 2019 (Az. …) erweist sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) in Nr. 3 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). a) Zwar ist das Regierungspräsidium Kassel zuständige Behörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Hess. AuslZustV) und hat den Bescheid im vorgesehenen Verfahren formgerecht erlassen. b) Allerdings hat es sich hierbei auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt. Die Regelung des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG ist auf den Kläger nicht (mehr) anwendbar. aa) Dabei kann offenbleiben, ob die Vorschrift überhaupt nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens anwendbar ist (dagegen Houben, in: Kluth/Heusch [Hg.], BeckOK AuslR, 33. Ed. 1.4.2022, § 15 AsylG, Rn. 18ff.; wohl auch M. Koch, in: Hofmann [Hg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 15 AsylG, Rn. 36; OVG Thüringen, Beschluss vom 17. Februar 2005 – 3 EO 1424/04 –, juris Rn. 3ff.; dafür wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Dezember 2000 – 11 S 1592/00 –, juris Rn. 25; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2014 – 2 So 76/14 –, juris Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 6 E 11489/06 –, juris Rn. 5; Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 2004 – 12 UZ 3005/03 –, juris Rn. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Januar 2013 – 3 L 158/07 –, juris Rn. 34). Denn auch bei Annahme einer solchen Nachwirkung kann diese nur solange gelten, wie die Vollstreckung der asylrechtlich begründeten Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) betrieben wird. Allein der Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung kann es rechtfertigen, das Vollstreckungsverfahren noch dem Regelungsregime des Asylgesetzes unterfallen zu lassen und damit etwa die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters in Eilverfahren (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG), den Beschwerdeausschluss bei Beschlüssen (§ 80 AsylG) und die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens (§ 83b AsylG) zu begründen (zur Abgrenzung zwischen Asylgesetz und Aufenthaltsgesetz vgl. auch VG Kassel, Beschluss vom 3. August 2021 – 4 K 432/21.KS –, juris Rn. 21ff.). Dafür spricht der historische Wille des Gesetzgebers (vgl. die Gesetzesbegründung: „Es soll erreicht werden, daß nach negativem Ausgang des Asylverfahrens die Rückführung des Ausländers in seinen Herkunftsstaat nicht dadurch verzögert oder verhindert wird, daß der Ausländer seine notwendige Mitwirkung zur Erlangung von Identitätspapieren unterläßt.“, BT-Drs. 12/4450, S. 18), der auf den zügigen Vollzug der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung verweist (für die Anwendbarkeit des Asylrechts [lediglich] zum Vollzug asylrechtlicher Abschiebungsandrohungen vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 – 4 B 1953/19 –, juris Rn. 16, m. w. N., auch zur Gegenmeinung). Entschließt sich die Ausländerbehörde, eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung nicht zu vollziehen – wie im Fall des Klägers ohne erkennbaren Grund zwischen 1992 und jedenfalls der Ausweisung 1998 geschehen –, scheidet die Anwendung des Asylrechts für den Vollzug einer aufenthaltsrechtlichen Abschiebungsandrohung aus. Beabsichtigt die Behörde nicht die Vollstreckung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung, sondern einer durch sonstige Vorschriften des Aufenthaltsrechts erlassenen Abschiebungsandrohung, ist für die Durchsetzung allein auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen des Aufenthaltsgesetzes abzustellen. bb) Im Fall des Klägers betreibt der Beklagte nicht die Abschiebung aufgrund der am 23. März 1992 erlassenen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung, sondern aufgrund der am 30. Juni 1999 erlassenen Abschiebungsandrohung, die allein auf aufenthaltsrechtliche Vorschriften gestützt werden konnte. Ein Vollzug der Abschiebungsandrohung vom 23. März 1992 ist im Einzelfall des Klägers verwirkt. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1974 – III C 115.71 –, BVerwGE 44, 339–345, juris Rn. 18). Im Fall des Klägers hat weder der Beklagte noch eine andere etwaig zuständige Ausländerbehörde ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorgangs nach dem Erlass der Abschiebungsandrohung im Jahr 1992 Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts ergriffen. Erstmals findet sich ein Schreiben vom 1. September 1997 an die Leitung der Anstalt, in der der Kläger zu diesem Zeitpunkt untergebracht war, indem eine beabsichtigte Ausweisung angekündigt wurde. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1998 wies die zuständige Ausländerbehörde den Kläger aus und erließ am 30. Juni 1999 die Abschiebungsandrohung in die Türkei (Bl. 211 d. BA). In der Begründung der Abschiebungsandrohung führte die Ausländerbehörde – trotz entgegenstehender Aktenlage, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Schreiben vom 23. Juni 1998 nicht nur den Ausgang des Asylverfahrens, sondern auch die durch die Stadt … erlassene Abschiebungsandrohung vom 23. März 1992 (Bl. 112 d. BA) mitgeteilt hatte – aus, eine Abschiebungsandrohung sei nicht ergangen (S. 2 der Verfügung vom 30. Juni 1999, Bl. 212 d. BA). Die Abschiebungsandrohung wurde sowohl auf den Abschluss des Asylverfahrens als auch auf die bestandskräftige Ausweisungsverfügung gestützt. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob allein der lange Zeitablauf seit 1992 dazu führen kann, dass von einer Verwirkung der Abschiebungsandrohung auszugehen ist. Entgegen der Annahme des Beklagten im Schriftsatz vom 29. April 2022 (S. 4, Bl. 68 d. A.) lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger seit 1992 geduldet wurde. Entsprechende Bescheinigungen sind dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Nachdem die Ausländerbehörde dem Kläger gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht hat, sich jedenfalls nicht mehr auf die 1992 erlassene Abschiebungsandrohung stützen zu wollen, sondern nunmehr nach der Ausweisung eine eigene, neue Abschiebungsandrohung zu erlassen, durfte der Kläger darauf vertrauen, dass aus der vorherigen Abschiebungsandrohung keine Vollzugsmaßnahmen mehr drohen würden. Damit waren entgegen der Ansicht des Beklagten nunmehr nicht zwei parallel laufende Abschiebungsandrohungen in der Welt, zwischen denen die Behörde wählen dürfte. Vielmehr hat der Erlass der Abschiebungsandrohung 1999 den Ersatz der vorherigen Abschiebungsandrohung wenigstens bewirkt, wenn nicht sogar – was angesichts des Verwaltungsvorganges (Kenntnis der vorherigen, gleichwohl Nicht-Aufnahme in den Sachverhalt der neuen Abschiebungsandrohung) naheliegt – bezweckt. Damit aber scheidet die Bezugnahme auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG aus. cc) Eine Umdeutung des angefochtenen Bescheides scheidet aus. Zwar wird in der Rechtsprechung vereinzelt vertreten, eine Umdeutung einer auf § 48 AufenthG gestützten Aufforderung in eine solche nach § 15 Abs. 2 AsylG und umgekehrt sei möglich (VG Regensburg, Beschluss vom 10. Mai 2013 – RO 9 S 13.627 –, juris Rn. 29; VG München, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – M 12 S 21.5589 –, juris Rn. 42). Dieser Auffassung kann sich das erkennende Gericht nicht anschließen. Zwar hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der gerichtlichen Prüfungspflicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch andere als im angefochtenen Bescheid genannte Normen und Tatsachen heranzuziehen. Dies ist dem Gericht nur insoweit verwehrt, als dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind, d. h. wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 – 9 C 28/89 –, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Februar 2005 – 15 A 1065/04 –, juris Rn. 102). Vor diesem Hintergrund ist es dem Verwaltungsgericht aber gerade verwehrt, bei einer ausdrücklich auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG gestützten Anordnung die Rechtmäßigkeit nach § 48 AufenthG zu prüfen und ggf. zu bejahen. Der Kläger ist durch die Wahl der unzutreffenden Rechtsgrundlage jedenfalls dann in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, wenn die Behörde eine Verfügung unzutreffend auf eine Vorschrift des Asylgesetzes gestützt hat, mag die zugrundeliegende Handlungspflicht gleichwohl auch nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes bestehen. Denn zwischen aufenthaltsrechtlicher und asylrechtlicher Rechtsgrundlage bestehen so wesentliche Unterschiede im folgenden Verfahren, dass der Austausch der Rechtsgrundlage eine Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides bewirken würde. Die Wahl der asylrechtlichen Rechtsgrundlage führt bereits bundesgesetzlich zum Ausschluss des Vorverfahrens (§ 11 AsylG), der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 AsylG), der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 75 AsylG), der Entscheidung durch den originären Einzelrichter im Eilverfahren (§ 76 Abs. 4 AsylG), dem Ausschluss der Beschwerde im Eilverfahren (§ 80 AsylG) und den eingeschränkten Möglichkeiten, Zulassung zur Berufung zu beantragen (§ 78 AsylG). Diese Beschränkungen der Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen muss dieser nur hinnehmen, wenn er im gerichtlichen Verfahren auch die Prüfung erreichen kann, ob die Behörde sich zu Recht gerade auf eine asylrechtliche Rechtsgrundlage gestützt hat und diese Frage nicht etwa dadurch im gerichtlichen Verfahren offenbleibt, weil sich die Handlungspflicht jedenfalls als rechtmäßig erweist. 2) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung einen Reisepass oder Passersatzdokument zu beschaffen. Die Pflicht, einen Reisepass zu besitzen, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift dürfen sich Ausländer nur im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob eine Ausreisepflicht besteht oder eine Abschiebung geplant oder durchführbar ist. Gründe, die im Fall des Klägers dazu führen würden, dass er einen Pass oder Passersatz nicht in zumutbarer Weise erlangen kann (§ 48 Abs. 2 AufenthG), sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus den ärztlichen Attesten nicht, dass er nicht in der Lage wäre, für wenige Stunden seinen derzeitigen Aufenthaltsort zu verlassen und zusammen mit seiner Betreuerin das türkische Generalkonsulat aufzusuchen, um dort entsprechende Erklärungen zur Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft und zur Beantragung eines Passes abzugeben. Nach den vorgelegten Attesten vom 25. Juli 2014 (Bl. 120f. d. A.) und vom 4. Juni 2019 (Bl. 122f. d. A.) ist der Kläger minderbegabt und nicht in der Lage, seine persönlichen Angelegenheiten adäquat, selbstständig, weitsichtig und umfassend zu erledigen. Daher steht er auch unter Betreuung. Der Kläger ist aber sehr wohl in der Lage, seine Wohnumgebung auch für längere Zeiträume zu verlassen (vgl. Vermerk vom 30. Mai 2022, Bl. 159 d. A.). Vor diesem Hintergrund sind keine gesundheitlichen Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die den Kläger daran hindern könnten, seinen Passbeschaffungspflichten nachzukommen. Kein Grund für die Nichtbeschaffung des Passes ist dabei der Wunsch der Betreuerin, eine Abschiebung zu verhindern. Sollte es dem Kläger nicht möglich sein, angesichts seiner Erkrankung in der Türkei eine menschenwürdige Existenz aufbauen zu können, ist dies eine Frage der Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG. Dabei sind die Ausländerbehörden gem. § 42 Satz 1 AsylG an die (hier negative) Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gebunden. III. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat zwei selbstständige Anträge gestellt, von denen er in einem zu zwei Drittel (Anfechtung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 22. Mai 2019) und im anderen vollständig unterlegen ist, sodass sich die Quote von 5/6 ergibt. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Verpflichtung zur Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat und der verfügten Androhung der zwangsweisen Vorführung. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, reiste am 24. Oktober 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. Oktober 1990 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 11. Februar 1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlagen. Einen unter Aliasnamen gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 3. März 1992 ebenfalls ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlagen. Mit Bescheid vom 23. März 1992 (Bl. 112 d. BA) forderte die damals zuständige Ausländerbehörde den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland an und drohte ihm die Abschiebung an. Die gegen den Bescheid vom 3. März 1992 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 6. April 1993 – 18 K 2239/92.A – als offensichtlich unbegründet ab. Im Jahr 1997 wurde der Kläger aufgrund richterlicher Anordnung in der Klinik für gerichtliche Psychiatrie in A-Stadt untergebracht (Bl. 69 d. BA), die Unterbringung dauerte bis 2002. Mit Verfügung vom 22. Dezember 1998 – … – 23 d – (Bl. 134 d. BA) wies der Landkreis … den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm mit Bescheid vom 30. Juni 1999 die Abschiebung vorrangig in die Türkei an (Bl. 211 d. BA). Mit Schreiben vom 27. Februar 2001 teilte das Generalkonsulat der Türkei mit, dass dem Kläger die türkische Staatsangehörigkeit aberkannt worden sei (Bl. 45 d. BA). Grund hierfür war die Nicht-Ableistung des Militärdienstes. Im November 2006 wurde der Kläger auf Grund des Urteils des Landgerichts Marburg vom 20. November 2006 – 1 KLs 1 Js 18614/05 –, einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung in drei Fällen, in der Klinik für gerichtliche Psychiatrie in A-Stadt untergebracht. Er wurde 2009 in eine heilpädagogische Einrichtung entlassen. Mit Bescheid vom 22. Mai 2019 forderte der Beklagte zu 1. den Kläger auf, bis zum 29. Mai 2019 einen gültigen Reisepass oder ein Passersatzdokument vorzulegen (Nr. 1). Für den Fall, dass er über ein solches Dokument nicht verfüge, forderte der Beklagte zu 1. den Kläger auf, am 5. Juni 2019 um 11:00 Uhr bei dem Generalkonsulat der Republik Türkei vorzusprechen (Nr. 2). Für den Fall, dass der Kläger dem nicht nachkomme, drohte der Beklagte zu 1. dem Kläger die zwangsweise Vorführung an (Nr. 3). Am 3. Juni 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er könne wegen seiner Erkrankungen nicht verpflichtet werden, beim türkischen Konsulat vorzusprechen oder dort zwangsweise vorgeführt zu werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 22.05.2019 zurückzunehmen und festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung einen Reisepass oder Passersatzdokument zu beschaffen. Der Beklagte beantragt, die Klage vollumfänglich zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, beim Kläger liege keine Ausnahme vom Erfordernis des Besitzes eines Reisepasses vor. Er habe bislang auch keine Mitwirkungsbereitschaft erkennen lassen. Eine Rückübernahme seiner Person durch die Türkei sei trotz Ausbürgerung möglich. Die Frage, ob eine Abschiebung durchgeführt werden dürfe, sei in einem eigenen Verfahren zu klären. Mit Beschluss vom 11. Februar 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch den des beigezogenen Verfahrens 4 K 1432/19.KS sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und das Sitzungsprotokoll vom 8. Juni 2022 Bezug genommen.