Beschluss
4 L 2482/19.KS
VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:1011.4L2482.19.KS.00
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Leitsätze
1. Informationen über Abnehmer und Verkaufs- bzw. Abgabestellen der von einem Produktrückruf betroffenen Produkte sind nicht von dem in § 2 Abs. 1 VIG festgelegten Umfang des Auskunftsanspruchs umfasst.
2. Der Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 VIG umfasst überdies nur tatsächlich vorhandene Informationen.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Informationen über Abnehmer und Verkaufs- bzw. Abgabestellen der von einem Produktrückruf betroffenen Produkte sind nicht von dem in § 2 Abs. 1 VIG festgelegten Umfang des Auskunftsanspruchs umfasst. 2. Der Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 VIG umfasst überdies nur tatsächlich vorhandene Informationen. Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung Auskunft über Abnehmer der von dem Rückruf der Firma DE. (im Folgenden: Firma D.) betroffenen Produkte wegen lebensmittelrechtlicher Beanstandungen. Nach zwei Todesfällen durch das Bakterium Listeria monocytogenes in Wurstwaren der Firma D. erfolgte am 02.10.2019 ein Rückruf sämtlicher Erzeugnisse der Firma D. unter dem Identitätskennzeichen DE EV … EG mit dem Hinweis, dass Waren der Firma D. auch in loser Form über den Lebensmitteleinzelhandel (z.B. Wursttheken) und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Krankenhausküchen, Kantinen) in den Verkehr gebracht wurden. Die Antragsteller beantragten am 06.10.2019 u.a. bei dem Antragsgegner unter Setzung einer Frist von 48 Stunden die Herausgabe „sämtliche[r] lhrer Behörde zum gegenwärtigen Zeitpunkt bekannten, von dem Rückruf der Firma DE. vom 2.10.2019 betroffenen Produkte (Liste der Produkt- und Markennamen); sämtliche[r] lhrer Behörde zum gegenwärtigen Zeitpunkt bekannten Abnehmer, Verkaufs- bzw. Abgabestellen (d.h. Kliniken, Kindertageseinrichtungen, Caterer, Gastronomie, Lebensmittelindustrie) der von dem Rückruf der Firma DE. vom 2.10.2019 betroffenen Produkte (Liste der Abnehmer sowie der Verkaufs- und Abgabestellen).“ Im Nachgang wurde am 07.10.2019 im Rahmen der öffentlichen Lebensmittelwarnung eine Produktliste sowie eine Markenliste veröffentlicht, welche am 09.10.2019 aktualisiert wurden. Mit dem am 09.10.2019 bei Gericht eingegangenen Eilantrag vom 08.10.2019 verfolgen die Antragsteller nun die gerichtliche Durchsetzung ihres Auskunftsbegehrens nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) sowie eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs des Antragstellers zu 2. als Journalist im Wege der einstweiligen Anordnung. Die Antragsteller begründen ihren Antrag damit, dass sich aus den veröffentlichten Listen nicht die Verkaufsstellen (Wursttheken, Altenheime, Kliniken, Gastronomie, etc.) ergäben. Die Informationen hierüber seien jedoch von hoher Relevanz, da vielerorts Ware der Firma D. lose verkauft worden sei, ohne (erkennbare) Marken- oder Produktbezeichnung. Ebenfalls sei völlig offen, ob Produkte der Firma D. in der Lebensmittelindustrie verarbeitet worden sind und insofern unter anderen Markenlabels enthalten sind. Daher bestehe nach wie vor Informationsbedarf hinsichtlich der mit Produkten der Firma D. belieferten Unternehmen. Aus Verbrauchersicht sei es unerlässlich, dass alle den Behörden bekannten Verkaufsstellen und Abnehmer bekannt würden, anhand derer geprüft werden könne, ob sie Ware der Firma D. gekauft und/oder verzehrt hätten. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Antragsschrift vom 08.10.2019 verwiesen. Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Zugang zu Informationen über sämtliche zum gegenwärtigen Zeitpunkt bekannte Abnehmer, Verkaufs- bzw. Abgabestellen (d.h. Kliniken, Kindertageseinrichtungen, Caterer, Gastronomie, Lebensmittelindustrie) der von dem Rückruf der Firma DE. vom 2. Oktober 2019 betroffenen Produkte zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, und ist der Auffassung, dass es den Antragstellern bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehle, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfrüht sei. Der zuvor bei dem Antragsgegner beantragte Informationszugang könne nicht innerhalb der gesetzten Frist von 48 Stunden verlangt werden. § 5 Abs. 2 VIG sehe die Bescheidung innerhalb eines Monats vor; im Falle der Beteiligung Dritter verlängere sich die Frist auf zwei Monate. Es sei weder eine sachgerechte Prüfung des Antrags auf Informationszugang einschließlich der Beteiligung der Kunden der Firma D. noch, für den Fall, dass trotz des anhängigen Ermittlungsverfahrens ein Recht auf Informationszugang bestehe, die Herstellung des Benehmens mit der zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 3 Satz 3 VIG innerhalb von 48 Stunden möglich. Der Antrag sei darüber hinaus auch unbegründet, da jedenfalls kein Anspruch auf Herausgabe der verlangten Informationen innerhalb von 48 Stunden bestehe. Zugleich fehle es an einem Anordnungsgrund. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gehe über das hinaus, was in der Hauptsache erreicht werden könne und sei zu Warnzwecken auch nicht dringend erforderlich. Insbesondere dem Endverbraucher biete die Kundenliste nur geringen Erkenntnisgewinn, da diese überwiegend Großhandelsbetriebe enthalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Anträge der Antragsteller auf einstweilige Auskunftserteilung sind zulässig. Die auf § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestützten Anträge auf Erlass einer Regelungsanordnung sind in Abgrenzung zu dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO), da in der Hauptsache jeweils die allgemeine Leistungsklage auf Auskunftserteilung statthaft ist. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt. Sie haben sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund dargelegt. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass den Antragstellern ein Auskunftsanspruch nach dem VIG und dem Antragsteller zu 2. als Journalist zudem ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zusteht. Zudem besteht die Möglichkeit schwerer Nachteile für Leben und Gesundheit durch die mit dem Bakterium Listeria monocytogenes befallenen Produkte. Schließlich liegt auch das erforderliche Rechtschutzbedürfnis vor, da sich die Antragsteller mit Schreiben vom 06.10.2019 bereits außergerichtlich erfolglos an den Antragsgegner gewandt haben. Soweit der Antragsgegner der Auffassung ist, dass die Nichteinhaltung der der Behörde durch § 5 Abs. 2 VIG eingeräumten ein- bzw. bei Beteiligung Dritter zweimonatigen Bescheidungsfrist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lasse, überzeugt dies nicht. Bei der Frage der Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Bescheidungsfristen handelt es sich vielmehr um eine Frage der Begründetheit, denn die Antragsteller verlieren durch die vorzeitige Antragstellung gerade nicht ihr rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Rechtsverfolgung. Überdies betrifft die vom Antragsgegner angeführte Frist aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 VIG denknotwendig nur den Auskunftsanspruch nach dem VIG, weshalb jedenfalls das Rechtsschutzinteresse an einem presserechtlichen Auskunftsbegehren davon unberührt bleibt. Die demnach zulässigen Anträge sind hingegen nicht begründet, weil die Antragsteller mit ihrem Rechtsschutzbegehren nicht eine im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur vorläufige Regelung in Bezug auf den Streitgegenstand begehren, sondern die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren. Von einer Vorwegnahme der Hauptsache ist dann auszugehen, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch einer endgültigen Entscheidung gleichkäme. Für die Beurteilung, ob mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Sache nur eine vorläufige Regelung oder die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, ist also zu unterscheiden, ob eine bloß sichernde oder vorübergehende Maßnahme begehrt wird, oder eine Maßnahme, die die Entscheidung in der Hauptsache – wenn auch nur für einen vorübergehenden Zeitraum wie die Dauer des Hauptsacheverfahrens – insgesamt endgültig und irreversibel vorwegnimmt. Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt deshalb nur ausnahmsweise aus Gründen des über das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, hinausgehenden Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den jeweiligen Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt voraus, dass das Rechtsschutzbegehren auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben wird, also ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren als nahezu sicher erscheint. Außerdem muss der jeweilige Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies ist insbesondere bei einem drohenden endgültigen Rechtsverlust der Fall, bzw. dann, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache aufgrund der Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen. Dieser besonders strenge Maßstab kann zwar abzumildern sein, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll und eingeräumt würde, um bis dahin einen irreversiblen Rechtsverlust abzuwenden, hingegen nicht auch über diesen Zeitpunkt hinaus (wirkende) vollendete Tatsachen geschaffen werden, die Rechtsstellung also insoweit nur vorläufig und nicht endgültig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und es müssen die befürchteten wesentlichen Nachteile nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 07.07.2016 - 10 S 579/16, juris Rn. 12). Eine zulässige Vorwegnahme der Hauptsache scheidet jedoch sowohl hinsichtlich der Auskunftserteilung nach dem VIG als auch hinsichtlich des vom Antragsteller zu 2. zudem geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruchs aus, weil dem Rechtsschutzbegehren der Antragsteller in der Hauptsache der Erfolg versagt bliebe. Da die begehrte Auskunftserteilung faktisch einer endgültigen Entscheidung gleichkommt, ist der anzuwendende strenge Maßstab an die Erfolgsaussichten auch nicht abzumildern. Den Antragstellern steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 1 VIG nicht zu. Es kann dahin gestellt bleiben, ob das VIG im vorliegenden Fall wegen der aufgrund des Bakteriums Listeria monocytogenes festgestellten Gesundheitsgefahr und der damit einhergehenden Überschreitung der sog. Gefahrenschwelle und mit Blick darauf, dass das VIG gerade kein Instrumentarium für die akute Verbraucherwarnung ist, sondern in dem danach vorgeschriebenen Verfahren Informationen nur verzögert geliefert werden (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 1 VIG, Rn. 12, beck-online), überhaupt Anwendung findet. Desgleichen kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob es sich bei den geforderten Auskünften um Informationen im Sinne des § 1 VIG handelt. Denn das Auskunftsbegehren ist nicht von dem in § 2 Abs. 1 VIG festgelegten Umfang des Auskunftsanspruchs erfasst. In Betracht kommen vorliegend allein die Fallgruppen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen der im Gesetz genannten rechtlichen Bestimmungen sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind (Nr. 1), sowie zu allen Daten über die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten (Nr. 4). Bei den begehrten Informationen über Abnehmer und Verkaufs- bzw. Abgabestellen der von dem Rückruf der Firma D. betroffenen Produkte handelt es sich aber weder um einen Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG noch um einen Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 4 VIG. Unterstellt es handelt sich bei dem festgestellten Listerien-Befall, wie von den Antragstellern behauptet, wegen Überschreitung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel festgelegten Grenzwerte und der damit verbundenen Nichteinhaltung der mikrobiologischen Kriterien gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) 2073/2005 um eine nicht zulässige Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1c) VIG, so sind die begehrten Informationen über Abnehmer und Verkaufs- bzw. Abgabestellen, also über die Lieferkette der Produkte, jedoch keine Daten über die festgestellte Abweichung, da sie nicht die Umstände des Listerien-Befalls als solches betreffen. Die festgestellte Abweichung betrifft gerade nicht den Prozess der Lieferung, sondern allein den der Herstellung. Durch die öffentliche Lebensmittelwarnung ist die Information über den Umstand des Listerien-Befalls bereits erfolgt. Die Informationen über Abnehmer und Verkaufs- bzw. Abgabestellen sind auch keine Daten über die Maßnahme oder Entscheidung, die im Zusammenhang mit den festgestellten Abweichungen getroffen worden sind. Hierunter fallen vielmehr die von den zuständigen Behörden getroffenen Maßnahmen wie der angeordnete Rückruf der Produkte und die Information der Öffentlichkeit über die betroffenen Produkte und Marken. Auch die allenfalls noch in Betracht kommende Fallgruppe des Zugangs zu Daten über die Behandlung von Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 VIG umfasst nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 3 LFGB gerade nicht die Abnehmer und Verkaufs- bzw. Abgabestellen. Danach ist unter dem Begriff des Behandelns das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist, zu verstehen. Durch den Ausschluss des Prozesses des Inverkehrbringens sind die Informationen über Lieferwege sogar ausgenommen. Überdies ist weitere Anspruchsvoraussetzung, dass die begehrten Informationen überhaupt und bei der in Anspruch genommenen auskunftspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Abs. 2 VIG (physisch) vorhanden sind. Die Behörde trifft gerade keine Informationsbeschaffungs- oder Informationsaufarbeitungspflicht (vgl. BeckOK Informations- und Medienrecht, § 2 VIG, Rn. 13, beck-online). Dies findet seine Stütze auch in § 1 VIG, der vom Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen „vorliegenden Informationen“ spricht. Ausweislich der Pressemitteilung des Antragsgegners vom 07.10.2019 (Anlage K 11) und der Antragserwiderung vom 10.10.2019 liegt diesem jedoch lediglich eine Übersicht über alle Abnehmer, also Direktkunden der Firma D., vor und keine Liste mit den gesamten Verkaufsstellen aller Einzelhändler, weshalb der Auskunftsanspruch insoweit auch wegen Nichtvorliegens der begehrten Informationen abzulehnen ist. Darüber hinaus haben die Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ohne die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren schwere unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, weshalb eine Vorwegnahme der Hauptsache auch deshalb ausscheidet. Denn das VIG dient, wie bereits ausgeführt worden ist, gerade nicht der akuten Verbraucherwarnung. Dies zeigt sich auch daran, dass der in Anspruch genommenen Behörde gemäß § 5 Abs. 2 VIG in der Regel eine Bescheidungsfrist von einem Monat, im Falle der Beteiligung Dritter von zwei Monaten, eingeräumt ist. Dem Antragsteller zu 2. steht auch kein Auskunftsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HPresseG zu. Danach sind die Behörden verpflichtet, der Presse die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Das Gericht hat jedoch nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren erforderlichen Gewissheit die Überzeugung gewonnen, dass der Antragsteller zu 2. die begehrten Auskünfte zur presserechtlichen Berichterstattung und nicht lediglich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des Antragstellers zu 1. unter Umgehung der sich aus dem VIG ergebenden Schranken begehrt. Der Antragsteller zu 2. behauptet zwar, Journalist und Verantwortlicher im Sinne des Presserechts für Medienveröffentlichungen des Antragstellers zu 1. zu sein. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit dem insoweit eindeutigen Internetauftritt des Antragstellers zu 1. (und auch weiterer Publikationen im Internet). Danach ist der Antragsteller zu 2. zwar zunächst als Journalist tätig gewesen und war bis zum April 2017 für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Antragstellers zu 1. verantwortlich. Seither ist er jedoch allein dessen Geschäftsführer und versorgt lediglich die Medien mit Informationen; journalistisch tätig ist er danach hingegen nicht mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwertes hat das Gericht in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Antragsteller für die Hauptsache jeweils der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR zugrunde gelegt und aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung abgesehen.