Urteil
4 K 1447/10.KS.A
VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2011:0413.4K1447.10.KS.A.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer aus dem Kosovo stammenden jungen Frau (Roma), die von Zwangsverheiratung bedroht war.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.09.2010 wird mit Ausnahme der darin enthaltenen Ablehnung des Antrags auf Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte (Ziff. 1) aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person der Klägerin vorliegen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer aus dem Kosovo stammenden jungen Frau (Roma), die von Zwangsverheiratung bedroht war. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.09.2010 wird mit Ausnahme der darin enthaltenen Ablehnung des Antrags auf Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte (Ziff. 1) aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person der Klägerin vorliegen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist hat unbegründet, soweit die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte begehrt. Insoweit ist die Klage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid (Ziff. 1) und Verpflichtung zur Asylanerkennung abzuweisen. Im übrigen aber hat die Klage Erfolg, denn die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG liegen in der Person der Klägerin vor, weshalb der Bescheid im übrigen (Ziff. 2 bis 4) aufzuheben ist und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Einen Asylanspruch nach Art. 16a GG hat die Klägerin nicht, weil sie nach ihrem eigenen Vortrag beim Bundesamt mit einem LKW auf dem Landwege in das Bundesgebiet eingereist ist (Art. 16a Abs. 1 S. 1 GG, § 26a Abs. 1 S. 1 und 2 AsylVfG). Es liegen in der Person der Klägerin aber die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG vor, weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (§ 60 Abs. 1 S. 6 AufenthG). § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG normiert in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ein Abschiebungsverbot zugunsten von Ausländern, deren Leben oder Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht geknüpft ist. Das Gericht geht aufgrund des Vortrags der Klägerin vor dem Bundesamt und bei der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vom 30.03.2011 davon aus, dass die Klägerin bei Rückkehr in den Kosovo von einer ein Abschiebungsverbot begründenden geschlechtsspezifischen Verfolgung bedroht ist. Ihren detailreichen, widerspruchsfreien und im Kern insgesamt glaubhaften Erklärungen ist zu entnehmen, dass ihr Vater sie gegen ihren Willen zwangsverheiraten wollte, dass er die Modalitäten der Eheschließung schon ausgehandelt hatte und die Verheiratung unmittelbar bevorstand. Und weiter ist diesem Vortrag zu entnehmen, dass ihr Vater ihr für den Fall, dass sie sich widersetzt, mit ernsten Konsequenzen gedroht und sie sogar mit dem Tod bedroht hatte. All dies war Auslöser ihrer Flucht aus dem Kosovo. Das Gericht geht in diesem Zusammenhang weiter davon aus, dass die Zwangsverheiratung junger Frauen in der Gesellschaft, der die Klägerin entstammt, durchaus noch verbreitet ist (z.B. Auswärtiges Amt vom 06.01.2011 an Bundesamt; Bundesasylamt, Kosovo, Wirtschaftliche/Soziale Lage mit besonderer Berücksichtigung der Lage der Frauen vom 10.05.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 24.11.2004, Kosovo, Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo) und dass diese gegen die Gruppe junger Frauen gerichtete Praxis, die eine soziale Gruppe i.S.v. § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist, eine geschlechtsspezifische Verfolgung i.S.v. § 60 Abs. darstellt (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2010 – 6 K 90/10 -, Juris; VG Schwerin, Urteil vom 29.06.2009 – 5 A 2403/06 As -, Juris; GK-AufenthG, Stand 2010, § 60 Rdnr. 175 ff., 187). Die staatlichen Stellen im Kosovo können solche Praktiken auch nicht unterbinden (Auswärtiges Amt vom 06.01.2011 an das Bundesamt). Und eine zumutbare Fluchtalternative gibt es für die Klägerin ebenfalls nicht. Da sie alleinstehend ist und, wie sich aus ihrem glaubhaften Vortrag, der den kulturellen Regeln der Roma entspricht, auf andere Familienmitglieder oder Verwandte nicht zurückgreifen kann, dürfte sie sich nicht selbst unterhalten können. Zwar hat sie bis kurz vor ihrer Flucht eine Arbeitsstelle gehabt. Sie kann aber angesichts der hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 20.06.2010) nicht damit rechnen, erneut eine Arbeitsstelle zu finden, von der sie sich unterhalten kann, zumal sie jetzt ohne familiären Schutz dasteht. Und von der ihr möglicherweise zustehenden Sozialhilfe allein kann sie ohne familiäre Unterstützung nicht leben (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 20.06.2010; Diakonie Bundesverband vom 30.05.2010, Bericht einer Recherchereise vom 12.4. bis 20.4.2010. Zur Einschätzung der Lage der Minderheiten im Kosovo). Hinzu kommt jetzt auch noch, dass sie schwanger ist und als alleinstehende Romafrau mit Kleinkind zu der Gruppe der äußerst gefährdeten Personen im Kosovo gehören würde (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 20.06.2010; Diakonie Bundesverband vom 30.05.2010, Bericht einer Recherchereise vom 12.4. bis 20.4.2010. Zur Einschätzung der Lage der Minderheiten im Kosovo). Davon, dass ihr Verlobter und Vater des Kindes mit ihr in den Kosovo zurückkehren würde, kann angesichts dessen wirtschaftlicher Integration im Bundesgebiet nicht ausgegangen werden. Und der Verweis auf Frauenhäuser für bedrohte Frauen im Kosovo verfängt nicht, weil dort in der Regel allenfalls vorübergehender Schutz gewährt wird (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Kosovo vom 20.06.2010). Liegen demnach die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person der Klägerin vor und ist ihr deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, liegen die Voraussetzungen für eine von dem Bundesamt angenommene strikte Entscheidung über Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vor (§ 31 Abs. 3 S. 1 und 2 AsylVfG), weshalb die entsprechende Feststellung in dem angefochtenen Bescheid aufzuheben ist. Einer Entscheidung über den insoweit erkennbar hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung solcher Abschiebungsverbote bedarf es nicht. Da die Klägerin entgegen der Annahme in dem angefochtenen Bescheid nicht ausreisepflichtig ist, ist auch die nach § 34 AsylVfG, § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid (Ziff. 4) aufzuheben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dabei halten sich Obsiegen und Unterliegen der Klägerin angesichts der Abweisung der Klage wegen der Asylanerkennung, aber Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Waage. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und Roma. Sie begehrt ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die am 22.11.1977 in Peja (Kosovo) geborene Klägerin reiste nach ihren Angaben im Juli 2010 in das Bundesgebiet ein. Am 03.08.2010 stellte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt erklärte sie, sie habe ihren Reisepass im Kosovo gelassen. Sie sei Roma. Sie habe bis zu ihrer Ausreise in Peje bei ihrem Vater gelebt. Verheiratet sei sie nicht und Kinder habe sie auch nicht. Zwei Geschwister von ihr lebten im Bundesgebiet. Ein Bruder lebe in der Schweiz. Zu den Geschwistern habe sie keinen Kontakt mehr. Drei Schwestern lebten im Kosovo. Sie habe die Mittelschule besucht und als Verkäuferin gearbeitet. Sie sei bereits im Jahre 2008 einmal in Deutschland zu Besuch gewesen. Eingereist sei sie mit einem Lkw mit Hilfe eines Schleppers. Für die Reise habe sie 3.000,00 € gezahlt. Sie habe im Monat zwischen 250,00 und 300,00 € verdient. Ihr Vater sei früher Händler gewesen. Er sei jetzt 63 Jahre alt und arbeite nicht mehr. Er lebe von Ersparnissen und der Bruder aus Deutschland schicke ihm Geld. Ihre Mutter sei verstorben. Zu ihren Verfolgungsgründen befragt, erklärte sie, sie habe in dem Geschäft, in dem sie gearbeitet habe, einen Mann kennengelernt, der ebenfalls Roma sei. Ihr Vater habe andere Pläne mit ihr gehabt und habe sie mit einem anderen Mann verloben wollen. Es sei zu einer Zwangsverlobung gekommen. Sie habe heftige Auseinandersetzungen mit ihrem Vater gehabt. Der Mann, den sie heiraten wollte – ihr jetziger Verlobter -, lebe in Deutschland. Er habe Urlaub im Kosovo gemacht. Sie habe ihn wohl im Jahre 2007 kennengelernt. Ihr Vater sei wegen der Traditionen der Roma gegen ihren Verlobten gewesen. Ihr Vater habe ihn nicht gekannt. Er sei nur im Urlaub dort gewesen. Er sei jedes Jahr dorthin gekommen. Sie hätten heimlich Ringe gekauft. Sie wolle heiraten. Er sei ebenfalls Roma und geschieden. Das Geschäft, in dem sie gearbeitet habe, sei zwei Monate vor der Ausreise geschlossen worden aus Mangel an Kunden. Politisch habe sie sich nicht betätigt. Wenn sie in den Kosovo zurückkehren müsste, würde ihr Vater sie umbringen. Ihre Brüder hätten nichts gegen die Heiratspläne. Sie habe bereits sexuelle Kontakte mit dem Verlobten gehabt. Sie könne nicht in den Kosovo, weil sie nicht den Mann geheiratet habe, den der Vater für sie ausgesucht habe. Damit habe sie ihn in seiner Ehre verletzt. Mit Bescheid vom 30.09.2010 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es drohte der Klägerin die Abschiebung an, falls sie nicht freiwillig ausreise. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 43 bis 47 der Bundesamtsakte verwiesen. Der Bescheid ist am 06.10.2010 als Übergabeeinschreiben zur Post gegeben worden. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21.10.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sich die Verfahrensbevollmächtigten auf den Vortrag der Klägerin vor dem Bundesamt. Das Bundesamt tue der Klägerin Unrecht, wenn es davon ausgehe, dass ihr Vortrag unglaubhaft sei. Sie habe widerspruchsfrei vorgetragen. Nicht gegen die Glaubwürdigkeit spreche, dass der Verlobte einige Male im Kosovo gewesen sei. Hiervon habe der Vater nichts gewusst, da sich die Klägerin heimlich mit ihrem Verlobten getroffen habe. Gegen die Glaubwürdigkeit spreche auch nicht, dass die Brüder der Klägerin keinen Anstoß an der Verbindung nähmen. Beide Brüder hätten keinen Kontakt mehr zu der Klägerin, um ihre Beziehung zu dem Vater nicht zu gefährden. Außerdem gebe es noch eine Schwester, die ebenfalls von zu Hause weggelaufen sei, weil der Vater sie bedroht habe. Die Scheidung des Verlobten sei im April 2010 ausgesprochen worden. Der Verlobte sei also schon geschieden gewesen, als die Klägerin nach Deutschland gekommen sei. Das Bundesamt habe auch in einem anderen Fall mit einem Bescheid vom 09.06.2006 einer Frau, die von ihrem Vater zwangsverheiratet werden sollte und anderenfalls bedroht worden sei, die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuerkannt. Entsprechendes gelte für einen Bescheid vom 13.10.2010. Nach den Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 06.05.2010 seien Frauen in der patriarchalischen Gesellschaft des Kosovo bedingt durch Tradition, Religion und soziokulturelle Eigenheiten stark wirtschaftlich und sozial benachteiligt. Vor diesem Hintergrund sei eine Gefährdung der Klägerin wegen ihrer familiären Situation bei Rückkehr in den Kosovo anzunehmen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.09.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in ihrer Person vorliegen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - hilfsweise: nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG - in ihrer Person vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Die Kammer hat mit Beschluss vom 26.01.2011 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes (1 Heft) sowie der Ausländerbehörde der Stadt B-Stadt (1 Heft) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben. Vorgelegen haben auch die Auskünfte, Stellungnahmen und Presseartikel, die durch Übersenden einer entsprechenden Liste an die Beteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind.