Beschluss
4 L 988/08.KS
VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2008:0723.4L988.08.KS.0A
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Leitsätze
Die Regelungen der HundeVO bieten eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für einen Verwaltungsakt mit der die Gefährlichkeit eines Hundes festgestellt wird.
Ein Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel ist im Anwendungsbereich der HundeVO grundsätzlich nicht möglich.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10.07.2008 wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 17.06.2008 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 5 des genannten Bescheides angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.625,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelungen der HundeVO bieten eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für einen Verwaltungsakt mit der die Gefährlichkeit eines Hundes festgestellt wird. Ein Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel ist im Anwendungsbereich der HundeVO grundsätzlich nicht möglich. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10.07.2008 wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 17.06.2008 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 5 des genannten Bescheides angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.625,-- EUR festgesetzt. Der zulässige Antrag ist nur in dem im Tenor bezeichneten Umfang begründet. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung ihres Bescheides vom 17.06.2008 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 VwGO genügenden Weise begründet, indem sie auf die individuelle Gefährlichkeit der Hündin „Laica“ abgestellt und die Gefahr weiterer Schädigungen durch diesen Hund während eines langwierigen Verwaltungsstreitverfahrens in Vordergrund gerückt hat. Auf die Frage, ob die tatsächlichen Feststellungen der Antragsgegnerin zum Beißvorfall vom 22.03.2008 insgesamt zutreffen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. In dem im Tenor genannten Umfang überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Einstufung der Hündin „Laica“ in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist offensichtlich rechtmäßig. Allerdings sieht die Hundeverordnung keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine derartige Feststellung vor. Wie aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht, erfordern auch feststellende Verwaltungsakte jedenfalls dann eine gesetzliche Grundlage, wenn ihr Inhalt etwas als Rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht Rechtens hält. Eine derartige Rechtsgrundlage bedarf indes keiner ausdrücklichen Normierung, sondern kann im Wege der Auslegung aus den entsprechenden Vorschriften hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265; Beschluss vom 10.10.1990 - 1 B 131.90 -, NVwZ 1991, 267; Beschluss vom 02.07.1991 -1 B 64.91 -, NVwZ-RR 1992, 192). Aus dem Zweck der Erlaubnisregelung des § 3 HundeVO und ihrem Zusammenhang mit den §§ 14 und 15 der HundeVO ergibt sich, dass die Erlaubnisvorschrift nicht nur die Grundlage für die Erteilung und Versagung einer beantragten Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes enthält, sondern auch für die Feststellung, dass es sich bei dem betreffenden Tier um einen gefährlichen Hund handelt. Nach § 15 Abs. 1 HundeVO hat es der Halter der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn er Kenntnis davon erhält, dass es sich bei seinem Hund um einen gefährlichen Hund handeln könnte. Die in § 15 geregelten Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten haben den Sinn, ggf. durch Erlass entsprechender Verwaltungsakte eine wirksame Überwachung gefährlicher Hunde sicherzustellen. Auch die Erlaubnisvorschrift des § 3 der HundeVO dient dem Zweck wirksamer präventiver Kontrolle. Hält eine Person einen gefährlichen Hund, so kann die Behörde dem Halter zwar nicht durch Verwaltungsakt aufgeben, einen Erlaubnisantrag zu stellen (vgl. Beschluss der Kammer vom 21.09.2007 - 4 G 1279/07 -), dem genannten Zweck der Erlaubnisvorschrift entspricht es aber, wenn die Behörde die strittige Gefährlichkeit des Hundes und damit die Erlaubnisbedürftigkeit der Haltung durch Verwaltungsakt feststellt, so dass der Halter des Hundes sich auf die mit der Haltung eines gefährlichen Hundes verbundenen Restriktionen und möglicherweise auch Investitionen einstellen kann, indem er entweder die Haltung des betreffenden Hundes aufgibt, einen entsprechenden Genehmigungsantrag stellt oder aber den Rechtsweg beschreitet. Schlösse das Gesetz einen solchen feststellenden Verwaltungsakt aus, so könnte der Halter von der zuständigen Behörde zur Erfüllung der zum Teil nicht selbständig erzwingbaren Voraussetzungen einer Genehmigung (Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie positive Wesensprüfung des Hundes) lediglich durch vorherige Sicherstellung des Hundes nach § 14 Abs. 1 HundeVO angehalten werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, der Behörde zunächst die Möglichkeit des Erlasses eines feststellenden Verwaltungsaktes einzuräumen, um den Halter vor die oben geschilderte Wahl zu stellen. Die Antragsgegnerin hat die Hündin „Laica“ zu Recht als gefährlichen Hund i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO eingeordnet. Nach dieser Bestimmung ist ein Hund gefährlich, der ein anderes Tier durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder der einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob der Beißvorfall vom 22.03.2008, in dessen Verlauf der Hund „Pünktchen“ durch „Laica“ schwer verletzt wurde, diese Voraussetzungen erfüllt. Wie aus den beigezogenen Verwaltungsakten - insbesondere der Stellungnahme der Antragstellerin vom 16.02.2007 gegenüber der Antragsgegnerin - hervorgeht, hat „Laica“ bereits am 06.02.2007 ohne erkennbaren Anlass die Hündin „Lea“ in den Nacken gebissen und auf diesem Weg in einer Weise verletzt, die erhebliche tierärztliche Bemühungen erforderlich machte. Der Umstand, dass der Hund „Laica“ die Hündin „Lea“ nach Angaben der Antragstellerin durch diesen Biss ohne Weiteres hätte töten können, dies jedoch unterlassen hat, nimmt „Laica“ nicht ihre Gefährlichkeit, da diese Gefährlichkeit bereits durch den Biss eines anderen Tieres, nicht erst durch dessen Tötung indiziert wird. Auch der am 13.06.2007 abgelegte Wesenstest der Hündin „Laica“ steht ihrer Einordnung als gefährlicher Hund nicht entgegen. Wie § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HundeVO belegt, hat eine positive Wesensprüfung - von Erleichterungen beim Leinenzwang nach § 9 HundeVO abgesehen - lediglich zur Folge, dass der betreffende Hund trotz seiner Gefährlichkeit weiter gehalten werden darf, sofern die anderen Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung ebenfalls erfüllt sind. Es besteht auch das erforderliche gesteigerte Vollzugsinteresse hinsichtlich der Feststellung der Gefährlichkeit der Hündin „Laica“. Durch die sofortige Vollziehbarkeit dieser Feststellung ist die Antragstellerin gehalten, sich unverzüglich zwischen der Abschaffung ihres gefährlichen Hundes und der Beantragung einer Erlaubnis zur Haltung dieses Hundes und der Erfüllung der damit verbundenen Voraussetzungen zu entscheiden. Angesichts der durch den Beißvorfall vom 06.02.2007 belegten Gefährlichkeit des Hundes und des im Eilverfahren nicht aufklärbaren erneuten Beißvorfalls vom 22.03.2008 erscheint es nicht vertretbar, den endgültigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bis zur Ergreifung wirksamer Gefahrenabwehrmaßnahmen abzuwarten. Die unter den Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheides getroffenen Anordnungen, mit denen ein Leinenzwang bzw. die Überlassung des Hundes „Laica“ nur an qualifizierte Personen verfügt worden sind, sind demgegenüber offensichtlich rechtswidrig. Derartigen Anordnungen mangelt es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Die HundeVO bietet keine entsprechende Handhabe. § 8 Abs. 1 HundeVO bestimmt, dass ein gefährlicher Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur geführt werden darf, wenn eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 HundeVO vorliegt. Die Antragstellerin ist nicht Inhaberin einer solchen Erlaubnis, die das Halten eines gefährlichen Hundes gestatten würde; auch eine vorläufige Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 HundeVO hat die Antragstellerin bislang ersichtlich nicht erhalten. Darf die Antragstellerin deshalb ihren Hund „Laica“ bis zur (vorläufigen) Erteilung einer Genehmigung schon nicht außerhalb ihres eingefriedeten Besitztums führen, so fehlt für die Anordnungen Nr. 2 und 3 die Rechtsgrundlage. Denn diese Anordnungen betreffen die Art und Weise des Führens des Hundes der Antragstellerin außerhalb des eingefriedeten Besitztums, was der Antragstellerin nach der HundeVO verboten ist. Die angeführten Anordnungen finden auch keine Rechtsgrundlage in der polizeilichen Generalklausel des § 11 HSOG, wonach die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht die folgenden Vorschriften die Befugnisse der Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden besonders regeln. Darauf könnte die Antragsgegnerin nur zurückgreifen, wenn es keine abschließende spezialgesetzliche Regelung gäbe. Eine solche liegt für die hier fragliche Konstellation mit der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden aber vor, so dass für den Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel kein Raum ist. Hatte der Antrag demnach bezüglich der Anordnungen der Nummern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung Erfolg, sieht sich das Gericht veranlasst, nochmals nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bezüglich der das Führen des Hundes betreffenden Anordnungen nicht bedeutet, dass die Antragstellerin ihren Hund bis zur Entscheidung über die Hauptsache ohne Einschränkung in der Öffentlichkeit führen kann. Vielmehr hat sie das grundsätzliche und bußgeldbewährte (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 HundeVO) Verbot, ihren Hund außerhalb des befriedeten Besitztums zu führen, zu beachten, solange ihr nicht eine (vorläufige) Erlaubnis zur Haltung ihres gefährlichen Hundes nach § 1 Abs. 3 HundeVO erteilt worden ist. Die unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtswidrig. Nach § 47 Abs. 1 HSOG kann ein ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Mit dem vorliegenden Beschluss ist aber die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Anordnungen Nr. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung wiederhergestellt worden. Die weiterhin sofort vollziehbare Feststellung der Gefährlichkeit der Hündin „Laica“ kann demgegenüber nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, da sie nicht unmittelbar auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1 und 2 des GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht das Gericht zunächst vom Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,-- EUR aus. Hinzuzurechnen ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250,-- EUR. Da es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt, ist der Gesamtbetrag von 5.250,-- EUR zu halbieren. Dies ergibt den festgesetzten Streitwert von 2.625,-- EUR.