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Urteil

4 E 384/06

VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2008:0207.4E384.06.0A
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Leitsätze
Einzelfall der Einbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen, der der Unterstützung der TKP/ML verdächtigt worden ist (Beweislastentscheidung)
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 31.01.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger einzubürgern. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall der Einbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen, der der Unterstützung der TKP/ML verdächtigt worden ist (Beweislastentscheidung) Der Bescheid des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 31.01.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger einzubürgern. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land einen Anspruch auf Einbürgerung; der entgegenstehende Bescheid ist rechtswidrig und wird deshalb aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Einbürgerung, die sich aus § 10 StAG i.d.F. des Gesetzes vom 19.08.2007 (BGBl I., S. 1970 - StAG n.F.) ergeben oder - soweit sie günstiger sind (§ 40c StAG) - aus § 10 StAG i.d.F. des Gesetzes vom 19.02.2007 (BGBl I., S. 122 - StAG a.F.), liegen in der Person des Klägers vor. Der Kläger hat nämlich seit mehr als 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 10 Abs. 1 S. 1 StAG n.F.), er hat die Loyalitätserklärung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG n.F. abgegeben, er kann aus seiner selbständigen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG n.F.) und er ist nicht wegen einer Straftat verurteilt worden (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG n.F.). Der Umstand, dass er die Staatsangehöriger der Türkei nicht aufgegeben hat (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG n.F.), hindert die Einbürgerung nicht, weil der Kläger Inhaber eines gültigen Reiseausweises ist (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG n.F.). Und der Kläger beherrscht die deutsche Sprache auch ausreichend (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG n.F.). All dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht (mehr) streitig. Es liegt auch kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG vor. Einen Hinderungsgrund in der Person Klägers nach § 11 S. 1 Nr. 1 StAG n.F. (entspricht § 11 S. 1 Nr. 2 StAG a.F.) kann das Gericht entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Auffassung nicht feststellen. Nach § 11 S. 1 Nr. 1 StAG n.F. besteht ein Anspruch auf Einbürgerung nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. In dem angefochtenen Bescheid wird die Auffassung, es gäbe tatsächliche Anhaltspunkte für die Verfolgung und Unterstützung entsprechender Bestrebungen durch den Kläger, auf Erkenntnisse des Niedersächsischen Landesamtes gestützt, wonach es sich bei dem Kläger um den Verantwortlichen der TKP/ML in A-Stadt und bei der TKP/ML um eine revolutionär-marxistische türkische Gruppierung handele, die von Deutschland aus den gewaltsamen Umsturz in der Türkei verfolge. Auch wenn fraglich ist, ob die Unterstützung einer solchen, auf den revolutionären Umsturz im Ausland zielende Organisation bereits eine Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung darstellt (s. dazu VG Sigmaringen, Urteil vom 18.11.2004 - 2 K 2585/02 - Juris; GK-StAG, Stand 2006, § 11 Rdnr. 80) - wovon der angegriffene Bescheid ausgeht -, dürfte in der Mitarbeit in einer solchen Organisation an maßgeblicher Stelle aber die Verwirklichung der letzten Tatbestandsalternative von § 11 S. 1 Nr. 1 StAG n.F., nämlich der Unterstützung von Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, liegen. Das bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, weil schon nicht festgestellt werden kann, dass die Behauptung des Beklagten zur verantwortlichen Mitarbeit des Klägers in der TKP/ML zutrifft. Bei den in § 11 StAG aufgeführten Umständen handelt es sich um Gründe, die den Anspruch auf Einbürgerung ausschließen, für die deshalb der Beklagte die materielle Beweislast trägt (GK-StAG, a.a.O., § 11 Rdnr. 14 ff.; allg. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 2007, § 108 Rdnr. 11 ff.). Zwar hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die beweisbelastete Einbürgerungsbehörde insoweit abgesenkt, als tatsächliche Anhaltspunkte für die inkriminierten Bestrebungen ausreichen, um den Einbürgerungsanspruch entfallen zu lassen. Aber auch für die Anknüpfungstatsachen bleibt es bei der materiellen Beweislast auf Seiten der Einbürgerungsbehörde (GK-StAG, a.a.O., § 11 Rdnr. 75 ff.). Angesichts der Einlassung des Klägers im Verwaltungsverfahren, dass er in keinerlei Beziehung zur TKP/ML stehe, und der glaubhaften Bekräftigung dieser Erklärung im Rahmen des informatorischen Anhörung vor dem Gericht wäre es Sache des Beklagten gewesen, dem Gericht für seine Behauptung Beweismittel anzubieten. Denn das Gericht sieht im Rahmen seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung keine weitergehenden Möglichkeiten der Aufklärung. Zwar hat das Gericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung auf den Hinweis des Beklagten hin beim die entsprechenden Verwaltungsvorgänge nach § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO angefordert und um Benennung von Zeugen gebeten. Dieser Aufforderung ist das mit Schriftsatz vom 18.07.2007 unter Berufung auf Gründe des Informantenschutzes und der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes aber nur dahingehend nachgekommen, dass es eine um die entscheidenden Teile, die die Identifizierung des Informanten und des eingesetzten Führungspersonals ermöglichen würden, bereinigte Teilverwaltungsakte vorgelegt hat. Und Zeugen hat es aus denselben Gründen ebenfalls nicht benannt. Diese Entscheidung hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport als zuständige oberste Aufsichtsbehörde (§ 99 Abs. 1 S. 2 VwGO) mit Schreiben vom 28.12.2007 an das Gericht bestätigt. Da das Gericht die Vorlage der Akten nicht erzwingen kann (BVerwG, Beschluss vom 15.08.2003 - 20 F 7/03 -, Juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 2007, § 99 Rdnr. 7) und weder der Kläger noch die Beklagte einen Antrag auf Durchführung eines in camera-Verfahrens vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 99 Abs. 2 VwGO zur Überprüfung der von dem Niedersächsischen Landesamtes im Hinblick auf § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO aufgeführten Gründe für die Zurückhaltung des vollständigen Verwaltungsvorgangs gestellt hat, ist das Gericht auf die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden Tatsachen beschränkt. Da das Gericht aufgrund der Zurückhaltung von Verwaltungsvorgängen und Zeugen keine Möglichkeit der weiteren Aufklärung des streitigen Sachverhalts sieht, entscheidet es nach der materiellen Beweislast. Dabei geht es davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geheim gehaltene Vorgänge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen zu Lasten des Betroffenen verwertet werden können (BVerwG, Urteil vom 01.07.1975 - 1 C 44.70 -, BVerwGE 49, 44). Welches Gewicht der Erklärung der obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO zukommt, ist vom Gericht bei einer Entscheidung in der Sache im Rahmen der Sachverhaltswürdigung ggf. unter Berücksichtigung der Regeln der Beweislast zu beurteilen (BVerwG, Beschlüsse vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, EzAR 610 Nr. 31 und vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, DVBl 1996, 814). Das hat zur Folge, dass das Gericht in diesen Fällen etwa statt des direkten Beweismittels auch entferntere Beweismittel heranziehen kann und ggf. muss (BVerfG, Beschlüsse vom 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 -, BVerfGE 57, 250 und vom 20.12.2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, 2245) oder dass sonstige Anhaltspunkte und Indizien im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (OVG Münster, Urteil vom 01.10.1997 - 17 A 1888/92 -, NVwZ-RR 1998, 398). Vorliegend gibt es keine weiteren Anhaltspunkte und Indizien für die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei Gebietsverantwortlicher der TKP/ML. Allerdings ergibt sich aus der vom Niedersächsischen Landesamt vorgelegten Teilakte, dass auch die Ehefrau des Klägers für die TKP/ML aktiv (gewesen) seien soll. Irgendwelche Anhaltspunkte für diese Behauptung hat die Zeugenvernehmung der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2007 aber nicht erbracht. Diese hat im Gegenteil eine eigene Unterstützung der TKP/ML in Abrede gestellt und auch keinerlei Anhaltspunkte für entsprechende Unterstützungshandlungen des Klägers gegeben. Das Gericht sieht aufgrund des bei der Beweisaufnahme gewonnenen Eindrucks keinerlei Veranlassung, am Wahrheitsgehalt dieser Erklärungen der Zeugin zu zweifeln. Deshalb bleibt es dabei, dass die Nichterweislichkeit der Behauptung des Beklagten zu seinen Lasten geht (HessVGH, Beschluss vom 04.02.1977 - VI TE 444/76 -, NJW 1977, 1844; GK-StAG, a.a.O., § 11 Rdnr. 76). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt seine Einbürgerung. Der am in (Türkei) geborene Kläger hielt sich bis 1987 in der Türkei auf, lebte von 1987 bis 1988 in Griechenland und von 1988 bis 1992 in Frankreich und seit dem 01.07.1992 in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist seit dem 01.07.1992 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Unter dem 11.09.1995 stellte der Kläger einen Antrag auf Einbürgerung. Als Anlage fügte er unter anderem ein Sprachzeugnis vom 30.12.1993, einen Ausdruck aus dem Familienbuch und Verdienstnachweise bei. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und eines Reiseausweises. Unter dem 05.09.1996 erteilte das Regierungspräsidium Kassel dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung für den Fall, dass der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird. Auf Anfrage teilte das türkische Generalkonsulat in Frankfurt am Main unter dem 16.10.1997 mit, dass dem Wunsch auf Ausbürgerung des Klägers nicht entsprochen werden könne, da er in der Türkei aufgrund eines Vergehens noch gesucht werde. Auf weitere Anfragen des Regierungspräsidiums Kasel teilte das Generalkonsulat in Frankfurt am Main unter dem 25.09.2001 mit, dass mitzuteilen sei, dass der Entlassungsantrag des Klägers wegen eines gegen den Staat begangenen Vergehens abgelehnt wurde. Auf Weisung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 23.01.2003 forderte das Regierungspräsidium Kassel den Kläger mit Schreiben vom 11.02.2003 noch einmal auf, die genaueren Umstände über die Nichtentlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu klären. Hierzu legte der Kläger mit Schreiben vom 23.03.2003 und im weiteren Schriftverkehr eine Reihe von Unterlagen vor und stellte seine Bemühungen zur Entlassung aus dem türkischen Staatsverband vor. Auf Anfrage des Regierungspräsidiums A-Stadt beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport teilte dieses unter dem 08.04.2004 mit, dass der Kläger nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden Verantwortlicher der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) in A-Stadt sei. Der Kläger wurde hierzu beim Regierungspräsidium am 04.06.2004 befragt. Bei der Befragung erklärte er, dass von ihm nicht nach vollzogen werden könne, wie man seine Person mit der TKP/ML in Verbindung bringe. Er habe mit dieser politischen Gruppierung nichts zu tun. Sein Hauptanliegen sei gewesen, sich in Deutschland möglichst gut zu integrieren und mit seiner Familie in Frieden zu leben. So betreibe er als selbständig Tätiger einen Imbiss. Allein schon der hohe Zeitaufwand ließe für eine politische Betätigung keinen Raum. Außerdem weise er darauf hin, dass er in der Türkei den Wehrdienst abgeleistet habe. Allein daraus könne man erkennen, dass er nicht regierungsfeindlich gesinnt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Anhörung beim Regierungspräsidium verwiesen (Bl. 123 ff. des Verwaltungsvorgangs). Mit Bescheid vom 31.01.2006 lehnte das Regierungspräsidium den Einbürgerungsantrag vom 11.09.1995 ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger sich zwar seit über acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreite. Da er in Frankreich als ausländischer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden sei, sei er auf seinen formlosen Antrag auf Einbürgerung unter dauernder Hinnahme von Mehrstaatigkeit vom 21.05.2002 gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG von Entlassungsbemühungen hinsichtlich der türkischen Staatsangehörigkeit freigestellt. Der Einbürgerung stehe aber § 11 Nr. 2 StAG entgegen. Die Mitteilung des Landesamtes ergebe hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Bestrebungen unterstütze oder unterstützt habe, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind. Bei der TPK/ML handele es sich um eine türkische linksextremistische Partei, die auch Gewalt anwende. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport habe mit Erlass vom 30.11.2004 mitgeteilt, dass das Landesamt auf Rückfrage bestätigt habe, dass bezüglich der den Kläger betreffenden Erkenntnisse im Bedarfsfall ein Behördenzeugnis von einer anderen Verfassungsschutzbehörde zur Verfügung gestellt werden könne. Der Kläger habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er sich von den Bestrebungen abgewandt habe. Ein Abwenden erfordere mehr als ein bloßes In-Abrede-Stellen oder Unterlassen früherer Unterstützungshandlungen. Gegen den ihm am 06.02.2006 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 03.03.2006, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er in keiner Beziehung zur TKP/ML stand oder stehe. Er unterstütze die Politik dieser Organisation weder aktiv noch passiv. Schon gar nicht sei er Verantwortlicher dieser Gruppierung. Er könne sich nicht erklären, wie die Verfassungsschutzbehörden zu ihrer Auffassung gelangten. Solange das Innenministerium weder die Quelle mitteile noch tatsächliche Anhaltspunkte für seine Annahmen liefere, sei es ihm auch nicht möglich, die gegen ihn erhobenen Verdachtsmomente auszuräumen. sei im Übrigen sein Ruf- und Künstlername. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 31.01.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn einzubürgern; hilfsweise: den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Bescheid. Er habe der Darlegungspflicht zu § 11 Nr. 2 StAG insoweit genügt, als er auf Erkenntnisse des Verfassungsschutzes Bezug genommen habe. Insoweit fordere § 11 Nr. 2 StAG nicht sichere Erkenntnisse, sondern nur tatsächliche Anhaltspunkte. Auf Anforderung des Gerichts hat der Beklagte eine Behördenerklärung des Niedersächsischen Landesamtes vom 18.09.2006 zur Gerichtsakte gereicht. Dieses hat darüber hinaus auf entsprechende Verfügung des Gerichts mitgeteilt, dass die Identität des Informanten, auf den die Behauptung zurückgehe, dass der Kläger Gebietsverantwortlicher der TKP/ML sei, und die des eingesetzten Führungspersonals aus Gründen des Quellenschutzes und der Aufgaben des Amtes nicht mitgeteilt und auch nur der um entsprechende Informationen bereinigte Verwaltungsvorgang übersandt werden könne. Die Kammer hat mit Beschluss vom 04.05.2007 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2007 Beweis durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin erhoben. Auf die Aufforderung des Gerichts, die vollständigen Akten und ggf. Zeugen zu benennen, hat zunächst das Landesamt mit Schreiben vom 18.07.2007 erklärt, dass wegen der Gefährdung von Informanten nur ein Teil der Unterlagen übersandt und Zeugen nicht benannt werden könnten. Auf weitere Aufforderung des Gerichts hat sodann das für Inneres und Sport mit Schreiben vom 28.12.2007 eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidiums A-Stadt (1 Heft), der Verwaltungsakte der Ausländerbehörde der Stadt A-Stadt (1 Heft), der Verfassungsschutzberichte 2004 des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, des (Teil-)Verwaltungsvorgangs der (1 Heft) sowie der in das Verfahren eingeführten Veröffentlichung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - vom März 2002 zu linksextremistischen Parteien und Organisationen der Türkei verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.