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Beschluss

4 G 1593/03

VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2003:0917.4G1593.03.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller, Staatsangehöriger Serbien-Montenegros, reiste am 26.08.1990 zusammen mit seinen Eltern zum Zwecke der Anerkennung als Asylberechtigter in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das erste Asylverfahren wurde am 12.07.1995 durch Beschluss des OVG NW unanfechtbar negativ abgeschlossen. Mit Bescheid vom 22.07.1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 19.02.1998 als offensichtlich unbegründet ab. In der Folgezeit wurde der Aufenthalt des Antragstellers geduldet, da seine Abschiebung in die damalige Bundesrepublik Jugoslawien von der Rücknahmezusage des jugoslawischen Innenministeriums in Belgrad abhängig war. Am 14.04.2000 heiratete der Antragsteller die deutsche Staatsangehörige Sabrina Marie-Luise H.. Aus diesem Grunde wurde ihm am 09.05.2000 zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau nach § 23 AuslG eine zunächst bis zum 08.05.2001 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 11.06.2001 wurde sie bis zum 10.06.2003 verlängert. Bei der Anmeldung des Antragstellers beim Einwohnermeldeamt der Kreisstadt Bad Hersfeld gab dieser unter dem 25.03.2002 die schriftliche Erklärung ab, seit dem 18.03.2002 von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Am 15.05.2003 beantragte der Antragsteller die erneute Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 22.05.2002 und 08.08.2002 wurde die Ehefrau des Antragstellers durch die Ausländerbehörde gebeten anzugeben, ob eine dauernde Trennung von ihrem Ehemann erfolgt sei, bzw. warum kein gemeinsamer Wohnsitz mehr bestehe. Eine Antwort erfolgte nicht. Nachdem die Ausländerbehörde gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 20.05.2003 angekündigt hatte, seine Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern, gab die Ehefrau des Antragstellers gegenüber der Ausländerbehörde die Erklärung ab, sie lebe mit ihrem Ehemann zwar seit dem 18.03.2002 räumlich getrennt, erst am 16.05.2002 hätten sie ihre Beziehung aber vollkommen beendet. Sie hätten nochmals versucht, ihre Probleme zu lösen, seien in der Zwischenzeit auch zusammen gewesen, hätten aber am 16.05.2002 endgültig feststellen müssen, dass es keinen Sinn mehr habe und hätten sich getrennt. Mit Bescheid vom 09.07.2003, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 14.07.2003 zugestellt wurde, lehnte die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise bis zum 20.08.2003 und drohte ihm die Abschiebung an. Zur Begründung wurde auf das Nichtbestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau hingewiesen. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15.07.2003 Widerspruch ein. Unter dem 21.07.2003 hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, da seine Ehefrau bestätigt habe, dass sie erst seit Mitte Mai getrennt lebten, sei es unerheblich, ob sie bereits am 18.03.2002 räumlich getrennt gelebt hätten. Zum Zeitpunkt der schriftlichen Nachfragen der Ausländerbehörde vom Mai und August 2002 hätte der Antragsteller eine bis Juni 2003 laufende Aufenthaltserlaubnis gehabt, so dass für seine Ehefrau offensichtlich keine Veranlassung bestanden habe, die Anfragen der Ausländerbehörde zu beantworten. Entsprechender Handlungsbedarf sei erst eingetreten, nachdem von Seiten der Ausländerbehörde erklärt worden sei, man werde die Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängern. Im Übrigen komme es auf die Frage, ob die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre bestanden habe, nicht an, da zumindest ein Härtefall im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 AuslG vorliege. Es sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Alter von etwa 11 Jahren im Jahre 1990 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei, hier jahrelang die Schule besucht habe und im Übrigen zwischenzeitlich seit mehr als drei Jahren berufstätig sei. Er sei voll im Bundesgebiet integriert, was auch an den exzellenten Sprachkenntnissen zum Ausdruck komme. Es sei insoweit anerkannt, dass fehlende Bindungen an den Aufnahmestaat geeignet seien, eine außergewöhnliche, die weitere Anwesenheit des Ehegatten im Bundesgebiet erfordernde Härte anzunehmen. Dies gelte insbesondere für den Fall, dass der betreffende Ehegatte in seinem Heimatstaat nicht aufgewachsen sei. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 09.07.2003 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, die abgegebene Erklärung der Ehefrau des Antragstellers sei als reine Gefälligkeit gegenüber dem Antragsteller anzusehen, die nur den Zweck verfolge, über die gescheiterte Ehe hinaus dem Antragsteller ein ihm ansonsten nicht zustehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu sichern. § 17 Abs. 1 AuslG fordere auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung die familiäre Lebensgemeinschaft, wobei grundsätzlich ein Lebensmittelpunkt der Familienmitglieder in der Form einer gemeinsamen Wohnung nachgewiesen werden müsse. Fehle es an einer derartigen häuslichen Gemeinschaft, könne im Allgemeinen eine familiäre Lebensgemeinschaft nur dann bejaht werden, wenn die einer solchen Lebensgemeinschaft entsprechende Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft auf andere Weise verwirklicht werde. Ein überwiegendes Getrenntleben der Familienangehörigen, insbesondere wenn einzelne Mitglieder ohne Notwendigkeit über eine eigene Wohnung verfügten, deute allerdings eher auf das Vorliegen einer nach Art. 6 GG und daher auch aufenthaltsrechtlich nicht besonders schutzwürdigen Begegnungsgemeinschaft hin. An den Nachweis einer trotz getrennter Wohnungen geführten ehelichen Lebensgemeinschaft seien im Blick auf die Gefahr des Rechtsmissbrauchs strenge Anforderungen zu stellen. Die dem besonderen Schutz des Art. 6 GG unterfallende schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft liege hier nicht mehr vor. Der Antragsteller habe auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG erworben. Auch unter Härtefallgesichtspunkten sei keine andere Entscheidung in der Angelegenheit zu treffen gewesen. Es sei zwar richtig, dass er sich bereits seit dem 26.08.1990 im Bundesgebiet aufhalte, jedoch sei er bis zur Eheschließung ohne eigenes Aufenthaltsrecht und nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens lediglich im Besitz von Duldungen gewesen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Verfügung des Antragsgegners überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Dies ergibt sich daraus, dass nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sich sowohl die angegriffene Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als auch die Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtmäßig erweisen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach § 23 Abs. 2 Satz 2 AuslG kommt nicht in Betracht, da die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau unstreitig nicht mehr besteht. Nach der Erklärung der Ehefrau des Antragstellers vom 22.05.2003 erfolgte die Trennung spätestens am 16.05.2002. Auch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG scheidet aus. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau hat nicht mindestens zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Vielmehr existierte eine eheliche Lebensgemeinschaft lediglich in der Zeit vom 14.04.2000 bis zum 18.03.2002. Dies ergibt sich aus der vom Antragsteller gegenüber der Stadt Bad Hersfeld abgegebenen Erklärung über das steuerliche Getrenntleben von seiner Ehefrau vom 25.03.2002. Nach dieser Erklärung erstreckte sich die Trennung auf das eheliche Leben, den Haushalt und die Wirtschaftsführung. Sie war für längere Zeit beabsichtigt und hatte die Ehescheidung zum Ziel. Die daraus ersichtliche Endgültigkeit der Trennung wird auch nicht durch die Erklärung der Ehefrau des Antragstellers vom 22.05.2003 wiederlegt. Bei diesem an die Ausländerbehörde gerichteten Schreiben handelt es sich offensichtlich um eine Gefälligkeitserklärung der Ehefrau. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie diese Erklärung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgegeben hat, nachdem sie zuvor auch auf mehrmalige Nachfrage der Ausländerbehörde über ein Jahr geschwiegen hatte. In diesem Zusammenhang hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in aller Klarheit ausgeführt, dass Handlungsbedarf im Hinblick auf die Abgabe einer Erklärung erst dann entstanden sei, als die Ausländerbehörde zu erkennen gegeben habe, dass die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nicht mehr verlängert werde. Selbst wenn man nicht von einer zielgerichteten Gefälligkeitserklärung ausgehen wollte, so begründete der in der Erklärung angeführte Versuch eines erneuten Zusammenlebens nach dessen endgültiger Aufgabe keine Fortdauer der Zwei-Jahres-Frist des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG. Vielmehr setzte dieser Versöhnungsversuch lediglich eine weitere Zwei-Jahres-Frist in Gang (vgl. VGH BW, Beschluss vom 15.07.2002 - 11 S 800/02 -, InfAuslR 2002, 400), die angesichts der auch nach Angaben der Ehefrau des Antragstellers erfolgten endgültigen Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 16.05.2002 nicht erfüllt worden ist. Dem Antragsteller kann auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG gewährt werden. Es ist nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich, dem Antragsteller den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Eine besondere Härte liegt nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Nach dieser Regelung sollen Ausländer, die im Vertrauen auf den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Deutschland eingereist sind und bereits länger rechtmäßig mit ihrem Ehepartner im Bundesgebiet zusammen gelebt haben, vor den mit der Rückkehr ins Heimatland verbundenen Nachteilen bewahrt werden. Eine besondere Härte liegt dann vor, wenn der Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen (vgl. VGH BW, Urteil vom 04.12.2002 -13 S 2194/01 -, InfAuslR 2003, 190; Hailbronner, AuslR, § 19 AuslG, Rdnr. 10). Da das Gesetz seit dem 01.06.2000 die besondere Härte ausdrücklich lediglich an die Rückkehrverpflichtung selbst anknüpft, kommt es nicht mehr darauf an, dass die drohenden erheblichen Beeinträchtigungen auf den Umstand der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückzuführen sind (so zur alten Rechtslage noch BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 1 B 118.96 -, DÖV 1997, 835; Hess. VGH, Beschluss vom 26.04.1994 - 13 TH 2676/93 -, InfAuslR 1994, 313). Die gewählte Formulierung - "wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung" - bedeutet lediglich, dass die Rückkehrverpflichtung im Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen muss (vgl. OVG NW, Beschluss vom 04.05.2001 - 18 B 1908/00 -, EZAR 023, Nr. 23; VGH BW, a. a. O.; Renner, AuslR, Nachtrag zur 7. Auflage, § 19 AuslG, Rdnr. 20). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer erheblichen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Antragstellers. Als schutzwürdige Belange kommen vor allem in Betracht: sexuelle, gesellschaftliche und wirtschaftliche Selbstbestimmung, persönliche Freiheit, körperliche Unversehrtheit, soziale Achtung und Erziehungsverantwortung gegenüber einem Kind (vgl. Renner, a.a.O., Rdnr. 17). Allerdings sind bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der insoweit maßgeblichen Umstände auch die gewachsenen Bindungen und Integrationsleistungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, a. a. O.; VGH BW, Beschluss vom 28.07.1998 - 13 S 1588/97 -, EZAR 023, Nr. 15). Der Antragsteller befindet sich seit nunmehr 13 Jahren und seit seinem 11. Lebensjahr im Bundesgebiet. Er beherrscht nach eigenen Angaben die deutsche Sprache und verfügt seit drei Jahren über einen Arbeitsplatz. Diese Umstände führen indes noch nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Antragstellers bei einer Rückkehr in sein Heimatland. Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung ist zu berücksichtigen, dass die genannten Integrationsleistungen durch die Rückkehrverpflichtung nicht alleine entwertet werden, sondern die Reintegration des Antragstellers bei einer Rückkehr nach Serbien-Montenegro durch das Erlernen der deutschen Sprache und die Ausübung eines Berufes durchaus erleichtert werden wird. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die genannten Integrationsleistungen weitgehend lediglich aufgrund der Durchführung erfolgloser Asylverfahren und der sich daran anschließenden Unmöglichkeit seiner Aufenthaltsbeendigung erbringen konnte. Eine aufgrund dieser Umstände erfolgte Integration ist nicht schutzwürdig i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG. Auch ist zu berücksichtigen, dass § 19 AuslG nicht die Ermöglichung eines Aufenthalts zum Zwecke der Arbeitsaufnahme zum Ziele hat. Eine Aufenthaltsgenehmigung zu diesem Zwecke folgt den Regeln des § 10 AuslG und der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsverordnung. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller durch die Rückkehr in sein Heimatland ungleich härter getroffen würde als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen. Die zugleich verfügte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG soll die Abschiebungsandrohung mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den der Ausländer ausreisepflichtig wird. Dies ist hier durch den gleichzeitigen Erlass der Androhung mit der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt. Der Abschiebezielstaat, die Republik Serbien und Montenegro, einschließlich des Kosovo, ist bezeichnet worden (§ 50 Abs. 2 AuslG). Nach § 50 Abs. 3 AuslG zu berücksichtigende Abschiebungshindernisse sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist von mehr als einem Monat nach Zustellung des Bescheides erscheint angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dabei legt das Gericht bezüglich der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis einen Teilstreitwert in Höhe von 2.000,00 € und bezüglich der Abschiebungsandrohung einen Teilstreitwert in Höhe von 1.000,00 € zugrunde.