Beschluss
4 G 1812/03
VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0825.4G1812.03.0A
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Entscheidungsgründe
I. Mit dem vorliegenden Eilantrag wendet sich die Antragstellerin gegen die Versagung der von ihr beantragten Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis sowie gegen die ergangene Abschiebungsandrohung. Die Antragstellerin wurde am ... in T., Montenegro, im damaligen Jugoslawien geboren. Sie besitzt mittlerweile die mazedonische Staatsangehörigkeit. Am 10.08.1994 reiste die Antragstellerin gemeinsam mit ihren Eltern und zwei Geschwistern erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im September 1994 beantragte die Familie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diesen Antrag wies das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 14.07.1997 ab und stellte weiter fest, dass kein Abschiebungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 AuslG vorliegt und auch keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG gegeben sind. Des weiteren wurde der Antragstellerin und ihren Familienangehörigen die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die hiergegen von der Familie beim Verwaltungsgericht erhobene Klage wurde mit Urteil vom 18.02.1999 abgewiesen (7 E 2622/97.A). Diese Entscheidung wurde am 25.09.1999 rechtskräftig. Am 29.06.2000 reiste die Antragstellerin mit ihrer Familie nach Mazedonien aus. Die Antragstellerin reiste dann am 25.03.2001 erneut in das Bundesgebiet ein. Hierbei war sie im Besitz eines von der Deutschen Botschaft in Skopje am 19.03.2001 mit Wirkung bis zum 18.06.2001 ausgestellten Visums. Das Visum war mit der Nebenbestimmung versehen "nur gültig in Verbindung mit der Arbeitsaufnahme als Au-pair bei der Familie W. in I. und nur mit gültiger Arbeitserlaubnis". Die Antragstellerin begab sich zunächst zur Familie W. nach I. zur Aufnahme ihrer Au-pair-Tätigkeit. Am 17.04.2001 kündigte sie jedoch diese Vertragsbeziehung und zog am 01.05.2001 nach ... um. Dort schloss sie erneut mit einer deutschen Familie einen Au-pair-Vertrag. Am 22.06.2001 sprach die Antragstellerin bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners vor und beantragt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner nach vorheriger Anhörung der Antragstellerin mit Verfügung vom 10.08.2001 ab und drohte ihr die Abschiebung nach Mazedonien an. Zwischenzeitlich hat die Antragstellerin am 03.07.2001 eine Petition beim Hessischen Landtag eingereicht und geltend gemacht, ihr könne wegen der Kriegsbedrohung in Mazedonien eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden. Mit Schreiben vom 27.12.2001 teilte ihr das Hessische Ministerium des Innern und für Sport mit, dass ihr kein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet gewährt werden könne. Im Hinblick auf die Petition hatte der Antragsgegner der Antragstellerin Duldungen erteilt, zuletzt am 14.11.2001 mit Wirkung bis zum 13.02.2002. Am 10.12.2001 schloss die Antragstellerin die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen Volker J.. Am 12.12.2001 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde ihr dann am 18.02.2002 mit Wirkung bis zum 17.05.2002 erteilt. Am 16.05.2002 meldete sich die Antragstellerin unter der Anschrift ihres Ehemannes in ... polizeilich an. Mit Schreiben vom 17.05.2002 beantragte die Antragstellerin beim Landrat des ... die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Hieraufhin wurde die Aufenthaltserlaubnis am 23.07.2002 bis zum 17.05.2003 verlängert. Die Antragstellerin zog zu einem späteren Zeitpunkt nach ... um. Am 05.05.2003 meldete sie sich in ... polizeilich ab und gab als Familienstand "getrennt lebend ab 01.11.2002" an. Am 15.05.2003 beantragte die Antragstellerin beim dem Antragsgegner die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Mit Verfügung vom 30.07.2003 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag der Antragstellerin ab, forderte sie zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland bis zum 31.08.2003 auf und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Mazedonien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 AuslG nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft spätestens am 01.11.2002 nicht mehr vorlägen. Auch die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AuslG seien nicht erfüllt. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft habe nicht mindestens zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Ferner lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Härte vor. Die Verfügung wurde der Antragstellerin am 31.07.2003 zugestellt. Zur Zeit ist beim Amtsgericht Brilon ein Verfahren zur Scheidung der Ehe zwischen der Antragstellerin und ihrem deutschen Ehemann anhängig. Die Antragstellerin hat am 12.08.2003 beim Verwaltungsgericht Kassel um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerin behauptet, sie habe am 04.08.2003 gegen die Verfügung des Antragsgegners Widerspruch erhoben. Dessen aufschiebende Wirkung sei anzuordnen, da ihr Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet das Allgemeininteresse am sofortigen Vollzug überwiege. Denn schon im September 2003 sei mit dem rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens zu rechnen. Sie beabsichtige dann, ihren neuen Lebensgefährten T. T. zu heiraten. Dieser verfüge über einen gesicherten Aufenthaltsstatus. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (ein Heft) Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung war. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Das Gericht lässt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen, ob der von der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag zulässig ist. Ein solcher Antrag setzt voraus, dass der Antragsteller bereits Widerspruch gegen die ihm gegenüber ergangene Verfügung erhoben hat. Nur dann kann nämlich die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs angeordnet werden. Ob die Antragstellerin tatsächlich schon Widerspruch eingelegt hat, lässt sich nicht klären. Sie hat dies zwar vorgetragen. In den Akten des Antragsgegners findet sich hierüber jedoch kein Hinweis. Die Frage der Zulässigkeit des vorliegenden Eilantrages braucht jedoch nicht geklärt zu werden. Denn der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO erweist sich jedenfalls als unbegründet. Denn das öffentlich Interesse an dem Vollzug der Verfügung des Antragsgegners überwiegt insoweit das private Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. Dies ergibt sich daraus, dass sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung sowohl die angegriffene Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als auch die Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtmäßig erweisen. Hierbei legt das Gericht für die rechtliche Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde, da bislang jedenfalls kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 AuslG kommt nicht in Betracht, da die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann zum gegenwärtigen Zeitpunkt unstreitig nicht mehr besteht. Auch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 19 Abs. 1 AuslG scheidet aus. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in seiner Verfügung vom 30.07.2003 Bezug genommen werden. Die Antragstellerin kann auch nicht nach den sonstigen Vorschriften des Ausländerrechts die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §§ 30 und 32 AuslG liegen ebenfalls offensichtlich nicht vor. Hinsichtlich der in der Verfügung des Antragsgegners enthaltenen Abschiebungsandrohung ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Antragstellerin ebenfalls unbegründet. Denn die von dem Antragsgegner verfügte Abschiebungsandrohung ist weder in formell-rechtlicher Hinsicht noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Antragstellerin ist mit der Versagung der von ihr beantragten Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig geworden. Nach § 50 Abs. 3 AuslG zu berücksichtigende Abschiebungshindernisse sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die von dem Antragsgegner gesetzte Ausreisefrist bis zum 31.08.2003 ist als angemessen anzusehen. Das Gericht sieht davon ab, den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umzudeuten. Zum einen hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin einen solchen Antrag nicht gestellt. Zum anderen hätte ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Erfolg. Denn die Antragstellerin kann keine Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG beanspruchen, weil sie beabsichtigt, nach ihrer noch ausstehenden Ehescheidung Herrn Tahir T. zu heiraten. Die Schutzwirkung des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK erstrecken sich zwar auch auf die Freiheit einer Eheschließung (vgl. Renner, Ausländerrecht, § 55 AuslG, Rdnr. 7). Voraussetzung ist allerdings, dass alle für die Eheschließung notwendigen Papiere vorliegen und der Hochzeitstermin konkret feststeht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 09.11.1993, Az.: 12 TG 2539/93). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Antragstellerin hier nicht dargetan. Sie ist bisher noch nicht einmal von ihrem deutschen Ehemann Volker J. geschieden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass schon ein konkreter Hochzeitstermin feststeht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist somit nicht sicher absehbar, dass und wann die Eheschließung tatsächlich erfolgen soll. Der Vortrag der Antragstellerin reicht daher nicht aus, um eine zeitweilige Aussetzung der Abschiebung zu rechtfertigen. Nach alledem ist der vorliegende Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Dabei legt das Gericht bezüglich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis einen Teilstreitwert in Höhe von 2.000,-- Euro und bezüglich der Abschiebungsandrohung einen Teilstreitwert in Höhe von 1.000,-- Euro zugrunde.