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Urteil

3 K 1057/24.KS

VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2024:0909.3K1057.24.KS.00
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Leitsätze
Klagen gegen (Prüfungs-)Entscheidungen des Meisterprüfungsausschusses am Sitz der Handwerkskammern (§ 47 Handwerksordnung), sind in Hessen gegen das Land als dessen Rechtsträger zu richten. Eine explizit und ausschließlich gegen die Handwerkskammer gerichtete Klage ist gegen den falschen Beklagten gerichtet und daher unzulässig. Eine Auslegung im Rahmen des § 88 VwGO bzw. eine reine „Berichtigung“ des Passivrubrums kommt nicht in Betracht. Es ist insoweit nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Zustimmung zu einer Klageänderung, die Klage nunmehr gegen den richtigen Beklagten zu führen, verweigert wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Klagen gegen (Prüfungs-)Entscheidungen des Meisterprüfungsausschusses am Sitz der Handwerkskammern (§ 47 Handwerksordnung), sind in Hessen gegen das Land als dessen Rechtsträger zu richten. Eine explizit und ausschließlich gegen die Handwerkskammer gerichtete Klage ist gegen den falschen Beklagten gerichtet und daher unzulässig. Eine Auslegung im Rahmen des § 88 VwGO bzw. eine reine „Berichtigung“ des Passivrubrums kommt nicht in Betracht. Es ist insoweit nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Zustimmung zu einer Klageänderung, die Klage nunmehr gegen den richtigen Beklagten zu führen, verweigert wird. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über das Verfahren entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Aufgrund des ablehnenden Widerspruchsbescheids, dem Widersprechen gegen einen Beklagtenwechsel und in Ermangelung einer entgegenstehenden Stellungnahme, war von dem Antrag des Beklagten auf Klageabweisung auszugehen. Die Klage ist bereits unzulässig, weil sie gegen den falschen Beklagten gerichtet ist. Eine landesrechtliche Bestimmung i.S.v. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO – dahingehend, dass die Klage gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten ist – existiert in Hessen nicht. Deshalb ist die Klage gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten. Dabei genügt zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Die von dem Kläger angefochtene Prüfungsentscheidung durch Bescheid vom 27.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.06.2024 wurde durch den Meisterprüfungsausschuss für das Zimmerer-Handwerk am Sitz der Handwerkskammer Kassel erlassen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Einleitung des ergangenen Bescheids, wonach dieser von der Handwerkskammer Kassel „im Auftrag des Meisterprüfungsausschusses“ verfügt wurde, sowie aus dem Briefkopf und dem Wortlaut des angefochtenen Widerspruchsbescheids. Der Kläger hat seine Klage indes durch seine prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin explizit gegen die Beklagte – die Handwerkskammer Kassel, vertreten durch den Präsidenten – gerichtet. Bei dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt es sich weder um den Rechtsträger des Meisterprüfungsausschusses für das Zimmerer-Handwerk am Sitz der Handwerkskammer Kassel noch um die für den Erlass der angefochtenen Prüfungsentscheidungen zuständige Behörde. Gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 Handwerksordnung – HandwO – werden für die Handwerke Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Klagen gegen (Prüfungs-) Entscheidungen des Meisterprüfungsausschusses, sind deshalb gegen das Land als dessen Rechtsträger zu richten (Honig/Knörr/Thiel/Thiel, Handwerksordnung, 5. Aufl. 2017, § 47 Rn. 4; Detterbeck, in Detterbeck, Handwerksordnung, 3. Online-Aufl. 2016, § 48 Rn. 1; Leisner, in BeckOK HwO, Stand: 01.06.2024, § 47 Rn. 9 ff., jeweils m.w.N.). Die Meisterprüfungsausschüsse sind keine Organe oder Behörden der Handwerkskammern mit der Folge, dass die Prüfungsbescheide der Meisterprüfungsausschüsse diesen zuzurechnen und diese folglich Klagegegner im Prüfungsrechtsstreit wären. Bei den Handwerkskammern liegt lediglich die Führung der laufenden Geschäfte der Meisterprüfungsausschüsse (§ 47 Abs. 3 HandwO). Vor diesem Hintergrund ist auch die Einleitung des Ausgangsbescheids zu sehen. Meisterprüfungsausschüsse sind lediglich am Sitz der Handwerkskammern errichtet, nicht aber in diese eingegliedert. Gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 HandwO handelt es sich bei ihnen um unmittelbare staatliche Behörden, die hinsichtlich ihrer Errichtung und der Rechtmäßigkeitskontrolle in die Aufgabenverantwortung des Landes fallen (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 07.05.1997, 8 K 116/95.Me, juris, m.w.N.). Da die vorliegende anwaltlich erhobene Klage mit der gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO zwingenden Bezeichnung des Beklagten explizit gegen die Handwerkskammer Kassel gerichtet wurde, kommt eine Auslegung im Rahmen des § 88 VwGO bzw. eine reine „Berichtigung“ des Passivrubrums nicht in Betracht. Diese wäre z.B. geboten, wenn als Beklagter (alleine) der Meisterprüfungsausschuss am Sitz der Handwerkammer Kassel bezeichnet worden wäre, weil es sich dabei um die die Bescheide erlassende Behörde i.S.v. § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. VwGO handelt. Gegebenenfalls käme dann eine Rubrumsberichtigung auch in Betracht, wenn beispielsweise ein – ggfs. rechtsunkundiger – Kläger zwar den Meisterprüfungsausschuss am Sitz einer Handwerkammer benennt, aber dessen Rechtsträger oder das Vertretungsverhältnis fälschlich bezeichnet oder nur das Land Hessen benannt wird. Es ergibt sich auch nicht im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der den klagebegründenden Schriftsätzen beigefügten Bescheide des Meisterprüfungsausschusses, dass sich die durch eine Rechtsanwältin erhobene Klage entgegen ihrem Wortlaut gegen das Land Hessen oder den Aussteller der Bescheide richten sollte. Hiergegen spricht auch die Formulierung des Klageantrags, wonach die Aufhebung des Bescheids der Beklagten und die weitergehende Verpflichtung „der“ Beklagten – d.h. der Handwerkskammer Kassel – beantragt wurde. Eine solche Auslegung gebietet sich auch nicht etwa aufgrund einer falschen oder missverständlichen Bezeichnung der ausstellenden Behörde oder des richtigen Beklagten in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchbescheids. Diese benennt vielmehr zutreffend das Rechtsmittel der Klage gegen den „Bescheid des Meisterprüfungsausschusses für das Zimmerer-Handwerk vom 27.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids“. Abgesehen davon, dass im Falle der anwaltlichen Vertretung insoweit strengere Anforderungen zu stellen sein dürften, handelt es sich bei der (alleine) als Beklagten bezeichneten Handwerkskammer Kassel einerseits und sowohl bei dem Meisterprüfungsausschuss selbst als auch bei dessen Rechtsträger – dem Land Hessen – andererseits um gänzlich unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten. Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich auch nicht im Wege der damit allein in Betracht kommenden und seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 31.07.2024 beantragten subjektiven Klageänderung durch den gewillkürten Wechsel des Beklagten. Diese ist vorliegend nicht zulässig gemäß § 91 Abs. 1 VwGO. Denn die Beklagte hat in die Änderung Klage weder eingewilligt noch sich insoweit rügelos eingelassen, sondern dem vielmehr widersprochen (§ 91 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen hat auch das Land Hessen einem Parteiwechsel nicht zugestimmt. Eine Klägeränderung dahingehend, dass sich die Klage nunmehr gegen den richtigen Beklagten, namentlich das Land Hessen, richtet, stellt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unter dem Aspekt der Sachdienlichkeit i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO als zulässig dar. Die Sachdienlichkeit ist wesentlich geprägt durch den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit: Wenn die geänderte Klage der endgültigen Ausräumung des Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe ist, ist sie in der Regel sachdienlich. Ein völlig neuer Streitstoff, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte, scheidet mithin aus; auf die Erfolgsaussichten der neuen Klage kommt es nicht an. Allerdings wäre die Eignung zur endgültigen Bereinigung des Streitstoffs bei – im Zeitpunkt der in diesem Verfahren zu treffenden Entscheidung – erkennbarer Unzulässigkeit der neuen Klage nicht gegeben (Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 91, Rn. 61 m.w.N.). Die mit Schriftsatz vom 31.07.2024 beantragte Auswechslung des Beklagten ist deutlich nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (§ 74 VwGO) erfolgt. Eine nachträgliche Klageänderung hinsichtlich des Beklagten nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO ist indessen nicht möglich. Die Klageänderung kann nicht dazu führen, nach Ablauf der Klagefrist einen neuen Beteiligten in den laufenden Prozess einzuführen, obwohl eine neue Klage gegen diesen Beklagten wegen Verfristung als unzulässig abzuweisen wäre. Sinn der Klagefrist ist gerade die Herstellung von Rechtsfrieden und verlässlicher Verhältnisse. Dem würde die Möglichkeit der Auswechslung des Beklagten nach Belieben widersprechen. Daher kann eine subjektive Klageänderung nur innerhalb der Klagefrist vorgenommen werden (VG München, Urteil vom 13.02.2008, M 22 K 08.297, juris Rn. 18; Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 45. EL Januar 2024, § 91, Rn. 64). Der Gedanke des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG steht dem nicht entgegen. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt insofern nicht die Verlängerung von grundsätzlich verstrichenen Klagefristen. Dies hat auch dann Geltung, wenn innerhalb einer für unterschiedliche Rechtsträger hoheitlich tätigen Verwaltungsstelle bei der Sachbearbeitung eine Identität der handelnden Personen besteht. Die durch den Kläger zitierte Rechtsprechung des BVerwG in der Sache 7 B 158/92 weist in keine andere Richtung. Nach dieser Rechtsprechung und der sich anschließenden Kommentarliteratur (vgl. bspw. Kopp/Schenke, 27. Aufl. 2021, § 74 Rn. 7) tritt der (neue) Beklagte im Falle des Beklagtenwechsels in den Prozess ggf. mit der Folge ein, dass eine gegen ihn verfristete Klage zulässig ist, wenn sie gegen den früheren Beklagten fristgemäß erhoben wurde. Das ist im Falle des (zulässigen) Beklagtenwechsels folgerichtig. Davon zu trennen ist die Frage, in welchen Situationen der Beklagtenwechsel zulässig ist. In dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall war die Auswechselung des Beklagten als zulässige Klageänderung anzusehen, weil sich die Beteiligten hierauf rügelos eingelassen haben (BVerwG, Beschluss vom 20.01.1993, 7 B 158/92, juris Rn. 5). Im Übrigen gilt das oben Gesagte. Der Beklagtenwechsel kann vorliegend nicht als sachdienliche Klageänderung angesehen werden, da dies zu einer Verlängerung der Klagefrist „durch die Hintertür“ führen würde. Das sieht die Verwaltungsgerichtsordnung insbesondere unter den Aspekten der Rechtsklarheit und der Wahrung des Rechtsfriedens nicht vor. Die Verweigerung der Beklagten kann vor dem beschriebenen Hintergrund auch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Fernerhin hat die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, dass im Falle einer gegen sie erhoben Klage im Zweifel über diese entscheiden wird und sie somit erfährt, ob die gegen sie geführte Klage zurecht erhoben wurde. Dieses Interesse kann nicht hinter dem Interesse des Klägers an einer Zustimmung zur Klageänderung zurückstehen, da der Kläger bei der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens darüber entscheidet, gegen wen er eine Klage erhebt. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung. Beschluss Der Streitwert wird auf 19.500 EUR festgesetzt. Gründe Die (endgültige) Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 1 Gerichtskostengesetz. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos. Bei der Streitwertfestsetzung war zunächst das von Klägerseite mit der Klageschrift vermerkte wirtschaftliche Interesse an der Sache in Höhe von 39.000 EUR zu berücksichtigten. Da der Kläger der Sache nach ein sog. Bescheidurteil beantragt hat, durfte der Wert gem. Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf die Hälfte reduziert werden. Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen seiner Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk. Der Kläger unterzog sich in den Jahren 2022 und 2023 der Meisterprüfung im Zimmererhandwerk. Die Prüfung unterteilt sich sind vier Teilbereiche (Bereiche „I“, „II“, „III“ und „IV“), wobei der Kläger sich mit der Klage gegen das Nichtbestehen der Teilbereiche I und II wendet. Hinsichtlich des Teils I („fachpraktische Prüfung“) und des Teils II („fachtheoretische Prüfung“) schloss der Kläger die Prüfung am 27.01.2023 jeweils mit der Note „mangelhaft“ (4,7 bzw. 5,1) ab. Im Teil I der Prüfung erreichte der Kläger 45 von 100 Punkten und im Teil II lediglich 24 von 100 Punkten und bestand die Prüfung somit nicht. Ihm wurde durch Bescheid vom 27.01.2023 mitgeteilt, dass die Teile I und II der Prüfung nicht bestanden wurden. Dabei war der Bescheid auf dem Briefpapier der Handwerkskammer Kassel abgefasst worden. In der Einleitung des Bescheids hieß es: „Bescheid gem. § 22 Meisterprüfungsverfahrensverordnung Sehr geehrter Herr A., im Auftrag des Meisterprüfungsausschusses teilen wir Ihnen mit, dass Sie in den nachstehend aufgeführten Prüfungsteilen folgende Ergebnisse erzielt haben: Zimmerer-Handwerk […]“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheids auf den Akteninhalt Bezug genommen. Den gegen den Bescheid vom 27.01.2023 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Meisterprüfungsausschuss für das Zimmerer-Handwerk am Sitz der Handwerkskammer Kassel mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2024 zurück. Der Briefkopf des Widerspruchsbescheids war mit „Meisterprüfungsausschuss für das Zimmerer-Handwerk am Sitz der Handwerkskammer Kassel“ überschrieben. Die im Widerspruchsbescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung lautet wie folgt: „Gegen den Bescheid des Meisterprüfungsausschusses für das Zimmerer-Handwerk vom 27.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Kassel, Goethestraße 43-45 in 34119 Kassel, erhoben werden.“ Wegen der Einzelheiten der Begründung des Widerspruchsbescheids wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 08.07.2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben. Als Beklagten hat er in der Klageschrift die „Handwerkskammer Kassel, vertr. durch den Präsidenten C., Scheidemannplatz 2, 34117 Kassel“ benannt. Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung der Prüfungsteile I und II am 27.01.2023. Zur Begründung weist er im Wesentlichen auf den Antwortspielraum des Prüflings hin. Mit den klagebegründenden Schriftsätzen wurden u.a. der oben angeführte Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Meisterprüfungsausschusses für das Zimmerer-Handwerk am Sitz der Handwerkskammer Kassel als Anlagen beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Der Kläger beantragt – sinngemäß –: 1. den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.06.2024 aufzuheben, und 2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie sinngemäß aus, die Klage sei gegen den falschen Beklagten gerichtet. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 10.07.2024 darauf hingewiesen, dass die Klage gegen den falschen Beklagten gerichtet sein dürfte und eine Klageänderung der Einwilligung des Beklagten bedürfe oder eine Sachdienlichkeit voraussetze. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 31.07.2024 aufgrund des gerichtlichen Hinweises die Klage gegen das Land Hessen, vertreten durch den Meisterprüfungsausschuss für das Zimmerer-Handwerk bei der Handwerkskammer Kassel, gerichtet und zugleich beantragt, der Beklagten eine Frist zur Erklärung zu setzen, ob sie dem Parteiwechsel zustimmt. Zur Begründung führt er aus, das es sich insoweit um eine sachdienliche Klageänderung handele. Dies folge aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz und ferner daraus, dass der Streitstoff derselbe bleibe. Auch wenn eine separate Klage gegen den neuen Beklagten verfristet sei, stehe dies der Sachdienlichkeit der Klageänderung nicht entgegen. Der Kläger nimmt insoweit auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.1993 (7 B 158/92) Bezug. Im Übrigen wäre die Weigerung einem Parteiwechsel zuzustimmen als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Beklagte sowie das mit gerichtlicher Verfügung vom 01.08.2024 angehörte Land Hessen, vertreten durch den Meisterprüfungsausschuss für das Zimmerer-Handwerk am Sitz der Handwerkskammer Kassel, haben der subjektiven Klageänderung jeweils widersprochen. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 29.08.2024 bzw. vom 04.09.2024 jeweils das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 28.08.2024 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.