Urteil
3 K 1259/21.KS
VG Kassel 3.. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2022:0218.3K1259.21.KS.00
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Leitsätze
Die Festlegung des Wahlmindestalters auf 18 Jahre für Kommunalwahlen (§ 30 Abs 1 Satz 1 Nr 2 HGO) verstößt nicht gegen Verfassungsrecht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt D. vom 14.03.2021 wird für gültig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Festlegung des Wahlmindestalters auf 18 Jahre für Kommunalwahlen (§ 30 Abs 1 Satz 1 Nr 2 HGO) verstößt nicht gegen Verfassungsrecht Die Klage wird abgewiesen. Die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt D. vom 14.03.2021 wird für gültig erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage bleibt erfolglos. Der Hauptantrag des Klägers, den Beschluss der Beklagten vom 17.05.2021 aufzuheben, die Wahl für ungültig zu erklären und deren Wiederholung anzuordnen, ist zulässig aber unbegründet. Gemäß § 29 Abs. 1, 2 HGO gelten für das Verfahren der Wahl zur Gemeindevertretung die Bestimmungen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes. Nach § 27 Satz 1 Kommunalwahlgesetz (KWG) ist gegen den Beschluss der Beklagten vom 17.05.2021, mit dem diese den Einspruch des Klägers gegen die Gültigkeit der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung vom 14.03.2021 zurückwies, die Klage als Gestaltungsklage eigener Art (sui generis) statthaft, da sich die Beteiligten über die Frage streiten, ob die jeweiligen Wahlbewerber überhaupt Mitglied des Organs geworden sind (vgl. VG Gießen, Urt. v. 11.06.2008 – 8 K 444/08.GI –, Rn. 18, juris, m. w. N.; Bennemann/Schmidt, Verbandskommentar Band IV: KWG, Stand Sept. 2021, § 27 Rn. 18 ff.). Insbesondere handelt es sich nicht um einen Kommunalverfassungsstreit, in dem zwei Organe oder Organteile, über ihre Kompetenzen streiten (Bennemann/Schmidt, Verbandskommentar Band IV: KWG, Stand Sept. 2021, § 27 Rn. 43a, 8, m. w. N). Gemäß § 27 Satz 2 KWG sind hierbei die allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren anwendbar. Auch ist der Kläger trotz des Umstandes, dass er nicht als Wahlberechtigter im Wahlverzeichnis verzeichnet ist, gemäß § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO i. V. m. §§ 27 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 2 KWG klagebefugt. Das Wahlprüfungsverfahren ist in erster Linie ein objektives Verfahren, das es ermöglichen soll, im öffentlichen Interesse über die ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl zu wachen (Bennemann/Schmidt, Verbandskommentar Band IV: KWG, Stand Sept. 2021, § 27 Rn. 51). Daher beschränken die §§ 27, 26 Abs. 1 Satz 2 KWG den Kreis der Klagebefugten in Abweichung von § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO grundsätzlich auf die „Wahlberechtigten“ der gegenständlichen Wahl. Diese Beschränkung des klagebefugten Personenkreises auf den Kreis der Wahlberechtigten muss zu Gunsten des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) jedoch dann zurücktreten, wenn gerade die Frage der Wahlberechtigung Gegenstand der Klage ist, da andernfalls eine materiell-rechtliche Überprüfung der Wahlberechtigung nicht möglich wäre. Dies folgt daraus, dass aufgrund der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens (§ 28 KWG) eine Überprüfung im Vorfeld der Wahl grundsätzlich ausscheidet sowie im Nachgang auf die sogenannte Wahlanfechtung nach dem KWG beschränkt ist. Folglich ist die Frage der Wahlberechtigung im Rahmen der Zulässigkeit einer solchen Wahlprüfungsbeschwerde als gegeben zu unterstellen (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 27, juris, m. w. N.). Weiterhin erfüllt der Kläger, der die Verletzung der Rechte aller 16- und 17-jährigen im Wahlkreis, mithin nicht die Verletzung eigener Rechte, rügt, das gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 KWG nötige Unterstützerquorum. Seinen Einspruch unterstützen 208 Wahlberechtigte im Sinne des KWG und damit mehr als die erforderlichen 100 Unterstützer. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht. Ein Widerspruch ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 27 Satz 2 KWG nicht statthaft. Der Kläger hat jedoch gemäß § 25 Abs. 1, 2 KWG binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses seinen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf dieser Frist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Dem ist der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 27.03.2021 (Bl. 14 BeiA II) nachgekommen. Insbesondere hat er in diesem bereits seine Auffassung dargelegt, dass der Ausschluss der 16- und 17-jährigen von der Wahl rechtswidrig sei. Nach Mitteilung des Oberbürgermeisters vom 04.06.2021, dem Kläger zugestellt am 11.06.2021, hat dieser die Klage gemäß § 57 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am 08.07.2021 fristgerecht innerhalb eines Monats (§ 27 Satz 1 KWG) erhoben. Bei dem Schriftsatz des Oberbürgermeisters an den Kläger vom 04.06.2021 handelt es sich um eine bloße Mitteilung des Ergebnisses zur Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung über den Einspruch des Klägers, mit dem jedoch der Lauf der Frist in Gang gesetzt worden ist. Es handelt sich hingegen nicht um einen Verwaltungsakt, da dieser Mitteilung insbesondere kein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt. Streitgegenstand ist alleine der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.05.2021. Kläger und Beklagte sind beteiligtenfähig. In Abweichung vom Rechtsträgerprinzip (Bennemann/Schmidt, Verbandskommentar Band IV: KWG, Stand Sept. 2021, § 27 Rn. 8, 39, 40) ist die Klage gemäß § 27 Satz 2 KWG gegen die Stadtverordnetenversammlung als Vertretungskörperschaft (§ 2 Abs. 1 KWG) zu richten. Auch lag die für den bei Klageerhebung minderjährigen Kläger erforderliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vor, wie sich aus der Bevollmächtigung der Rechtsbeistände (Bl. 30 d. A.) ergibt. Insofern kommt es auf die Frage, ob es sich vorliegend um eine höchstpersönliche Werteentscheidung handelt, bei der der Kläger ausnahmsweise nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO das Verfahren als beschränkt Geschäftsfähiger selbst führen kann, nicht an (dies ablehnend: VG Stuttgart, Urt. v. 14.12.2015 – 7 K 3140/15 –, Rn. 28, juris). Weiterhin hat der Kläger zwischenzeitlich das 18. Lebensjahr vollendet und die Klageerhebung in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2022 genehmigt (S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung ). Dem Verfahren waren, wie mit Beschluss vom 04.10.2021 geschehen, die Mitglieder der mit Wahl vom 14.03.2021 gewählten Stadtverordnetenversammlung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen, da sich der Ausgang des Verfahrens unmittelbar auf ihr Mandat auszuwirken vermag und die Entscheidung daher nur einheitlich ergehen kann (Bennemann/Schmidt, Verbandskommentar Band IV: KWG, Stand Sept. 2021, § 27 Rn. 54; VG Stuttgart Urt. v. 14.12.2015 – 7 K 3140/15 –, Rn. 22, juris). Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Beschluss der Beklagten vom 17.05.2021, gegen den sich die Klage richtet (§ 27 Satz 1 KWG), ist rechtmäßig. Die Beklagte hat in ihrer ersten Sitzung (§ 68 KWG i. V. m. § 57 Abs. 1 Kommunalwahlordnung ) zutreffend den Einspruch des Klägers gegen die Gültigkeit der Wahlen der Stadt D. vom 14.03.2021 zur Stadtverordnetenversammlung zurückgewiesen und die Wahl für gültig erklärt (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 KWG). Der vom Kläger vorgebrachte Einspruchsgrund, dass der Ausschluss aller 16- und 17-jährigen von der Wahl rechtswidrig gewesen sei, ist nicht geeignet, eine Wiederholung der Wahl (§§ 27, 26 Abs. 1 Nr. 2 lit. b), 30 KWG) zu tragen. Die gerichtliche Prüfung ist hierbei auf solche Gründe beschränkt, die der Kläger zuvor im Einspruchsverfahren geltend gemacht hat (§ 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KWG). Neuer Vortrag ist präkludiert. Bereits substantiiert vorgetragene Gründe können jedoch weiter substantiiert werden (Bennemann/Schmidt, Verbandskommentar Band IV: KWG, Stand Sept. 2021, § 27 Rn. 60). Gemäß § 27 Satz 1 KWG prüft das Gericht den Beschluss der Vertretungskörperschaft, hier der Stadtverordnetenversammlung, in dem diese zur Gültigkeit der Wahl nach § 26 KWG entschieden hatte. Gemäß § 26 KWG hat die über den Einspruch befindende neue Vertretungskörperschaft – und damit auch das Verwaltungsgericht – über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche nach § 25 in folgender Weise zu befinden: (1.) War ein Vertreter nicht wählbar oder an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert (§ 37, § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, § 27, § 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung) oder hätte er aus anderen Gründen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 aus dem Wahlvorschlag gestrichen werden müssen, so ist sein Ausscheiden anzuordnen. (2.) Sind im Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, vorgekommen, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf die Verteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist (a) wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen nur auf einzelne Wahl- oder Briefwahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken, (b) wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahl- und Briefwahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis die Wiederholung der Wahl anzuordnen (§ 30). (3.) Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen (§ 31). (4.) Liegt keiner der unter Nr. 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären; wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte eines Einspruchsführers verletzt, wird die Rechtsverletzung in dem Beschluss festgestellt. Hieran gemessen ist der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, die Wahl vom 14.05.2021 für gültig zu erklären und den Einspruch des Klägers zurückzuweisen, rechtlich nicht zu beanstanden. Mithin ist die Wahl der Stadt D. zur Stadtverordnetenversammlung vom 14.05.2021 nicht zu wiederholen. Die Begründung des Klägers, dass der Ausschluss aller 16- und 17-jährigen von der Wahl rechtswidrig gewesen sei, verfängt nicht. Der sich aus § 1 Abs. 3 KWG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGO ergebende Ausschluss der unter 18-jährigen vom aktiven Wahlrecht führt nicht zur Ungültigkeit der Wahl nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 KWG. Einschlägig ist im vorliegenden Verfahren allein § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG. Eine Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren liegt jedoch nicht vor. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGO verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Vielmehr handelt es sich um eine Regelung im Rahmen des verfassungsrechtlich gebotenen Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGO bestimmt, dass „Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag (…) das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (…)“. Der damit verbundene Ausschluss der 16- und 17-jährigen vom aktiven Wahlrecht ist verfassungsgemäß. Der Landesgesetzgeber hat bei der Schaffung einfachgesetzlicher Regelungen zur Ausgestaltung des Wahlrechts Verfassungsrecht zu beachten, so dass der Verstoß von Verfahrensregeln gegen die Verfassung und allgemeine Wahlrechtsgrundsätze geeignet ist, eine Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren darzustellen (Bennemann/Schmidt, Verbandskommentar Band IV: KWG, Stand Sept. 2021, § 26 Rn. 71 m. w. N.). Die Festsetzung des Mindestalters für die Ausübung des aktiven Wahlrechts auf 18 Jahre verstößt jedoch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG muss das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Diese Wahlrechtsgrundsätze, die ebenfalls in § 1 Abs. 1 KWG einfach gesetzlich kodifiziert sind, garantieren das Recht aller Staatsbürger, zu wählen und gewählt zu werden (Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 41, juris, m. w. N.). Dabei findet sich in Art. 28 Abs. 1 GG kein Verweis auf Art. 38 Abs. 1 und 2 GG. Vielmehr schreibt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG die Wahlrechtsgrundsätze für Kommunalwahlen verbindlich vor. Daher gilt zwar Art. 38 Abs. 1 und 2 GG nicht im Wahlverfahren der Länder (BVerfG, Urt. v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 –, BVerfGE 1, 14-66, Rn. 85, juris; VG Stuttgart Urt. v. 14.12.2015 – 7 K 3140/15 –, Rn. 40, juris). Bund und Länder haben jedoch gleichfalls gemäß Art. 20 Abs. 2, 38 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 GG im jeweils eigenen Verfassungsraum Vertretungen des Volkes zu schaffen, die aus allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl hervorgegangen sind (BVerfG, Beschl. v. 16.07.1998 – 2 BvR 1953/95 –, BVerfGE 99, 1-19, Rn. 45 f., juris), so dass der Maßstab der Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG deckungsgleich ist (BeckOK GG/Hellermann, 48. Ed. 15.08.2021, GG Art. 28 Rn. 15; Dürig/Herzog/Scholz/Mehde, 95. EL Juli 2021, GG Art. 28 Abs. 1 Rn. 86; Hömig/Wolff GG/Heinrich Amadeus Wolff, 13. Aufl. 2022, GG Art. 28 Rn. 5, alle jeweils m. w. N.). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl sichert hierbei die Egalität der Staatsbürger bei der politischen Selbstbestimmung (BVerfG, Beschl. v. 16.07.1998 – 2 BvR 1953/95 –, BVerfGE 99, 1-19, Rn. 50, juris, m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 04.07.2012 – 2 BvC 1/11 –, BVerfGE 132, 39-71, Rn. 24, juris). Er verbürgt - positiv - die aktive und passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger (BVerfG, Beschl. v. 23.10.1973 – 2 BvC 3/73 –, BVerfGE 36, 139-144, Rn. 8, juris; BVerfG, Beschl. v. 07.10.1981 – 2 BvC 2/81 –, BVerfGE 58, 202-208, Rn. 10, juris; BVerfG, Beschl. v. 04.07.2012 – 2 BvC 1/11 –, BVerfGE 132, 39-71, Rn. 24, juris) und untersagt - negativ - den unberechtigten Ausschluss einzelner Staatsbürger von der Teilnahme an der Wahl (BVerfG, Beschl. v. 23.10.1973 – 2 BvC 3/73 –, BVerfGE 36, 139-144, Rn. 8, juris; BVerfG, Beschl. v. 07.10.1981 – 2 BvC 2/81 –, BVerfGE 58, 202-208, Rn. 10, juris) sowie den Ausschluss bestimmter Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen (BVerfG, Dreierausschussbeschl. v. 29.11.1962 – 2 BvR 587/62 –, BVerfGE 15, 165-167, Rn. 6, juris; BVerfG, Beschl. v. 23.10.1973 – 2 BvC 3/73 –, BVerfGE 36, 139-144, Rn. 8, juris; BVerfG, Beschl. v. 07.10.1981 – 2 BvC 2/81 –, BVerfGE 58, 202-208, Rn. 10, juris; zu allem BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 42, juris). Somit ist die Festlegung des Mindestwahlalters aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGO geeignet, in den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG einzugreifen, indem dieser die Ausübung des Wahlrechts an Voraussetzungen knüpft und all jene ausschließt, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Der Grundsatz strenger und formaler Gleichheit aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegt jedoch keinem absoluten Differenzierungsverbot (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 43, juris; BVerfG, Beschl. v. 06.05.1970 – 2 BvR 158/70 –, BVerfGE 28, 220-226, Rn. 11, juris, m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 23.10.1973 – 2 BvC 3/73 –, BVerfGE 36, 139-144, Rn. 8 f., juris). Vielmehr folgt zwangsläufig aus dem Charakter der Wahl als Integrationsvorgang in einer Demokratie, dass für diesen und auch darüber hinaus, eine freie und offene Kommunikation zwischen Regierten und Regierenden stattfindet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2012 – 2 BvC 1/11 –, BVerfGE 132, 39-71, Rn. 33, juris m. w. N.). Dies äußert sich insbesondere im Recht der Bürger auf politische Einflussnahme und Betätigung zur Meinungsbildung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.07.1966 – 2 BvF 1/65 –, BVerfGE 20, 56-119, Rn. 116, juris; BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 –, BVerfGE 69, 315-372, Rn. 64, juris; BVerfG, Beschl. v. 04.07.2012 – 2 BvC 1/11 –, BVerfGE 132, 39-71, Rn. 33, juris). Nur dann kann der Wahlakt die ihm zugedachte integrative Wirkung entfalten. Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht (BVerfG, Beschl. v. 04.07.2012 – 2 BvC 1/11 –, BVerfGE 132, 39-71, Rn. 34, juris; zu allem: BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 45). Eine Teilnahme an diesem argumentativen Diskurs in Gestalt der Stimmabgabe setzt notwendigerweise ein ausreichendes Maß an intellektueller Reife voraus, ohne die keine verantwortliche Wahlentscheidung getroffen werden könnte (BVerwG, Urt. v. 13.06.2018 – 10 C 8/17 –, BVerwGE 162, 244-253, Rn. 14, juris; VG Chemnitz, Beschl. v. 19.01.2021 – 5 K 1698/20 –, Rn. 14, juris). Ist dies zweifelsohne bei Säuglingen und Kleinkindern noch nicht der Fall, lässt sich eine klare Grenze bei Kindern und Jugendlichen nicht ohne Weiteres ziehen. Dieses Spannungsverhältnis zwischen der Funktion der Wahl und dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aufzulösen ist Aufgabe des Gesetzgebers (BVerwG, Urt. v. 13.06.2018 – 10 C 8/17 –, BVerwGE 162, 244-253, Rn. 14, juris). Dabei kommt ihm – entgegen der Auffassung des Klägers (Bl. 25 f. d. A.) – ein Entscheidungs- und Einschätzungsspielraum bei der Ausgestaltung des Landeswahlrechts zu (BVerwG, Urt. v. 13.06.2018 – 10 C 8/17 –, BVerwGE 162, 244-253, Rn. 12 ff., juris, m. w. N.; BVerfG, Urt. v. 31.10.1990 – 2 BvF 2/89 –, BVerfGE 83, 37-59, Rn. 73, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 06.12.2021 – 2 BvR 1470/20 –, Rn. 34, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 11.05.2016 – 4 K 2062/14 –, Rn. 36, juris, m. w. N.). Mangels einer verfassungsrechtlichen Regelung obliegt es dem Gesetzgeber auch, das für die Wahlen notwendige Mindestalter festzulegen (BVerwG, Urt. v. 13.06.2018 – 10 C 8/17 –, BVerwGE 162, 244-253, Rn. 14, juris). Der Gesetzgeber bestimmt dabei selbst den Umfang und die Tiefe seiner Sachaufklärung im Gesetzgebungsverfahren. Eine normativ ausgeformte Sachaufklärungspflicht des Gesetzgebers enthält das Verfassungsrecht hingegen nicht. Insbesondere ist eine solche nicht in Art. 116 ff. HV enthalten. Grundsätzlich gilt das Prinzip, dass die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens im Rahmen der durch die Verfassung vorgegebenen Regeln Sache der gesetzgebenden Organe ist und dass das parlamentarische Verfahren durch seine Transparenz eine Diskussion von Entscheidungen in der breiten Öffentlichkeit ermöglicht (BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11 –, BVerfGE 143, 246-396, Rn. 274; BVerwG, Urt. v. 13.06.2018 – 10 C 8/17 –, BVerwGE 162, 244-253, Rn. 16 f., juris). Die Möglichkeit der Teilnahme an öffentlicher Diskussion und Meinungsbildung ist dem öffentlich beratenen Gesetzgebungsverfahren demnach bereits immanent. Dass auch das vorliegende Verfahren hierbei keine Ausnahme darstellt, zeigt sich in der seit Jahren auf unterschiedlichen Ebenen und Kanälen regional und überregional geführten Diskussion. Beispielhaft zu nennen sind hierfür die im Hessischen Landtag öffentlich geführten Debatten zu den Gesetzesentwürfen zur Landtagdrucksache 14/3550 und 20/6347, die sich mit der Herabsetzung des Wahlalters befassten sowie den Debatten zu Entstehung und Rückgängigmachung des „Gesetz[es] zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und anderer Gesetze“ vom 08.06.1998 (GVBl. I S. 214), mit dem das in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGO verortete Wahlalter für Kommunalwahlen kurzzeitig auf 16 Jahre herabgesetzt worden war. Die zur Ausgestaltung des Wahlrechts vom Gesetzgeber getroffenen Verallgemeinerungen müssen allerdings ihrerseits im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbunden Ungleichbehandlung stehen (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 48, juris). Aufgrund des oben beschriebenen Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers ist die gerichtliche Kontrolle hierbei darauf beschränkt, ob die getroffenen Regelungen den Spielraum wahren und nicht etwa, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 46, juris, m. w. N.). Voraussetzung für eine Rechtfertigung von Einschränkungen der Allgemeinheit der Wahl ist, dass differenzierende Regelungen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sind (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 46, juris, m. w. N.). Dabei ist der Gesetzgeber insbesondere bei Masseerscheinungen wie Wahlen im Rahmen seines Spielraumes dazu befugt, typisierende und pauschalisierende Regelungen zu treffen, um die Vielzahl regelungsbedürftiger Sachverhalte, namentlich die Reife eines jeden Wählers, zusammenzufassen (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 47, juris; BVerfG, Beschl. v. 04.07.2012 – 2 BvC 1/11 –, BVerfGE 132, 39-71, Rn. 28, juris). Deshalb führen hierbei auftretende Härten nicht bereits für sich genommen zu einem Verstoß gegen Gleichheitsgrundsätze (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 47, juris). Andernfalls wäre eine Bestimmung des berechtigten Wählerkreises nicht möglich. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber für Regelungen Sorge zu tragen, die die Einhaltung des Erfordernisses einer hinreichenden Verstandesreife gewährleisten und zugleich auch anderen Verfassungsprinzipien hinreichend Geltung verschaffen (BVerwG, Urt. v. 13.06.2018 – 10 C 8/17 –, BVerwGE 162, 244-253, Rn. 15, juris). Diesen Anforderungen hat der Landesgesetzgeber durch die Schaffung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGO entsprochen. Die Beschränkung des Wahlalters auf 18 Jahre ist grundsätzlich geeignet, das Spannungsverhältnis zwischen der Integrationsfunktion der Wahl und der Allgemeinheit der Wahl aufzulösen, da hierdurch jedenfalls diejenigen von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen werden, denen aufgrund mangelnder Reife die notwendige Kommunikationsfähigkeit fehlt. Weiterhin ist die Regelung auch erforderlich. Mit der Ausübung des Wahlrechts ist in einer Demokratie notwendigerweise die Übernahme von Verantwortung für sich und die Allgemeinheit verbunden, da die Entscheidung die gesellschaftliche und politische Entwicklung der kommenden Jahre maßgeblich beeinflusst. Zu fordern ist daher ein gewisser Grad an politischer Einsichtsfähigkeit. Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung und kommunalen Selbstverwaltung“ vom 23.12.1998 (GVBl. I S. 2) hat der Landesgesetzgeber das aktive Wahlrecht (wieder) auf 18 Jahre angehoben und damit alle unter 18-jährigen von der Wahl ausgeschlossen. In der Gesetzesbegründung heißt er hierzu, dass beabsichtigt sei, die „Altersgrenzen für das aktive Wahlrecht mit den Bestimmungen des Landtags- und Bundeswahlrechts zu harmonisieren und das Wahlalter mit dem Volljährigkeitsalter wieder zusammenzufassen“, daher „wird das Wahlalter auch bei Kommunalwahlen wieder auf 18 Jahre angehoben“ (LTDrs. 15/425 S. 25). Weiterhin sei „das Auseinanderfallen von Volljährigkeit (Geschäftsfähigkeit) und Wahlrecht […] ein nicht hinnehmbarer Wertungswiderspruch“ (LTDrs. 15/425 S. 30). Damit hat der Gesetzgeber einerseits zum Ausdruck gebracht, dass zwischen Volljährigkeit und Wahlalter ein innerer Zusammenhang besteht und sich andererseits bei der Regelung des kommunalen Wahlrechts am Wahlrecht des Landes und des Bundes orientiert. Die daraus folgende Wertung, dass beim Vorliegen der Volljährigkeit allgemein die Gesellschaft den Menschen für reif genug hält, seine Lebensverhältnisse eigenverantwortlich und frei zu regeln, stellt eine im Wahlrecht zulässige typisierende Betrachtung dar. Auch die Anknüpfung an das aktive Wahlrecht für die Wahlen zum Hessischen Landtag aus Art. 73 Abs. 1 HV sowie dem Wahlrecht für die Wahlen zum deutschen Bundestag aus Art. 38 Abs. 2 GG stellt eine zulässige typisierende Anknüpfung dar, da es sich die verfassungsrechtliche Wertung zur Frage der Wahlmündigkeit zu eigen macht und der darin zum Ausdruck kommenden Entscheidung der Verfassungsgeber, wann einem Bürger die nötige Reife zur Kommunikationsfähigkeit zukommt, folgt. Mag auch diese Ausgestaltung im Regelungsbereich der Länder – mangels verfassungsrechtlicher Vorgaben – wie oben dargestellt nicht zwingend sein, bewegt sie sich in der Wertung der Landes- und Bundesverfassung, mithin im auch von diesem vorgesehenen Spielraum gesetzgeberischer Gestaltung. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn sich der Gesetzgeber beim Ausgleich zwischen der Integrationsfunktion der Wahl und der Allgemeinheit der Wahl im Landeswahlrecht an den Regelungen Bundes orientiert und dessen Wertungen der eigenen Entscheidung zu Grunde legt. Nicht zu überzeugen vermochte der Vortrag des Klägers, dass es sachfremd sei, die Wahlaltersgrenze mit der Volljährigkeit zu vergleichen, da es an einer Vergleichbarkeit zwischen Volljährigkeit und Verstandsreife fehle (Bl. 12 ff., 18 ff. d. A.). Zwar erklärt der Kläger zu Recht, dass beispielsweise die Regelungen des Jugendstrafrechts sowie zur Geschäftsfähigkeit von Jugendlichen dem Schutz dieser Altersgruppe dienen und nicht etwa dem Zweck, ihnen Rechte vorzuenthalten. Gleichfalls sind sie jedoch Ausdruck gesetzgeberischer und gesellschaftlicher Wertung, dass Menschen in ihrer Entwicklung einen Reifeprozess vollziehen, in dem sie zu mündigen Teilen der Gesellschaft werden. Dies würdigt die Rechtsordnung im Jugendstrafrecht mit individuellen Rechtsfolgen (vgl. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Satz 1, 9 ff. JGG) oder einem abgestuften Zugewinn von Eigenständigkeit in der Erlangung der Geschäftsfähigkeit (vgl. §§ 104 Nr. 1, 106, 108 Abs. 1, 110 BGB). Eine solche individuelle Betrachtung ist bei der Ausgestaltung des Wahlmindestalters jedoch gerade nicht möglich. Vielmehr zeigt es die Notwendigkeit einer typisierenden Regelung auf. Nichts anderes ergibt sich aus dem Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.01.2019 unter dem Aktenzeichen 2 BvC 62/14, in dem dieses zum Wahlrecht von Vollbetreuten entschieden und deren Ausschluss von der Wahl für verfassungswidrig erklärt hatte. Der Entscheidung vom 29.01.2019 lag unter anderem zu Grunde, dass der Gesetzgeber zur Ausgestaltung des Wahlrechts diejenigen Wähler von der Wahl ausschloss, denen durch Richterspruch ein Betreuer bestellt worden war. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist dies jedoch dann nicht der Fall, wenn eine anderweitige Versorgung und Betreuung – beispielsweise im familiären Umfeld – sichergestellt ist (vgl. zu allem: BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 101, juris). Damit hing der Wegfall des Wahlrechts letztlich von der Systematik des Betreuungsrechts als äußerer Anknüpfungspunkt ab (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 101 f., juris). Die damit verbundene Zufälligkeit stellte jedoch gerade keinen sich aus der Natur der Sache ergebenden Grund dar, die wahlrechtliche Ungleichbehandlung gleichermaßen Betreuungsbedürftiger zu rechtfertigen (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 103, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat damit die bisherige Rechtsprechung fortgeführt und klargestellt, dass die Allgemeinheit der Wahl durch die Einsichtsfähigkeit in die Wahl eingeschränkt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 99, juris). Entgegen der Regelung zum Wahlrecht der Vollbetreuten, gilt das Wahlalter ausnahmslos für alle Personen und knüpft daher typisierend und ohne Zufälligkeiten an äußere Tatbestände – das Alter eines Menschen – an. Dabei ist das Alter eines Menschen wie bereits aufgezeigt gerade dazu geeignet, Aufschluss über die Reife und Kommunikationsfähigkeit eines Wählers zu geben. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass nunmehr auch Volljährige wählen dürften, denen tatsächlich die nötige Kommunikationsfähigkeit fehle und daher im Wege eines erst-Recht-Schlusses auch 16 bis 17-jährige wählen dürften (S. 26 f. d. A.), geht diese Argumentation fehl, da es eine Gleichbehandlung im Unrecht gerade nicht gibt. Im Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG scheidet ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus (BVerfG, Beschl. v. 16.07.1998 – 2 BvR 1953/95 –, BVerfGE 99, 1-19, Rn. 29, juris; BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 42, juris). Soweit er anwendbar wäre, sind die Anforderungen an einen sachlichen Grund der Ungleichbehandlung deckungsgleich mit den oben beschriebenen Anforderungen an eine Einschränkung der Allgemeinheit der Wahl (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 59, juris). Nach alle dem ist der Hauptantrag des Klägers unbegründet. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, den Zugang zu den Wahlen an das Erreichen des 18. Lebensjahres zu knüpfen, ist zwar nicht zwingend, verstößt jedoch auch nicht gegen Verfassungsrecht. Die Regelung bewegt sich im Gestaltungsspielraum des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. Auf eine Kontrolle der Regelungen auf ihre empirische Zweckmäßigkeit kommt es hingegen nicht an, da dieser Austausch von Informationen dem Gesetzgebungs- und politischen Verfahren vorbehalten und der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Der Hilfsantrag des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Der gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 KWG statthafte Feststellungsantrag ist gemäß § 27 Satz 2 KWG ebenfalls gegen die Beklagte zu richten. Er ist weiterhin auch nicht deshalb unzulässig geworden, da der Kläger zwischenzeitlich das 18. Lebensjahr vollendet hat und damit formal Wahlberechtiger ist. Insbesondere folgt hieraus nicht der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Wie bereits oben gezeigt, dient das Wahlprüfungsverfahren dem Zweck, im öffentlichen Interesse über die ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl zu wachen (Bennemann/Schmidt, Verbandskommentar Band IV: KWG, Stand Sept. 2021, § 27 Rn. 51). Dem entsprechend entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht schon deshalb, weil der Kläger an zukünftigen Wahlen teilnehmen dürfte. Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Der Beschluss der Beklagten vom 17.05.2021 ist auch insoweit rechtmäßig. Die von dem Kläger vorgebrachten Einspruchsgründe sind nicht geeignet, die Feststellung einer Verletzung seiner Rechte (§§ 27, 26. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 KWG) zu tragen. Die Versagung der Eintragung in das Wählerverzeichnis ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 68 KWG i. V. m. § 7 Abs. 1 KWO legt der Gemeindevorstand vor jeder Wahl ein Verzeichnis der Wahlberechtigten an. Nach § 9 Abs. 1 KWO sind von Amts wegen alle Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis einzutragen. Die Festsetzung des Mindestalters für die Ausübung des Wahlrechts auf 18 Jahre (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGO) verstößt wie soeben gezeigt nicht gegen Verfassungsrecht und schließt daher (auch) den Kläger vom Wahlrecht und mithin von der Eintragung ins Wahlverzeichnis aus. Der Kläger hat als Unterliegender gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen haben keinen eigenen Sachantrag gestellt und sind daher kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), so dass es nicht der Billigkeit entspricht, den Kläger mit ihren außergerichtlichen Kosten zu belasten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht in der Höhe dem zweifachen Auffangstreitwert, da Haupt- und Hilfsanträge zu addieren waren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der am 14.03.2021 durchgeführten Wahl der Stadt D. zur Stadtverordnetenversammlung. Der am ….. geborene Kläger war zum Zeitpunkt der Wahl 17 Jahre alt und ist Bürger der Stadt D. Er ist der Ansicht, dass sowohl sein als auch der Ausschluss aller anderen 16 und 17 Jahre alten Jugendlichen von der Wahl rechtswidrig sei. Infolgedessen sei die Beklagte verpflichtet, die Wiederholung der Wahl anzuordnen. Mit Amtsblatt Nr.011 des Jahres 2021 vom 17.02.2021 machte die Stadt D. die anstehenden Kommunalwahlen in der Stadt D. am 14.03.2021 bekannt. Am 26.02.2021 erhob der Kläger beim Magistrat der Stadt D. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis sowie Beschwerde gegen die Zurückweisung des Einspruchs beim Wahlleiter. Das Wählerverzeichnis sei unvollständig. Der Kläger sei in das Wählerverzeichnis aufzunehmen, da der Ausschluss der 16- und 17-jährigen von der Wahl verfassungswidrig sei. Einspruch und Beschwerde blieben jedoch unter Verweis auf das Wahlrecht ab 18 Jahren erfolglos. Am 14.03.2021 führte die Stadt D. die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung durch. Dabei waren sowohl der Kläger als auch alle weiteren 16- und 17-jährigen der Gemeinde von der Wahl ausgeschlossen. Mit Amtsblatt Nr.019 des Jahres 2021 vom 26.03.2021 machte die Stadt D. die Ergebnisse der Wahl vom 14.03.2021 bekannt. Wahlberechtigt gewesen seien 147.462 Personen, die Wahlbeteiligung habe 43,71 Prozent betragen. Gegen die Gültigkeit der am 14.03.2021 durchgeführte Wahl erhob der Kläger mit Schreiben vom 27.03.2021 Einspruch, der dem Wahlleiter am 01.04.2021 zuging. Dem Einspruch waren 208 volljährige Wahlberechtigte beigetreten. Zur Begründung trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass sowohl sein als auch der Ausschluss aller anderen 16- und 17-jährigen von der Wahl verfassungswidrig sei. In der Sitzung vom 17.05.2021 beschloss die Stadtverordnetenversammlung die Zurückweisung des Einspruchs des Klägers und erklärte die Wahl vom 14.03.2021 für gültig. Mit Schriftsatz vom 04.06.2021 (Bl. 35 f. d. BeiA II), zugestellt am 11.06.2021 (Bl. 37 d. BeiA II), teilte der Wahlleiter der Stadt D. dem Kläger die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung vom 17.05.2021 mit. Am 08.07.2021 hat der Kläger, vertreten durch seine Bevollmächtigten, Klage erhoben. Er wiederholt seine Auffassung, dass sein sowie der Ausschluss aller 16- und 17-jährigen von der Wahl verfassungswidrig sei. Er führt zur Begründung aus, dass das Wahlrecht aufgrund der Allgemeinheit der Wahl nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) allen Bürgern uneingeschränkt und damit auch Kindern und Jugendlichen zustehe. Für eine Einschränkung dieses Rechts existiere eine verfassungsmäßige Einschränkung hinsichtlich der 16- und 17-jährigen nicht. Entsprechendes folge weder aus dem Grundgesetz, der Hessischen Verfassung (HV) noch aus sonstigem Verfassungsrecht. Auch folge eine Einschränkbarkeit nicht aus dem Aspekt der Typisierung, der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung oder der Wechselseitigkeit von Rechten und Pflichten dieser Altersgruppe. Daher sei § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO), der für das aktive Wahlrecht die Altersgrenze von 18 Jahren vorsieht, verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber komme kein Spielraum bei der Ausgestaltung des aktiven Wahlrechts zu. Weiterhin sei § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGO verfassungswidrig, da er die 16- und 17-jährigen gegenüber Vollbetreuten ungleich behandle, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorliege. Der Kläger beantragt, den Beschluss der Beklagten vom 17.05.2021, mit dem die Gültigkeit der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt D. vom 14.03.2021 festgestellt worden ist, aufzuheben und die Wahl für ungültig zu erklären und deren Wiederholung anzuordnen, hilfsweise, festzustellen, dass er durch den Ausschluss vom aktiven Wahlrecht bei der Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt D. in Folge der Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Wahl für gültig zu erklären. Sie trägt hinsichtlich des Hauptantrages vor, bei ihrer Entscheidung geltendes Recht beachtet zu haben, welches dem Kläger ein Wahlrecht nicht gewähre. Weiterhin sei sie hinsichtlich des Hilfsantrages nicht die richtige Beklagte. Jedenfalls fehle aber das Rechtsschutzbedürfnis bei der beantragten Feststellung. Mit Beschluss vom 04.10.2021 hat das Gericht die Mitglieder der Stadtverordneten dem Verfahren beigeladen (Bl. 84 f. d. A.). Die Beigeladenen haben weder zur Sache vorgetragen noch einen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2022. Die genannten Akten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.